Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Wegfall Verurteilung nach KRG Nr.10, Bestätigung von Körperverletzungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 53/50
Datum
08.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Körperverletzungen ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 entfällt, weil die Anwendung nach Aufhebung der VO Nr.47 nicht mehr zulässig ist. Die Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung bleiben bestehen; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Eine Verfahrensrüge wurde als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anwendung einer früheren Besatzungsrechtsgrundlage endet mit deren Aufhebung; deutsche Gerichte dürfen ein Verbrechen-nach-Kontrollratsgesetz nicht mehr aufrechterhalten, wenn die dafür ermächtigende VO entfällt.

2

Die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn die Revision keine Tatsachen vorträgt, aus denen sich ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß ergibt.

3

Tatsachenfeststellungen des Tatrichters sind für die Revision maßgeblich; widersprechende Behauptungen in der Revisionsschrift sind unbeachtlich.

4

Körperverletzung im Amt kann nach deutschem Recht angenommen werden, wenn der Täter als Amtsträger im Sinne des § 359 StGB festgestellt ist; bei entsprechenden Feststellungen sind (gefährliche) Körperverletzungen zu verurteilen und eine Gesamtstrafe zu bilden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hamburg, 28. Juli 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Willi ███ ███ HO ███ ██ ██ ████ geboren am ███████ 1909 in ██, Kreis ROT, wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Sasa als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 28. Juli 1950

1.) dahin abgeändert, dass a) die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, b) der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in neun Fällen, hievon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, 2.) im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte in neun Fällen, hievon in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen, zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Das Urteil leidet an der Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision keine Tatsachen vorträgt, in denen sie den Verstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 StPO).

Seit der Aufhebung der VO Nr. 47 der brit. MilReg. sind die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt, das Kontrollratsgesetz Nr. 10 anzuwenden. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit muss daher wegfallen.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Anwendung des deutschen Strafrechts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat das Gericht den Angeklagten als Beamten im Sinne des § 359 StGB erachtet und ihn wegen Körperverletzung im Amte verurteilt. Auch gegen die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung in sechs Fällen bestehen keine Bedenken. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe Schuhe getragen und nicht mit einem Uniformstiefel gestoßen, steht in Widerspruch mit den tatsächlichen Feststellungen und ist unbeachtlich. Dass das Gericht bei den Misshandlungen an dem Zeugen ██ nicht eine fortgesetzte Handlung, sondern jeweils gesonderte Taten angenommen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch der innere Tatbestand ist ausreichend dargetan, da das Urteil feststellt, dass der Angeklagte seinem eigenen Geständnis nach sich des Verbotenen seiner Handlungsweise genau bewusst gewesen ist.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Gewalttaten aus politischen Gründen begangen. Die misshandelten Personen hatten sich aus Furcht vor weiteren Nachteilen nicht zu beschweren gewagt und es bei den damaligen Verhältnissen unterlassen, Anzeige zu erstatten, um noch weit schlimmere Folgen zu verhindern. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der VO vom 23. Mai 1947, an deren Rechtsgültigkeit kein Zweifel besteht (BGH 4 StR 9/50, Entscheidung zur Veröffentlichung bestimmt), gegeben. Verjährung liegt somit nicht vor.

Dagegen konnte der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht hat die Strafe aus dem KRG genommen. Da dieses in Wegfall kommt, muss das Gericht auf Grund des deutschen Strafgesetzes für jede Tat die angemessene Strafe aussprechen und eine Gesamtstrafe bilden.

Dr. DotterweichDr. MoerickeSauer
Dr. KirchnerHenneka
Revision teilweise stattgegeben: Wegfall Verurteilung nach KRG Nr.10, Bestätigung von Körperverletzungen — Themis