BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 41/50
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entfällt eine Prozessvoraussetzung (hier: Gerichtsbarkeit) nachträglich, ist dies auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen und führt zur Aufhebung des insoweit tragenden Schuldspruchs.
Gehören nach der rechtlichen Bewertung unselbständige Teilakte zu derselben prozessualen Tat (§ 264 StPO), bedarf ihre Einbeziehung in die Hauptverhandlung keiner Nachtragsanklage nach § 266 StPO; maßgeblich ist der Tatbegriff der Prozessordnung.
Die Einbeziehung bislang nicht ausdrücklich angeklagter Teilvorgänge kann eine veränderte Sachlage i.S.d. § 265 Abs. 4 StPO begründen und verpflichtet das Gericht zu Maßnahmen, die eine ausreichende Verteidigungsvorbereitung ermöglichen; eine Terminierung mit angemessenem Vorlauf kann hierfür genügen.
Prozessleitende Beschlüsse, insbesondere über Unterbrechung und Fortsetzungstermine der Hauptverhandlung, sind grundsätzlich abänderlich und können auch außerhalb der Hauptverhandlung ergehen; ihre Wirksamkeit setzt ordnungsgemäße Bekanntgabe bzw. Ladung voraus.
§ 340 Abs. 1 StGB (Körperverletzung im Amt) verdrängt zwar die einfache Körperverletzung, schließt aber das Zusammentreffen mit § 223a StGB nicht aus; verwirklicht die Amtshandlung die besonderen Merkmale des § 223a StGB, ist Tateinheit anzunehmen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Dortmund, 6. Februar 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann (früheren Kriminalkommissar) Arthur ED, geboren am ██████ 1908 in ███████████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter der Geschäftsstelle
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 6. Februar 1950 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur verurteilt ist:
wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und mit gefährlicher Körperverletzung in 52 Fällen,
wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung im Amt in einem weiteren Fall (Fall 5),
wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in drei weiteren Fällen (Fall 19, 23 und 38),
wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall (Fall 51),
und wegen Körperverletzung im Amt in einem weiteren Fall (Fall 20).
In den weiteren zur Anklage gestellten 20 Fällen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Der Strafausspruch wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Dortmund zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Unbegründet ist die Verfahrensrüge, dass die „Nachtragsanklage“ unter Verletzung des § 266 StPO erhoben worden sei. Mit der Anklageschrift vom 6. Oktober 1949 (10 Js 98/49) wurde dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht, in Dortmund und an anderen Orten in den Jahren 1933 und später ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben durch unmenschliche Handlungen an der Zivilbevölkerung oder Verfolgung aus politischen Gründen,
indem er durch mindestens 76 hiermit in Tateinheit stehende, selbständige Handlungen hierbei teilweise fortgesetzt handelnd – als Beamter allein oder gemeinsam mit anderen,
a) in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorsätzlich, teilweise schwere Körperverletzungen beging oder begehen ließ; soweit b) in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendete oder anwenden ließ, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen.
Alles ereignete sich im Jahre 1938. Auf Grund der Anklage wurde Hauptverhandlungstermin am 18. Januar 1950 angesetzt und an diesem Tage die Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht begonnen.
Durch eine weitere Anklageschrift vom 17. Januar 1950 (10 Js 167/49), die dem Schwurgericht am 18. Januar 1950 zuging, wurde dem Angeklagten ferner zum Vorwurf gemacht, in Dortmund im Jahre 1936 ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben durch unmenschliche Handlungen an der Zivilbevölkerung oder durch Verfolgung aus politischen Gründen, indem er in Tateinheit hiermit außer in den bereits in 10 Js 98/49 angeklagten Fällen durch 2 weitere selbständige Handlungen hierbei fortgesetzt handelnd als Beamter allein oder gemeinsam mit anderen
a) in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufes vorsätzlich Körperverletzungen beging oder begehen ließ,
b) in einer Untersuchung Zwangsmittel anwandte oder anwenden ließ, um Geständnisse oder Aussagen zu erpressen.
In ihr ist näher ausgeführt, dass sich auch diese beiden Fälle (███████ und Frau ███) in das Gesamtbild der verbrecherischen Tätigkeit des Angeklagten einfügen, wie es sich aus der Anklage vom 6. Oktober 1949 schon ergab.
Die Anklage vom 17. Januar 1950 wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 18. Januar 1950 vom Vorsitzenden des Schwurgerichts im Sitzungssaal ausgehändigt. Am 21. Januar 1950 beantragte der Verteidiger, die in der Anklage vom 17. Januar 1950 aufgeführten beiden Fälle in diesem Verfahren nicht zu verhandeln. Am 24. Januar 1950 erging in der Hauptverhandlung der Gerichtsbeschluss, dass die Sache 10 Js 167/49 mit dem bisherigen Verfahren verbunden werde, Termin zur Hauptverhandlung über die beiden Fälle der „Nachtragsanklage“ wurde auf den 4. Februar 1950 festgesetzt. Demgemäß ist das Schwurgericht auch verfahren. Durch das am 6. Februar 1950 verkündete Urteil wurde der Angeklagte wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit 56 Fällen der Aussageerpressung und 58 Fällen der Körperverletzung im Amt (darunter einem Fall der schweren Körperverletzung) verurteilt. Auch in den beiden Fällen der Nachtragsanklage (██████ und Frau ███) hielt das Schwurgericht den Angeklagten für überführt, sah in ihnen Teilstücke des einheitlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und fand im Übrigen die Merkmale der §§ 340 Abs. 1 und 343 StGB verwirklicht. In diesen Vorgängen findet sich kein den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler.
Da die beiden in der Anklageschrift vom 17. Januar 1950 aufgeführten Fälle nach der damals rechtlich zutreffenden und auch von der Revision nicht bekämpften Auffassung des Schwurgerichts nur unselbständige Teilstücke des einheitlichen Verbrechens gegen die Menschlichkeit waren, gehörten sie zu der in der Anklage vom 6. Oktober 1949 bezeichneten Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung dem Gericht darstellte (§ 264 StPO). Um sie zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, bedurfte es deshalb keiner besonderen Anklage, auch keiner Nachtragsanklage gemäß § 266 StPO, und es ist deshalb gleichgültig, ob die Formen der Anklageerhebung oder der Erhebung einer Nachtragsanklage im Hinblick auf diese beiden Fälle besonders gewahrt worden sind. Auch eines Beschlusses, der die Verbindung der „beiden Verfahren“ aussprach, bedurfte es nicht. Wenn er trotzdem erging, so war das unschädlich. Er enthielt dann nur für den Angeklagten in unmissverständlicher Weise den tatsächlichen Hinweis, dass auch diese beiden Fälle, obwohl sie in der Anklage vom 6. Oktober 1949 noch nicht enthalten und erst später bekannt geworden waren, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden würden. Unter dem Gesichtspunkt des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Art. II Nr. 1c KRG 10) war das Schwurgericht schon auf Grund der Anklage vom 6. Oktober 1949 nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den gesamten Sachverhalt einchließlich der beiden Fälle (███████ und Frau ███) zum Gegenstand der Untersuchung und Aburteilung zu machen (vgl. OGHSt 2, 11).
Dass den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit späterhin mit Wirkung vom 1. September 1951 wieder entzogen wurde (vgl. Abschnitt 7 dieses Urteils), ist ohne Belang, weil die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nach dem zur Zeit seiner Abwicklung geltenden Rechte zu beurteilen ist.
Die Einbeziehung der beiden Fälle bedeutet indes mit Rücksicht darauf, dass sie in der Anklage vom 6. Oktober 1949 noch nicht ausdrücklich aufgeführt waren, eine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO, die das Gericht dazu verpflichtete, die Hauptverhandlung auf Antrag oder von Amts wegen auszusetzen, falls dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung oder der Vertretung erforderlich erschien. Da die Fälle ██████ und Frau ███ im Verhältnis zu den in der Anklage vom 6. Oktober 1949 ausdrücklich erwähnten Fällen keine auffallenden Besonderheiten aufwiesen, und die Verteidigung des Angeklagten auch vor keine wesentlich neuen Aufgaben stellten, kam das Schwurgericht dieser Verpflichtung ausreichend dadurch nach, dass es schon am 24. Januar 1950 erklärte, am 4. Februar 1950 verhandeln zu wollen. Durch diese Maßnahme war die Verteidigung des Angeklagten in angemessener Weise gewahrt.
Zur Begründung der Verfahrensrüge trägt die Revision weiter folgendes vor:
Im Hauptverhandlungstermin am 24. Januar 1950 habe das Schwurgericht den Beschluss verkündet, dass die Hauptverhandlung unterbrochen und am 4. Februar 1950 fortgesetzt werde; außerhalb der Hauptverhandlung habe das Schwurgericht am 26. Januar 1950 den Beschluss unter Abänderung des Beschlusses vom 24. Januar 1950 gefasst, die Hauptverhandlung schon am 3. Februar 1950 fortzusetzen. Tatsächlich sei das Protokoll über den Hauptverhandlungstermin vom 24. Januar 1950, das den verkündeten Gerichtsbeschluss über die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 4. Februar 1950 enthalten habe, in der Weise abändert worden, dass die „4“ durchgestrichen und eine „3“ darübergesetzt worden sei.
Ob diese Darstellung richtig ist, kann unerörtert bleiben. Was nämlich die Behandlung des Protokolls vom 24. Januar 1950 betrifft, so würde aus einer unzulässigen, weil dem tatsächlich verkündeten Inhalt des Beschlusses widersprechenden, Abänderung der „4“ in eine „3“ nichts zugunsten des Angeklagten herzuleiten sein. Die Abänderung der Sitzungsniederschrift hat auch nach der Darstellung der Revision keine Wirkung ausgeübt. Denn die Hauptverhandlung ist – von den beiden Fällen der Nachtragsanklage abgesehen, die erst am 4. Februar 1950 zur Verhandlung kamen – am 3. statt am 4. Februar 1950 auf Grund des außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Beschlusses vom 26. Januar 1950 fortgesetzt worden, und nicht etwa deshalb, weil in der Sitzungsniederschrift vom 24. Januar 1950 dem an diesem Tage verkündeten Gerichtsbeschluss durch nachträgliche unzulässige Abänderung des Protokolls ein anderer als der ursprüngliche Inhalt gegeben worden wäre.
Die Ansicht der Revision, es sei auch unzulässig gewesen, den am 24. Januar 1950 verkündeten Beschluss am 26. Januar 1950 außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss abzuändern, findet im Gesetz keine Stütze. Beschlüsse prozessleitender Art wie solche über die Dauer einer Unterbrechung sind nicht unabänderlich.
Das Gericht ist nicht gehindert, bei einer sich über mehrere Tage erstreckenden Hauptverhandlung einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss durch einen außerhalb der Hauptverhandlung gefassten Beschluss abzuändern. Von Bedeutung ist das nur für die Art der Bekanntmachung. Entscheidungen, die in Abwesenheit der davon betroffenen Personen ergehen, werden durch Verkündung bekannt gemacht. Sonst ist es notwendig, die Entscheidung zuzustellen (§ 35 Abs. 1 und 2 StPO). Da durch den Beschluss vom 26. Januar 1950 ein anderer Termin für die Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmt wurde, war es auch erforderlich, die Beteiligten für diesen Termin zu laden. Dass der außerhalb der Hauptverhandlung gefasste Beschluss vom 26. Januar 1950 nicht ordnungsmäßig bekanntgemacht worden sei oder die Beteiligten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung für den 3. Februar 1950 nicht ordnungsmäßig geladen worden wären, macht die Revision selbst nicht geltend. Tatsächlich waren zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 3. Februar 1950 auch alle Beteiligten vollständig erschienen.
Zwischen dem 24. Januar 1950, an dem die Hauptverhandlung unterbrochen wurde, und dem 3. Februar 1950, an dem sie fortgesetzt wurde, liegt eine Zeitspanne von neun Tagen. Die Vorschrift des § 229 StPO in der Fassung der allgemeinen Anweisung für Richter Nr. 2, wie sie für das in der britischen Zone gelegene erkennende Gericht im Zeitpunkt der Hauptverhandlung galt, ist also entgegen der Ansicht der Revision nicht verletzt. Denn die Hauptverhandlung ist nur dann von neuem zu beginnen, wenn sie mehr als zehn Tage unterbrochen war. Unerheblich ist, ob das Schwurgericht in der Zwischenzeit andere Sachen verhandelt hat. Das Gesetz, das die Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zur Dauer von zehn Tagen gestattet, verlangt nicht, dass das Gericht in der Zwischenzeit eine Tätigkeit in anderen Sachen unterlässt.
Zu Unrecht rügt die Revision, dass der Angeklagte im Falle ████████ nicht im Laufe des Ermittlungsverfahrens vernommen wurde. Es ist bereits dargelegt worden, dass durch die notwendige und gebotene Einbeziehung dieses Falles für den Angeklagten eine veränderte Sachlage im Sinne des § 265 Abs. 4 StPO entstand. Dieser Umstand gab dem Angeklagten die dort aufgeführten Rechte. Sie sind, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Falle gewahrt. Trifft das zu, so bildet der Umstand, dass der Angeklagte zu einem erst in der Hauptverhandlung hervortretenden veränderten Umstand nicht im Ermittlungsverfahren gehört worden sein kann, kein Hindernis für die Durchführung des Verfahrens.
Rechtsirrig ist die Auffassung der Revision, der auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft vom Amtsgericht in Neustrelitz vernommene Zeuge ████████ habe nicht auf seine Aussage vereidigt werden dürfen. Der ersuchende Staatsanwalt hatte unter ausdrücklicher Berufung auf § 65 StPO beantragt, den Zeugen eidlich zu vernehmen, weil wegen der Nähe des schon angesetzten Hauptverhandlungstermins Gefahr im Verzuge sei. Die Vereidigung des Zeugen war also zulässig.
Unbegründet ist weiter die Rüge, dass das Schwurgericht im Falle █████████ den § 265 Abs. 1 StPO verletzt habe, weil es den Angeklagten in diesem Falle wegen schwerer Körperverletzung im Amt verurteilt habe, ohne dass deswegen Anklage erhoben oder der Angeklagte auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden sei. Denn in der Anklageschrift vom 6. Oktober 1949 ist dem Angeklagten u. a. zum Vorwurf gemacht, dass er durch mindestens 76 Handlungen als Beamter in Ausübung seines Amtes vorsätzlich teilweise schwere Körperverletzungen begangen habe oder habe begehen lassen, und § 340 Abs. II StGB ist unter den verletzten Strafgesetzen ausdrücklich aufgeführt. Dass die Anklage bei der Darstellung des Ermittlungsergebnisses zum Fall ██████████ nicht ausdrücklich die Schwere des zugefügten Körperschadens erwähnt, ist ohne Belang; denn der Angeklagte war darauf hingewiesen, dass er in jedem der zur Anklage gestellten Fälle mit einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung im Amt zu rechnen hatte.
Soweit die Revision bestreitet, dass der vom Angeklagten misshandelte █████ (Fall 5 der Urteilsgründe) die Zeugungsfähigkeit infolge der Misshandlungen des Angeklagten verloren hat, bewegen sich ihre Ausführungen auf tatsächlichem Gebiet, ohne dass Rechtsfehler geltend gemacht werden, die der Revision allein zum Erfolg verhelfen könnten (§ 337 StPO). Die Ausführungen können daher insoweit nicht beachtet werden.
Wenn die Revision geltend macht, der Angeklagte habe sich in den Fällen, in denen sein Verhalten auch den Tatbestand des § 223a StGB verwirkliche, in Tateinheit (§ 73 StGB) mit der Körperverletzung im Amt auch der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht und hätte auch deswegen verurteilt werden müssen, so ist diese Rechtsauffassung zutreffend.
Darüber, wie das Verhältnis der §§ 223a und 340 Abs. 1 StGB zueinander zu bestimmen sei, sind zwar die Ansichten in der Rechtsprechung und im Schrifttum geteilt. Einigkeit herrscht darüber, dass § 340 Abs. 1 gegenüber § 223, und § 340 Abs. 2 gegenüber § 224 StGB die spezielle Norme ist und die §§ 223 und 224 StGB daher in § 340 Abs. 1 und Abs. 2 StGB aufgehen. Auch hinsichtlich des § 223a StGB wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass sein Tatbestand in dem des § 340 Abs. 1 StGB aufgehe, während in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 12, 22; 75, 359) Tateinheit angenommen worden ist. Diese Rechtsauffassung verdient den Vorzug, weil die Körperverletzung des § 340 Abs. 1 StGB notwendig die Merkmale des § 223 StGB aufweisen muss, aber nicht die besonderen Merkmale des § 223a StGB aufzuweisen braucht.
Die Nachprüfung der 58 Fälle, in denen das Schwurgericht den Angeklagten der Körperverletzung im Amt für schuldig gefunden hat, ergibt, dass in vier Fällen (Fall 19, 20, 23 und 58 der Urteilsgründe) die Merkmale des § 223a StGB nicht oder nicht mit voller Sicherheit dargetan sind. Im Fall 5 liegt schwere Körperverletzung vor. In allen übrigen 53 Fällen ist den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen, dass der Angeklagte entweder gemeinsam mit anderen gehandelt oder, gefährliche Werkzeuge angewandt oder seine Opfer einer das Leben gefährdenden Behandlung unterworfen hat, wobei sehr oft mehrere dieser Begehungsformen zusammentreffen.
Die insoweit gebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann von hier aus erfolgen.
Die von der Revision vorgetragene Ansicht, der Angeklagte habe in Weisungen und Anordnungen seiner vorgesetzten Dienststellen einen Rechtfertigungsgrund für sein Vorgehen gesehen, widerspricht den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts und ist deshalb unbeachtlich. Zwar steht die Erwägung, der Angeklagte habe als langjähriger Polizeibeamter die Rechtswidrigkeit seines Handelns erkannt, in Widerspruch zur Urteilsfeststellung, dass der Angeklagte erst 1933 bei der Polizei eingestellt worden ist. Dieser Irrtum ist indessen für die Überzeugung des Gerichts ersichtlich ohne Bedeutung gewesen. Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit wird nämlich vom Schwurgericht selbst daraus geschlossen, dass der Angeklagte sich von Häftlingen bescheinigen ließ, sie seien nicht misshandelt worden, und in den Gerichtsverhandlungen die Anwendung von Zwangsmitteln in Abrede gestellt hat. In Anbetracht der im Urteil enthaltenen Feststellungen über die Hemmungslosigkeit, Grausamkeit und Schamlosigkeit des Verhaltens des Angeklagten bedürfte die von der Revision vertretene Ansicht im Übrigen selbst dann keiner näheren Widerlegung, wenn das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich festgestellt wäre.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten infolge der Aufhebung der Verordnung Nr. 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL Nr. 65 S. 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen des Angeklagten sind daher nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Damit entfällt die Zusammenfassung der verschiedenen Straftaten zu einer Verbrechenseinheit und somit auch der Strafausspruch. Dagegen kann der Schuldspruch vom Revisionsgericht geändert werden, da die Tatfeststellungen für eine rechtliche Neubeurteilung der strafbaren Handlungen nach deutschem Strafrecht ausreichen (OGHSt 1, 159). In den 20 Fällen der Anklage, in denen der Tatrichter eine Schuldfeststellung nicht hat treffen können, musste infolge der durch die oben erörterte Aufhebung der Gerichtsbarkeit geschaffenen veränderten Rechtslage Freisprechung erfolgen.
Der Ausschluss der Verjährung durch Artikel I der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) wird durch die Rechtsänderung nicht berührt, weil er gerade für die nach deutschem Strafrecht zu verfolgenden strafbaren Handlungen gilt (vgl. § 5 Art. II KRG 10). Gegen die Fortgeltung dieser Verordnung bestehen nach der Rechtsprechung dieses Senats schon deshalb keine Bedenken, weil durch eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht die Strafbarkeit neu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitigt wird (4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951).
Die nach dem Vereinheitlichungsgesetz nunmehr zuständige Strafkammer wird für jede Straftat eine Einzelstrafe festsetzen und sodann unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Engels | Groß | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |