Treffer
BGH Urteil

BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit nach KRG 10 – Schuldspruch nach StGB berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 9/50
Datum
20.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revision wurde ein Schwurgerichtsurteil wegen Taten in einem Konzentrationslager teilweise geändert. Der BGH verneinte nach Aufhebung der Militärregierungsverordnung Nr. 47 die deutsche Gerichtsbarkeit für „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nach Art. II KRG 10 und beurteilte die Taten ausschließlich nach deutschem Strafrecht. Er berichtigte den Schuldspruch (u.a. Mord, Totschlag, Körperverletzung im Amt) und sprach teilweise frei, verwarf die Revision im Übrigen. Die Fortgeltung des Verjährungsausschlusses der VO vom 23.05.1947 hielt der BGH für mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entfällt eine Prozessvoraussetzung (hier: Gerichtsbarkeit) aufgrund nachträglicher Rechtsänderung, ist dies auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen.

2

Ist deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit für „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nach Art. II KRG 10 entzogen, sind die zugrunde liegenden Handlungen ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen; eine Zusammenfassung zu einer Verbrechenseinheit scheidet dann ohne Handlungseinheit aus.

3

Eine gesetzliche Regelung, die Zeiten bewusster rechtsstaatswidriger Nichtverfolgung vom Lauf der Verjährung ausnimmt bzw. Verjährungshindernisse beseitigt, verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG, wenn die Tat bereits zur Begehungszeit strafbar war.

4

Mittelbare Täterschaft kann vorliegen, wenn der Täter durch Ausnutzung eines organisatorisch beherrschten Geschehensablaufs Dritte als Werkzeug einsetzt, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen, auch ohne selbst unmittelbar an der Tathandlung teilzunehmen.

5

Eine Verurteilung wegen einer unbestimmten Anzahl gleichartiger Straftaten ist nach deutschem Strafrecht unzulässig; die Anzahl der Taten muss bestimmbar sein oder es ist eine rechtlich anerkannte Handlungseinheit festzustellen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stade, 18. April 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ███, geboren ███████ 1914 in ███, Kreis ███, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 18. April 1950 wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen, versuchten Mordes in einem Fall, Totschlags in sieben Fällen, versuchten Totschlags in fünf Fällen, Körperverletzung im Amt in 79 Fällen, und zwar in 59 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in vier Fällen auch mit unzulässiger Strafvollstreckung, in drei Fällen auch mit Misshandlung Wehrloser und in neun Fällen mit Nötigung im Amt, sowie wegen schwerer Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in einem Fall zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt.

Von der Anklage des Mordes eines Häftlings beim Bau von Baracken im Winter 1937/38, von Juden auf dem Fußmarsch von Weimar nach Buchenwald im November 1938, von 25 Juden im November 1940 und hinsichtlich der unter III E IV 1 bis 5 des angefochtenen Urteils bezeichneten Straftaten wird der Angeklagte freigesprochen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist des Mordes in einem weiteren Fall schuldig.

II. Der Angeklagte ist des Totschlags in zwei weiteren Fällen, des versuchten Totschlags in zwei weiteren Fällen und der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen schuldig.

III. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf Lebenszeit aberkannt.

IV. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

V. Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

VI. Im Übrigen hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens einschließlich derer seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit in den Fällen des Art. II KRG 10 infolge Aufhebung der Militärregierungsverordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 244 vom 31. August 1951 (ABL Nr. 65, 1138) entzogen ist. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen des Angeklagten sind daher ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Damit entfällt die Zusammenfassung der verschiedenen Straftaten zu einer Verbrechenseinheit, falls keine Handlungseinheit vorliegt. Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die Tatfeststellungen für eine rechtliche Beurteilung der strafbaren Handlungen nach deutschem Strafrecht ausreichen (OGHSt 1, 150, 159). Der Ausschluss der Verjährung in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) wird durch diese Rechtsänderung nicht berührt. Die Anwendung dieser Verordnung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da sie nicht zu einer ungleichen Behandlung der Staatsbürger führt, sondern, wie ihr Wortlaut zeigt, nur eine infolge der nationalsozialistischen Willkürherrschaft eingetretene Ungleichheit wieder beseitigen will. Auch Art. 103 Abs. 2 GG, der den Erlass von Strafgesetzen mit rückwirkender Kraft verbietet, steht ihr nicht entgegen; denn die Handlungen des Angeklagten waren schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht. Durch den Ablauf der Verjährungsfrist ist ihre Strafbarkeit, die ihnen kraft ihres Unrechtsgehalts innewohnt, nicht aufgehoben worden. Die Verjährung schließt nur ihre Bestrafung trotz Bestehenbleibens der strafrechtlichen Schuld aus, weil das öffentliche Interesse an ihrer Verfolgung infolge der seit Begehung der Tat verflossenen Zeit erloschen ist. Durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist wurde die Strafbarkeit daher nicht neu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitigt (vgl. RGSt 76, 64, 159, 327 in Abweichung von der früheren Rechtsprechung; Sauer, Allgemeine Strafrechtslehre § 34 231; LpzK 6. Aufl. § 66 Anm. II 1; Schinke 5. Aufl. § 66 Anm. II; Reimer bei Gürtner, Das kommende deutsche Strafrecht, Allgemeiner Teil S. 156 ff; Olshausen 12. Aufl. § 66 Anm. 4; Dalcke 35. Aufl. § 66 Anm. 1).

Durch Art. 103 Abs. 2 GG war der Gesetzgeber mithin auch nicht gehindert, die Zeit, während welcher die Verfolgungsbehörden ihre Pflicht zur Ahndung von Straftaten unter bewusster Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze versäumt haben, in Anwendung des dem § 69 StGB zugrundeliegenden Rechtsgedankens von dem Lauf der Verjährungsfristen auszuschließen, wie es in der Verordnung vom 23. Mai 1947 geschehen ist. Gegen ihre Fortgeltung bestehen hiernach keine Bedenken (Art. 123 GG).

Die Revision greift die den Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung in unzulässiger Weise an, wenn sie geltend macht, die Zeugenaussagen seien in verschiedenen Fällen so unbestimmt und widersprüchlich, dass sie keine eindeutigen Schuldfeststellungen ermöglichten. Das Schwurgericht war nicht verpflichtet, die Bekundungen der Zeugen im Urteil einzeln zu würdigen und Rechenschaft darüber abzulegen, weshalb es den Aussagen der Entlastungszeugen nicht folgt. Ob der festgestellte Sachverhalt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung übereinstimmt, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen.

Die Vorschrift des § 264 StPO ist nicht verletzt.

Die Beteiligung am Vollzug der Lagerstrafen (Auspeitschungen auf dem Bock und Baumbinden) ist Gegenstand der Anklage, wenn diese auch nicht ausdrücklich auf § 345 StGB gestützt wird. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, dass er in diesen Fällen auch wegen unzulässiger Strafvollstreckung nach § 345 StGB bestraft werden könne.

Die Verurteilungen wegen Mordes sind nicht zu beanstanden. Soweit die Straftaten vor der Neufassung des § 211 StGB durch das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl. I 549) begangen sind, hat das Schwurgericht zutreffend die frühere Fassung dieser Vorschrift als milderes Gesetz im Sinne des § 2a StGB angewendet und das Tatbestandsmerkmal der Überlegung rechtsirrtumsfrei bejaht.

Die Erschießung von 21 Juden am 9. November 1939 erfolgte nach den Urteilsfeststellungen auf Grund eines einheitlichen, in allen Einzelheiten überlegten Planes, den auch der Angeklagte mit Überlegung ausgeführt hat, indem er sich bei der Auswahl der Juden, als bewaffneter Begleiter auf ihrem Marsch zur Richtstätte und bei dem Fortschaffen und Abladen der Leichen beteiligt hat. Er hat die Tat in bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit den anderen SS-Angehörigen als eigene gewollt. Dass ihm eine unmittelbare Teilnahme an der Erschießung der Juden nicht nachgewiesen ist, hindert seine Verurteilung als Täter nicht.

In den Jahren 1939 und 1940 hat er in zwei Fällen Häftlingen die Mütze vom Kopf gerissen und sie über die Postenkette geworfen. Um Bestrafungen wegen der Unvollständigkeit ihrer Bekleidung zu entgehen oder auch auf Grund seines ausdrücklichen Befehls mussten die Gefangenen die durch die Postenkette gebildete Grenze überschreiten, um ihre Mütze zurückzuholen; dabei sind sie vom Wachposten erschossen worden. Der Angeklagte, dem bekannt war, dass die Posten angewiesen waren, sofort von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn ein Häftling das durch die Postenkette begrenzte Gebiet verließ, und dass der Waffengebrauch höchstwahrscheinlich auch den Tod der Häftlinge zur Folge haben würde, handelte hiernach nach der Überzeugung des Schwurgerichts als mittelbarer Täter, indem er die Wachtposten als Werkzeug benutzte, um die von ihm kaltblütig überlegte Tötung herbeizuführen.

In derselben Weise versuchte er auch den jüdischen Reichstagsabgeordneten Asch mit Überlegung zu töten. Durch dessen Weigerung, die Mütze zurückzuholen, ist es nicht zur Vollendung dieses Vorhabens gekommen, so dass der Angeklagte in diesem Fall wegen Mordversuchs verurteilt ist. Mit seinem hiergegen gerichteten Vorbringen, er habe nur mit Misshandlungsvorsatz gehandelt, kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

Seine Beteiligung an der ungesetzlichen Hinrichtung russischer Kriegsgefangener vom Herbst 1941 ab, und zwar durch ihre Bewachung und Hilfeleistung im Arztzimmer bei ihrer Erschießung durch andere SS-Angehörige, ist im Urteil für das Revisionsgericht bindend festgestellt. Aus der Art seiner Beteiligung und seiner bei allen Straftaten bewiesenen Bereitschaft zur Teilnahme an den Vernichtungs- und Ausrottungsmaßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auf seinen Willen geschlossen, die Tat in bewusster und gewollter Zusammenarbeit mit den anderen SS-Angehörigen als eigene, also als Mittäter zu begehen. Aus den äußeren Umständen, unter denen die Hinrichtungen vollzogen wurden, hat es rechtsbedenkenfrei entnommen, dass der Angeklagte sich auch bewusst gewesen ist, dass die auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamtes vollzogenen Tötungen jeder Rechtsgrundlage entbehrten. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Urteil unter Berücksichtigung der Gesamteinstellung des Angeklagten feststellt, dass der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat. Die Voraussetzungen der Heimtücke sind ebenfalls zutreffend begründet. Dass der Angeklagte auf Zwang oder Druck hin gehandelt habe, ist mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit, seine Dienstbereitschaft und sein ehrgeiziges Streben nach Anerkennung ausdrücklich verneint. Ein Befehl zur Vollziehung der Hinrichtung würde auch die strafrechtliche Schuld des Angeklagten nicht ausschließen, da der verbrecherische Charakter dieser Anordnung für ihn ohne weiteres ersichtlich war (RGSt 6, 432; 54, 337; 56, 412; 284; BGH Urt. vom 12. Juli 1951 – III ZR 168/50 –; OGHSt 1, 510, 312). Die Verurteilung wegen Mordes auf Grund der zur Zeit der Tat geltenden neuen Fassung des § 211 StGB ist daher auch in diesem Fall gerechtfertigt.

Die Tötung zweier Juden im Sonderlager im November 1938 hat das Schwurgericht entgegen der Annahme der Revision nicht als Mord, sondern nur als Totschlag gewürdigt. Die Feststellungen zur inneren Tatseite in diesen und allen übrigen Fällen der Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Wenn der Angeklagte, wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, auch in Erregung gehandelt hat, so schließt das doch ein vorsätzliches oder bedingt vorsätzliches Verhalten nicht aus. Wie das Urteil zutreffend feststellt, hat er mindestens damit gerechnet, dass die Betroffenen durch seine Misshandlungen getötet werden könnten, und diesen Erfolg nach seiner Gesamtpersönlichkeit gegenüber den Häftlingen auch innerlich gebilligt. Seinen Erregungszustand hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei nur als einen das Tatbestandsmerkmal der Überlegung ausschließenden Umstand gewürdigt. Gegen die Versagung mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB sind nach dem festgestellten Sachverhalt und der eingehenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten im Urteil keine Bedenken zu erheben. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich.

Die von der Revision beanstandeten Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt auf Grund des zur Zeit der Begehung der Straftaten in Geltung gewesenen § 339 StGB sind rechtlich einwandfrei begründet (OGHSt 2, 7). Sie werden auch in allen Fällen von den Tatfeststellungen getragen, denn der Angeklagte hat die Häftlinge entweder unter Aufrechterhaltung der schon vor seinem Eingreifen durch andere SS-Angehörige geschaffenen Zwangslage oder durch Missbrauch seiner Amtsgewalt widerrechtlich genötigt, Misshandlungen zu dulden oder bestimmte Handlungen vorzunehmen.

Die Rüge der Verletzung des § 225b StGB ist ebenfalls nicht begründet. Nach den Urteilsfeststellungen ließ der Angeklagte bei der Arbeitskontrolle im Steinbruch alte und schwache Juden so schwere Steine tragen, dass sie unter der Last zusammenbrachen. Geistesschwache Häftlinge, die zum „Blödenkommando“ gehörten und ebenfalls schwere Steine tragen mussten, aber infolge ihrer Geistesschwäche nicht geschlossen marschieren konnten, misshandelte er durch Schläge und Fußtritte. Die Wehrlosigkeit der Opfer ergibt sich ohne nähere Darlegung aus dem festgestellten Sachverhalt. Die jüdischen Häftlinge waren so alt und verbraucht, dass sie kaum noch arbeiten konnten. Geistige Gebrechen stehen den körperlichen gleich, wenn sie die Fähigkeit ausschließen, einen auch nur schwachen Widerstand zu leisten. Da die geistesschwachen Häftlinge außerstande waren, ihren Körper zu beherrschen, waren sie ebenfalls wehrlos im Sinne dieser Vorschrift. Die Gefangenen unterstanden auch der Fürsorge und Obhut des Angeklagten, weil dieser zur Beaufsichtigung der Arbeit und Bewachung des Konzentrationslagers eingesetzt war.

§ 226 StGB ist nicht verletzt, weil der Angeklagte in keinem Fall wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden ist.

Auch der § 345 StGB ist richtig angewandt. Unter diese Strafvorschrift fällt nicht nur die unrichtige Vollstreckung einer gesetzlich zugelassenen Strafe, sondern auch der Vollzug einer der Gesetzgebung unbekannten Strafe, wie die Prügelstrafe und das „Baumbinden“ (Olshausen 11. Aufl. § 345 Anm. 7). Das Schwurgericht hat es dem Angeklagten zwar nicht als Verschulden angerechnet, dass er sich an der Vollziehung dieser ungesetzlichen Strafen beteiligt hat, weil es nach seiner Ansicht möglich ist, dass er geglaubt hat, die Vollstreckung von Strafen, die vom Lagerkommandanten verhängt wurden, sei nicht rechtswidrig. Es hat aber das Vergehen gegen § 345 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte die verhängten Lagerstrafen vorsätzlich überschritten hat, indem er den Häftlingen mehr Schläge verabfolgt hat, als sie zu erhalten hatten, und sie beim Baumbinden länger, als angeordnet war, hängen ließ oder die Strafe in einer für die Häftlinge qualvolleren Weise vollzogen hat. Ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsirrtum kann hierin nicht gefunden werden.

Soweit das Schwurgericht eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Vergehen gegen dasselbe Strafgesetz als Teilakte eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit festgestellt hat und eine Verbrechenseinheit nach deutschem Recht nicht gegeben ist, ist davon auszugehen, dass der Angeklagte sich jeweils mindestens in zwei Fällen strafbar gemacht hat, da das deutsche Strafgesetz keine Verurteilung wegen einer unbestimmten Zahl von Straftaten zulässt (vgl. OGH SJ 1951, 519). Es handelt sich um die unter III A 2c, a, E B III 35; F II a, b 2; 3, b 1, 2, und d 1 des angefochtenen Urteils erörterten Fälle der Misshandlung von Häftlingen.

In den unter III A 4, 5, 8, 9, 12, 19, 25, 28, 31, 32, b 5 und d 2 aufgeführten Fällen kommt nach dem Sachverhalt, obwohl dies nicht ausdrücklich festgestellt ist, nur eine natürliche Handlungseinheit in Frage, da der Angeklagte die Misshandlungen mehrerer Häftlinge offenbar jeweils auf Grund eines einheitlichen Willensentschlusses in enger räumlicher und zeitlicher Folge begangen hat, so dass sie bei natürlicher Betrachtung als ein einheitlicher Lebensvorgang erscheinen (RGSt 70, 243, 245; 74, 375, 377; JW 1932, 1740 Nr. 18; HRR 1934, 764; 1935, 1183; 1939, 391; 1942, 669; DJ 1935, 1460). Dasselbe gilt entgegen der Annahme des Schwurgerichts auch im Fall III A 2 b. Unter III F II a 1 sind zwei, unter F II d 10 drei verschiedene, rechtlich selbständige Körperverletzungen zusammengefasst.

Nach alledem ist der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils unter I dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte wegen Mordes in drei Fällen, versuchten Mordes in einem Fall, Totschlags in sieben Fällen, versuchten Totschlags in fünf Fällen, Körperverletzung im Amt in neunundsiebzig Fällen, und zwar in neunundfünfzig Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in vier Fällen auch mit unzulässiger Strafvollstreckung, in drei Fällen auch mit Misshandlung Wehrloser und in neun Fällen mit Nötigung im Amt, sowie wegen schwerer Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung im Amt in einem Fall zu Verhängung von lebenslangem Zuchthaus verurteilt ist.

Einzelstrafen für die im angefochtenen Urteil zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammengefassten Straftaten können unterbleiben, da der Angeklagte durch diese Unterlassung nicht beschwert ist. Der Schuldspruch unter II, III und IV des angefochtenen Urteils bleibt bestehen, jedoch sind die abermalige Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus und die Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus hier zu streichen, weil diese Strafen neben der unter I verhängten lebenslangen Zuchthausstrafe nicht vollstreckt werden können (§ 260 Abs. 4 StPO). Im Übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Tatrichter bei der Strafbemessung von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen sei. Soweit das Schwurgericht dem Angeklagten zur Last gelegte strafbare Handlungen nicht für erwiesen erachtet hat, muss die Freisprechung im Wege der Berichtigung nachgeholt werden, da die Anklage sonst nicht erschöpft wäre.

Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.

Bundesrichter Senatspräsident Dr. Groß Krumme Dr. Härchner ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung gehindert.

Dr. Augustin
Engels

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