Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Qualifikation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 78/52
Datum
03.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Taten unter Besatzungsrecht und Verfahrensrügen ein. Der BGH hebt die Qualifikation als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf, da die britische Verordnung aufgehoben wurde, und beurteilt die Taten nach deutschem Recht. Verjährungsbedenken werden zurückgewiesen; Schuldsprüche bleiben in Teilen bestehen. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt, wenn die zuständige Besatzungsverordnung aufgehoben ist und dadurch die Gerichtsbarkeit entzogen wurde; dies ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten.

2

Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege erlaubt die Anwendung deutschen Strafrechts auch wenn nach deutschen Vorschriften Verjährungsfristen verstrichen sind; ihre Anwendung steht nicht im Widerspruch zu Art. 3 I oder Art. 103 II GG.

3

Die Ausnahme des § 61 Ziff. 2 StPO (Nichtvereidigung als Verletzter) ist restriktiv auszulegen; allgemeine Zweifel an der Glaubwürdigkeit rechtfertigen die Anwendung nicht, konkrete Anhaltspunkte für parteiische Voreingenommenheit müssen vorliegen.

4

Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechte mehrerer Opfer liegt regelmäßig keine rechtliche Einheit (fortgesetzte Handlung) vor; es sind einzelne selbständige Taten anzunehmen und gesondert zu würdigen.

5

Ändert sich die rechtliche Grundlage der Verurteilung, sind Einzelstrafen festzusetzen und aus ihnen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden; die Sache ist zur erneuten Strafzumessung an die zuständige Strafkammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 24. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Büroangestellten, früheren Leutnant der Schutzpolizei Adolf ████, AC ██ ██ ████, geboren ██████ 1910 in DO, ██████ ██ ██ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 24. Februar 1951 dahin berichtigt, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen

1. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, 2. Nötigung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in einem Falle, 3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in vier weiteren Fällen

verurteilt ist.

Der Strafausspruch wird nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 24.2.1951 wegen

1. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, 2. Nötigung im Amt in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in einem Falle, 3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung in weiteren vier Fällen,

sämtlich begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, zu einer Zuchthausstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des § 61 Ziff. 2 StPO und des sachlichen Strafrechts.

I. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Britische Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (AB1. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1c KG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Dass die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ. 65) ausdrücklich ausgesprochen; dass die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 v. 20.12.1951).

Die genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus konnten nach der Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Taten des Angeklagten nicht verfolgt werden.

II. Die Rüge, dass die durch die Straftat Verletzten nicht hätten beeidigt werden dürfen (§ 61 Ziff. 2 StPO), geht fehl. Grundsätzlich ist jeder Zeuge zu beeiden; die Vereidigung ist anzuordnen, wenn bei Prüfung der Frage, ob der Zeuge als Verletzter in Frage kommt, kein Anzeichen dafür ersichtlich ist, dass der Zeuge mit seinen Angaben von der Wahrheit abweicht, weil er gegen den Angeklagten voreingenommen ist oder eine diesem feindliche Gesinnung gezeigt hat. Bedenken, die aus anderen Gründen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen, rechtfertigen es nicht, die Ausnahmevorschrift des § 61 Ziff. 2 StPO anzuwenden (RGSt 68, 312; 73, 335). Das Schwurgericht hat auch die von dem Angeklagten vorgebrachten Bedenken, dass die Zeugen voreingenommen seien, geprüft und gewürdigt. Der Angeklagte hatte auch Gelegenheit, den Zeugen Vorhalte zu machen.

III. Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutsch-rechtlichen Vorschriften handelt, gibt die eingehende Urteilsbegründung auch zu keinen Bedenken Anlass.

Der Angeklagte war als Schutzpolizeiangehöriger Beamter im Sinne des § 359 StGB und war von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten, dem Polizeioberleutnant, zum „Volksfreundhaus“ geschickt worden, um bei Ermittlung des „Landmannstitters“ mitzuwirken. Das Schwurgericht stellt auch fest, dass der Angeklagte mit der klaren Vorstellung gehandelt hat, er befinde sich in Ausübung seines Amtes und somit in einer Dienststellung. Die Verurteilung wegen Aussageerpressung, Körperverletzung im Amt und Nötigung im Amt lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Rügen werden auch von der Revision nicht erhoben. Diese macht nur geltend, die sämtlichen der Verurteilung zugrundeliegenden Fälle stellten sich als einheitliche Handlung dar. Mit Recht hat dies das Schwurgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung der höchsten Gerichte als unzutreffend abgelehnt. Auch eine fortgesetzte Handlung des Angeklagten kann schon deshalb nicht vorliegen, weil die höchstpersönlichen Rechte der vom Angeklagten Misshandelten und Genötigten verletzt worden sind.

Ebenso fehl geht die Rüge, der Angeklagte sei nicht als Täter, sondern als Gehilfe zu strafen, weil er damals noch nicht Angehöriger der SS gewesen sei. Auf diese Zugehörigkeit kommt es überhaupt nicht an. Das Schwurgericht hat in jedem einzelnen Falle festgestellt, dass der Angeklagte die strafbaren Handlungen zum größten Teile eigenhändig verwirklicht, im Übrigen die in seiner Gegenwart vorgenommenen durch sein Verhalten ermöglicht und mit Tätervorsatz daran teilgenommen hat.

IV. Da der Schuldspruch geändert werden muss, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Schwurgericht die Strafe dem KRG 10 entnommen hat. Sie muss jetzt den allein noch angewandten deutsch-rechtlichen Vorschriften entnommen werden. Weil bei Anwendung des deutschen Strafrechts keine rechtliche Einheit mehr gegeben ist, sondern mehrere selbständige Handlungen vorliegen, war auszusprechen, dass der Angeklagte in den Fällen, in denen das Schwurgericht die Täterschaft des Angeklagten nicht hat feststellen können, freigesprochen ist.

Aus dem gleichen Grunde müssen nunmehr dem Urteilsspruch entsprechend Einzelstrafen festgesetzt und aus ihnen nach § 74 StGB unter Beachtung des § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe gebildet werden. Hierfür ist nach den §§ 74, 80 GVG, Art. 8 Nr. 118 des Ges. z. Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12.9.1950 nunmehr die Strafkammer zuständig. An sie war deshalb die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

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