BGH: Teilaufhebung wegen Zuständigkeitsaufhebung, Berichtigung zu Körperverletzungen im Amt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 919/51
- Datum
- 02.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit sind mehrere Handlungen nach dem Maßstab des Gesamtverhaltens gegenüber dem überindividuellen Rechtsgut der Menschlichkeit zu würdigen; Zahl und Persönlichkeit der Opfer treten hierbei zurück.
Ein früheres Freispruchurteil kann nach § 264 StPO auch Teilvorgänge erfassen, die dem Gesamtzusammenhang des einheitlichen Verbrechens zuzurechnen sind, selbst wenn sie in der Anklageschrift nicht genannt sind.
Die Aussageerpressung (§ 343 StGB) kann von jedem Beamten in amtlicher Eigenschaft begangen werden, der bei einer Untersuchung mitwirkt; auch gelegentliches Beiwohnen und gewaltsames Eingreifen zur Erzwingung von Aussagen genügt.
Die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs begründet gefährliche Körperverletzung und kann in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt stehen; gemeinschaftliches Handeln kann das Merkmal der Gefährlichkeit zusätzlich belegen.
Die Aufhebung oder Einschränkung der Zuständigkeit deutscher Gerichte durch besatzungsrechtliche Verordnungen kann die Aufrechterhaltung von Verurteilungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit verhindern und erfordert gegebenenfalls die Prüfung anderer tatbestandlicher Bewertungen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24. August 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kriminalobersekretär a.D. Johann B. aus █████ Kreis ████, geboren ████████ ████ in ███ Kreis ████, wegen Körperverletzung im Amt und Aussageerpressung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Rille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████████ ██████
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. August 1951 im Schuldspruch berichtigt:
Der Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens und Freisprechung im Übrigen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen auch in Tateinheit mit Aussageerpressung, verurteilt.
Gründe
Im Strafaussprach wird dieses Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft hat in den Fällen ███████ und ████ die Staatskasse zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden.
Von Rechts wegen.
Der Angeklagte, der seit dem 5. September 1935 Gestapo-Beamter in ██ ████████ war, ist unter Einstellung des Verfahrens in vier Fällen wegen Verbrauchs der Strafklage und unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in vier Fällen verurteilt worden.
Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel führten nur teilweise zu Erfolgen.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich zu Unrecht gegen die Verfahrenseinstellung in den Fällen ███████ und ████.
Gegen den Beschwerdeführer war in dem Verfahren 29 Ks 3/48 der Staatsanwaltschaft in Essen Anklage wegen sieben selbständiger Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung, zum Teil auch mit Aussageerpressung, erhoben worden.
Wie das Schwurgericht in seinem freisprechenden Erkenntnis vom 13. November 1948 hervorgehoben hat, stellte das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten, unter Zugrundelegung des Gesamtinhalts der Anklage, ein einheitliches Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar, das der Angeklagte im September 1935 im Rahmen einer Verhaftungswelle gegen linksgerichtete ████ wegen Beschaffung und Verbreitung verbotener ███████████████ begangen haben sollte. Nach § 264 StPO war das Schwurgericht berechtigt und verpflichtet, alle hiermit in Zusammenhang stehenden, aus der gleichen tatsächlichen Lage und den gleichen Antrieben entsprungenen Teilvorgänge bei der Urteilsfindung heranzuziehen, die als Beitrag zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Betracht kamen. Die Freisprechung umfasst daher nach Ansicht des erkennenden Senats im vorliegenden Fall auch die nach den Urteilsgründen zu der „Aktion ███████“ gehörenden Fälle Berg und Lelchers, obwohl diese in der Anklageschrift nicht erwähnt waren. Die in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 66, 19, 22 ff. für ein deutschrechtliches „Sammelverbrechen“ entwickelten Rechtsgrundsätze sind auf das durch Besatzungsrecht geschaffene Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht uneingeschränkt anwendbar.
Dieses unterscheidet sich von der Verbrechenseinheit nach deutschem Recht besonders dadurch, dass es sich gegen ein überpersönliches Rechtsgut, die Menschlichkeit, richtet, die in den einzelnen Opfern mittelbar verletzt wird. Wie demgemäß der Maßstab, nach dem mehrere Handlungen zu einem Gesamtverbrechen gegen die Menschlichkeit zusammengefasst sind, sich von den allgemeinen, für die Begründung von Tateinheit geltenden Rechtsgrundsätzen unterscheidet, so sind auch die verfahrensrechtlichen Wirkungen, besonders hinsichtlich des Verbrauchs der Strafklage, anders zu beurteilen (vgl. OGHSt 1, 1, 152, 158, 260; 2, 5, 11, 117; 3, 12). Maßgebend ist hier das aus den Teilvorgängen zu erschließende Gesamtverhalten des Angeklagten während des der gerichtlichen Entscheidung unterbreiteten Abschnitts seiner Tätigkeit als Gestapo-Beamter in Bezug auf das durch die Strafvorschrift geschützte überindividuelle Rechtsgut der Menschlichkeit; die Zahl und die Persönlichkeit der Opfer treten demgegenüber zurück.
Von der Rechtskraftwirkung ausgeschlossen sind dagegen die in der Nachtragsanklage vom 22. Oktober 1948 29 Ks 22/48 aufgeführten Fälle ███████ und ████, derentwegen das Verfahren vom Schwurgericht ausgesetzt worden war. Wie in dem angefochtenen Urteil festgestellt ist, stehen diese Verfehlungen nicht mit dem Hochverratsverfahren gegen ██████ in innerem Zusammenhang. ██████ wurde im Oktober 1935 in einem besonderen Verfahren, nach seinen Angaben zusammen mit ███████ wegen Annahme verbotener Flugblätter vernommen, während ████████ erst im März 1936 einer verschärften Vernehmung unterzogen wurde. Dasselbe gilt für die Misshandlungen der ████ und Cordes.
Unbegründet ist auch der Einwand der Verjährung.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen der Verordnung des Zentraljustizamts vom 23. Mai 1947 über die Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gegen das Verbot des Rückwirkens von Strafgesetzen (Urteil vom 20. Dezember 1951 – 4 StR 9/50).
Infolge Aufhebung der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach Ziffer II des ███ Nr. 10 durch die Verordnung 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL AHK Nr. 65, 1138) kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht aufrechterhalten werden. Die Staatsanwaltschaft rügt aber mit Recht die Nichtanwendung des § 343 StGB in den Fällen ███████, ████ und ████. Die Festgenommenen wurden, wie das Urteil feststellt, während der Vernehmung durch den Kriminalobersekretär ██████, an der sich auch der Angeklagte durch Stellung von Fragen beteiligte, von dem Zeugenverdeführer gemeinschaftlich mit anderen Gestapo-Beamten mit ██████████████ geschlagen, um die Vernehmung zu fördern; ██████ wurde außerdem vom Angeklagten gewürgt, so dass ihm die Augen aus dem Kopf traten. Das Landgericht hat das Merkmal des „Tätigwerdens eines Beamten in einer Untersuchung“ verkannt, wenn es das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals deshalb verneint, weil es richtig sei, „dass der Angeklagte sich nur gelegentlich in der Vernehmungszimmer aufgehalten und ohne, dass es ihn anging, mit Zwischenbemerkungen eingemischt hat, oder dass er von dem Vernehmungsbeamten ██████ nur in Bereitschaft gehalten wurde, um dessen Anweisungen im Zuge der verschärften Vernehmung auszuführen, und sich dabei besonders hervortun wollte, um seine angeblich angezweifelte Zuverlässigkeit darzutun“. Der Aussageerpressung im Sinne des § 343 StGB kann sich jeder Beamte schuldig machen, der in amtlicher Eigenschaft bei einer Untersuchung mitwirkt, auch wenn er diese nicht selbst führt. Hierzu genügt es schon, wenn der Täter nur gelegentlich Vernehmungen beiwohnt und wie im vorliegenden Fall unter Duldung des die Untersuchung führenden Kriminalbeamten in diese eingreift, um durch Gewalttätigkeiten die Beantwortung der vom Vernehmungsbeamten gestellten Fragen zu erzwingen (BGH Urteil vom 26. Juni 1952 – 4 StR 859/51). Nur im Fall ████ ist diese Voraussetzung ersichtlich nicht erfüllt, weil der Angeklagte den ████ aus Entrüstung darüber geschlagen hat, dass dieser sich als Katholik an einem Hochverratsverfahren beteiligt hatte, wie der Zeugenverdeführer glaubte. In den übrigen vom Landgericht abgeurteilten Fällen sind die äußeren und inneren Merkmale des § 343 StGB nach dem Urteilszusammenhang jedoch erfüllt.
Zugleich hat der Angeklagte den Tatbestand der §§ 223a, 223b StGB verwirklicht, weil er die Misshandlungen mit einem Gummiknüppel, einem gefährlichen Werkzeug, zum Teil auch gemeinschaftlich mit anderen Beamten, verübt hat. In Tateinheit damit steht die vom Tatrichter rechtsirrtumsfrei angenommene Körperverletzung im Amt, weil dieses Vergehen die Merkmale der § 223a StGB nicht notwendig aufzuweisen braucht (RGSt 75, 354, 359; BGH Urteil vom 7. Februar 1952 – 4 StR 41/50).
Nach alledem ist der Schuldspruch vom Revisionsgericht dahin zu berichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in drei Fällen auch mit Aussageerpressung, verurteilt ist.
Zur Neufestsetzung der Strafe ist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer zurückzuverweisen, die im Rahmen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigen muss, dass das Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs jedenfalls solange nicht geringer geworden ist, als der Staat seine Pflicht zur Verfolgung der Straftat unter Missachtung rechtsstaatlicher Grundsätze absichtlich versäumt hat. Da die Verordnung vom 23. Mai 1947 dem infolge der politischen Verhältnisse der Vergangenheit unterdrückten Sühneverlangen nachträglich volle Geltung verschaffen soll, wird auch der Umstand, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers in einer Zeit revolutionärer, politischer Unwälzungen begangen sind, nicht ohne weiteres strafmildernd verwertet werden können.
Die Entscheidung entspricht in wesentlichen den Anträgen des Oberbundesanwalts.
| Horchner | Krumme | Rille | |||
| Groß | Dr. Augustin |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 9/50 · 20.12.1951BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit nach KRG 10 – Schuldspruch nach StGB berichtigt
- BGH · 4 StR 859/51 · 26.06.1952Aufhebung der Verurteilung; Prüfung von Aussageerpressung (§ 343 StGB) und Beamteneigenschaft
- BGH · 4 StR 41/50 · 07.02.1952BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit für Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Revisionsverfahren