§ 239 Abs. 2 StGB: „über eine Woche“ als besondere Folge; Grenzen der Urteilsveröffentlichung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 219/57
- Datum
- 07.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die über eine Woche hinausgehende Dauer der Freiheitsentziehung nach § 239 Abs. 2 StGB ist keine tatbestandliche Voraussetzung, sondern eine besondere Tatfolge wie schwere Körperverletzung oder Tod.
Für die Strafschärfung nach § 239 Abs. 2 StGB wegen länger als eine Woche andauernder Freiheitsentziehung muss sich der Vorsatz nicht auf die Dauerfolge erstrecken; die Verantwortlichkeit für diese Folge richtet sich nach den Regeln der Erfolgshaftung und setzt nach § 56 StGB a.F. jedenfalls Fahrlässigkeit voraus.
Wer durch wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen eine behördliche Festnahme oder Untersuchungshaft als rechtmäßiges Handeln Dritter veranlasst, kann eine Freiheitsberaubung als mittelbarer Täter begehen.
Bei tateinheitlicher Verwirklichung der falschen Anschuldigung mit einer anderen Straftat darf eine Urteilsveröffentlichung nach § 165 StGB nur die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zum Gegenstand haben; das andere verletzte Strafgesetz darf dabei nicht erkennbar werden.
Die Urteilsveröffentlichung nach § 165 StGB darf jedoch enthalten, dass die falsche Anschuldigung in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen wurde, sowie die Angabe der verhängten Strafe.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 7. Februar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Fred Peter ███ aus [REDACTED], geboren █████████ 1933 in [REDACTED], i. a. S. in Strafhaft, wegen Freiheitsberaubung u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
§ 239 Abs. 2 StGB
Die Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine besondere Folge wie die schwere Körperverletzung oder der Tod des der Freiheit Beraubten (zum Anschluss an RGSt 61, 179).
§ 165 StGB
Trifft die falsche Anschuldigung tateinheitlich mit der Verletzung eines anderen Gesetzes zusammen, so darf zwar die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung veröffentlicht, dabei aber nicht das andere verletzte Strafgesetz kenntlich gemacht werden. Dies schließt jedoch nicht die Mitteilung aus, dass die falsche Anschuldigung in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen ist, ebensowenig die Angabe der erkannten Strafe.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 7. Februar 1957 wird verworfen. Jedoch wird der Ausspruch über die Veröffentlichung wie folgt abgeändert:
Dem Kupferschmied Rolf ████, wohnhaft in [REDACTED], wird die Befugnis zugesprochen, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn auf Kosten des Verurteilten Fred Peter ███ einmal im ██ bekannt zu machen, „dass Peter ███ wegen einer in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangenen falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist.“
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt; außerdem hat sie dem Kupferschmied Rolf ███████, wohnhaft in [REDACTED], die Befugnis zugesprochen, die Verurteilung des Angeklagten innerhalb von 2 Monaten nach Rechtskraft des Urteils einmal im ██ bekannt zu machen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. a) Die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 StGB ist bedenkenfrei. Die Strafkammer stellt in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung fest, dass der Angeklagte die Unwahrheit der belastenden Angaben kannte. Indem er sie trotzdem bei einer Behörde vorbrachte, wiederholte und dadurch ██ einer strafbaren Handlung verdächtigte, hat er wissentlich einen anderen falsch angeschuldigt. Damit steht nicht im Widerspruch, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung ausführt, der Angeklagte habe in „leichtfertigster Weise“ derartig schwere Verdächtigungen gegen einen Jugendherbergskameraden ausgesprochen. Offensichtlich ist hier nicht die besondere Schuldform des § 164 Abs. 5 StGB gemeint, vielmehr nur ein Werturteil über die Verwerflichkeit des Verhaltens des Angeklagten ausgesprochen, indem er sich in „leichtfertigster Weise“ dazu entschlossen hat, einen Jugendherbergskameraden wissentlich falsch anzuschuldigen.
b) Die Annahme, der Angeklagte habe sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht, ist nach den Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe als mittelbarer Täter und rechtswidrig gehandelt; obwohl die Tatmittler, nämlich der die Festnahme anordnende Polizeibeamte oder der die Untersuchungshaft verhängende Richter, rechtmäßig gehandelt hätten. Diese Erwägungen folgen der Rechtsprechung (RG DR 1935, 471; BGHSt 3, 4).
Die Strafkammer bejaht die Voraussetzungen eines Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB, da die Freiheitsentziehung des █ über eine Woche gedauert hat. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, der Vorsatz des Täters müsse sich darauf erstrecken, dass die Freiheitsentziehung über eine Woche dauert; der Täter müsse also diese Folge kennen und sie wollen; dies habe die Strafkammer nicht festgestellt.
Der Senat versteht allerdings die Feststellungen des angefochtenen Urteils dahin, dass der Angeklagte auch mit einem über eine Woche dauernden Entzug der Freiheit für █ rechnete und dies billigte. Immerhin sind insoweit Zweifel möglich. Sie können jedoch der Revision nicht zum Erfolg verhelfen; denn ihre Auffassung, der Täter müsse die Folge der längeren Dauer der Freiheitsentziehung vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich herbeigeführt haben, ist unzutreffend.
Nach § 239 Abs. 2 und 3 StGB wird die Freiheitsberaubung als Verbrechen bestraft, wenn sie über eine Woche gedauert hat oder wenn eine schwere Körperverletzung oder der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder während der ihm während dieser widerfahrenen Behandlung verursacht worden ist. Im Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, soweit der Freiheitsentzug eine schwere Körperverletzung oder den Tod zur Folge hat, liege ein Erfolgsdelikt vor; dies aber nicht für die eine Woche übersteigende Dauer der Freiheitsentziehung gelte, da es sich hier um ein Tatbestandsmerkmal handle; daher müsse in diesem Falle ein Verschulden des Täters vorliegen, d. h., er müsse vorsätzlich handeln.
Mit der Einführung des § 56 StGB durch das dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735; 738) hatte sich demnach hinsichtlich der Strafschärfung des § 239 Abs. 2 StGB bei der über eine Woche dauernden Freiheitsentziehung nichts geändert.
Dieser Auffassung, die nicht näher begründet wird, kann der Senat nicht beitreten. Im Gesetz findet sie keine Stütze. Der Wortlaut lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber zwischen den in Abs. 2 und 3 des § 239 StGB angeführten besonderen Merkmalen einen Unterschied machen und sie einmal als Tatbestandsmerkmal, das andere Mal als schwere Folgen behandeln wollte. Darauf hat bereits von Liszt, Lehrbuch des Strafrechts 25. Aufl. S. 530 Anm. V, hingewiesen (Frank, 18. Aufl. § 239 Anm. V; 1. Aufl. § 239 Anm. 9; 6./7. Aufl. § 239 Anm. VI, hier unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Gera RegBl. Thür. 1947, II, 45, dessen Begründung nicht angeführt ist; Olshausen, 12. Aufl. § 239 Anm. IV; Schwarz, 15. Aufl. § 239 Anm. 5, ebenso wohl auch 20. Aufl. Anm. 5; Schönke-Schröder, 7. Aufl. § 239 Anm. X; Maurach, Bes. Teil 2. Aufl. § 15 II D; Dalcke, 36. Aufl. § 239 Anm. 5; Gerland, Deutsches Reichsstrafrecht, 2. Aufl. § 521; Dreher-Maassen, § 239 Anm. 6).
Der Entstehungsgeschichte ist nichts zu entnehmen, was die Gegenmeinung rechtfertigen könnte. § 239 Abs. 2 StGB geht zurück auf § 210 des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851, der ebenfalls eine Strafschärfung vorsah, wenn „für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung oder die ihm während derselben widerfahrene Behandlung eine schwere Körperverletzung (§ 193) zur Folge gehabt“ oder „wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert hat“. Die Abhängigkeit der Strafschärfung von einer bestimmten Dauer der Tatfolgen kannte ferner § 193 PrStGB, der die Körperverletzung mit einer höheren Strafe bedrohte, wenn sie eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit von einer längeren als 20tägigen Dauer zur Folge gehabt hat oder wenn der Verletzte verstümmelt worden ist. Hier waren die schweren Folgen dem Täter anerkanntermaßen in allen Fällen auch ohne Verschulden zuzurechnen. Man bezweifelte lediglich die Möglichkeit eines Versuchs bei der Folge der 20tägigen Krankheitsdauer oder Arbeitsunfähigkeit, während man sie bei den anderen schweren Folgen bejahte. Anhaltspunkte für eine unterschiedliche Auslegung der §§ 193 und 210 PrStGB finden sich im Schrifttum der damaligen Zeit nicht (vgl. Goltdammer, PrStGB Teil II § 409 ff., 415, 447 ff.; GoltdArch. Bd. 3, 857; Bd. 4, 115; John, Entwurf zu einem StGB für den Norddeutschen Bund 1868, S. 7 f., 492 ff.).
Dasselbe gilt von den amtlichen Begründungen zu dem Entwurf von 1869 und zu dem vom Bundesrat beschlossenen Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund, sowie von den Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes, Session 1870, Bd. 3, S. 73; Bd. 2, S. 671).
Schließlich gehen auch die späteren Entwürfe eines neuen Strafgesetzbuchs erkennbar davon aus, dass es sich bei sämtlichen Schärfungsgründen des § 239 Abs. 2 StGB um eine Erfolgshaftung handelt. So hebt z. B. in der Besprechung des Vorentwurfs von 1909 Kronecker hervor, dass einer Berücksichtigung des schweren Erfolges, wie sie § 239 Abs. 2 StGB vorsieht, jetzt weniger Bedenken entgegenständen, da nach § 62 VE 1909 die Haftung für den Erfolg von dessen Voraussehbarkeit abhängig gemacht werde (Aschrott-v. Liszt, Reform des Reichsstrafgesetzbuchs, 1910 Bd. II S. 302; vgl. auch Amtliche Begründung des VE 1909 S. 671 zu § 239 und S. 220 zu § 62).
Die Gegenmeinung kann sich keineswegs auf die bisherige Rechtsprechung stützen. Der häufige Hinweis auf die Entscheidung RGSt 61, 179 geht fehl. Hier hat vielmehr das Reichsgericht gerade für die länger als eine Woche dauernde Freiheitsentziehung klargestellt, dass § 239 Abs. 2 StGB die Fälle des gewollten und des ungewollten Erfolgs enthält, die bei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung auseinandergehalten und in zwei verschiedenen Bestimmungen, den §§ 224 und 225 StGB, behandelt sind. Es hat dargelegt, dass bei dem gewollten Erfolg ein Versuch möglich ist, ein solcher bei dem ungewollten Erfolg aber ausscheidet. Im Übrigen hat es klar zum Ausdruck gebracht, dass für die Anwendung des Abs. 2 schon die rein äußere Folge der Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche genügt. Es hat demnach verneint, dass insoweit sich der Vorsatz des Täters auf die Dauer der Freiheitsentziehung erstrecken muss. Die Entscheidungen des Reichsgerichts in JW 1936, 1296, HRR 1939, 464, auf die die Gegenmeinung auch hinweist, besagen nichts anderes, berufen sich vielmehr auf das angeführte Urteil in RGSt 61, 179.
Der Senat ist daher der Auffassung, dass keine Gründe die Annahme rechtfertigen, die Dauer der Freiheitsentziehung über eine Woche sei ein Tatbestandsmerkmal; sie ist vielmehr wie schwere Körperverletzung und Tod nur eine besondere Tatfolge. Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof, allerdings ohne Stellungnahme zum Schrifttum, bereits in den nicht veröffentlichten Urteilen vom 7. März 1952 – 2 StR 52/50 –, vom 2. Mai 1952 – 4 StR 29/50 – und vom 28. Mai 1953 – 4 StR 760/52 – vertreten.
Nach § 56 StGB kann allerdings jetzt der Täter für die Folge der längeren Dauer der Freiheitsentziehung nur verantwortlich gemacht werden, wenn ihm insoweit wenigstens Fahrlässigkeit zur Last liegt. Diese Feststellung enthält das angefochtene Urteil ohne jeden Zweifel.
c) Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Dass der Angeklagte sich in „leichtfertigster Weise“ dazu entschlossen hat, einen Jugendherbergskameraden wissentlich falsch anzuschuldigen, durfte die Strafkammer verwerten; ein Widerspruch zu der Schuldfeststellung besteht, wie bereits ausgeführt, nicht. Sie durfte auch berücksichtigen, dass er durch sein Tun █ besonders deshalb in Bedrängnis und seelische Not brachte, weil █ aus der sowjetisch besetzten Zone stammte, sich in der Bundesrepublik einen freiheitsliebenden Lebenswandel erhofft und nun durch die Inhaftierung einen schweren Schock erlitten hat. Der Angeklagte wusste von der Herkunft des █; er konnte daher die genannten Schadensfolgen voraussehen.
Bedenken bestehen jedoch dagegen, dass die Strafkammer dem ███████ die Befugnis zuerkannt hat, die Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung einer Verurteilung, wie sie § 165 StGB vorsieht, ist eine Nebenstrafe. Das Reichsgericht hielt daher in seiner früheren Rechtsprechung, ausgehend von dem Grundsatz der ausschließlichen Anwendbarkeit der schwereren Strafdrohung nach § 73 StGB, eine solche Veröffentlichung nicht für zulässig, wenn bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen nur das mildere Gesetz, nicht aber das schwerere, dem die Strafe entnommen wurde, die Bekanntmachung des Urteils vorsah (RGSt 6, 180; 53, 290). Von dieser Auffassung ging es später ab und entschied, dass bei Tateinheit die Strafdrohung des milderen Gesetzes mitberücksichtigt werden muss. Insbesondere ist auf eine Nebenstrafe zu erkennen, die das mildere Gesetz zwingend vorschreibt (RGSt 73, 148). Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGHSt 1, 152, 155 f.).
Dies rechtfertigt jedoch nicht die Veröffentlichung des ganzen Urteils. § 165 StGB schreibt die Bekanntmachung der Verurteilung nur vor, soweit „wegen falscher Anschuldigung auf Strafe erkannt wird“. Die Teile des Urteilsspruchs, die sich hierauf nicht erstrecken, müssen demnach ausgeschlossen werden. Der Bundesgerichtshof hat nun bereits dem Reichsgericht folgend zu der in § 399 RAbgO zugelassenen Veröffentlichung ausgesprochen, dass in dem Falle einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung trotz des tateinheitlichen Zusammentreffens mit der Verletzung eines anderen Strafgesetzes die Veröffentlichung rechtlich zulässig ist, dass das andere verletzte Strafgesetz jedoch nicht erkennbar werden darf. Er hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Zweck der Nebenstrafe des § 399 RAbgO ist, den Steuerhinterzieher anzuprangern, um ihn selbst zu treffen und andere abzuschrecken, und dass dieser Zweck der Nebenstrafe nicht deshalb ausgeschaltet werden darf, weil der Täter nicht nur eine Steuerhinterziehung, sondern noch ein anderes Strafgesetz verletzt hat; er hielt es jedoch hierbei, zumal die Anprangerung eines Verurteilten eine schwere Ehrenminderung ist, für unzulässig, die aus dem Gesetz erkennbare Beschränkung zu missachten (BGHSt 3, 377).
Dieser Auffassung schließt sich der Senat für die Veröffentlichung nach § 165 StGB an. Die angeführten Gründe treffen auch hier zu. Es kann dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen, dass der Angeklagte deshalb besser gestellt werden soll, weil er einen anderen nicht nur falsch angeschuldigt, sondern dadurch auch dessen Freiheitsentziehung herbeigeführt hat. Dies muss umso mehr gelten, als die Veröffentlichung der Verurteilung nach § 165 StGB zugleich auch dem Verletzten eine gebührende persönliche Genugtuung gewähren will. Ihm diese zu versagen, weil der Angeklagte über die falsche Anschuldigung hinaus noch größeren Schaden zugefügt hat, widerspräche jedem Rechtsgefühl. Allerdings ist auch hier die Veröffentlichung auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu beschränken, da § 165 StGB diese Grenze selbst zieht. Die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung darf daher nicht erkennbar gemacht werden.
Es lässt sich aber die Mitteilung nicht vermeiden, dass der Angeklagte die falsche Anschuldigung in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangen hat; auch die ausgesprochene Strafe ist anzugeben; dies müsste auch dann geschehen, wenn nach § 239 Abs. 2 StGB auf eine Zuchthausstrafe erkannt worden wäre. Der Angeklagte wird dadurch nicht über das ihm durch das Gesetz zugemutete Maß beschwert.
Der Urteilsspruch war somit insoweit abzuändern, dass dem Kupferschmied Rolf ████, wohnhaft in [REDACTED], die Befugnis zugesprochen wird, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn auf Kosten des Verurteilten Fred Peter ███ einmal im ██ bekannt zu machen, dass Peter ███ wegen einer in Tateinheit mit einer anderen Straftat begangenen falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt worden ist. Es erscheint zweckmäßig, die Frist mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu lassen (RG DR 1942, 1757 Nr. 22, BGH LM StGB § 200 Nr. 2). Zur Klarstellung war weiter auszusprechen, dass den Angeklagten die Kosten der Veröffentlichung treffen, was sich schon aus § 465 StPO ergibt. Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch insoweit trotz § 358 StPO abändern.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Scharpenseel |