BGH: Wegfall „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ nach KRG Nr. 10; Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 33/50
- Datum
- 06.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte sind seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. September 1951 nicht mehr befugt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden; darauf beruhende Verurteilungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfallen.
Die Benutzung eines mitgebrachten schriftlichen Gedächtnisstücks durch einen Zeugen als Gedächtnisstütze verletzt § 250 StPO nicht, solange die Vernehmung nicht durch Verlesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt wird.
Nach § 69 StPO ist einem Zeugen zunächst eine zusammenhängende freie Darstellung abzuverlangen; erst wenn diese aus besonderen Gründen nicht zu erlangen ist, darf die Benutzung von Aufzeichnungen gestattet werden.
Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung können im Revisionsverfahren nur durchgreifen, wenn die Feststellungen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; die bloße abweichende Würdigung der Revision genügt nicht (§ 337 StPO).
Fallen rechtliche Schuldsprüche weg, die das Strafmaß beeinflusst haben können, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen, auch wenn die verbleibenden Schuldsprüche Bestand haben.
Vorinstanzen
Schwurgericht Osnabrück, 26. August 1949
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ehemaligen Kreisleiter der NSDAP, Kaufmann Josef █████ ████████ Ernst, geboren am █████ in █████, aus █,
2.) den ehemaligen Leiter der VEDAP, Elektriker █████ █████ ██, geboren am █████ in █████, aus █,
3.) den ehemaligen Polizeimeister a. D. Gustav █████, geboren am █████ in █████, aus █,
4.) den Sortierarbeiter Hermann Ko█████ aus █, dort geboren am ███████,
5.) den ehemaligen Berufs█████ █████ ███, geboren am █████ in █████, aus █,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Loericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Bundesanwalt █, Erster Staatsanwalt █ bei der Verkündung,
Tenor
1.) Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 26. August 1949, soweit es diese Angeklagten betrifft,
a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
In den frühen Morgenstunden des 10. November 1938 zündeten SA-Kommandos auch in Meppen, Lathen, Sögel und Werlte die Synagogen jeweils an und verbrannten in Werlte die Einrichtung des jüdischen Betraums auf dem Marktplatz. In Meppen und Lathen drangen SA-Leute in die jüdischen Wohnungen und Geschäfte ein, zerstörten den Hausrat und die Geschäftseinrichtung und nahmen die männlichen Juden fest.
In Meppen trieb die SA die festgenommenen Juden zum Haus der SA-Standarte und dort durch eine Gasse von Schauern, die auf sie einschlugen, in den Hausflur, von wo sie mit einem Faustschlag die Kellertreppe hinuntergestoßen wurden. Im Keller und auch im Hof des SA-Hauses kam es zu entwürdigenden Quälereien der Juden, die mit Flaschen, Stöcken und Stangen teilweise bis zur völligen Bewusstlosigkeit blutig geschlagen wurden. Die Juden wurden dann bis auf zwei nach Sachsenhausen verbracht, wo sie erst nach Monaten entlassen wurden. An diesen Vorfällen haben sich die Angeklagten beteiligt:
Die Angeklagten E███ und Ko█████ zündeten die Synagoge in Meppen eigenhändig an; die Angeklagten E███, Ko█████ und Ku█████ beteiligten sich an der Festnahme der „aufgeholten“ Meppener Juden; die Angeklagten Sch█████, Ko█████, Ku█████, letzterer damals Polizeihauptwachtmeister in Meppen und ebenfalls SA, nahmen an den Misshandlungen der Juden auf dem Weg zum SA-Heim oder im Keller und Hof des Hauses eigenhändig teil; der Angeklagte L███, damals SA-Standartenführer, hat die Niederbrennung der Synagogen sowie die Festnahme der Juden und die Zerstörung des jüdischen Eigentums angeordnet, die Brandstiftung der Synagogen in Lathen und Sögel sowie die Verbrennung der Synagogeneinrichtung auf dem Marktplatz in Werlte selbst ausgeführt und überwacht.
Das Schwurgericht hat verurteilt:
Den Angeklagten ███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, Zerstörung von Bauwerken, schweren Landfriedensbruch, schwerer Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten Ko█████ wegen Unmenschlichkeitsverbrechens in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer Brandstiftung, Zerstörung von Bauwerken, schweren Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Zuchthaus,
den Angeklagten ██ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Zuchthaus,
den Angeklagten Ku█████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, Zerstörung von Bauwerken, schweren Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Zuchthaus,
den Angeklagten Sch█████ nach der Sitzungsniederschrift wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, Zerstörung von Bauwerken, schweren Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus,
den Angeklagten L███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, Zerstörung von Bauwerken, schweren Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus.
Ausserdem hat es den Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten ██ ███ die bürgerlichen Ehrenrechte auf verschiedene Dauer aberkannt.
Die Revisionen der Angeklagten machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend; nur der Angeklagte ███ erhebt lediglich die Sachbeschwerde.
1.) Die Verfahrensbeschwerden:
Alle Angeklagten ausser den Angeklagten ██ ████ rügen übereinstimmend die Verletzung des § 250 StPO. Der Zeuge Ludwig ██ habe seine Aussage in wesentlichen Teilen durch Verlesung eines mitgebrachten Schriftstücks erstattet; er habe sie Satz für Satz von der Durchschrift einer eidesstattlichen Versicherung abgelesen, die er am 31. Dezember 1948 vor dem Rechtsanwalt Dr. █ in London abgegeben hat (Bl. 204 ff. der Gerichtsakten). Die Aussage ist nicht niedergeschrieben. Die Rüge ist unbegründet. Selbst wenn der Zeuge bei der Vernehmung ein mitgebrachtes schriftliches Präparat benutzt haben sollte, dessen Inhalt zu einer mündlichen Zeugenaussage genügt, ist seine Vernehmung daher nicht entgegen der Vorschrift des § 250 StPO durch Verlesung der schriftlichen Erklärung ersetzt worden (vgl. RGSt 37, 5; 53, 195; 60, 150). Auch die Bestimmung des § 69 StPO ist nicht verletzt worden. Danach ist der Zeuge zu veranlassen, das, was ihm von den Gegenständen seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Der Zeuge muss also zunächst veranlasst werden, sein gegenwärtiges Wissen über den Verhandlungsgegenstand in freier, selbständiger Überzeugung darzulegen und zur Kenntnis des Gerichts zu bringen; nur wenn von ihm aus besonderen Gründen eine freie Darstellung nicht zu erlangen ist, darf ihm die Benutzung von Aufzeichnungen gestattet werden (Löwe-Rosenberg, Nachtrag zur 19. Aufl. § 69 Anm. 10).
Ein solcher Ausnahmefall war hier nicht gegeben. Der Vorsitzende hat den Zeugen Ludwig ██ zunächst in seinen Revisionen selbst vortragen lassen. Er hat in seinen Zeugenaussagen entsprechend dem § 69 StPO versucht, von ihm eine zusammenhängende freie Darstellung seiner, wenn auch Jahre zurückliegenden Vorgänge zu erlangen. Da dem Zeugen nach den Ergebnissen dieses Versuchs (Bl. █) die freie Darstellung nicht gelang, hat der Vorsitzende ihm gestattet, das mitgebrachte schriftliche Gedächtnisstück als Gedächtnisstütze zu benutzen. Diese Art der Vernehmung des Zeugen ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGSt 35, 5).
b) Unbegründet ist die weitere nur vom Angeklagten ██ erhobene Rüge, seine Verteidigung sei dadurch beschränkt worden, dass nur die Aussagen der beiden Zeugen Ludwig und Paul vollständig niedergeschrieben worden sind. Nach der Hauptverhandlung vor dem Amtsrichter und dem Schöffengericht müssen die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in die Sitzungsniederschrift aufgenommen werden (§ 273 Abs. 2 StPO).
c) Ferner geht auch die weitere Verfahrensrüge des Angeklagten ███ fehl, er habe nicht zur Offenbarung seiner in Tateinheit begangenen Vorstrafen veranlasst werden dürfen. Die Sitzungsniederschrift hat, wie das Gericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, █.
2.) Die Sachbeschwerden:
Die deutschen Gerichte sind zur Anwendung des KRG Nr. 10 seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. September 1951 nicht mehr befugt. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit bei allen Angeklagten entfällt daher. Die Anwendung des deutschen Strafgesetzes lässt Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen.
Die Ausführungen der Revisionen zur Begründung der sachlich-rechtlichen Angriffe richten sich, abgesehen von den Einwendungen gegen die Anwendbarkeit des KRG Nr. 10, nahezu ausschließlich gegen die unangreifbaren Tatsachenfeststellungen des Schwurgerichts, insbesondere soweit diese auf den Aussagen der Zeugen Paul und Ludwig beruhen. Mit diesen Ausführungen können die Angeklagten im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. § 337 StPO steht entgegen. Wie die Revisionen zum Teil behaupten, sind die tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Diese rühren nur daher, dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen der gerichtlichen Lebenserfahrung und der Beweiswürdigung des Schwurgerichts widersprechen. Das Gericht war nicht verpflichtet, sich in den Urteilsgründen mit allen Beweisergebnissen und allen möglicherweise zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen auseinanderzusetzen (vgl. § 267 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO).
Nach den festgestellten Sachverhalten liegen bei allen Angeklagten die vom Schwurgericht angenommenen deutsch-rechtlichen Straftatbestände vor. Es sind auch alle Gewalttätigkeiten, die die einzelnen Angeklagten nach den Feststellungen begangen haben, von ihnen jeweils als Teil einer öffentlich zusammenrotteten, gewalttätigen Menschenmenge im Sinne des § 125 Abs. 1 StGB verübt worden. Insbesondere hat sich mindestens in dem Zeitpunkt, als der Angeklagte ███ zur Vernichtung des Angeklagten ███ den Brand der Meppener Synagoge mittels Benzins vollends entfachte, bereits eine in Meppen eingeleitete, gegen das jüdische Eigentum gerichtete Handlung vorgefunden. Die Inbrandsetzung der Synagoge ist daher von den beiden Angeklagten ebenfalls im Rahmen eines Landfriedensbruchs begangen worden. Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten E███, Ko█████ und Ku█████ in der Folge an den von der Meppener SA verübten Ausschreitungen gegen die Juden dadurch beteiligt, dass sie bei der Festnahme der männlichen Juden, einer Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 Abs. 2 StGB, körperlich mitwirkten. Dass die festgenommenen Juden auch im Haus und Hof des SA-Heimes nicht bloß von einem geschlossenen Kreis von SA-Leuten gepeinigt und misshandelt wurden, sondern dass für unbestimmt welche und wieviele SA-Leute die den beteiligten Angeklagten bekannte Möglichkeit bestand, an der Menschenquälerei teils mitzuwirken, ergibt der Urteilszusammenhang. Alle Angeklagten mit Ausnahme des Angeklagten ███, dem eine Beteiligung an den Misshandlungen nicht festgestellt ist, haben ferner schon vorher, als die SA die Juden durch die Stadt trieb, Gewalttätigkeiten gegen die Juden verübt; der Angeklagte Sch█████ hat den Ernst █████ an der Ecke des Café Lo█████ geschlagen und der Angeklagte Se█████ hat die Misshandlung des von ihm als Polizeiwachtmeister bewachten Juden █████ durch die Angeklagten Ko█████ und Ku█████ vor dem Gerichtsgefängnis geduldet.
In diesem Verhalten des Angeklagten ███ hat das Schwurgericht offenbar das Vergehen der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) gefunden; gegen die Anwendung dieser Strafvorschrift bestehen daher keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Auch bei dem Angeklagten Ko█████, dessen Revision ausdrücklich die Verurteilung nach § 125 Abs. 1 und 2 StGB bekämpft, wird die Anwendung dieser Strafvorschrift nach der äußeren und inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Wie das Schwurgericht ferner rechtsirrtumsfrei darlegt, war die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten Ko█████ infolge Angetrunkenheit weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
Zu der Verurteilung der Angeklagten E███, ██, Ko█████ und Ku█████ wegen Freiheitsberaubung ergibt der Urteilszusammenhang, dass sich alle der Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens bewusst gewesen sind.
Hiernach sind die Angeklagten zu Recht nach den vom Schwurgericht angenommenen deutsch-rechtlichen Tatbeständen verurteilt worden; dass sie nicht wegen mehrerer Verbrechen oder Vergehen der schweren Freiheitsberaubung und nicht wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen in mindestens zwei Fällen, verurteilt worden sind, ist nicht zu beanstanden.
Der Umstand, dass das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des BGH vom 20. Dezember 1951 (4 StR 9/50) sie nicht beschwert, hat zur Folge, dass das Urteil gegen alle Angeklagten auf deren Revision im Strafausspruch aufgehoben werden muss. Das Strafmaß zum Nachweis hat die Anwendung des KRG Nr. 10 das Strafmaß der Angeklagten beeinflusst. Auf ihre im Übrigen unbegründeten Rügen gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils braucht daher nicht eingegangen zu werden. Auch in der neuen Hauptverhandlung ist nur eine den schwersten strafgesetzlichen Tatbestand erfüllende Strafe festzusetzen; die von ihnen begangenen mehreren deutsch-rechtlichen Straftaten treffen auch nach dem Wegfall der Verurteilung aus dem KRG Nr. 10 rechtlich zusammen (§ 73 StGB). Die widerrechtlichen Festnahmen und Körperverletzungen bildeten jeweils einen Teil der von den Angeklagten als Teilnehmer an einem Landfriedensbruch verübten Gewalttätigkeiten; die Freiheitsberaubungen und gefährlichen Körperverletzungen stehen deshalb in Tateinheit mit dem Verbrechen nach § 125 Abs. 2 StGB, das bei den Angeklagten ██ und Ko█████ seinerseits in Tateinheit mit der Brandstiftung und Bauwerkszerstörung begründet ist.
| Dr. Loericke | Sauer | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Ludwig |