Treffer
BGH Urteil

Revision: unzureichende Prüfung mildernder Umstände bei Totschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 19/50
Datum
24.11.1950
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt und legte Revision ein mit Rügen wegen mangelhafter Prüfung mildernder Umstände (§ 267 Abs. 2, § 338 Nr. 7 StPO). Der BGH bemängelt, dass das Schwurgericht die Erregungslage und die Vorträge der Verteidigung nicht erschöpfend gewürdigt hat. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen die Prüfung mildernder Umstände ausdrücklich und erschöpfend darlegen; unterbleibt dies, verletzt das Urteil die Anforderungen des § 267 Abs. 2 StPO und begründet eine zulässige Revisionsrüge nach § 338 Nr. 7 StPO.

2

Zur Annahme des mildernden Umstands der Erregung ist erforderlich, dass die Erregung den Täter zum Tatzeitpunkt derart mit überwältigender Gewalt beherrscht, dass sie ihn auf der Stelle zur Tat hingerissen hat.

3

Die Bewertung und Verknüpfung von Beweisen bezüglich eines Affektzustands obliegt dem Tatgericht; das Revisionsgericht greift nur bei durchgreifenden Bedenken in diese Würdigung ein.

4

Wenn Verteidigungsvorbringungen und Beweismittel nicht oder nicht hinreichend erörtert werden, liegt darin ein Verfahrensmangel, der eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hagen, 24. Mai 1950

Rubrum

in der Strafsache gegen ██████ die Hausfrau ███ ██, geb. █████ aus ███, am ███ in ██ in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1950, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Richter ████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Beef, Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Gelex, Bundesrichter Dr. Ille, Bundesrichter Werners, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle: ████████████████ Dr. Dx ██ als Beisitzer der ██████████ Staatsanwaltschaft: ███████████████,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 24. Mai 1950 im Spruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht in Hagen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht in Hagen hat durch das angefochtene Urteil vom 24. Mai 1950 die Angeklagte wegen Totschlags unter Verneinung mildernder Umstände zu 12 Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 6 Jahre verurteilt.

Die Revision der Angeklagten rügt mit der Sachbeschwerde die Verletzung des § 267 Abs. 2, 338 Nr. 7 StPO. Das Schwurgericht habe die Frage mildernder Umstände nicht erschöpfend geprüft. Die Annahme, dass mildernde Umstände nicht vorlägen, verstoße gegen § 213 StGB. Die Angeklagte habe in einem Zustand der Erregung gehandelt, der durch die Misshandlung des Ehemanns hervorgerufen worden sei. Die Verfahrensrüge ist begründet.

Das Schwurgericht hat in den Urteilsgründen die Frage der mildernden Umstände, insbesondere des besonderen Falles der Erregung zum Zeitpunkt der Tat, nicht erschöpfend erörtert und damit den Vorschriften des § 267 Abs. 2 StPO nicht genügt. In der angefochtenen Entscheidung ist im Urteil nicht die Schwurgerichtsfeststellung der Angeklagten wiedergegeben, wie sie – im Bett liegend – noch gedroht, sie werde sich erwürgen und sich so von ihrem Kinde trennen, und dadurch „wahllos gehandelt“ habe, wie das Urteil in diesem Punkt ausführt.

Die Beweiserhebung, insbesondere die von der Verteidigung angezogenen Behauptungen, sind nicht ausreichend gewürdigt. Die von der Verteidigung angezogene Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO ist verletzt, da kein Teil der vorgebrachten Begründungen erörtert wurde.

Das Schwurgericht stellt fest, dass der Ehemann die Angeklagte empfindlich beleidigt und schwer verletzt hatte, und zwar ohne deren eigenes Verschulden, bevor er sich ins Bett legte. Der Mann war durch den Schlag mit dem Bügeleisen, mit dem sich die Angeklagte gegen ihn verteidigt hatte, leicht benommen und leicht am Kopf verletzt. „Kurze Zeit darauf“ trat die Angeklagte an sein Bett, nahm aus dem Nachttisch ein Taschenmesser und legte es neben die Wunde. Als der Ehemann von dort murmelte, er wolle noch mit ihr reden, „spontan“ das Messer zur Hand nehmend, um ihm ein Ende zu bereiten, eilte sie „in unmittelbarer Ausführung des Entschlusses“ in die angrenzende Küche, ergriff ein Holzhackmesser, kehrte damit ans Bett zurück und stieß es dem Ehemann mindestens 44 Mal in den Körper ein, „ohne weitere längere Überlegungen anzustellen“. Die Länge der Zeit zwischen der Drohung und den tödlichen Messerstichen konnte nicht mehr genau festgestellt werden.

Das Schwurgericht hat die Feststellungen dahin getroffen, dass die Angeklagte durch die Körperverletzung des Mannes „zwar erregt“ worden sei, es fehle aber an einer wesentlichen Verknüpfung zwischen der durch die Misshandlung hervorgerufenen Erregung und der Tötungshandlung. Der Drang nach Vergeltung für die durch den Schlag mit dem Bügeleisen erlittene Verletzung sei mit dem Auflegen des Taschentuches erloschen gewesen. Die Tat sei daher nicht durch die im § 213 StGB genannten mildernden Umstände gerechtfertigt.

Die Revision meint, das Urteil enthalte einen Rechtsfehler, indem es an anderen Stellen die körperliche und geistige Misshandlung und Erregung bejahe. An mehreren Stellen berichtet das Urteil (S. 9, 16 und 18 der Abschrift) davon, dass sich die Angeklagte bei der Tat in „starker Erregung“ oder „in einer Erregung“ befunden habe. Dabei bringt es zum Ausdruck, dass diese auf die nicht hinlängliche Würdigung der Erregung zurückzuführen sei. Die Revision führt weiter aus, dass die Angeklagte durch die vorangegangene Auseinandersetzung noch in einer Erregung gewesen sei, die auch zur Tatzeit noch fortbestanden habe.

Soweit das Urteil den Fall der Erregung zum Zeitpunkt der Tat nicht gegeben ansieht, vermag der Senat den Einwendungen der Verteidigung nicht zu folgen. Nicht jede Erregung erfüllt die Voraussetzungen des § 213 StGB. Es muss eine Erregung die den Täter zur Zeit der Tat mit großer Gewalt beherrscht (Niethammer, Lehrbuch S. 125) und ihn nur dann, wenn sie den Täter auf der Stelle zur Tat hingerissen hat. Das Schwurgericht hat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Überzeugung gebildet, dass der Grund der Angeklagten über die nicht hinlängliche Würdigung der Erregung hinausging, als sie den Entschluss zur Tötung fasste. Dieser Beurteilung steht ein noch verbliebener Erregungszustand nicht entgegen, da er anderer Art oder anderen Grades sein könnte.

Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte durch den Schlag mit dem Bügeleisen empfindlich verletzt und schwer beleidigt worden war, ohne dass sie dies verschuldet hatte. Der Mann war durch den Schlag mit dem Bügeleisen, mit dem sich die Angeklagte verteidigt hatte, leicht benommen und leicht am Kopf verletzt. „Kurze Zeit darauf“ trat die Angeklagte an sein Bett, nahm aus dem Nachttisch ein Taschenmesser und legte es neben die Wunde. Als der Ehemann von dort murmelte, er wolle noch mit ihr reden, nahm sie „spontan“ das Messer zur Hand, um ihm ein Ende zu bereiten, eilte sie „in unmittelbarer Ausführung des Entschlusses“ in die angrenzende Küche, ergriff ein Holzhackmesser, kehrte damit ans Bett zurück und stieß es dem Ehemann mindestens 44 Mal in den Körper ein, „ohne weitere längere Überlegungen anzustellen“. Die Länge der Zeit zwischen der Drohung und den tödlichen Messerstichen konnte nicht mehr genau festgestellt werden.

Das Schwurgericht hat die Feststellungen dahin getroffen, dass die Angeklagte durch die Körperverletzung des Mannes „zwar erregt“ worden sei, es fehle aber an einer wesentlichen Verknüpfung zwischen der durch die Misshandlung hervorgerufenen Erregung und der Tötungshandlung. Der Drang nach Vergeltung für die durch den Schlag mit dem Bügeleisen erlittene Verletzung sei mit dem Auflegen des Taschentuches erloschen gewesen. Die Tat sei daher nicht durch die im § 213 StGB genannten mildernden Umstände gerechtfertigt.

Die Revision meint, das Urteil enthalte einen Rechtsfehler, indem es an anderen Stellen die körperliche und geistige Misshandlung und Erregung bejahe. An mehreren Stellen berichtet das Urteil (S. 9, 16 und 18 der Abschrift) davon, dass sich die Angeklagte bei der Tat in „starker Erregung“ oder „in einer Erregung“ befunden habe. Dabei bringt es zum Ausdruck, dass diese auf die nicht hinlängliche Würdigung der Erregung zurückzuführen sei. Die Revision führt weiter aus, dass die Angeklagte durch die vorangegangene Auseinandersetzung noch in einer Erregung gewesen sei, die auch zur Tatzeit noch fortbestanden habe.

Soweit das Urteil den Fall der Erregung zum Zeitpunkt der Tat nicht gegeben ansieht, vermag der Senat den Einwendungen der Verteidigung nicht zu folgen. Nicht jede Erregung erfüllt die Voraussetzungen des § 213 StGB. Es muss eine Erregung die den Täter zur Zeit der Tat mit großer Gewalt beherrscht (Niethammer, Lehrbuch S. 125) und ihn nur dann, wenn sie den Täter auf der Stelle zur Tat hingerissen hat. Das Schwurgericht hat nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung die Überzeugung gebildet, dass der Grund der Angeklagten über die nicht hinlängliche Würdigung der Erregung hinausging, als sie den Entschluss zur Tötung fasste. Dieser Beurteilung steht ein noch verbliebener Erregungszustand nicht entgegen, da er anderer Art oder anderen Grades sein könnte.

Das Urteil sagt in seinem Schluss an die Verneinung der mildernden Umstände, dass auch eine Erregung nicht vorgelegen habe. Es würdigt sodann den Erregungszustand der Angeklagten als nicht hinreichend. Gegen diese Beurteilung sind keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Der Strafaussprach muss daher bestehen bleiben.

Beglaubigt: ███ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitiert von (1)