Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung; Prüfung von Aussageerpressung (§ 343 StGB) und Beamteneigenschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 859/51
Datum
26.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft reichte Revision gegen die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit ein. Der BGH hob die Verurteilung insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht; in Teilen der Anklage wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Senat klärt Verjährungsfragen (§ 69 StGB), die Beamteneigenschaft durch Duldung/faktische Übertragung sowie die Anwendbarkeit des § 343 StGB bei Mitwirkung an Vernehmungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschränkung der Revisionsanfechtung auf einzelne Verurteilungspunkte ist unzulässig; die Schuldfrage ist insgesamt zu überprüfen.

2

Eine Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht aufrechterhalten werden, wenn die Zuständigkeit deutscher Gerichte durch besatzungsrechtliche Anordnungen aufgehoben ist.

3

Die Verjährung ruht nach § 69 StGB auch während der Zeit, in der deutsche Gerichte an der Ausübung ihrer Amtsgewalt gehindert sind.

4

Beamteneigenschaft kann sich durch die faktische Übertragung staatlicher Dienstgeschäfte oder durch Duldung durch die zuständige Behörde begründen.

5

§ 343 StGB erfasst jeden Beamten, der in amtlicher Eigenschaft bei einer Untersuchung mitwirkt und durch Gewalt oder Zwang in die Vernehmung eingreift, unabhängig davon, ob er die Untersuchung selbst führt.

Vorinstanzen

████████████ ██ █████ ████, 10. August 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Steuerassistenten Fritz J ██████████ aus █████, geboren ██ █████████ 1899 in ███, Kreis ████,

wegen Aussageerpressung u. a.,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des ████████████ ██ █████ ████ vom 10. August 1951, soweit der Angeklagte █ verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In den Fällen I, IV, VI, IX und X der Anklage wird der Beschwerdeführer auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden, weil er im März und April 1933 als Verbindungsmann der NSDAP zur Kriminalpolizei in ██████████ fünf Gefangene misshandelt hat, und zwar in vier Fällen, um sie zu den von dem Kriminalkommissar gewünschten Aussagen zu veranlassen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wird nur darauf gestützt, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen Aussageerpressung nach § 343 StGB verurteilt ist. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist unzulässig und wirkungslos, weil innerhalb der Schuldfrage eine Trennung der Anfechtung nicht statthaft ist. Der Schuldspruch, der hiernach im ganzen nachgeprüft werden muss, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Infolge Aufhebung der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach Art. II/1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 durch die Verordnung Nr. 234 des britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL AHK Nr. 65 S. 1158) kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht aufrechterhalten werden. Die Revision verweist aber mit Recht auf eine Schuldigsprechung auf Grund des deutschen Strafrechts.

Das Landgericht hat die Anwendung der §§ 223a, 340 StGB wegen Verjährung der Strafverfolgung abgelehnt, weil die nach § 3 der Verordnung vom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege am 8. Mai 1945 beginnende Verjährungsfrist von fünf Jahren vor der ersten in dieser Sache gegen den Angeklagten gerichteten richterlichen Handlung – 12. Oktober 1950 – abgelaufen sei. Hierbei ist übersehen, dass die Verjährung gemäß § 69 StGB auch während der Zeit ruhte, in der die zur Strafverfolgung berufenen deutschen Gerichte auf Grund des Art. I des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 an der Ausübung der Amtsgewalt gehindert waren (BGHSt 1, 84, 89).

Rechtsirrtümlich ist auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nicht als Beamter betätigt, weil er nicht durch einen besonderen schriftlichen oder mündlichen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Hilfspolizeibeamten bestellt, sondern nur von einem Einheitsführer der SS zur Hilfeleistung bei der Kriminalpolizei abgeordnet worden sei. Die Beamteneigenschaft kann auch dadurch begründet werden, dass einer Person Dienstgeschäfte, die aus der Staatsgewalt hergeleitet werden und staatlichen Zwecken dienen, von der für die Anstellung zuständigen Behörde durch schlüssige Handlung übertragen werden, oder dass diese Behörde die Verrichtung solcher Dienstleistungen duldet (BGH, Urt. v. 9.3.1951 – 4 StR 102/50).

Nach dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte zwar von seinem SS-Sturmführer zur Kriminalpolizei abgeordnet. Er musste sich aber bei dem Polizeimeister ███████ melden und wurde dann der politischen Abteilung zugeteilt. In dieser Zuteilung kann schon der vom Landgericht vermisste Verwaltungsakt erblickt werden, wenn sie unter Billigung der zur Einstellung von Hilfspolizeibeamten zuständigen Stelle vorgenommen wurde. In dieser Richtung fehlen im Urteil jegliche Feststellungen. Dass der Angeklagte bei seinen dienstlichen Verrichtungen SS-Uniform oder Zivilkleidung trug und nicht durch eine Armbinde oder in sonstiger Weise als Hilfsbeamter der Polizei ausgewiesen wurde, ist belanglos. Seine Tätigkeit bestand in der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben, besonders in der Hilfeleistung bei Festnahmen, politischen Durchsuchungen und polizeilichen Absperrmaßnahmen sowie in der Vor- und Abführung von Gefangenen aus dem Polizeigewahrsam zu Vernehmungen. Diese Umstände deuten darauf hin, dass die Tätigkeit des Angeklagten der leitenden Polizeiverwaltungsstelle nicht verborgen geblieben ist, sondern von ihr gebilligt wurde.

Der Tatrichter hat schließlich auch den Begriff des „Handelns eines Beamten in einer Untersuchung“ verkannt, wenn im Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe sich nicht nach § 343 StGB schuldig gemacht, weil er nicht zur Untersuchung strafbarer Handlungen berufen gewesen sei. Der Aussageerpressung im Sinne dieser Vorschrift kann sich jeder Beamte schuldig machen, der in amtlicher Eigenschaft bei einer Untersuchung mitwirkt; dass er diese selbst führt, ist nicht erforderlich. Der Angeklagte war häufig bei Vernehmungen von Gefangenen zugegen und griff im Auftrage oder unter Duldung des die Untersuchung führenden Kriminalbeamten in die Vernehmung ein, indem er auf die Festgenommenen mit einem Gummiknüppel und anderen Werkzeugen einschlug, um von ihnen Aussagen in dem erwünschten Sinne zu erreichen. Hierzu gehören nach dem Urteilszusammenhang auch die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Fälle II, III, V und VII. In diesen ist der äußere Tatbestand der Aussageerpressung erfüllt.

Auf dieser Rechtsgrundlage wird der Tatrichter das Verhalten des Beschwerdeführers, soweit das Urteil von der Staatsanwaltschaft angefochten ist, vornehmlich nach der inneren Tatseite hin, nochmals zu prüfen haben. Das Urteil muss daher in diesem Umfang aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

In den übrigen Fällen, in denen dem Beschwerdeführer keine strafbare Handlung nachgewiesen ist, muss dieser im Wege der Berichtigung des angefochtenen Urteils freigesprochen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. HirchnerKrummeEngels
GroßHille

Zitiert (1)

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