Revision verworfen: Tatprovokation durch verdeckten Ermittler zulässig bei bestehendem Tatentschluss
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 165/75
- Datum
- 10.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein tatprovokatives Verhalten eines Polizeibeamten führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot, wenn der Beschuldigte bereits vor dem Eingreifen der Polizei den Tatentschluss gefasst hatte und die Maßnahme der Konkretisierung dieses Entschlusses und der Verhinderung des Taterfolgs diente.
Bei der Verwertbarkeit von Beweisen ist zu prüfen, ob die polizeiliche Tätigkeit lediglich die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses bewirkt hat; liegt dies vor, ist die Verwertung regelmäßig zulässig.
Die Annahme einer Verwertungssperre aus § 136a StPO setzt darlegungs- und beweisbare Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass die staatliche Provokation erst den Tatentschluss ausgelöst hat.
Zur Begründung einer Verurteilung darf sich das Gericht nicht allein auf die Aussage eines unidentifizierten Informanten stützen; das Urteil muß auf unmittelbaren Wahrnehmungen vernehmener Zeugen und Sachverständiger beruhen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 6. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 165/75
in der Strafsache gegen ██ den Studenten Ghassem ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik, geboren am [REDACTED] 1950 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus [REDACTED] als oberlandesgerichtlich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt ██ aus [REDACTED] als Verteidiger, ██████████████████ ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. November 1974 wird verworfen; jedoch entfällt die Anführung von „Nr. 4“ bei § 11 Abs. 1 BtMG.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vorsätzlichen Vergehens der Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik ohne Pass und Aufenthaltserlaubnis in Tateinheit mit Gebrauch einer verfälschten Urkunde sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 6 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.
I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine mehrfache Verletzung des in § 136a Abs. 3 Satz 2 niedergelegten Beweisverbots geltend. Das Landgericht habe den Kriminalbeamten Gr[REDACTED] nicht als Zeugen vernehmen dürfen, weil er durch sein Auftreten als Scheinkäufer das dem Angeklagten vorgeworfene Rauschgiftdelikt provoziert habe. Daraus folge aber auch die Unzulässigkeit der Einvernahme des Sachverständigen Dr. M[REDACTED] und des Zeugen F[REDACTED], weil die Voraussetzungen für die Wahrnehmungen dieser Beweispersonen erst durch das unrechtmäßige Verhalten des Zeugen Gr[REDACTED] geschaffen worden seien. Ein auf unzulässige Weise gewonnenes Beweisergebnis dürfe indessen gegen den Angeklagten nicht verwertet werden.
Die Rüge greift nicht durch. Zwar kann nicht jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, einen anderen zu einer Straftat zu veranlassen, um ihn dann der Strafverfolgungsbehörde auszuliefern, ohne weiteres durch den an sich erlaubten Zweck, einen Täter zu überführen, gerechtfertigt werden (vgl. zur Strafbarkeit des sog. agent provocateur Plate ZStW Bd. 84 – 1972 – S. 294 ff; Kliper GA 1974, S. 321 ff, jeweils mit zahlreichen Nachweisen). Hier lag es aber so, dass der Angeklagte bereits vor dem Auftreten des Polizeibeamten Gr[REDACTED] entschlossen war, das in seinem Besitz befindliche Rauschgift, das er nicht für eigenen Bedarf, sondern allein zum Zweck der Weiterveräußerung erworben hatte (UA S. 18, 23), an Interessenten abzugeben (UA S. 6); es war daher auch keine besondere Überredung notwendig, um den Angeklagten, der sich bereits durch die Besitzerlangung strafbar gemacht hatte, alsbald noch zur Abgabe eines Verkaufsangebots zu veranlassen (UA S. 8). Damit war das Verhalten des Polizeibeamten im Wesentlichen nur auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses, zugleich aber auch in wirksamer Weise auf die Vereitelung des Taterfolges gerichtet. Dass ein tatprovozierendes Verhalten unter solchen Umständen jedenfalls im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher oder schwer aufklärbarer Straftaten, so also auch beim Vorgehen gegen die Rauschgiftkriminalität, nicht missbilligt werden kann, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen (vgl. RGSt 53, 336; 65, 145; BGH, Urteil vom 28. Mai 1953 – 4 StR 760/52, mitgeteilt bei Pfeiffer/Maul/ Schulte StGB § 48 Anm. 4; BGH, Urteil vom 13. März 1973 – 1 StR 657/72; Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 48 Rdn. 13; Dreher, StGB 35. Aufl. § 26 Anm. c; Maurach Allg. Teil 4. Aufl. 1971 S. 686; Esser GA 58, 321, 331; Herzberg GA 1971, 1).
Bei dieser Sachlage kann daher auch keine Rede davon sein, dass die Strafkammer gegen ein unmittelbar oder mittelbar aus § 136a StPO abzuleitendes Vernehmungs- oder Verwertungsverbot verstoßen habe. Die von Lüderssen (Festschrift für Peters 1974, S. 349 ff, 367) geäußerten Bedenken, auf die der Beschwerdeführer sich bezieht, betreffen ersichtlich anders gelagerte Sonderfälle.
2. Abwegig ist deshalb auch das Vorbringen der Revision, der gegen den Angeklagten gerichtete staatliche Strafausspruch sei durch das Vorgehen des Kriminalbeamten Gr[REDACTED] verwirkt.
3. Der Hinweis der Revision auf eine Verletzung von § 261 StPO versagt ebenfalls. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe seine Überzeugung von dem Vorliegen eines Verkaufsangebots allein auf die Aussage eines in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugen, nämlich des namentlich nicht bekannten Informanten, gestützt, ist unzutreffend. In Wirklichkeit hat die Strafkammer ihrer Entscheidung ausschließlich die unmittelbaren Wahrnehmungen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen zugrunde gelegt (vgl. UA S. 8 ff).
II.
Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler. Das gilt insbesondere auch für die Strafzumessungserwägungen, die zwar knapp gehalten sind, in Verbindung mit den Gesamtfeststellungen aber das gefundene Ergebnis als vertretbar erscheinen lassen. Die Annahme der Revision, dass die Strafkammer Vorgänge einbezogen habe, die nicht Gegenstand der Anklage waren, findet im Urteil keine Stütze.
RiBGH Dr. Woesner Pikart Pfeiffer wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
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