Treffer
BGH Urteil

BGH: Gestapo-Spitzelhilfe zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge; Verbotsirrtum bei Amtsmisshandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 760/52
Datum
28.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen zweier Angeklagter wegen NS-Gestapo-Taten. Die Revision des wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung mit Todesfolge Verurteilten wurde mangels ordnungsgemäßer Verfahrensrüge und ohne Rechtsfehler in der Beweiswürdigung verworfen. Beim Mitangeklagten blieb die Verurteilung wegen Beihilfe zum Totschlag bestehen; aufgehoben wurden jedoch die Verurteilungen wegen Körperverletzung im Amte, weil das Tatgericht einen möglichen Verbotsirrtum (angenommenes Züchtigungsrecht) rechtsfehlerhaft als unbeachtlich behandelt hatte. Insoweit wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist im Revisionsverfahren unbeachtlich, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend mit Tatsachen ausgeführt wird.

2

Für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer Freiheitsentziehung sind Festnahme, weitere Verwahrung und deren tatsächliche Ausgestaltung als Einheit zu würdigen; eine zunächst mögliche Berechtigung der Festnahme schließt eine spätere rechtswidrige Freiheitsberaubung durch willkürliche Überschreitung des Festnahmezwecks nicht aus.

3

§ 139 StGB begründet keine Rechtfertigung oder Entschuldigung, wenn die Anzeige nicht der Rechtsverwirklichung, sondern der Förderung strafbaren Unrechts dient, insbesondere der Auslieferung an willkürliche Verfolgung außerhalb rechtsstaatlicher Verfahren.

4

Bei der schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2, 3 StGB muss sich der Vorsatz nicht auf die schweren Folgen erstrecken; es genügt deren tatsächliche Verwirklichung bei ursächlichem Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung.

5

Ein vermeintliches Recht zur Züchtigung kann einen Verbotsirrtum begründen; dessen Vorwerfbarkeit ist anhand der Möglichkeit rechtmäßiger Einsicht bei zumutbarer Gewissensanspannung zu prüfen und darf nicht ohne weitere Prüfung als unbeachtlich behandelt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Dortmund, 4. April 1952

Rubrum

in der Strafsache gegen

1.) ███ █████████████████ Heinrich Er[...] aus ██████, geboren am █ 1903 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft,

2.) ███ █████████████ ███████ Hein[...] geboren am █ 1907 in ██████, aus █,

wegen Beihilfe zum Totschlag u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hulle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 4. April 1952 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 5. April 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Auf die Revision des Angeklagten ███ gen. ███ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit dieser Angeklagte wegen Körperverletzung im Amte in acht Fällen, darunter in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Dortmund zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten ██████████ ███ verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ████████ ist wegen Beihilfe zu schwerer Freiheitsberaubung mit Todesfolge bei 28 Menschen, ausserdem mit einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren sowie zu zehnjährigem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.

Die Revisionsbegründung gibt keine Tatsachen an, die einen Verfahrensmangel enthalten sollen. Die angemeldete Verfahrensrüge ist daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden und somit unbeachtlich.

Auch die gegen die tatsächliche, in sich widerspruchslose Würdigung des Schwurgerichts vorgetragenen Angriffe können im Revisionsverfahren keine Beachtung finden (§§ 261, 337 StPO).

Der Beschwerdeführer ████, der bis 1933 in Funktionärsstellen der KPD tätig gewesen war, wurde, weil er von Mai 1934 bis Mai 1935 weiter als Instrukteur einer Betriebsstelle der KPD illegal gearbeitet hatte, durch Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 10. März 1936 wegen Vorbereitung zum Hochverrat zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und nach Verbüßung dieser Strafe in das Schutzhaftlager Sachsenhausen eingewiesen. Im Anschluss an seine Mitte Oktober 1943 erfolgte Entlassung nach Idenscheid wurde er unter Mitwirkung der Gestapo zum 15. Januar 1944 als Anlernschweißer in einer getarnten Panzerwerkstatt des Dortmund-Hörder-Hüttenvereins in Dortmund eingestellt mit dem Auftrag, als Vertrauensmann der Gestapo über die Dortmunder Widerstandsgruppe zu berichten, der man mit dem bis dahin vorhandenen Spitzelapparat nicht auf die Spur hatte kommen können. In zielstrebiger Arbeit gelang es dem Beschwerdeführer als altbekanntem Funktionär, bei den Mitgliedern der Widerstandsgruppe eingehend Zuwendung zu finden. Er beteiligte sich lebhaft an deren Zusammenkünften und spornte als Lockspitzel zu größerer Aktivität gegen das herrschende System sowie zum Abhören ausländischer Sender an. Von Mitte 1944 an lieferte er der Gestapo als deren V-Mann „G 64“ laufend brauchbare, zum Teil allerdings übertriebene und aufgebauschte Belastungsberichte und verriet ihr die Mitglieder und die Tätigkeit der Dortmunder Widerstandsgruppe. 44 Männer und Frauen wurden auf Grund der Meldungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in der Nacht zum 9. Februar 1945 verhaftet und unter menschenunwürdigen Verhältnissen im Keller des Gestapogebäudes zusammengepfercht. Alle Sicherungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere eine Verteidigungsmöglichkeit, waren ihnen verschlossen. 28 dieser Opfer wurden um den 7. März 1945 und später durch die Gestapo ohne voraufgegangenes gerichtliches Verfahren erschossen; die übrigen 16 waren teils Ende Februar entlassen, teils am 11. März 1945 nach Herne überführt worden. Sie wurden erst im Zuge der Besetzung durch die alliierten Truppen befreit.

Die rechtliche Würdigung dieser Spitzeltätigkeit als einer im sich tateinheitlichen Beihilfe zu schwerer Freiheitsberaubung lässt keine zu Ungunsten des Beschwerdeführers wirkende Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.

1.) Zu Recht geht das Schwurgericht davon aus, dass für die Frage der Rechtsmäßigkeit der Freiheitsentziehungen die Festnahme nicht von der weiteren Verwahrung und ihren Folgen getrennt werden darf, diese Frage vielmehr nur dann zutreffend beantwortet werden kann, wenn Festnahme und Verwahrung als eine Einheit angesehen und alle Umstände, die diese Maßnahmen hier kennzeichnen, zum Gegenstand der rechtlichen Betrachtung gemacht werden (BGHSt 1, 396). Dass der erste Zugriff der Gestapo gegenüber den Mitgliedern der Widerstandsgruppe möglicherweise rechtmäßig gewesen ist, steht daher einer Widerrechtlichkeit der weiteren Freiheitsentziehung nicht entgegen. Diese Widerrechtlichkeit erblickt das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum darin, dass die Gestapo willkürlich nach ihrem Belieben mit den Verhafteten verfuhr, sie insbesondere unter menschenunwürdigen Verhältnissen in einem Keller zusammenpferchte und ihnen alle Sicherungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere jede Verteidigungsmöglichkeit verschloss (vgl. BGH 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952); das Ausmaß der geübten Willkür tritt insbesondere darin hervor, dass die Mehrzahl dieser Gefangenen von der Gestapo ohne rechtliches Verfahren getötet wurde. Dass eine solche willkürliche Überschreitung des Festnahmezwecks auch einen an sich berechtigten Freiheitsentzug zu einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung macht, ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (vgl. RGSt 17, 128; RG JW 1925, 973 Nr. 24; OGHSt 3, 125; BGH 4 StR 37/50 vom 21. Januar 1952).

Der Angeklagte hat, wie das Schwurgericht tatsächlich feststellt, aus eigener Anschauung gewusst, wie rechtlos und willkürlich die Geheime Staatspolizei mit denen verfuhr, die in ihre Gewalt kamen, und hat es gutgeheißen, dass seine Opfer von der Gestapo rechtswidrig in Haft behalten wurden. Er war sich somit auch der Rechtswidrigkeit seiner vorsätzlichen Mitwirkung zu diesem Vorgehen bewusst.

2.) Die gesetzliche Anzeigepflicht nach § 139 StGB kann den Verrat der Widerstandsgruppe weder rechtfertigen noch entschuldigen. Zwar hält der vom Schwurgericht hierfür angegebene Grund, dass nämlich der Angeklagte selbst an dem hochverräterischen Unternehmen als Lockspitzel beteiligt und daher zu dessen Anzeige nicht verpflichtet gewesen sei, der Prüfung nicht stand; denn der Wille des Angeklagten war nicht auf die Vollendung, sondern auf die Vereitelung des hochverräterischen Vorgehens gerichtet, das er gemäß der ihm von der Gestapo erteilten Weisung solange äußerlich förderte und fordern wollte, bis die Namhaftmachung und Überführung der wirklichen Täter möglich war. Da der Angeklagte somit kein strafbarer Teilnehmer des hochverräterischen Unternehmens war (vgl. RGSt 44, 172; RG JW 1922, 299 Nr. 16), bewirkte seine Lockspitzeltätigkeit keine Befreiung von der Anzeigepflicht.

Seine Anzeigepflicht entfiel indessen aus einem anderen Gesichtspunkt. Die Pflicht und das ihr entsprechende Recht zur Anzeige drohender schwerer Verbrechen sind vom Gesetzgeber zum Schutze der Rechtssicherheit eingeführt worden. Der Rechtsbruch soll verhütet, die gefährdete öffentliche Ordnung auf gesetzmäßigem Wege mit den Mitteln des Rechts geschützt werden. Hieraus ergibt sich bereits, dass ein Recht und eine Pflicht zur Anzeige nicht bestehen können, wenn diese – statt der Verwirklichung des Rechts – der Verübung strafbaren Unrechts dient und dienen soll. Denn wo immer das Recht ein Recht oder eine Pflicht zum Handeln aufstellt, setzt es nicht die Befugnis ein, durch solches Handeln einen strafrechtswidrigen Erfolg zu fördern (vgl. BGHSt 4, 122; 4 StR 33/50 vom 4. Dezember 1952).

Wenn der Angeklagte seit Mitte 1944 seine Genossen bei der Gestapo anzeigte, so handelte er rechtswidrig; denn er lieferte dadurch die Angezeigten bewusst der Verfolgung durch die damalige politische Polizei des nationalsozialistischen Staates, einer Macht der Willkür und Gewalt, und damit der nahen Gefahr aus, als Staatsfeinde außerhalb des Rechts gestellt zu werden und eine willkürliche Behandlung mit unabsehbaren Folgen dulden zu müssen (BGH 2 StR 38/50 vom 10. Juni 1952).

Dass der Angeklagte im Übrigen die Mitglieder der Widerstandsgruppe nicht deshalb angezeigt hat, weil er sich dazu rechtlich verpflichtet gefühlt habe, ergibt sich aus den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen. Er hat nämlich seine Genossen zu den nach den damaligen Gesetzen strafbaren Taten erst noch angereizt und zudem über ihre Tätigkeit, wenn nicht unwahre, so zumindest teilweise übertriebene und aufgebauschte Meldungen erstattet. Verfolgte demgemäß der Angeklagte mit seinen Anzeigen nicht den von der Rechtsordnung gebilligten Zweck der Rechtsverwirklichung, führten die Anzeigen vielmehr mit seinem Willen dazu, dass die Angezeigten in rechtswidriger Weise ohne gerichtliches Verfahren von einer Verwaltungsbehörde ihrer Freiheit beraubt und willkürlich behandelt wurden, so wurde das Mittel der Anzeige zur Herbeiführung eines rechtswidrigen Erfolges missbraucht. Eine Rechtspflicht zur Herbeiführung eines solchen rechtswidrigen Erfolges kann von keinem geordneten, auf den Grundsätzen des Rechts aufgebauten Staatswesen anerkannt werden; vielmehr besteht eine Rechtspflicht und eine Befugnis zur Anzeige nur insoweit, als die Anzeige der Verwirklichung wahren Rechts dient und dienen soll.

Der Angeklagte kann sich somit weder zu seiner Rechtfertigung noch zur Entschuldigung darauf berufen, dass er gemäß § 139 StGB zur Anzeige verpflichtet gewesen sei.

3.) Der Angeklagte ist zwar möglicherweise durch die Drohung der Gestapo, im Konzentrationslager verbleiben zu müssen oder wieder in das Konzentrationslager verbracht zu werden, dazu bestimmt worden, als Spitzel für die Gestapo tätig zu werden. Das Schwurgericht ist indessen auf Grund des Verhandlungsergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass er sich dieser Gefahr dadurch hätte entziehen können, dass er – ebenso wie andere Spitzel der Gestapo – harmlose oder frisierte Berichte lieferte, mit denen die Gestapo nichts anfangen konnte. An diese tatrichterliche Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Notlage, in der sich der Angeklagte möglicherweise befand, konnte somit durch Verrat beseitigt werden.

Im Übrigen forderte es die Rechtsordnung von dem nach Überzeugung des Schwurgerichts schuldfähigen Angeklagten, dass er einer durch Drohungen der Gestapo etwa verursachten Notlage nicht durch den Verrat der Widerstandsgruppe auswich. Sich nämlich die offenkundige Gefahr verwirklichte, in die der Angeklagte sich durch seine illegale Tätigkeit in den Jahren 1934/35 freiwillig begeben hatte und die Gestapo ihn zur Anwendung ihrer Terrormethoden auch gegen ihn selbst veranlasste, so kann ihm nicht gestattet sein, diese Zwangslage seinerseits dadurch zu befreien, dass er andere dem gleichen Schicksal auslieferte. Dem Angeklagten musste es vielmehr zugemutet werden, die Not, in die er auf Grund eigenen freien Entschlusses für sich allein geraten war, für sich allein zu tragen (vgl. OGHSt 4, 429).

Der Gesichtspunkt des – wirklichen oder vermeintlichen – Notstandes vermag somit die Spitzeltätigkeit des Angeklagten von strafrechtlicher Verantwortung nicht freizustellen.

4.) Auf die in § 239 Abs. 2 und 3 StGB bezeichneten schweren Folgen der Freiheitsberaubung braucht sich der Vorsatz des Täters nicht zu erstrecken (RGSt 61, 179; RG JW 1937, 1326 Nr. 21; BGH 2 StR 52/50 vom 7. Dezember 1952, 4 StR 29/50 vom 2. Mai 1952). Es genügt die tatsächliche Verwirklichung, die den Urteilsfeststellungen einwandfrei zu entnehmen ist. Insbesondere sind die Erschießungen nur deshalb erfolgt, weil die Betroffenen sich in der Haft der Gestapo befanden; die von dem Angeklagten geförderten widerrechtlichen Freiheitsentziehungen können daher aus dem konkreten Ursachenablauf nicht weggedacht werden, ohne dass auch die Todesfolge entfiele (vgl. OGHSt 3, 100). Ob die Verhafteten in einem gerichtlichen Verfahren zur Todesstrafe hätten verurteilt werden können, ist unerheblich; denn jedenfalls waren die willkürlichen Erschießungen durch die Gestapo, die ohne ein Todesurteil erfolgten, rechtswidrig.

Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben somit insgesamt zumindest den äußeren wie den inneren Tatbestand der Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung. Da auch die Strafzumessungserwägungen nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst sind, war daher die Revision des Angeklagten ██ unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Die Anrechnung weiterer Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

II.

Der Angeklagte ██ gen. ███ ist wegen Beihilfe zum Totschlag und wegen Körperverletzung im Amte in acht Fällen, darunter in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Der Angeklagte war verantwortlicher Führer von Exekutionskommandos bei einer willkürlichen Massenerschiessung von Gestapohäftlingen, die in der Osterwoche 1945 bei Dortmund stattfand. Dass damit Unrecht geschah und ein Verbrechen bezweckt wurde, hat der Angeklagte nach Feststellung des Schwurgerichts spätestens dann erkannt, als er an Ort und Stelle miterlebte, wie die unglücklichen Opfer rechtswidrig erschossen wurden. Trotz dieser Erkenntnis der Rechtswidrigkeit schaltete er sich bewusst in den weiteren Ablauf der Exekution ein, indem er Befehle erteilte und insbesondere anordnete, auch die letzten beiden Gefangenen zu erschiessen. Diesen Tatbeitrag hat der Angeklagte daher in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit geleistet.

1.)

Das Schwurgericht hat ferner aus dem vom Angeklagten bei der Durchführung der Exekution gezeigten Diensteifer, der gemäß § 267 Abs. 3 StPO keiner näheren Darstellung bedurfte, den mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Schluss gezogen, dass der Angeklagte durch den ihm erteilten Exekutionsbefehl nicht in einen wirklichen Gewissenskonflikt gebracht worden ist. Nahm aber der Angeklagte nach Überzeugung des Tatrichters nicht aus Furcht vor einer ihm oder seiner Familie drohenden Gefahr, sondern deshalb an den Erschießungen teil, weil er innerlich mit der Exekutionsanordnung der Gestapo übereinstimmte, so kommt es darauf an, ob die Gehorsamsverweigerung – wie die Revision behauptet – eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben begründet hätte; denn die Schuld wird durch wirklichen oder vermeintlichen Notstand nur dann ausgeschlossen, wenn die Tat „zur Rettung“ begangen worden ist, das heißt wenn die Vorstellung der Gefahr den Täter zu seinem rechtswidrigen Handeln bewogen hat (OGHSt 1, 313; BGHSt 3, 271, 276).

Auch im Übrigen lässt die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag weder im Schuldspruch noch hinsichtlich der Strafzumessung einen zu seinen Ungunsten wirkenden Rechtsfehler erkennen. Soweit seine Revision daher keinen Erfolg haben kann.

2.) Im Übrigen hält das Urteil gegen den Angeklagten ██ gen. ██ der Prüfung nicht stand.

Der Angeklagte war bei der Gestapo in Dortmund Leiter des Jugenddezernats. Er misshandelte in acht Fällen Jugendliche, die ihm vorgeführt worden waren, wobei er in drei Fällen einen Gummiknüppel benutzte.

Dem Angeklagten ist nicht zu widerlegen, dass er davon ausging, verwahrloste und verstockte jugendliche Täter aus erzieherischen Gründen strafen zu wollen und zu müssen.

Die Darlegung des angefochtenen Urteils, dass der Angeklagte an sich rechtswidrig gehandelt habe, ist nicht zu beanstanden. Möglicherweise hat der Angeklagte aber angenommen, dass ihm als Jugenddezernenten ein Züchtigungsrecht aus eigener Machtvollkommenheit zustehe, und dass er überdies auf Grund der Bitten einiger Mütter, ihre Jungen zu strafen, in allen, also auch in den hier nachgewiesenen Fällen, zur Züchtigung ermächtigt sei. Das Schwurgericht erklärt eine solche Ansicht des Angeklagten für unerheblich, weil es sich dabei um einen unbeachtlichen Strafrechtsirrtum handle. Diese Auffassung steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbotsirrtum nicht in Einklang (BGHSt 2, 194, 209; 3, 105). Hiernach wäre vielmehr näher zu untersuchen gewesen, ob und inwiefern die etwaige Annahme des Angeklagten, sei es aus eigenem, sei es aus fremdem übertragenem Recht zur Züchtigung befugt zu sein, vorwerfbar war, ob also der Angeklagte bei gehöriger, ihm möglicher Sorgfalt und zumutbarer Gewissensanspannung das Bewusstsein haben konnte, etwas Unerlaubtes zu tun.

Die hiernach erforderlichen weiteren Ermittlungen waren der gemäß § 354 StPO nunmehr zuständigen Strafkammer zu übertragen.

GrohEngelsAugustin
HulleMartinDr.

Zitiert (5)

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