Treffer
BGH Urteil

KRG 10 nach VO Nr. 234 nicht mehr anwendbar; Schuldspruch nach StGB, Strafe neu

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 37/50
Datum
31.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten griffen ein Schwurgerichtsurteil an, das sie u.a. wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit (KRG 10) verurteilt hatte. Der BGH hielt die Aburteilung von Menschlichkeitsverbrechen nach KRG 10 durch deutsche Gerichte wegen VO Nr. 234 für nicht mehr möglich und stellte auf deutsches Strafrecht um. Er bestätigte u.a. Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung/Freiheitsberaubung sowie Erpressung, beanstandete aber die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit bei zwei Wochen auseinanderliegenden Misshandlungen. Der Strafausspruch wurde wegen falscher Strafrahmenwahl (KRG 10) aufgehoben und zur Neubemessung zurückverwiesen; im Übrigen blieben die Revisionen erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Entziehung der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Menschlichkeitsverbrechen durch eine Besatzungsanordnung ist eine Verurteilung nach KRG Nr. 10 nicht mehr möglich; das Verhalten ist nur nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

2

Eine Freiheitsentziehung kann als rechtswidrige Freiheitsberaubung zu werten sein, wenn bei formaler Schutzhaftanordnung der den Beteiligten bekannte Festnahmezweck willkürlich überschritten wird.

3

Für Mittäterschaft genügt eine geistige Mitwirkung, wenn der Beteiligte Mitträger des Tatentschlusses ist und den Taterfolg als eigenen will; eine eigene körperliche Ausführungshandlung ist nicht erforderlich.

4

Die Drohung mit Überstellung an die Gestapo stellt ein empfindliches Übel dar; wird dadurch eine Vermögensverfügung erzwungen, kann Erpressung vorliegen, auch wenn die Zahlung an eine wohltätige Einrichtung fließen soll.

5

Eine natürliche Handlungseinheit setzt eine Serie gleichartiger, als Ausfluss eines einheitlichen Willensentschlusses nicht mehr trennbarer Akte voraus; bei durch etwa zwei Wochen getrennten Körperverletzungen liegt regelmäßig Tatmehrheit vor.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden/Aller, 2. Februar 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landwirt Hermann ███, geboren am █, 2. den ██, geboren am █, 3. den Angestellten ████, geboren am █,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten werden dahingehend verworfen, das Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom 2. Februar 1950 wie folgt geändert:

Die Angeklagten sind verurteilt:

a) unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Erpressung,

b) ███████ wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung,

c) ████████ wegen gefährlicher Körperverletzung.

Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen insbesondere der Angeklagten █████████ und ██████████ in vollem Umfang, bezüglich des Angeklagten ███████████ soweit er wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts Verden/Aller zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte █████████ war Kreisleiter der NSDAP, der Angeklagte ████████████ Ortsgruppenleiter und der Angeklagte █████████████ auf dem Landratsamt in Syke.

Das Schwurgericht hat die Angeklagten verurteilt, und zwar

██████████████ unter Freispruch im Übrigen wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung und wegen einer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis;

███████████████ wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung zu 13 Monaten Gefängnis;

████████████████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Alle █████████████████ erheben die Sachbeschwerde, die Angeklagten ██████████████████ und ███████████████████ auch die Verfahrensrüge.

I. Soweit das Schwurgericht die drei Angeklagten wegen eines Verbrechens gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 verurteilt hat, sieht sich der Senat zu einer Prüfung des Schuldspruchs nicht mehr in der Lage; denn die Verordnung Nr. 234 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs für Deutschland hat den deutschen Gerichten die ihnen durch die Verordnung Nr. 47 übertragene Befugnis zur Aburteilung von Menschlichkeitsverbrechen wieder entzogen (Amtsblatt der AHK Nr. 65 S. 1138). Deutsche Gerichte können das Verhalten der Angeklagten nur noch nach deutschem Strafrecht beurteilen. Vor dem 8. Mai 1945 sind die Verfehlungen aus politischen Gründen nicht verfolgt worden; ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, dass insoweit keine Verjährung wegen des durch §§ 1, 3 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 1947 S. 65) eingetreten ist. Gegen die Rechtsgültigkeit dieser Verordnung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1951 4 StR 9/50 – schon ausgeführt hat.

II. Die beiden Angeklagten ████████████████████ und █████████████████████ haben nach den Feststellungen des Schwurgerichts am 9. Juli 1941 dazu beigetragen, ██████████████████████ der Ehefrau HoC ███████████████████████ und deren Tochter Anneliese ████████████████████████ die Haare abzuschneiden und das Gesicht █████████████████████████ und dass beide mit Schildern in ihrem Heimatort öffentlich zur Schau gestellt wurden, weil trotz polizeilicher Verwarnung die Tochter Liebesbeziehungen zu einem Polen unterhalten und die Mutter dies geduldet und auch den Polen aus ihrem Schoß aufgenommen hatte.

Dieser Vorgang haben auch die Spruchgerichte in ██████████████████████████ in ihren Urteilen gegen die Angeklagten erörtert und nach dem Revisionsvortrag auch für die Strafzumessung verwertet.

Die beiden Urteile der Spruchgerichte, die dem Senat vorliegen, weisen aus, dass die öffentliche Anprangerung der beiden Frauen nicht Gegenstand des Schuldspruchs war. Die Spruchgerichte haben auch in Anbetracht ihres begrenzten Auftrages den Vorgang als solchen nicht strafschärfend berücksichtigt. Das ergibt sich beim Angeklagten ███████████████████████████ eindeutig aus den Strafzumessungserwägungen. Beim Angeklagten ████████████████████████████ hat das Spruchgericht aus dessen führender Beteiligung am Fall █████████████████████████████ und dessen Verhalten gegenüber ██████████████████████████████ nur auf die Art seiner Anführung als Hoheitsträger der Partei geschlossen und rechtsirrtumsfrei daraus einen Strafschärfungsgrund hergeleitet. Der Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden darf, ist demnach nicht verletzt (vgl. OGHSt 1, 293); darüber hinaus hat das Schwurgericht dem Angeklagten ███████████████████████████████ seine Verurteilung durch das Spruchgericht strafmildernd zugute gehalten.

Das Schwurgericht hat in dem Zwang auf die beiden Frauen, sich öffentlich zur Schau zu stellen, eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) und in ihren gemeinschaftlich begangenen Verunstaltungen eine gefährliche Körperverletzung erblickt (§ 223a StGB). Gegen diese Rechtsauffassung bestehen keine Bedenken. Selbst wenn die Anordnung der Schutzhaft durch die Gestapoleitstelle in Hannover, auf die die Angeklagten zu ihrer Entlastung verweisen, ihre formale Rechtfertigung in der Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 83) und der preußischen Verordnung dazu vom 2. März 1933 (GS S. 33) gefunden haben sollte, so würde der Freiheitsentzug durch die willkürliche Überschreitung des den Angeklagten bekannten Festnahmezwecks (Überstellung nach Hannover) zu einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung (OGH NJW 1950, 435, 436). Das Urteil stellt im Gegensatz zu den Ausführungen der Revisionen ausdrücklich fest, die Angeklagten hätten gewusst, dass sie trotz der polizeilich angeordneten Festnahme nicht befugt gewesen seien, mit den Frauen nach Willkür zu verfahren. Das Bestreichen des Gesichts mit Schuhwichse hat das körperliche Wohlbefinden der beiden Frauen erheblich gestört und das Abschneiden der Haare ihre körperliche Unversehrtheit schwer beeinträchtigt. Diese unangemessene Behandlung hat das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum als körperliche Misshandlung im Sinne der §§ 223, 223a StGB gewertet.

Die Revision des Angeklagten ████████████████████████████████ hält die tatsächlichen Feststellungen im Falle HoC █████████████████████████████████ für widersprüchlich und bezeichnet die daraus gezogenen Schlussfolgerungen als Verletzung von Erfahrungssätzen.

Wenn das Schwurgericht feststellt, dass der inzwischen verstorbene ██████████████████████████████████ den Angeklagten von der bevorstehenden Verhaftung fernmündlich in Kenntnis setzte, schließt das nicht aus, dass er sich dazu des Kreisgeschäftsführers ███████████████████████████████████ bediente, der wie das Urteil später ergänzend berichtet, die Durchsage entgegengenommen hat. Das Schwurgericht ist zu der festen Überzeugung gelangt, dass ████████████████████████████████████ seinen Vorgesetzten unterrichtet hat; es hat sich dabei auf die allgemeine Lebenserfahrung und die vorbereitenden „Schutzmaßnahmen“ des Angeklagten gestützt, der weitere SA-Angehörige hinzuzog, und die dafür gegebene Begründung des Angeklagten als widerlegt angesehen, ohne damit das tatrichterliche Ermessen zu verletzen. Auch Erwägungen, die denkgesetzlich oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur möglich sind, vermögen die Überzeugung des Richters vom Tathergang schon zu stützen. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, dass alle Anwesenden, d. h. auch █████████████████████████████████████, spätestens beim Eintreffen am ersten Tatort wussten, was vor sich gehen sollte.

Die tatsächlichen Feststellungen tragen auch den Vorwurf der Täterschaft im Sinne von § 47 StGB. Sie lassen keinen Zweifel, dass alle acht Personen der Wagkolonne sowohl beim Abschneiden der Haare vor dem Hause wie beim Vorfall auf der Landstraße zugegen waren; rechtlich unerheblich für die Schuldfrage ist, ob der Angeklagte selbst mit Hand angelegt, dabei oder ob er sich vorübergehend während des ersten Teils des Vorgangs entfernt hat, um nach der Tochter zu suchen. Zur Täterschaft reicht eine geistige Mitwirkung schon aus, sofern jeder Tatgenosse Mitträger des Tatentschlusses ist und damit den ganzen Erfolg der Straftat als eigene verursachen will; eine Anwesenheit am Tatort ist dabei nicht einmal erforderlich (RGSt 53, 138; 71, 243; OGH NJW 1949, 431). Den Willen zur Tatherrschaft hat das Schwurgericht darin gesehen, dass der Angeklagte „ein Exempel statuieren“ wollte; auch hat es das Bewusstsein der Gemeinschaftlichkeit festgestellt. Demnach sind die Beschwerden der Revision gegen die Annahme der Täterschaft (§ 47 StGB) unbegründet.

Die Verurteilung wegen Erpressung (§ 253 StGB) im Falle ██████████████████████████████████████ lässt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen.

Das Schwurgericht hat für den Senat verbindlich festgestellt, dass der Angeklagte damals den Kaufmann ███████████████████████████████████████ durch die Polizei hat vorläufig festnehmen lassen, weil er den „deutschen Gruß“ nicht erwidert hatte, und dass er ihn nach der verantwortlichen Vernehmung vor die Wahl gestellt hat, entweder 1000 RM Buße ans Rote Kreuz zu zahlen oder der Gestapo überstellt zu werden. Darauf hat der Zeuge 1000 RM an die Polizei gezahlt, die sie an eine Stiftung weiterleitete.

Zwar ist das Schwurgericht noch von der alten Fassung des § 253 ausgegangen in der Annahme, die neue Fassung habe zur Tatzeit (Herbst 1944) noch nicht gegolten. Den Erpressungstatbestand hat jedoch schon die Novelle vom 29. Mai 1943 (RGBl. I, S. 341) neu gefasst. Er galt also schon damals in der geänderten Form und diese ist noch heute anzuwenden (BGHSt 1, 13 ff.); auch danach ist der Angeklagte der Erpressung schuldig.

Der Angeklagte hat dem Kaufmann ████████████████████████████████████████ wissentlich und willentlich mit einem empfindlichen Übel, nämlich der Auslieferung an die allgemein gefürchtete Gestapo gedroht, ihn dadurch der Freiheit seiner Willensentschließung beraubt und so ihn zu einer ihm nachteiligen Vermögensverfügung, nämlich der Hergabe von 1000 RM, genötigt. Die Drohung mit einer Überstellung an die Gestapo war auch rechtswidrig im Sinne des § 253 Abs. 2 StGB. Dabei kam es dem Angeklagten darauf an, „dem Roten Kreuz einen Vermögensvorteil zuzuwenden, auf den dieses keinen Anspruch hatte“. Damit ist auch die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung als subjektives Unrechtselement dargetan. Die erstrebte Zuwendung verliert ihren Charakter als ungerechtfertigte Bereicherung nicht dadurch, dass sie zugunsten einer wohltätigen Einrichtung gefordert wurde, weil – was auch der Angeklagte erkennen konnte – die Höhe der Buße in offensichtlichem Missverhältnis zu der angezeigten Pflicht des █████████████████████████████████████████ stand.

Die Revision des Angeklagten ██████████████████████████████████████████ bringt zum Teil dieselben Beschwerden vor wie der Angeklagte ███████████████████████████████████████████. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist zu seinen Darlegungen zu bemerken:

Die Annahme des Schwurgerichts, ████████████████████████████████████████████ sei Täter und nicht bloß Gehilfe gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision meint, der Angeklagte habe als Ortsgruppenleiter keine Möglichkeit gehabt, sich dem Unternehmen zu entziehen, als sein Kreisleiter mit dem Wagen plötzlich vorgefahren sei, um ihn mitzunehmen.

Der Angeklagte hat sich aber nicht damit begnügt, gute Miene zum bösen Spiel zu machen, sondern bei der Festnahme der Anneliese █████████████████████████████████████████████ eine führende Rolle gespielt, indem er sie auf der Landstraße anhielt, vom Rade riss und ihr mehrfach ins Gesicht schlug. Diese aktive Beteiligung konnte der Tatrichter als ein Beweisanzeichen dafür deuten, dass der Angeklagte die Anprangerung der Frauen in vollem Umfang billigte; er hat bei Frau ██████████████████████████████████████████████ entscheidend dazu beigetragen, dass der Plan in die Tat umgesetzt werden konnte. Diese führende Beteiligung, zu der bei innerer Ablehnung der Vorgänge kein zwingender Anlass bestanden hätte, steht nach der zutreffenden Auffassung des Schwurgerichts der Annahme eines Notstandes (§ 54 StGB) entgegen.

Auch sonst lässt die Anwendung der deutschrechtlichen Bestimmungen keinen Irrtum erkennen, der die Angeklagten beschweren könnte.

III. Der Angeklagte ███████████████████████████████████████████████ führte als Angestellter des Kreisamtes Syke im Sommer 1942 die Aufsicht über einen Häftling, der im Laufschritt den Hof fegen musste, schlug den Häftling im Takt des Fegens mit einem Knüppel von der Dicke eines Spazierstockes über den Rücken, so dass dieser später mit blutunterlaufenen Striemen bedeckt war. Etwa zwei Wochen später trieb er einen anderen Häftling zu schnellerer Arbeit an und trat ihn mehrmals mit dem Stiefelabsatz auf die Füße. Es handelt sich um „politisch Andersdenkende“, die einem Arbeitserziehungslager zugeführt werden sollten.

Die Anwendung des deutschen Rechts begegnet rechtlichen Bedenken nur insoweit, als das Schwurgericht zwischen den beiden Misshandlungen eine „natürliche Handlungseinheit“ im Sinne des § 73 StGB angenommen hat. Davon kann aber nur bei solchen Tatbestandserfüllungen die Rede sein, die durch eine Serie gleichartiger Akte in Folge bewirkt werden. Das Wesen einer natürlichen Handlungseinheit ist, dass ihre Akte als Erscheinungsformen des einheitlichen Willensentschlusses nicht mehr unterscheidbar sind. An dieser Voraussetzung mangelt es aber bei Körperverletzungen, die durch einen Zeitraum von etwa zwei Wochen getrennt werden. Vielmehr liegen zwei selbständige Handlungen (§ 74 StGB) vor; denn auch eine rechtliche Handlungseinheit im Sinne einer fortgesetzten Straftat scheidet aus, da es sich um die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter handelt.

Die Rechtsanwendung nicht.

IV. Die Strafen hat das Schwurgericht bis auf den Erpressungsfall ████████████████████████████████████████████████ gemäß § 73 StGB dem KRG 10 entnommen. Da dieses für deutsche Gerichte nicht mehr anwendbar ist, müssen die Strafen insoweit nach dem Strafrahmen des deutschen Rechts neu bemessen werden. Soweit der Angeklagte █████████████████████████████████████████████████ in Betracht kommt, ist dann unter Einbeziehung der wegen Erpressung verhängten Gefängnisstrafe von vier Monaten wieder eine Gesamtstrafe zu bilden.

Da für die neue Verhandlung und Entscheidung die Strafkammer zuständig ist, war die Sache an diese zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

EngelsGroßHille
KrummeDr. AugustinDr.

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