Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Polier wegen fahrlässiger Tötung durch ungesicherten Treppenschacht verurteilt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 1/51
Datum
09.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Polier wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil er ein offenes Treppenhaus bei Bauarbeiten nicht ausreichend sicherte und dadurch ein Arbeiter abstürzte. Der Angeklagte rügte Widersprüche, fehlende Beweise und Unvorhersehbarkeit; der BGH wies die Revision zurück. Das Gericht bestätigte Ursachenzusammenhang, Voraussehbarkeit und die Bindung an Unfallverhütungsvorschriften.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme der Ursächlichkeit einer Unterlassung genügt, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen und der Lebenserfahrung mit vernünftiger Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Erfolg ohne die Unterlassung nicht eingetreten wäre.

2

Die Feststellung des Unfallablaufs kann sich auf Gutachten und andere Beweismittel stützen; ein unmittelbarer Tatzeuge ist nicht erforderlich.

3

Es genügt für die Pflichtwidrigkeit, dass der Täter den Eintritt des Erfolges hätte voraussehen müssen; nicht erforderlich ist die Vorhersehbarkeit des genauen Unfallablaufs.

4

Bekannte und vertraglich übernommene Unfallverhütungsvorschriften begründen bei ihrer Nichtbeachtung die erhöhte Voraussehbarkeit eines Unfalls und können zur Begründung von Fahrlässigkeit herangezogen werden.

5

Ein Mitverschulden des Opfers schließt die vom Täter gesetzte ursächliche Verantwortlichkeit nicht aus, solange der Erfolg weiterhin auf pflichtwidrigem Verhalten des Täters beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 9. November 1950

Rubrum

im Namen des Volkes!

in der Strafsache gegen den Maurerpoliere Hermann Josef ███ aus █████, Gemeinde █████, geb. am ████ 1916 in ██, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dreher Bundesrichter Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Emer Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Henneke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ als Beamter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 9. November 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Am 15. August 1950 kam der Bauhilfsarbeiter ███ bei Bauarbeiten im Dachgeschoss des Hauses █-Straße ███ zu Fall, als er Baumaterial mit einem Handkarren über eine Karrenbahn herunterschaffen wollte. Er stürzte in das neben der Karrenbahn liegende, noch nicht ausgebaute, im Dachgeschoss auch nicht abgedeckte Treppenhaus ab und verstarb alsbald an den schweren Verletzungen, die er sich dabei zugezogen hatte.

Der Angeklagte hatte als verantwortlicher Polier die Bauarbeiten übernommen und geleitet; er wurde der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden, weil er durch Unterlassung der vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen den Tod des ███ fahrlässig herbeigeführt habe.

Mit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts.

Die Revision sieht zunächst darin einen Widerspruch, dass das Urteil nicht festgestellt habe, wie der Verunglückte in den Treppenschacht gestürzt sei, weil niemand den Unfall selbst wahrgenommen habe, dass aber doch gefolgert worden sei, wenn Bordbretter an der Unfallstelle angebracht gewesen wären, wäre der Unfall vermieden worden. Ein Widerspruch der Urteilsgründe ist jedoch nicht vorhanden.

Die weitere Feststellung des Unfallvorgangs (§§ 2–4 der Urteilsgründe) beruht auf den Ergebnissen der Beweisaufnahme, insbesondere den Gutachten. Es ist dabei unerheblich, ob ein Tatzeuge den Tatsachenablauf bekundet hatte oder andere Quellen der richterlichen Erkenntnis gedient haben.

Die dort getroffenen Feststellungen lassen ersehen, wie der Unfall nach der Überzeugung des Gerichts vor sich ging. Weiterer Einzelheiten bedurfte es nicht. Mit dieser Darstellung des Unfalles ist aber die Überzeugung des Landgerichts zu vereinbaren, der Verunglückte wäre nicht abgestürzt, wenn Bordbretter an der Unfallstelle angebracht gewesen wären. Da nach den Feststellungen des Urteils der Verunglückte durch die offene Stelle links neben der Karrenbahn hinabstürzte, tut es kein Widerspruch, wenn das Fehlen der Sicherung dieser Lücke neben dem Gerüstboden durch Bordbretter als vermeidbare Ursache für den Tod des █████ bezeichnet wird.

Die Revision ist allerdings der Ansicht, dass Bordbretter den Sturz in den Treppenschacht nicht aufgehalten hätten, denn die nur ██████████ cm breiten Bretter hätten das eigene Gewicht des ███ und den über 2 Zentner schweren Handkarren weder getragen noch aufgehalten. Der körperlich schwächliche und am rechten Auge fast erblindete █████ sei zudem zwischen den Holmen des Handkarrens gegangen, sodass es ihm nie möglich gewesen wäre, noch rechtzeitig aus dieser Lage herauszukommen; dazu habe das angefochtene Urteil keine Stellung genommen; es sei daher unvollständig. Zu Unrecht bestreitet damit die Revision den Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und dem Tod des Verunglückten.

Das angefochtene Urteil führt den Tod des ███ auf ein Unterlassen des Angeklagten zurück, er habe es nämlich pflichtwidrig versäumt, den Treppenhausschacht abzudecken oder wenigstens Bordbretter einschließlich einer Brustwehr und einem Schutzgeländer anzubringen.

Voraussetzung für die Annahme der Ursächlichkeit einer Unterlassung ist der Nachweis, dass durch sie nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine Bedingung für den Eintritt des Erfolges gesetzt worden ist, dass also die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass zugleich der Erfolg entfällt. Es musste für die richterliche Überzeugung eine der gewöhnlichen Lebenserfahrung entsprechende Wahrscheinlichkeit dafür gegeben sein, dass der Tod des █████ nicht eingetreten wäre, wenn der Angeklagte den Schacht abgedeckt oder wenigstens Bordbretter einschließlich einer Brustwehr angebracht hätte.

Die Strafkammer ist bei der Bildung ihrer Überzeugung von dem Ursachenzusammenhang von diesen Grundsätzen ausgegangen, indem sie unter Berücksichtigung aller Besonderheiten nach freier richterlicher Beweiswürdigung folgert, dass schon die vorher gekennzeichnete Anbringung von Bordbrettern den Unfall und damit den Tod ███ verhindert hätte. Erst recht gilt das von der weitergehenden Abdeckung des Treppenhauses, die der Angeklagte gleichfalls nicht vorgenommen hatte. Bei dieser Würdigung hat die Strafkammer auch nicht gegen physikalische Gesetze verstoßen. Der zur Überzeugung des Gerichts gewordene Ursachenzusammenhang wird alsdann nicht schon durch die bloße Möglichkeit, dass der Unfall auch durch die unterlassene Sicherungsmaßnahme nicht verhindert worden wäre, verneint, da das Gericht diese Möglichkeit nicht als wahrscheinlich betrachtet hat (vgl. RGSt 65, 213; 55, 324).

Die Revision meint weiter, das Urteil habe die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegen können, die darin ging, der Unfall könne auch auf einen Schwächeanfall, eine Gleichgewichtsstörung oder eine Unaufmerksamkeit des Verunglückten zurückzuführen sein. Dabei übersieht die Revision, dass für solche Fälle die vorgeschriebene Unfallverhütung der Baustelle Vorsorge treffen sollte. Es wäre dann allenfalls ein Hinfallen und Ausgleiten des Handkarrens und des ███ nicht vermieden worden, wohl aber der Sturz in die Tiefe.

Die Revision stützt sich weiter darauf, das angefochtene Urteil habe an den Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt, auch die Voraussichtbarkeit des Erfolges. Zu Unrecht. Das Urteil würdigt nicht genügend, dass der Angeklagte am Tatort 25 Arbeiter zu beaufsichtigen hatte und diese stets zu Vorsicht ermahnt und angehalten habe, dass die Arbeiter auch diesen Mahnungen nachgekommen seien, schließlich dass der Angeklagte nicht habe wissen können, dass die von ihm gelegte Karrenbahn weiter nach links zum offenen Schacht hin verlegt werde.

Die Ausführungen des Urteils lassen jedoch auch insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als der Unfall mit seinen schlimmen Folgen für den Angeklagten voraussehbar gewesen ist. Das Urteil führt aus, der Angeklagte habe zwar den tatsächlichen Ablauf des Unfalls nicht voraussehen können. Das sei auch nicht erforderlich, es genüge, dass er damit rechnen musste und konnte, dass ein beim Bau tätiger Arbeiter, sei es auch aus Unaufmerksamkeit, am offenen Treppenhausschacht abstürzen konnte. Der Angeklagte habe auch damit rechnen müssen, dass die Karrenbahn verlegt werde, weil eine im Bau befindliche Quermauer die weitere Benutzung unmöglich machte; er habe schließlich auch damit rechnen müssen, dass die an der Giebelmauer arbeitenden Maurer unerwartet noch Baumaterial anfordern würden, sodass die Verlegung der Karrenbahn nicht zu umgehen war. Für diesen Fall habe er den Arbeitern keine besonderen Anweisungen gegeben, obwohl er wusste, dass der Treppenschacht nicht abgedeckt sei, und unvorsichtige Arbeiter hineinstürzen könnten. Auf Grund seiner langen Tätigkeit als Maurerpolier und der dabei erworbenen beruflichen Erfahrung sei vom Angeklagten zu erwarten, dass er Einsicht dafür habe, welche schlimmen Folgen die Unterlassung einer ausreichenden Abdeckung des Treppenhauses haben konnte. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen tragen die Annahme, dass der Unfall für den Angeklagten voraussehbar war, er selbst fahrlässig gehandelt hat. Da zudem für die Art und den Umfang der Abdeckung des offenen Treppenhausschachtes Vorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft [REDACTED] gewesen sind, die der Angeklagte kannte und für sich bindend ansah, kann er sich auch nur bei außergewöhnlichen Umständen darauf berufen, der schädigende Erfolg sei für ihn nicht voraussehbar gewesen. Denn derartige Unfall-Verhütungsvorschriften besagen schon durch ihr Bestehen, dass bei ihrer Nichtbeachtung nach der Erfahrung des Lebens die Gefahr eines Unfalls in ernste Nähe rückt (36 DR 1943, 4134). Außergewöhnliche, eine Ausnahme rechtfertigende Umstände, kann der Angeklagte nicht geltend machen.

Sowohl ungeschicktes Verhalten der Arbeiter noch die Verlegung der Karrenbahn lagen für ihn außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Da die vom Angeklagten getroffenen Sicherungsmaßnahmen von Anfang an unvollständig und unzureichend waren, entstand für ihn keine neue Sachlage, als die Karrenbahn verlegt wurde. Denn nach wie vor blieb die von ihm geschaffene Gefahrenquelle bestehen. Anders könnte zu urteilen sein, wenn der Angeklagte zunächst alle Vorsichtsmaßnahmen in ausreichendem Maße getroffen hätte, diese aber ohne sein Wissen wieder beseitigt worden wären. Das ist aber nach den Feststellungen des Urteils nicht der Fall gewesen.

Die Revision verweist schließlich darauf, dass jeder auf einem Bau arbeitende Arbeiter Gefahren ausgesetzt sei und selbst auf seine eigene Sicherheit bedacht sein müsse; sie will damit anscheinend ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten dartun. Wie die im Strafrecht zur Anwendung kommende Bedingungslehre jedoch ergibt, schließt ein mitwirkendes Verschulden eines weiteren Täters oder des Opfers die vom Täter gesetzte Ursächlichkeit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht aus. Diese bleibt davon unberührt.

Das Urteil der Strafkammer begegnet auch in übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat – ohne Rechtsirrtum – angenommen, dass für den Angeklagten die aus § 70 Abs. 2 der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften der Bau-Berufsgenossenschaft, Bezirksverwaltung [REDACTED], Ausgabe 1949, sich ergebenden Weisungen hinsichtlich der Abdeckung des Schachtes des Treppenhauses bindend waren. Diese Vorschriften gelten gemäß § 348 RVO für Unternehmer. Da aber der Angeklagte mit seiner Stellung zum Polier vertraglich die Einhaltung dieser Vorschriften übernommen hat, sind sie auch für ihn bindend, zumal er dies selbst anerkannt hat.

Die Revision des Angeklagten kann dernach keinen Erfolg haben.

DreherEngelsDr. Augustin
KirchnerHenneke
Revision verworfen: Polier wegen fahrlässiger Tötung durch ungesicherten Treppenschacht verurteilt — Themis