Treffer
BGH Urteil

Zurückverweisung wegen Bindung an aufgehobene Feststellungen bei Beihilfe zur Steuerhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 240/51
Datum
29.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt; Staatsanwaltschaft und Nebenkläger revidierten das Urteil. Der BGH hebt das landgerichtliche Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht sich unzulässig an durch das OLG aufgehobene Feststellungen gebunden fühlte und den Sachverhalt nicht neu geprüft hat. Weiter bemängelt der BGH fehlende Angaben zur Haupttat, eine zu enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals "seines Vorteils wegen" sowie mangelhafte Sachaufklärung zum Wertersatz.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Urteil im Schuld- und Strafauspruch aufgehoben, fallen die dem Urteil zugrunde liegenden tatrichterlichen Feststellungen insoweit weg; das Tatgericht hat den Sachverhalt vollständig neu zu prüfen.

2

Feststellungen hinsichtlich derselben Tat und desselben Angeklagten können nicht teilweise aufrechterhalten und teilweise aufgehoben werden; entweder sind die Feststellungen insgesamt zu erneuern oder zu belassen.

3

Eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt die Darlegung voraus, zu welcher konkreten Haupttat der Angeklagte Hilfe geleistet haben soll; das Urteil muss diese Verbindung ersichtlich machen.

4

Das Tatbestandsmerkmal 'seines Vorteils wegen' umfasst nicht nur geldwerte Vorteile, sondern jede Form der Besserstellung (z.B. berufliche Sicherung); eine Beschränkung auf finanzielle Vorteile ist rechtsirrig.

5

Ein Gehilfe einer Steuerhehlerei kann gemäß § 401 Abs. 2 RAO zum Wertersatz verurteilt werden; Wertersatz kann auch gegenüber dem Gehilfen als Sanktionsform angeordnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 2. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Josef ███████ aus ████, geboren am ██ 1914 in ███ wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 2. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Februar 1950 wegen fortgesetzter Steuerhehlerei zu einer Geldstrafe von 1.000 DM und zur Leistung von 4.452 DM Wertersatz verurteilt worden. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des als Nebenkläger zugelassenen Hauptzollamts Frankfurt/Main ist das Urteil durch Beschluss des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 15. August 1950 im Schuld- und Strafaussprach aufgehoben worden. Nunmehr ist gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei auf eine Geldstrafe von 500 DM erkannt worden, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 10 DM ein Tag Gefängnis tritt.

Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und das Hauptzollamt als Nebenkläger wiederum mit der Revision und rügen mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie des sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel sind begründet.

Der grundlegende Fehler des angefochtenen Urteils ist sein Ausgangspunkt. Das Landgericht hat sich an die tatsächlichen Feststellungen des durch den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehobenen landgerichtlichen Urteils gebunden gefühlt und hat es deshalb unterlassen, den Sachverhalt auch in tatsächlicher Hinsicht einer vollständigen Neuprüfung zu unterziehen und die sich daraus ergebenden Feststellungen zu treffen. Die Annahme einer solchen Bindung unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Allerdings ist in dem verfügenden Teil des oberlandesgerichtlichen Beschlusses nur gesagt, das Urteil werde im Schuld- und Strafaussprach aufgehoben. Dass die Aufhebung sich auch auf die diesen zugrunde liegenden Feststellungen beziehe, ist nicht besonders zum Ausdruck gebracht. Das ergibt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen jenes Beschlusses.

Das Landgericht hatte in dem ersten Urteil ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten, dem gewerbsmäßige Steuerhehlerei zur Last gelegt ist, verneint. Die dafür gegebene Begründung ist vom Oberlandesgericht in seiner Entscheidung als „widersprüchlich“ bezeichnet worden, weil das Landgericht die Gewerbsmäßigkeit aus zwei sich inhaltlich widersprechenden Gesichtspunkten verneint habe. Damit ist der Teil der Feststellungen in dem ersten landgerichtlichen Urteil, auf denen die rechtliche Würdigung des Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit beruhte, ohne weiteres weggefallen, wovon auch das Landgericht in dem jetzt neu vorliegenden Urteil ersichtlich ausgegangen ist. Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit bildet jedoch einen Teil des einheitlichen Schuldvorwurfs der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei und kann nicht von diesem losgelöst betrachtet werden. Derselbe gilt für die die Schuldfrage betreffenden Feststellungen. Diese können, wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und auch im Schrifttum allgemein anerkannt wird, bezüglich derselben Tat und hinsichtlich desselben Angeklagten nicht teilweise aufgehoben und teilweise bestehen gelassen werden. Dass das Oberlandesgericht hier entgegen diesem Grundsatz die Feststellungen des ersten landgerichtlichen Erkenntnisses zum Teil habe aufrechterhalten wollen, ist dem Inhalt seines Beschlusses nicht zu entnehmen. Der Umstand, dass es die zur Frage der Gewerbsmäßigkeit getroffenen Feststellungen als widersprüchlich bezeichnet, sowie die Tatsache, dass es das Urteil im Schuld- und Strafaussprach schlechthin aufgehoben hat, sprechen vielmehr dafür, dass es damit ebenso die Schuldfeststellungen im ganzen hat aufheben wollen und auch aufgehoben hat.

Demnach hat das Landgericht zu Unrecht die in dem ersten tatrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hätte den Sachverhalt von neuem greifen und klären und danach seine Feststellungen treffen müssen. Dieser Mangel nimmt dem Revisionsgericht die Möglichkeit, seiner Aufgabe gemäß abschließend darüber zu befinden, ob das Landgericht bei der Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Daher ist schon aus diesem Grunde die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz geboten, so dass die weiteren Rügen der Revisionen an sich keiner Erörterung bedürfen. Es sei dazu jedoch folgendes bemerkt:

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei, ohne zu sagen, zu welcher Tat der Angeklagte die Beihilfe geleistet haben soll. Die Verurteilung wegen Beihilfe setzt, wie die Revisionen zutreffend hervorheben, das Vorhandensein einer Haupttat, hier also einer Steuerhehlerei, voraus. Insoweit fehlt es im Urteil an jedweder Darlegung.

Rechtlich nicht bedenkenfrei sind ferner die Ausführungen des Urteils darüber, dass der Angeklagte nicht seines Vorteils wegen gehandelt habe. Abgesehen davon, dass das Landgericht sich mit dieser Annahme mit den von ihm für bindend gehaltenen Feststellungen des ersten landgerichtlichen Urteils in Widerspruch setzt, ist es offenbar der Auffassung, dass nur das Erstreben eines finanziellen Vorteils das Tatbestandsmerkmal „seines Vorteils wegen“ im Rahmen des § 403 RAO verwirklichen könnte. Das ist rechtsirrig. Der Vorteil braucht weder in Geld oder Geldeswert zu bestehen noch wirtschaftlicher Natur zu sein. Es genügt jede Art einer Besserstellung. So würde die Absicht des Angeklagten, seine berufliche Stellung zu behalten, das Streben nach einem derartigen Vorteil gebildet haben.

Im Übrigen könnte ein finanzieller Vorteil auch in der Höhe der dem Angeklagten zustehenden Provision gelegen haben. Das Landgericht hat zwar hierzu ausgeführt, Einzelheiten hätten sich insoweit nicht feststellen lassen. Indessen dürfte der in diesem Zusammenhang von der Revision der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht unbegründet sein. Unter Heranziehung der bei den Akten befindlichen Aufstellung über die Umsatzsteuerzahlungen der Arbeitgeberin des Angeklagten in der Zeit von Juli bis November 1948 (Bl. 21 d. A.) hätte sich die Höhe des Umsatzes und damit auch der dem Angeklagten zugeflossenen Umsatzprovisionen ohne erhebliche Mühe errechnen lassen. Die Benutzung jener Aufstellung drängte sich auch dem Landgericht auf.

Dass durch die rechtsirrigen Erwägungen des Landgerichts zu dem Begriff „seines Vorteils wegen“ auch die Verneinung eines gewerbsmäßigen Vorgehens des Angeklagten beeinflusst sein kann, ist nicht auszuschließen.

Abwegig ist endlich die Meinung des Landgerichts, der Gehilfe eines Steuerhehlers könne nicht zur Leistung von Wertersatz gemäß § 401 Abs. 2 RAO verurteilt werden. Der Gehilfe wird nach § 49 StGB – im Falle der seines Vorteils wegen begangenen Beihilfe zur Steuerhehlerei nach §§ 403 Abs. 2, 398 RAO – wie der Täter bestraft. Da der Wertersatz seinem Wesen nach eine Strafe ist, muss diese auch den Gehilfen treffen. Diese Ansicht entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist (vgl. Urteil vom 22. November 1951 – 4 StR 45/50 –), und von der abzugehen die Ausführungen des Landgerichts keinen Anlass geben.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KirchnerKoenigerBaldus
KraussScharpenseel
Zurückverweisung wegen Bindung an aufgehobene Feststellungen bei Beihilfe zur Steuerhehlerei — Themis