Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Beamtenbegriff und Urkundenbegriff

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 102/50
Datum
20.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Amtsunterschlagung, Urkundenfälschung und falscher eidesstattlicher Versicherung ein. Der BGH hob die Verurteilungen auf, weil das Landgericht nicht ausreichend feststellt hatte, ob der Angeklagte formell zum Rechnungsführer (Beamter i.S.v. § 359 StGB) bestellt war und ob die beanstandeten Quittungen als echte Urkunden zu werten sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Qualifizierung einer Person als Beamter im Sinne des § 359 StGB setzt voraus, dass die zuständige Behörde nach dem zur Tatzeit geltenden Recht die formelle Bestellung oder Ernennung getroffen hat und dies feststellbar ist.

2

Kommt es auf die Stellung als Rechnungsführer an, muss das Gericht konkret darlegen, welche Behörde nach dem einschlägigen Landesrecht zur Bestellung berufen war und ob sie den Angeklagten entsprechend bestellt hat.

3

Zur Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist erforderlich, dass die inkriminierten Schriftstücke nach ihrer Beschaffenheit und Verwendung als Urkunde zu erkennen sind; das Gericht hat einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen und dies in seiner Entscheidungsgründe zu verarbeiten.

4

Für die Verurteilung wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) muss das Gericht hinreichend darlegen, dass die bestrittene quittungsgleiche Urkunde tatsächlich als echte Quittung in die Belegsammlung aufgenommen war; fehlende Feststellungen führen zur Aufhebung.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 24. November 1950

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. November 1950, soweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den ihm insoweit zurunde liegenden Beschwerden aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht ████████████████ zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ██, geboren am ███ in ███, ███ 1922, wegen Amtsunterschlagung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter Dr. █████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hulte, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Oberlandesgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

II.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen, weil er als Rechnungsführer der Schulkasse und der Deichkasse tätig gewesen sei. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Strafkammer hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen ist. Das trifft hinsichtlich der Schulkasse deshalb zu, weil der Angeklagte von der nach Landesrecht zuständigen Schulbehörde nicht förmlich oder durch eine nach dem geltenden niedersächsischen Schulrecht dazu berufene Schulbehörde zum Rechnungsführer der Schulkasse berufen worden ist. Die Strafkammer wird feststellen müssen, welche Schulbehörde nach dem zur Zeit der Tat geltenden niedersächsischen Schulrecht dazu berufen war, den Rechnungsführer des in Frage kommenden Schulverbandes zu bestellen und ob diese Behörde den Angeklagten im dargelegten Sinne zum Rechnungsführer der Schulkasse berufen hatte.

2. Die Strafkammer hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen ist, soweit es sich um die Deichkasse handelt. Die Strafkammer wird auch insoweit feststellen müssen, welche Behörde nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht dazu berufen war, den Rechnungsführer der Deichkasse zu bestellen und ob diese Behörde den Angeklagten im dargelegten Sinne zum Rechnungsführer der Deichkasse berufen hatte.

III.

Die Strafkammer hat ferner den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er eine von ihm selbst ausgestellte Quittung zu den Belegen der Schulkasse genommen habe. Die Entscheidungen RGSt 60, 65 und 69, 187 werden dabei nicht berücksichtigt.

IV.

Soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) verurteilt worden ist, wird das Urteil ebenfalls aufgehoben, weil die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt hat, dass der Angeklagte eine in sich „echte“ Quittung über eine vermeintliche Auszahlung an den Baurat ███ zu der Belegsammlung der Schulkasse genommen hat.

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten als Beamten im Sinne des § 359 StGB angesehen, weil er als Rechnungsführer der Schulkasse und der Deichkasse tätig gewesen sei. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Strafkammer hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen ist. Das trifft hinsichtlich der Schulkasse deshalb zu, weil der Angeklagte von der nach Landesrecht zuständigen Schulbehörde nicht förmlich oder durch eine nach dem geltenden niedersächsischen Schulrecht dazu berufene Schulbehörde zum Rechnungsführer der Schulkasse berufen worden ist. Die Strafkammer wird feststellen müssen, welche Schulbehörde nach dem zur Zeit der Tat geltenden niedersächsischen Schulrecht dazu berufen war, den Rechnungsführer des in Frage kommenden Schulverbandes zu bestellen und ob diese Behörde den Angeklagten im dargelegten Sinne zum Rechnungsführer der Schulkasse berufen hatte.

b) Die Strafkammer hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen ist, soweit es sich um die Deichkasse handelt. Die Strafkammer wird auch insoweit feststellen müssen, welche Behörde nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht dazu berufen war, den Rechnungsführer der Deichkasse zu bestellen und ob diese Behörde den Angeklagten im dargelegten Sinne zum Rechnungsführer der Deichkasse berufen hatte.

2. Die Strafkammer hat ferner den Angeklagten wegen Urkundenfälschung verurteilt, weil er eine von ihm selbst ausgestellte Quittung zu den Belegen der Schulkasse genommen habe. Die Entscheidungen RGSt 60, 65 und 69, 187 werden dabei nicht berücksichtigt.

3. Soweit der Angeklagte wegen Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) verurteilt worden ist, wird das Urteil ebenfalls aufgehoben, weil die Strafkammer nicht hinreichend dargelegt hat, dass der Angeklagte eine in sich „echte“ Quittung über eine vermeintliche Auszahlung an den Baurat ███ zu der Belegsammlung der Schulkasse genommen hat.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg – Urteil vom 24. November 1950 – ████████████████

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