Aufhebung und Zurückverweisung in Verfahren wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Amtsdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 117/52
- Datum
- 24.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt eine ausländische bzw. militärische Prozesszuständigkeit weg, sind die Taten von den nationalen Gerichten nach dem jeweiligen Landesstrafrecht zu beurteilen; das Revisionsgericht hat den Wegfall von Amts wegen zu berücksichtigen.
Zur Verurteilung wegen Unterlassens ist erforderlich, dass feststeht, welche konkreten Handlungspflichten bestanden, dass der Täter die Fähigkeit zu den angegebenen Maßnahmen hatte und dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit deren Ergreifen den Erfolg (Verhinderung/Einschränkung der Tat) herbeigeführt hätte.
Bei Unterlassenshaftung dürfen bloße allgemeine Feststellungen über einen möglichen „vollen Einsatz der Persönlichkeit" nicht genügen; das Gericht muss darlegen, welche konkreten Maßnahmen erwartet wurden und inwieweit deren Durchführung Erfolgsaussichten gehabt hätte.
Das Delikt des § 341 StGB ist gegenüber § 239 StGB spezialgesetzlich; gleichzeitig getrennte Verurteilungen wegen beider Tatbestände sind rechtsfehlerhaft.
Die Strafbarkeit der Beihilfe zu einer Körperverletzung mit tödlichem Ausgang setzt voraus, dass der Gehilfe Vorsatz hinsichtlich der dem Taterfolg zugrunde liegenden schweren Verletzung hatte; hat der Gehilfe von der konkreten, tödlich verlaufenden Misshandlung nichts gewusst, fehlt dieser Vorsatz.
Vorinstanzen
Schwurgericht Flensburg, 14. Juni 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Eberhard ███ aus ████████, ███ █████ geboren █████ 1898 in ██████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Flensburg vom 14. Juni 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 21 Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und 20 in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt in 25 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerster Freiheitsberaubung, in 22 Fällen mit schwerer Freiheitsberaubung und in 2 Fällen mit Freiheitsberaubung zu 2 Jahren Gefängnis verurteilt.
Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I. Die formelle Rüge, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, greift als solche nicht durch. Sie enthält zum Teil unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und bezeichnet im Übrigen nicht die Beweismittel, durch die eine weitere Aufklärung möglich gewesen wäre. Soweit unter Hinweis auf § 245 StPO gerügt wird, dass die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die ausgesprochenen Rechtsfolgen zu begründen, handelt es sich in Wahrheit um eine materiellrechtliche Rüge.
II. Soweit der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt ist, muss das Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die VO Nr. 234 v. 31.8.1951 (ABI. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1c KRG Nr. 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb jetzt ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Dass die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege v. 23.5.1947 (VOBlBZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Dass die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 v. 20.12.1951).
III. Die sachlichrechtliche Rüge greift durch.
1. Nach dem Tenor des Urteils ist der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in 21 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung bezw. Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt worden. Aus den Gründen ergibt sich aber, dass, abgesehen von der Körperverletzung im Amt, bei der nach der Fassung des § 340 StGB auch Gehilfenhandlungen als selbständige Straftaten angesehen werden, der Angeklagte nur Gehilfe zu den durch die Wachmannschaften begangenen Körperverletzungen war.
2. Zu Unrecht wird der Angeklagte außer wegen Freiheitsberaubung im Amt auch noch in Tateinheit damit wegen schwerster, schwerer und einfacher Freiheitsberaubung verurteilt. Das Delikt des § 341 StGB ist Spezialdelikt zu allen Fällen des § 239 StGB. Wegen dieser zu 1. und 2. erwähnten Rechtsirrtümer könnte eine Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht erfolgen, wenn nicht das Urteil aus sonstigen Gründen der Aufhebung unterliegen müsste.
3. Die Mitwirkung des Angeklagten bei den Misshandlungen und Freiheitsberaubungen sieht das Urteil in einem pflichtwidrigen Unterlassen. Es stellt fest, die Wachmannschaften hätten vorsätzlich die Häftlinge misshandelt, der Angeklagte habe keine Misshandlungen begangen, er habe auch nicht gewollt, dass solche begangen wurden, er sei auch in einem gewissen Umfange gegen die Angriffshandlungen der Wächter eingeschritten, habe einige Wächter entlassen, Misshandlungen abgebrochen, bei Kontrollgängen Wächter zur Rede gestellt, unvorhergesehene und auch nächtliche Kontrollgänge gemacht, den Wachmannschaften das Schlagen ausdrücklich verboten, er habe sich wiederholt vergeblich bei der SS um die Abberufung der Schläger, insbesondere des Hauptschlägers Adrian, seines „Gegenspielers“, bemüht, er habe auch der Polizeidienststelle von der in seiner Abwesenheit erfolgten Entführung von 4 Häftlingen durch die SS, deren Herausgabe er vorher ausdrücklich verweigert habe und die anschließend „auf der Flucht erschossen worden seien“, sowie von allgemeinen Missständen im Lager Mitteilung gemacht. Er habe aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht erschöpft. Er habe, als die SS-Dienststelle die von ihm verlangte Abberufung des ██████████████ und der SS-Oberführer ihm habe bestellen lassen, er solle sich ein Schild über sein Bett hängen lassen „Landgraf oder Eberhard werde hart“, es bei der Entscheidung bewenden lassen und die Belehrung hingenommen. Er habe von der Polizei nicht die Verfolgung spezieller Misshandlungen und die Entlassung der Täter verlangt, das Versagen der Polizeidienststelle, die gegen die Häftlingsentführung nicht eingeschritten sei, habe den Angeklagten dazu gebracht, die Verhältnisse treiben zu lassen. Dadurch habe er seine Rechtspflicht, die Misshandlungen zu verhindern, wozu er bei vollem Einsatz seiner Dienststellung und seiner Person auch die Macht gehabt hätte, nicht erfüllt. Bei einem energischen Vorgehen des Angeklagten und bei seinem vollen Einsatz hätten die Schädigungen der Häftlinge zumindest zeitweise (d. h. bis zu seiner Abberufung) verhindert werden können. An einer späteren Stelle, bei Erörterung des Notstandes, heißt es dann noch, der Angeklagte hätte abtreten müssen, wenn er seine Person nicht einsetzen wollte, um Angriffshandlungen auf andere Personen abzuwehren.
Diese Feststellungen tragen weder objektiv noch subjektiv die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt oder wegen Beihilfe zu den durch die Wachmannschaften begangenen Körperverletzungen.
Objektiv würde die Verurteilung außer der Verpflichtung des Angeklagten, die durch die Wachmannschaften begangenen Körperverletzungen zu verhindern, voraussetzen, dass er zu dieser Verhinderung in der Lage war. Es wäre also einmal die Feststellung erforderlich, dass der Angeklagte zu weiteren bestimmt anzugebenden Handlungen verpflichtet war und ferner die, dass diese Handlungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Misshandlungen verhindert oder eingeschränkt hätten (vgl. 2 StR 1/51 v. 9.2.1951).
Über die dem Angeklagten nach seinen verschiedenen vergeblichen Versuchen noch verbliebenen Möglichkeiten stellt das Schwurgericht nur fest, er hätte der Polizeidienststelle die vorgekommenen Misshandlungen im Einzelnen anzeigen und von ihr die Entlassung der Schläger verlangen müssen, er hätte sich gegen die Weigerung der SS, die Schläger, insbesondere AC, zu entlassen, beschweren, und er hätte notfalls sein Amt niederlegen müssen.
Dass und inwieweit aber eine dieser Maßnahmen mit Wahrscheinlichkeit zu einer Beseitigung der Missstände geführt hätte, stellt das Urteil nicht fest. Die allgemeine Angabe, der Angeklagte hätte bei vollem Einsatz seiner Persönlichkeit die Missstände wenigstens bis zu seiner Abberufung verhindern können, lässt nähere Darlegungen darüber vermissen, worin dieser Einsatz bestehen sollte. Insoweit ist also weder erkennbar, welche Pflichten das Schwurgericht dem Angeklagten auferlegt, noch ob für diesen die Möglichkeit bestanden hätte, in jedem einzelnen Falle durch Erfüllung dieser Pflichten die Misshandlungen zu verhindern.
In subjektiver Hinsicht stellt das Urteil ausdrücklich fest, der Angeklagte habe die durch die Wachmannschaften begangenen Körperverletzungen nicht gewollt, trotzdem nimmt es Vorsatz des Angeklagten an. Das wäre dann zutreffend, wenn der Angeklagte sich bewusst war, dass die Misshandlungen ohne sein Eingreifen mit Bestimmtheit, und zwar auch in der Form gefährlicher Körperverletzungen, fortgesetzt würden, und er zur Verhinderung verpflichtet und in der Lage sei. Denn dann läge direkter Vorsatz vor, bei dem es auf die Billigung des Täters nicht ankommt. In dieser Beziehung wird das Schwurgericht, falls es objektiv zu der Feststellung kommen sollte, eine bestimmte, vom Angeklagten unterlassene Maßnahme, zu der dieser verpflichtet war, hätte in allen oder einzelnen Fällen den Erfolg mit Wahrscheinlichkeit verhindert, feststellen müssen, ob der Angeklagte an die betreffende Maßnahme gedacht und an ihren Erfolg geglaubt hat.
4. Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt, obwohl es feststellt, dass ihm von den tödlichen Misshandlungsfällen nichts bekannt war, ebenfalls nicht von der Misshandlung des Salinger, an deren Folgen dieser verstorben ist. Das ist rechtsirrig. Zwar hängt die Strafbarkeit des Gehilfen nach § 226 StGB ebensowenig wie die des Haupttäters davon ab, dass er den Tod des Verletzten als Folge der Misshandlung vorausgesehen hat oder voraussehen konnte. Eine Bestrafung des Gehilfen aus § 226 StGB ist aber nur dann möglich, wenn sein Vorsatz diejenige Verletzung umfasst hat, die den Tod zur Folge gehabt hat (vgl. RGSt 67, 369; OGH DRZ 50, 164). Da nach den Feststellungen des Schwurgerichts im vorliegenden Fall bedingter Vorsatz des Angeklagten deshalb ausscheidet, weil er die Misshandlungen nicht gewollt hat, unmittelbarer Vorsatz aber deshalb, weil er von Misshandlungen der Art, wie sie an Salinger verübt sind und an deren Folgen dieser verstorben ist, nichts wusste, kann der Angeklagte nicht wegen Beihilfe zur Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verurteilt werden.
IV. Soweit das Urteil die Beamteneigenschaft des Angeklagten feststellt, ist es offenbar dahin aufzufassen, dass entweder der Zeuge I___) oder der Schutzpolizeileutnant ███████ dem Angeklagten vor dem Auftrag des Innenministers, wonach er als Lagerkommandant mit den Befugnissen eines Hilfspolizisten einzuweisen sei, Mitteilung gemacht hat. Es erscheint zweckmäßig, wenn das Schwurgericht insoweit auf Grund der neuen Hauptverhandlung ausdrückliche Feststellungen trifft.
| Sarstedt | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Dr. Waschow | Schmidt |