Revision zu Freiheitsberaubung und Mittäterschaft; Zurückverweisung zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 29/50
- Datum
- 02.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer als Hilfsorgan der Polizei Festnahmen vornimmt, ohne dass dringender Tatverdacht oder sonstige Rechtfertigungsgründe vorliegen, begeht eine rechtswidrige Freiheitsberaubung.
Die Überstellung eines Festgenommenen an eine Gruppierung, deren systematische Misshandlungen dem Übergebenden bekannt sind oder bewusst in Kauf genommen werden, begründet Mittäterschaft an den hierdurch eintretenden Körperverletzungen.
Ärztliche Zeugnisse über nicht schwere Körperverletzungen dürfen nach den Verfahrensvorschriften verlesen werden, sofern sie überwiegend medizinische Befunde wiedergeben und keine persönlichen Wahrnehmungen des Ausstellers enthalten.
Schriftliche Erklärungen Dritter, die Beobachtungen wiedergeben, sind nach § 250 StPO unzulässig; ihre unrechtmäßige Verlesung ist jedoch unschädlich, wenn sichergestellt ist, dass das Urteil nicht auf diesen Schriftstücken beruht.
Für die Anwendung der Strafvorschrift über längere Freiheitsentziehung (höhere Ahndung) genügt deren rein äußeres Fortdauern über die gesetzliche Frist; ein gesonderter Nachweis eines besonderen inneren Verschuldens ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Schwurgericht Essen, 19. Juli 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Diplomingenieur Hermann ███ aus ████, geboren am ██ 1900 in █, wegen Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 19. Juli 1950 im Schuldspruch berichtigt:
Der Angeklagte wird unter Freisprechung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung, im Übrigen wegen Freiheitsberaubung, schwerer Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt.
In Strafaussetzung wird der Strafaussprach mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die Strafkammer des Landgerichts in Essen 2 zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der von Oktober 1932 bis zum Jahre 1937 Kreisleiter der NSDAP in ████████ war, ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schwerer Freiheitsberaubung im Amt und gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Eine Verletzung des § 59 StPO ist nicht ersichtlich. Nach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Fassung dieser Vorschrift stand die Vereidigung der Zeugen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Wenn das Schwurgericht zahlreiche Zeugen im Einvernehmen sämtlicher Beteiligter unvereidigt gelassen hat, so beweist das nicht, dass es nicht selbständig geprüft hat, ob die Zeugen zu vereidigen sind. Mit dieser Begründung des Beschlusses wollte es offenbar nur zum Ausdruck bringen, dass das Ergebnis seiner Prüfung mit den Erklärungen der Beteiligten übereinstimmte.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Schwurgericht habe gegen § 256 StPO verstoßen, indem es die ärztlichen Zeugnisse der Krankenanstalten in ████████ und des Direktors der Heil- und Pflegeanstalt in █████████ über die Erkrankung des Milchhändlers ██████████ verlesen habe; denn diese Bestimmung gestattet die Verlesung ärztlicher Zeugnisse über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören. Maßgebend hierfür ist der Inhalt der Anklage, die im vorliegenden Fall nur auf gefährliche Körperverletzung lautet. Die Schriftstücke enthalten überdies nur Mitteilungen aus der Krankengeschichte, keine Wiedergabe von Wahrnehmungen des Mitteilenden, so dass auch § 260 StPO ihrer Verlesung nicht entgegenstand.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind zwar die schriftlichen Erklärungen des Bruders █████ und des Dr. ███████████ über das von ihnen beobachtete Verhalten des Angeklagten während seiner Amtszeit als Kreisleiter verlesen worden. Das war, wie der Revision zuzugeben ist, nach § 250 StPO unzulässig. Nach dem Inhalt dieser Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer günstig lauten, ist es indessen ausgeschlossen, dass das Urteil auf ihnen beruht.
II.
Der Schuldspruch wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann infolge Aufhebung der Militärregierungsverordnung Nr. 47 nicht bestehen bleiben. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten sind nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu würdigen.
Im Übrigen ist die Verurteilung jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte, obwohl er Hilfsorgan der Polizei war, zur Festnahme des Milchhändlers ██████████ nicht berechtigt war, weil die gegen diesen von ████████████ vorgebrachten Beschuldigungen nicht so schwer waren, dass sie den dringenden Verdacht eines Verbrechens begründeten, auch sonst nach der Sachlage keine Pflicht- oder Verdunkelungsgefahr bestand (§ 127 Abs. 2, § 112 StPO 1924). Durch Überschreiten der Grenzen der Festnahmebefugnis hat der Angeklagte eine widerrechtliche Freiheitsberaubung begangen.
Eine rechtsirrtumsfreie Würdigung der Begleitumstände der Festnahme, besonders darin, dass ██████████ um 2 Uhr nachts in seiner Wohnung von einem bewaffneten Kommando aufgesucht worden ist; denn diese Maßnahme war zur Sicherung der Strafverfolgung nicht notwendig und bildete eine besondere Härte. Dessen war sich der Angeklagte nach dem Urteilszusammenhang bewusst. Er wusste auch, dass die auf der L█████████████-Wache eingelieferten durchweg schwer misshandelt wurden. Indem er ██████████ in Kenntnis der dort angewandten Methoden auf dieser Weise ablieferte, machte er sich der Mittäterschaft an diesen Misshandlungen schuldig, die er durch die Übergabe des Festgenommenen auslöste und billigte. Diese Ausführungen enthalten die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte davon überzeugt und damit einverstanden war, dass auch ██████████ dort misshandelt werde. Die zur Mittäterschaft erforderliche Willensübereinstimmung ergibt sich daraus, dass der Angeklagte den ██████████ der Willkür des SS-Kommandos in dem Bewusstsein auslieferte, es werde nun, wie üblich, über ihn herfallen, und dass die Tatmannschaft dem ihr erkennbaren Wunsch des Angeklagten hierin in grausamer Weise entsprach. Das Vorbringen der Verteidigung, dieser habe behauptet, der SS-Mann ██████████████ habe persönlich Rache an ██████████ genommen, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Selbst wenn der Beschwerdeführer von vornherein mit einem solchen Racheakt des ██████████████ gerechnet haben sollte, würde dieses der Verwirklichung des Tatbestandes einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen, also gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223a StGB nicht entgegenstehen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht auch die Strafe des § 239 Abs. 2 StGB entnommen; denn hierzu genügt schon die rein äußere Folge, dass die Freiheitsentziehung mehr als eine Woche gedauert hat, ohne dass ein besonderes, hierauf gerichtetes Verschulden des Täters nachgewiesen zu werden braucht (BGH, Urt. v. 7. März 1952 – 2 StR 52/50).
In den übrigen Fällen lässt das Urteil ebenfalls keine den Beschwerdeführer benachteiligende Gesetzesverletzung erkennen. Im März 1933 ließ dieser das Gebäude der ██ ███ Volkszeitung besetzen und gegen die Außenseite abriegeln, indem niemand herausgelassen wurde, und die Telefone besetzt wurden. Er erklärte, er werde das tun, was notwendig sei, um die Aktion durchzusetzen. Hieraus ergibt sich, dass er auch die Gewaltmaßnahmen der SA-Männer wollte, durch die der Abdruck der Göring-Rede gesichert werden sollte. Da die leitenden Angestellten und das technische Personal der █████ Volkszeitung stundenlang über ihre Arbeitszeit hinaus in den Betriebsgebäude eingesperrt wurden, ist der Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Dass der Angeklagte die Tat als eigene wollte und sich ihrer Rechtswidrigkeit bewusst war, ist im Urteil festgestellt. Hiernach brauchte nicht noch ausdrücklich hervorgehoben zu werden, dass er gewusst und gebilligt hat, dass die Wachmannschaften niemand mehr aus dem Gebäude hinausließen. Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Schwurgericht auch die Berufung des Beschwerdeführers auf einen Befehl des Gauleiters zurückgewiesen.
Bei Beginn der Ausschreitungen während der Stadtverordnetensitzung vom 26. Mai 1933 hat der Angeklagte laut und drohend erklärt, er werde die SPD-Fraktion hinausschlagen, wenn sie den Saal auf sein Zählen bis drei nicht verlasse, und durch sein anschließendes Zählen gezeigt, dass er von vornherein mit den hierauf einsetzenden Misshandlungen der SPD-Abgeordneten durch seine Parteigenossen einverstanden war. Mit dem Knüppelzeug in der Hand begab er sich in den vorderen Teil des Saales in den Tumult hinein und trat der SPD-Abgeordneten ███████████████ mit dem schlagbereiten Knüppelzeug entgegen, indem er ihr zurief: „Auch Sie (ist das).“ Dieses Verhalten hat das Schwurgericht bedenkenfrei dahin gewürdigt, dass der Angeklagte sich zum Mittäter der von ihm in Szene gesetzten Schlägerei machte, auch wenn er selbst keine Schläge ausgeteilt haben sollte. Er war der geistige Urheber dieser Gewalttätigkeiten und hat sie außerdem durch seine drohende Haltung unterstützt. Das bewusste und gewollte Zusammenwirken mit den Parteigenossen, die tatsächlich Misshandlungen verübt haben, ergibt sich auch ohne ausdrückliche Feststellung eindeutig aus dem Sachverhalt, besonders der örtlichen und zeitlichen Folge der Ereignisse. Zu Recht ist der Beschwerdeführer daher auch in diesem Falle der Mittäterschaft an einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden worden.
Ohne Rechtsirrtum hat der Tatrichter schließlich die Voraussetzungen der Verordnung vom 23. Mai 1945 über die Bestrafung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen bejaht, gegen deren Anwendung nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1951 (4 StR 19/50 und 20. Dezember 1951 – 4 StR 9/50) keine Bedenken bestehen. Die Straftaten sind mithin nicht verjährt.
Nach alledem kann der Schuldspruch auf Grund der deutschen Strafvorschriften vom Revisionsgericht berichtigt werden, da die tatsächlichen Feststellungen hierzu ausreichen.
Von der Anklage wegen Körperverletzung des Blockleiters ██ ist der Angeklagte freizusprechen, weil ihm in diesem Falle keine strafbare Handlung nachgewiesen ist.
Zur Strafzumessung, für die das Schwurgericht von der durchaus zutreffenden Erwägung ausgegangen ist, dass derartige auf dem Missbrauch politischer Macht beruhende Taten mit schwerwiegenden Folgen eine empfindliche Strafe verdienen, ist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Krumme | Hille | ||
| Engels | Dr. Augustin |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 9/50 · 20.12.1951BGH: Wegfall der Gerichtsbarkeit nach KRG 10 – Schuldspruch nach StGB berichtigt
- BGH · 2 StR 52/50 · 07.03.1952Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit; Rückverweisung
- BGH · 4 StR 19/50 · 24.11.1950Revision: unzureichende Prüfung mildernder Umstände bei Totschlag