Bedingter Straferlass nach StFG unzuständig angeordnet – Aufhebung; Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 489/51
- Datum
- 12.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG darf erst nach Rechtskraft des Urteils ausgesprochen werden und obliegt grundsätzlich der Vollstreckungsbehörde; das erkennende Gericht ist hierfür nicht zuständig.
Ist in einem Urteil ein rechtswidriger Ausspruch über den bedingten Straferlass enthalten, hat das Revisionsgericht diesen Ausspruch nach § 354 StPO zu beseitigen.
Der Grundsatz ‚in dubio pro reo‘ rechtfertigt eine Aufhebung nur, wenn der Tatrichter entscheidungserhebliche Zweifel an der Schuld offen gelassen hat; die Revision ersetzt nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Anwendung des Gesetzes zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege ist verfassungsrechtlich nicht zu bemängeln und steht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen.
Zur Annahme der Öffentlichkeit einer Zusammenrottung genügt die Möglichkeit des Zuzugs weiterer Personen; ein zwischenzeitliches Auseinandertreten der Menge schließt die Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 14. April 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den landwirtschaftlichen Arbeiter Max ██, geboren am ██ 1902 in ███████,
2.) den landwirtschaftlichen Arbeiter Jakob B., geboren am ██ 1901 in Essen,
3.) den █████████████████████ Arbeiter ██, dort geboren am ██ 1907 im Kreis ███████,
wegen Landfriedensbruchs u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende ████████,
Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 14. April 1951, durch das gegen die Angeklagten bedingter Erlass der ausgesprochenen Strafen angeordnet wurde, insoweit aufgehoben, als der bedingte Erlass der gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen wegfällt.
Die Revision des Angeklagten K. wird verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, K. auch die seines eigenen Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Revision der Staatsanwaltschaft
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt nur Verletzung des § 2 Abs. 2 StFG vom 31. Dezember 1949, da die Strafkammer die gegen die Angeklagten ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu Unrecht bedingt erlassen habe.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 19. Juni 1951 (1 StR 228/51) entschieden, dass der bedingte Straferlass nach § 2 Abs. 2 StFG erst nach Rechtskraft des Urteils ausgesprochen werden kann und die Entscheidung nicht vom erkennenden Gericht, sondern von der Vollstreckungsbehörde, unter Umständen auch nach § 458 StPO nachträglich vom Gericht zu treffen ist.
Dieser Rechtsansicht ist der erkennende Senat unter ablehnender Stellungnahme zu den vom Landgericht vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen beigetreten (2 StR 392/51, Urteil vom 4. Dezember 1951).
Das Gericht hat somit zu Unrecht seine Zuständigkeit zur Entscheidung angenommen.
Der Ausspruch über den bedingten Straferlass war nach § 354 StPO vom Revisionsgericht zu beseitigen.
II. Revision des Angeklagten K.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Körperverletzung in einem Falle zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nicht verletzt. Er kann nur Anwendung finden, wenn der Tatrichter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat. Im vorliegenden Falle ist das Gericht jedoch von der Schuld überzeugt auf Grund von Tatsachen, die es ebenfalls zweifelsfrei festgestellt hat.
Die Erwägungen, mit denen es aus diesen Tatsachen seine Überzeugung begründet, lassen keinen Denkfehler und keinen Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung erkennen.
Das Vorbringen der Revision, dass das Gericht aus den festgestellten Tatsachen andere Schlüsse ziehen müsse, ist ein unzulässiger Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Nach den Feststellungen haben sich am 18. Juli 1933 Angehörige der SA, eine größere Menge von Menschen, versammelt und miteinander verbunden, um eine Reihe von Personen festzunehmen und zur Anprangerung durch die Straßen von Simmern zu führen.
Zutreffend hat die Strafkammer darin die Zusammenrottung einer Menschenmenge zur Begehung von Gewalttätigkeiten gegen Personen nach § 125 StGB gesehen.
Auch die Annahme, der Zusammenhang ging nicht dadurch verloren, dass sich die Menge während des Zuges durch die Stadt in einzelne Gruppen aufspaltete, begegnet keinen Bedenken.
Die Zusammenrottung war öffentlich. Der Marsch der Festgenommenen ist von vielen Personen begleitet worden; es bestand die Möglichkeit, dass neben den SA-Angehörigen andere teilnahmen.
Dies ist entgegen dem Revisionsvorbringen keine bloße Annahme. Das Urteil führt auf Seite 11 die Zeugen an, auf deren Aussagen sich diese Feststellungen gründen.
Soweit sich die Aussagen nur auf die Beteiligung der Angeklagten und nicht auf den ganzen Ablauf der Vorgänge erstrecken, ist nicht ersichtlich, dass dies die Feststellungen beeinträchtigt.
Zudem ergibt gerade die Tatsache, dass der Angeklagte, der selbst nicht zur Beteiligung aufgefordert worden war, auf den im Zug mitgeführten K. einschlagen konnte, den Beweis für die Möglichkeit der Teilnahme anderer Personen.
Im Übrigen genügt die Möglichkeit des Zuzugs von Gleichgesinnten, auch nur von SA-Angehörigen, die nach den Umständen gegeben war, für die Annahme der Öffentlichkeit (RGSt 55, 305; 60, 345; OGHSt 2, 249).
Der Angeklagte hat an dieser Zusammenrottung teilgenommen, da er sich in der Menge in Kenntnis der Gewalttätigkeiten befand. Dass er nur während eines Teilabschnitts des Zuges bei der Menge war, steht dem nicht entgegen (RGSt 54, 85; 58, 27). Nach den Feststellungen war er sich auch bewusst, dass er in einer zusammengerotteten, Gewalttätigkeiten gegen Personen begehenden Menge war; er ist auch mit Willen dabei geblieben (RGSt 55, 249; OGHSt 2, 249).
Der äußere und innere Tatbestand des Landfriedensbruchs ist daher ohne Rechtsirrtum festgestellt. Auch die Annahme eines in Tateinheit damit begangenen Vergehens der Körperverletzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Verfolgung hierwegen ist zulässig, da der Verletzte bereits am 9. Juli 1945 Strafantrag gestellt hat.
Nach dem Urteil hat die Strafkammer nur ein Vergehen nach § 125 Abs. 1 StGB als gegeben erachtet und die Strafe hieraus entnommen.
Das ist zwar rechtsirrig, da der Angeklagte selbst eine Gewalttätigkeit begangen hat.
Das Urteil ist jedoch nicht aufzuheben, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.
Gegen die Anwendung des Gesetzes vom 23. März 1948 zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege bestehen keine Bedenken. Das Gesetz verstößt, wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt zu der entsprechenden VO des LJA für die brit. Zone vom 23. Mai 1947 ausgesprochen hat, nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsatz der Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz (4 StR 9/50, Urteil vom 20. Dezember 1950 – zum Abdruck bestimmt). Zu der Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht daher kein Anlass.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des Gesetzes bejaht.
Die damaligen Vorgänge hatten ihre Ursache auch in Rachegefühlen gegen ehemalige Separatisten.
Diese Gefühle sind nach dem Urteil ausgenutzt worden, um nachträglich die „nationale Erhebung“ durch eine Empörung des Volkswillens gegen ehemalige Landesverräter zu dokumentieren.
Die Taten sind somit auch aus politischen Gründen begangen.
Auch ihre Verfolgung ist nach den Feststellungen aus politischen Gründen unterblieben.
Da das Verfahren bereits vor dem 23. März 1948 eingeleitet worden ist, ist die Jahresfrist des § 6 Abs. 1 gewahrt, und steht die Verjährung der Verurteilung nicht entgegen.
Auch eine Verjährung nach dem Mai 1945 scheidet aus, da die erste richterliche Handlung mindestens bereits am 27. November 1947 stattfand. Dass die richterliche Handlung sich damals nur gegen einen Mittäter richtete, hindert nicht die Unterbrechung gegen den Angeklagten, da auch gegen ihn das Verfahren eingeleitet war (RGSt 36, 350).
Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Dotterweich | Dr. Noericke | Dr. Sauer | |||
| Dr. Kirchner | Dr. Ludwig |