Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 52/50
Datum
07.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, erschwerter Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, weil deutsche Gerichte KRG 10 nicht mehr anwenden dürfen, bestätigt aber die übrigen Verurteilungen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die verbleibenden Delikte an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Gerichte sind nicht mehr befugt, zur Begründung einer Verurteilung wegen ›Verbrechens gegen die Menschlichkeit‹ auf Bestimmungen des KRG (insb. KRG 10) zurückzugreifen; eine darauf gestützte Verurteilung ist aufzuheben.

2

Die objektive Rechtswidrigkeit einer Freiheitsberaubung liegt vor, wenn eine Festnahme oder Inhaftierung ohne rechtliche Grundlage erfolgt und der Eingriff in die Freiheit kausal auf das Verhalten des Täters zurückzuführen ist.

3

Für die Verwirklichung des § 239 Abs. 2 StGB genügt, dass die Freiheitsentziehung objektiv länger als eine Woche gedauert hat; ein Vorsatz hinsichtlich der konkreten Dauer der Freiheitsentziehung ist hierfür nicht erforderlich.

4

Eine polizeiliche Schutzhaft, die infolge einer vorhergehenden rechtswidrigen Freiheitsentziehung erfolgt und bei der eine Einwilligung nur unter dem Zwang einer unzumutbaren Wahl erklärt wurde, ist rechtswidrig; eine solche vermeintliche Zustimmung begründet keine Rechtfertigung.

5

Nach Aufhebung einer Teilverurteilung ist die Sache insoweit an das Tatgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hierbei sind bei der Bildung einer Gesamtstrafe die Vorschriften über die Zusammenrechnung (insb. § 358 Abs. 2 StPO) zu beachten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Osnabrück, 15. Juni 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Elektriker Paul █████ zuletzt unbekannten Aufenthalts, geboren am ████████████ 1897 in █████████████, wegen erschwerter Freiheitsberaubung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 15. Juni 1950 a) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt, b) mit den Feststellungen im Strafausspruch, soweit er die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit erschwerter Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung betrifft, und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,

2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen.

3.) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines in Tateinheit mit erschwerter Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung begangenen Verbrechens gegen die Menschlichkeit und wegen einer versuchten falschen uneidlichen Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie die Verletzung des Verfahrensrechts rügt, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entspricht. Auf die Sachbeschwerde ist die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufzuheben, weil die deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG 10 nicht mehr ermächtigt sind. Das führt auch zur Aufhebung des Strafausspruchs in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen lässt die Anwendung des deutschen Strafrechts keinen Rechtsirrtum erkennen, sodass die weitergehende Revision des Angeklagten unbegründet ist.

Als SA-Obertruppführer nahm der Angeklagte im Juni 1933 auf Veranlassung des SA-Sturmbannführers mit zwei anderen SA-Angehörigen den Kreisgeschäftsführer der DNVP und Gauführer des Bismarckbundes ██████ fest und schaffte ihn auf das SA-Sturmbüro. NC hatte an führenden Nationalsozialisten seines Kreises öffentlich Kritik geübt und sich hierdurch missliebig gemacht. Außerdem vermutete der SA-Sturmbannführer, dass der Bismarckbund Waffen besitze und dass ███████████ der Aufbewahrungsort bekannt sei. Um NC zum Verrat des Waffenlagers zu zwingen, misshandelten ihn auf dem Sturmbüro den ganzen Tag über SA-Leute – unter ihnen der Angeklagte – mit Peitschen in der rohesten Weise.

Am Abend lieferte der Angeklagte den ██ im Gefängnis ab. Wegen seiner schweren Verletzungen wurde er in ein Krankenhaus überführt und dort in einem abgesonderten, von SA-Männern bewachten Zimmer vier Tage gepflegt. Danach brachte der Angeklagte den ██ zum Polizeigefängnis. Dort lehnte man dessen Aufnahme ab, weil kein Haftbefehl vorlag. Erst auf seinen ausdrücklichen Wunsch wurde ███ in Schutzhaft genommen und blieb dann noch mindestens acht Wochen im Polizeigefängnis.

Im Jahr 1950 verneinte der Angeklagte als Zeuge in einem Strafverfahren gegen den Kreisleiter zunächst jede Beteiligung an dem geschilderten Vorfall. Erst nachdem ████ ihn im Laufe der Verhandlung mit Sicherheit erkannt hatte, verweigerte er, nochmals als Zeuge vorgeladen, die Aussage.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung nach § 239 Abs. 1 und 2 StGB. Neumann ist mindestens 19 Tage seiner Freiheit beraubt gewesen. Die Freiheitsberaubung war rechtswidrig. Das Schwurgericht bezeichnet die Festnahme ██ als „eine von der SA aus eigener Willkür ohne Vorliegen eines Haftbefehls vollzogene Aktion, die jeder Rechtsgrundlage entbehrte“. Hieraus ergibt sich im Zusammenhang mit der Feststellung, dass ██ nach der polizeilichen Schutzhaft sich noch einige Zeit in Untersuchungshaft befand, aus der er entlassen wurde, ohne dass ein Verfahren gegen ihn stattgefunden hätte, als Überzeugung des Schwurgerichts, dass NC die Entziehung der Freiheit unschuldig erdulden musste. Schon damit steht die objektive Widerrechtlichkeit der Freiheitsberaubung fest (RG in DR 1938 Nr. 1568).

Das Verhalten des Angeklagten ist auch für die ihm vom Schwurgericht zugerechnete Dauer der Freiheitsentziehung ursächlich gewesen. Das unterliegt insoweit keinen Bedenken, als es sich um die Zeit von der Festnahme N██ bis zu der vom Angeklagten versuchten Einlieferung in das Polizeigefängnis handelt. Aber auch die von ██ erlittene Schutzhaft ist auf das Vorgehen des Angeklagten zurückzuführen. Zu dieser Schutzhaft wäre es nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht gekommen, wenn der Angeklagte ██ nicht festgenommen, misshandelt und zum Polizeigefängnis geschafft hätte. Seine Tätigkeit lässt sich also nicht hinwegdenken, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele.

Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Verhängung der Schutzhaft widerrechtlich gewesen ist. Da der Angeklagte hierzu nicht den geringsten Anlass gegeben hatte, sondern unschuldig war, könnte allenfalls sein Einverständnis die Schutzhaft erlaubt erscheinen lassen. Ein solches Einverständnis, nämlich eine auf einem freien Willensentschluss beruhende Erklärung, nimmt das Schwurgericht nicht an, weil ██ nur die Wahl gehabt habe, die polizeiliche Schutzhaft mit einer erhofften anständigen Behandlung über sich ergehen zu lassen oder in der Hand der SA unter Umständen, die sein Leben gefährdeten, zu verbleiben. In dieser Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage. Auch die Schutzhaft ist deshalb rechtswidrig gewesen.

Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht fest, dass sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der Festnahme █████ bewusst gewesen sei und sie nicht mit Gehilfen-, sondern mit Täterwillen durchgeführt habe. Mit der Behauptung der Revision, der Angeklagte habe im Notstand gehandelt, bieten die Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB ist deshalb gegeben.

Dem Schwurgericht ist auch in der Anwendung des § 239 Abs. 2 StGB beizutreten. Es hat die Frage, ob der Vorsatz des Angeklagten sich auf die Dauer der Freiheitsentziehung bezog, nicht erörtert. Dessen bedurfte es aber auch nicht; denn für die Verurteilung aus § 239 StGB genügt schon die rein äußere Folge, dass die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat (RGSt Bd. 61, 179).

Auch die Merkmale der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB sind sowohl hinsichtlich der Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges als auch einer gemeinschaftlichen Begehung ausreichend dargetan. Der Angeklagte macht insoweit nur geltend, dass der Strafverfolgungsanspruch gemäß § 67 StGB verjährt sei. Das Schwurgericht hat jedoch eine Verjährung sowohl in Bezug auf die gefährliche Körperverletzung als auch die Freiheitsberaubung gemäß § 1 der VO des Zentral-Justizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. f. d. brit. Z. 1947 S. 65) mit der rechtlich unanfechtbaren Feststellung verneint, dass der Angeklagte aus politischen Gründen zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft nicht bestraft worden sei, weil die NSDAP derartige Straftaten als Maßnahmen zur Bekämpfung politischer Gegner billigte und deshalb nicht verfolgen ließ, und dass die Gerechtigkeit infolge des Ausmaßes der von Neumann erlittenen Verletzungen und der Dauer der Freiheitsberaubung eine nachträgliche Sühne verlange.

Schließlich begegnet auch die Verurteilung wegen versuchter falscher Aussage nach § 153 StGB keinen rechtlichen Bedenken; denn der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen als Zeuge vor Gericht in einem Strafverfahren bewusst eine falsche Aussage uneidlich gemacht. Das greift die Revision auch nicht an. Das Schwurgericht hält nur ein versuchtes Vergehen nach § 153 StGB für gegeben. Es ist der Ansicht, dass die Vernehmung eines Zeugen erst mit dessen Entlassung aus der Hauptverhandlung abgeschlossen sei. Ob dies zutrifft oder ob nicht vielmehr der Tatbestand des § 153 StGB bereits mit der tatsächlichen Beendigung der Vernehmung erfüllt ist, ohne Rücksicht darauf, dass eine nochmalige Vernehmung des noch anwesenden Zeugen möglich ist, kann dahingestellt bleiben; denn der Angeklagte ist durch die Vorverurteilung wegen versuchten Vergehens nicht beschwert.

In der neuen Hauptverhandlung hat die Strafkammer die Aufgabe, für die erschwerte Freiheitsberaubung und die gefährliche Körperverletzung Strafen auszusprechen und aus ihnen und der Strafe wegen versuchter falscher uneidlicher Aussage eine Gesamtstrafe zu bilden. Hierbei ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Dr. MoerickeWernerDr. Ludwig
Dr. DotterweichSauer
Aufhebung der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit; Rückverweisung — Themis