Treffer
BGH Urteil

Urteilsaufhebung erfasst bei Aufhebung des Schuldspruchs auch sämtliche Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 949/52
Datum
11.06.1953
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung im Amt sowie Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Schwurgericht frühere Feststellungen irrig als bindend behandelt und zugleich widersprüchlich ergänzt hatte. Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zu möglichen Gegenmaßnahmen und deren Erfolg. Die Sache wurde an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Revisionsverfahren das gesamte Urteil aufgehoben, erfasst die Aufhebung grundsätzlich auch die in den Urteilsgründen enthaltenen Feststellungen; eines ausdrücklichen Zusatzes „nebst den Feststellungen“ bedarf es nicht.

2

Der Umfang einer revisionsgerichtlichen Aufhebung ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe auszulegen.

3

Wird der gesamte Schuldspruch wegen einer Gesetzesverletzung aufgehoben, sind nach § 353 Abs. 2 StPO grundsätzlich sämtliche dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen betroffen.

4

Innerhalb desselben Schuldspruchs können Feststellungen nicht teilweise bindend fortgelten und zugleich durch abweichende oder ergänzende neue Feststellungen erweitert werden.

5

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen unterlassener Gegenmaßnahmen setzt tragfähige Feststellungen dazu voraus, welche Maßnahmen dem Angeklagten möglich und zumutbar waren und ob sie den tatbestandsmäßigen Erfolg verhindert hätten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Flensburg, 7. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Geschäftsführer Eberhard ██ ████ aus St. ████, geboren ████████ 1898 in Stolzenfelde, wegen Körperverletzung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1953, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 7. Oktober 1952 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 24. Mai 1949 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit deutschrechtlichen Straftaten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone aufgehoben. Sodann hat das Schwurgericht den Angeklagten am 14. Juni 1950 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 21 Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und 20 Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt in 25 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerster Freiheitsberaubung, in 22 Fällen mit schwerer Freiheitsberaubung und in 2 Fällen mit Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat am 24. April 1952 (5 StR 117/52) aufgehoben. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt und mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in zwanzig Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Schwurgericht geht davon aus, daß die dem aufgehobenen Urteil vom 14. Juni 1950 zugrundeliegenden Festestellungen nicht mit aufgehoben, sondern bindend bestehengeblieben seien. Auch die Revision teilt diese Ansicht. Sie erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß das angefochtene Urteil gleichwohl neue, teils abweichende, teils ergänzende Feststellungen treffe und der nunmehrigen Verurteilung zugrundelege. Diese Rüge geht zwar von einer rechtlich unzutreffenden Voraussetzung aus, führt aber trotzdem zur Aufhebung des Urteils.

Der erkennende Teil des vom Senat am 24. April 1952 erlassenen Urteils lautet:

„Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Flensburg vom 14. Juni 1950 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.“

Die Feststellungen des Urteils vom 14. Juni 1950 sind danach nicht bestehengeblieben. Der Senat hat „das Urteil“, also nicht nur den erkennenden Teil, sondern das ganze Urteil aufgehoben. Dazu gehören auch die Gründe nebst den darin enthaltenen Feststellungen. Zwar pflegen die Revisionsgerichte, auch der erkennende Senat, meist noch ausdrücklich hinzuzufügen, das Urteil werde „nebst den Feststellungen“ aufgehoben. Das Fehlen dieses Zusatzes bedeutet aber nicht, daß die Feststellungen bestehenbleiben sollten. Einer solchen Auslegung steht außer dem Wortlaut, wonach „das Urteil“, also das ganze Urteil aufgehoben wird, auch § 353 Abs. 2 StPO entgegen. Nach dieser zwingenden Vorschrift sind die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, derentwegen das Urteil aufgehoben wird. Wenn der ganze Schuldspruch wegen Gesetzesverletzung aufgehoben wird, so werden von dieser Gesetzesverletzung alle Feststellungen betroffen. Das Bestehenbleiben von Feststellungen bei Aufhebung des Schuldspruchs ist überhaupt nur dann möglich, wenn der Schuldspruch nicht wegen Gesetzesverletzung, sondern aus einem anderen Grunde aufgehoben wird, so zum Beispiel, wenn die Verurteilung nur hinsichtlich einer von mehreren Taten wegen Gesetzesverletzung, hinsichtlich einer anderen aber nur wegen der Ungewißheit aufgehoben wird, ob diese andere Tat unter das Strafbefreiungsgesetz fällt oder wegen späterer Gesamtstrafenbildung nicht darunter fällt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Fassung des Urteils vom 24. April 1952 berechtigte das Schwurgericht nicht zu der Folgerung, der Senat habe die allen Revisionsgerichten geläufige zwingende Vorschrift des § 353 Abs. 2 StPO verletzen wollen.

Bei jedem Urteil, und so auch bei dem des Senats vom 24. April 1952, ist der erkennende Teil aus den Gründen auszulegen. Die Gründe lassen nur die Deutung zu, daß das Urteil vom 14. Juni 1950, soweit es sich um die Anwendung des deutschen Strafrechts handelt, gerade wegen der Unzulänglichkeit seiner Feststellungen aufgehoben worden ist. Der Senat hat ausdrücklich gesagt, daß „diese Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten weder objektiv noch subjektiv tragen“. Er hat sodann eingehend ausgeführt, welche Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten erforderlich sein würden. Mit diesen Ausführungen ist die Ansicht unvereinbar, der Senat habe gerade die von ihm als lückenhaft beanstandeten Feststellungen aufrechterhalten wollen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Falle, in dem die frühere Revisionsentscheidung nicht „das Urteil“, sondern „den Schuld- und Strafausspruch“ für aufgehoben erklärt hatte, den Gründen jener früheren Entscheidung gleichwohl entnommen, daß die Aufhebung sich auch auf die gesamten Feststellungen erstreckte (3 StR 240/51 vom 29. Mai 1952). Das muß erst recht gelten, wenn der entscheidende Teil nicht den Schuld- und Strafausspruch, sondern „das Urteil“ aufhebt, und die Gründe wiederholt und ausdrücklich von der Erforderlichkeit neuer und anderer Feststellungen sprechen.

Freilich hat die Revision den hier erörterten Verfahrensverstoß nicht gerügt. Sie geht im Gegenteil ausdrücklich davon aus, daß das Schwurgericht an die früheren Feststellungen gebunden gewesen sei. Es läßt sich die Meinung vertreten, daß der Fehler auch das sachliche Recht verletze und deshalb schon auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Das wäre dann der Fall, wenn man unter „Feststellungen“ nur solche Angaben versteht, mit denen der Tatrichter seine eigene Überzeugung von dem tatsächlichen Hergang zum Ausdruck bringt, nicht aber Mitteilungen, die er aus einem nebst den Feststellungen aufgehobenen früheren Urteil in dem irrigen Glauben übernimmt, sie seien für ihn bindend. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Schwurgericht hat das Verfahrensrecht auch in der von der Revision gerügten Hinsicht verletzt.

Das Verfahrensrecht kennt grundsätzlich keine bindend bestehenbleibenden Feststellungen. Der gewöhnlichste Fall ist, daß nur die Strafzumessung das Recht verletzt, und daß alsdann der Schuldspruch nebst den ihm zugrundeliegenden Feststellungen bestehenbleibt. Das Verfahrensrecht kennt aber keine Feststellungen, die innerhalb eines und desselben Schuldspruchs nur teilweise bestehenbleiben, und die zu einem anderen Teile desselben Schuldspruchs abweichend oder ergänzend neu getroffen werden könnten. Diese Verfahrensregel verletzt das angefochtene Urteil. Es fügt den Feststellungen, die es als bindend übernimmt, andere Feststellungen hinzu, die nicht möglich sein würden, wenn die Bindung wirklich bestünde. Hätte das Schwurgericht in der Frage der Bindung recht, hätte also der Senat in seinem Urteil vom 24. April 1952 aus Rechtsirrtum oder infolge eines Versehens, das nicht mehr berichtigt werden könnte, tatsächlich die Feststellungen des Urteils vom 14. Juni 1950 bestehenlassen, so wären weitere Feststellungen zu demselben Schuldspruch nicht mehr möglich gewesen, und der Angeklagte hätte, da die Feststellungen des Urteils vom 14. Juni 1950 seine Verurteilung nicht tragen, sofort freigesprochen werden müssen.

Es handelt sich hier nicht um leere Förmlichkeiten. Gerade das angefochtene Urteil zeigt deutlich, wie wenig möglich ist, die auf Grund einer früheren Hauptverhandlung als vollständig und abschließend gedachte Schilderung eines verwickelten Herganges mit den Hindernissen aus der absichtlich beschränkten Beweisaufnahme einer neuen Hauptverhandlung zu einem einheitlichen Tatbilde zu vereinigen. Das hat gerade hier, wie auch kaum zu vermeiden war, zu einer Reihe von inneren Widersprüchen geführt, die zum Teil im Zusammenhang mit der Sachbeschwerde zu erörtern sind.

II.

1. Die Feststellungen des Schwurgerichts leiden unter anderem an folgenden Widersprüchen:

a) Das angefochtene Urteil übernimmt (UA S. 13) die Feststellung, der Angeklagte habe wiederholt bei seiner vorgesetzten SS-Dienststelle die Abberufung der Schläger verlangt und hierbei keinen Erfolg gehabt. Später führt es aus (UA S. 21/22), er hätte drei von diesen Schlägern selbst entlassen können, da sie seinem Sturmbann angehörten. Nach den übernommenen Feststellungen (UA S. 4) war er aber ███ Sturmführer; Sturmbannführer war ein gewisser ███████. Wenn der Angeklagte die Schläger zum Teil hätte selbst entlassen können, so ist es unverständlich, warum er bei seiner vorgesetzten SS-Stelle darum nachsuchen mußte.

b) Der Angeklagte hat behauptet, er habe das Lager wiederholt nächtlich überprüft, um Übergriffe der Schläger unter den Wachmannschaften zu verhindern. Das Schwurgericht hatte dem Angeklagten bei der Entscheidung vom 14. Juni 1950 diese Behauptung geglaubt und eine entsprechende Feststellung getroffen. Das angefochtene Urteil übernimmt diese Feststellung trotz der vermeintlichen Bindung nur in der Form, daß es die Angabe des Angeklagten zunächst als unwiderlegt behandelt (UA S. 13). An späterer Stelle führt es jedoch aus, diese nächtlichen Kontrollen hätten sich „offenbar“ nicht gegen die Mißhandlungen der Häftlinge, sondern gegen andere Dinge gerichtet (UA S. 21).

c) Der Angeklagte hat bei der „Schulung“ der Häftlinge Unkenntnis von Punkten des Parteiprogramms der NSDAP mit der Äußerung beantwortet, das würde „etwas kosten“. Nach den übernommenen Feststellungen hat er damit gemeint, die Wachmannschaften würden den betreffenden Häftlingen zusätzliche Übungen beim Sport auferlegen (UA S. 12). Später führt das Urteil aus, er habe damit ein besonderes „Schinden“ gemeint. Auf weitere Widersprüche einzugehen, erübrigt sich, da bei der erneuten Entscheidung ohnehin alle bisherigen Feststellungen außer Betracht zu bleiben haben.

2. Die Feststellungen darüber, was der Angeklagte gegen Mißhandlungen hätte unternehmen können, und welchen Erfolg das gehabt hätte, reichen wiederum nicht aus.

a) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte hätte die Mißhandlungen „gleich“, „streng“, „energisch“ verbieten müssen. „Da in der SS unbedingter Gehorsam galt“, hätten die Wachleute dann „die Mißhandlungen zweifellos unterlassen“. Da jedoch feststeht, daß die Wachleute eben nicht gehorchten, daß sie auf seine Befehle und Vorhaltungen hin „trotzten“, läßt sich hier nicht mit der allgemeinen Erfahrung arbeiten, daß in der SS unbedingter Gehorsam galt. Von diesem Erfahrungssatz gab es Ausnahmen, und eine solche Ausnahme ist hier festgestellt. Das Schwurgericht scheint die Erfahrung zu übersehen, daß es in allen Verhältnissen (auch zum Beispiel bei der Wehrmacht, wo es mit dem Gehorsam sehr streng genommen wurde) hin und wieder Vorgesetzte gibt, die sich ihren Untergebenen gegenüber beim besten Willen nicht durchzusetzen vermögen. Der Angeklagte hatte eine besonders schwierige Stellung, weil seine eigenen Vorgesetzten (von dem ██████████████ seine Haltung mißbilligten und seine Untergebenen das wußten. Im übrigen pflegte gerade bei der SS der Gehorsam Grenzen zu haben, wo es sich um die Mißhandlung von Juden und von politischen Gegnern handelte. Das ist nicht nur bei dem erkennenden Senat aus einer Reihe von Strafverfahren gerichtsbekannt, sondern auch eine offenkundige Tatsache. Wie sich aus dem „Grinsen“ der Wachleute ergeben soll, daß der Angeklagte seine Verbote selbst nicht ernst nahm, ist unerfindlich. Einen verständlichen Sinn gäbe diese Wendung nur, wenn sie besagen sollte, der Angeklagte habe seine Verbote nicht ernst gemeint und sie in der Erwartung ausgesprochen, das werde von den Wachleuten nicht verkannt werden, oder seine Untergebenen seien wenigstens dieses Glaubens gewesen. Das aber stellt das Schwurgericht gerade nicht fest.

b) Das angefochtene Urteil führt aus, der Angeklagte hätte die Täter sofort zur Rede stellen und im Wiederholungsfalle disziplinarisch bestrafen müssen. Abgesehen von der Frage, ob das unter den damaligen Verhältnissen nicht zu noch übleren Mißhandlungen der Häftlinge geführt hätte, wird zu erörtern sein, ob sich die Wachleute gegen Dienststrafen, die aus diesem Grunde verhängt wurden, nicht mit Erfolg beschwert hätten, ob nicht zumindest der Angeklagte mit dieser naheliegenden Möglichkeit rechnen mußte. Ihm war ebenso wie seinen Untergebenen bekannt, daß sein SS-Vorgesetzter seine Haltung nicht billigte.

c) Das Schwurgericht wirft dem Angeklagten vor, er hätte sich mehr um den Dienstbetrieb kümmern, auch häufiger und länger beim Dienst anwesend sein müssen. Das Urteil stellt aber fest, daß der Angeklagte einen Beruf und mehrere Ehrenämter, darunter das des Amtsvorstehers hatte, und daß das Lager außerhalb seines Amtsbezirks, wahrscheinlich also in einer gewissen Entfernung von seinem Wohnort lag (die Revision trägt vor: 40 km). Das Urteil stellt auch fest, daß der Angeklagte verschiedentlich nächtlicherweile mit dem Motorrad zur Überprüfung erschien, und daß er, um die Wachmannschaften überraschen zu können, später statt des Motorrades das Fahrrad benutzte. Es wird zu erörtern sein, ob und wie der Angeklagte die Zeit zu häufigerer und längerer Anwesenheit aufbringen konnte.

3. Ein Teil der Maßnahmen, die das Schwurgericht dem Angeklagten zumutet, hatte zur Voraussetzung, daß Misshandlungen bereits geschehen waren und eine hinreichend greifbare Gestalt angenommen hatten, um Dienststrafen, Meldungen und Ähnliches zu rechtfertigen. Die ersten der dem Angeklagten zur Kenntnis kommenden Mißhandlungen ließen sich deshalb mit solchen Maßnahmen nicht mehr verhindern.

4. Zu Unrecht legt das Schwurgericht dem Angeklagten das von ihm ausgesprochene Verbot von Sammelbeschwerden zur Last. Es übergeht dabei die offenkundige Tatsache, daß Sammelbeschwerden von Häftlingen nirgends zugelassen sind, auch im Rechtsstaat nicht. Damit sind alle weiteren Schlüsse hinfällig, die das Schwurgericht aus diesem Verbot zu ungunsten des Angeklagten zieht.

III.

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todeserfolg oder wegen Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg ist nicht mehr zu erwarten. Infolgedessen ist nicht mehr das Schwurgericht, sondern die Strafkammer zuständig. Mit Rücksicht darauf erschien die vom Oberbundesanwalt übereinstimmend mit dem Verteidiger beantragte Verweisung an ein benachbartes Gericht nicht geboten. Im übrigen entspricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Bei der erneuten Entscheidung wird die ███████████ auch über die Kosten dieser und der früheren Revisionen zu befinden haben.

GeierDr. KoffkaSiemer
SarstedtDr. Schmidt

Zitiert (2)