Treffer
BGH Urteil

Denunziation an Gestapo und Todesurteil des Volksgerichtshofs: Aufhebung wegen Wegfall Gerichtsbarkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 33/50
Datum
04.12.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und ein Angeklagter legten Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil ein, das einen Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilte und das Verfahren gegen den anderen nach Straffreiheitsgesetz einstellte. Der BGH hob das Urteil auf, weil deutschen Gerichten nach Aufhebung der VO Nr. 47 MR durch VO Nr. 234 (Brit. Hoher Kommissar) die Gerichtsbarkeit für diesen Tatvorwurf entzogen war. Das Verhalten sei daher nach deutschem Strafrecht neu zu würdigen. Der Senat gab dabei Hinweise u.a. zur materiellen Rechtswidrigkeit der Volksgerichtshof-Verurteilung (willkürliche Auslegung des Öffentlichkeitsmerkmals, grob unverhältnismäßige Todesstrafe), zur Kausalität der Anzeigen und zu möglichen Vorsatz- bzw. Fahrlässigkeitsformen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fällt eine Prozessvoraussetzung (hier: gerichtliche Zuständigkeit/Gerichtsbarkeit) nachträglich weg, ist dies auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.

2

Eine Tötung bleibt materiell rechtswidrig, wenn sie auf der Vollstreckung eines Urteils beruht, das auf willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Gesetzesauslegung und grob ungerechter Strafzumessung beruht.

3

Zur Bejahung der Kausalität eines Tatbeitrags genügt, dass er nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg im tatsächlichen Geschehensablauf entfiele; die Möglichkeit, andere Kräfte hätten sonst denselben Erfolg herbeigeführt, schließt den Ursachenzusammenhang nicht aus.

4

Das Recht, Strafverfolgungsbehörden einen Verdacht anzuzeigen, rechtfertigt nicht, durch die Anzeige eine Bedingung für einen erkennbar strafrechtswidrigen Erfolg zu setzen.

5

Wer durch eigenes Verhalten eine Gefahr eines rechtswidrigen Erfolgs begründet, ist verpflichtet, den Erfolg mit zumutbaren Mitteln abzuwenden; unterlässt er dies, kann das Unterlassen als weiteres ursächliches Verhalten für den Erfolg zuzurechnen sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 26. Januar 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████ ████ ███, geboren am ██, aus ██,

2. den ██████████████ ████████ ████ █████████, geboren am █, aus █,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 26. Januar 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten ███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt und das Verfahren gegen den Angeklagten ████████, dem gleichfalls ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Last gelegt war, auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte ███████ Revision eingelegt.

Das Schwurgericht, gegen dessen verfahrensrechtlich einwandfreie Beweiswürdigung die Revision des Angeklagten ███ vergeblich ankämpft, hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte ███ und der Diplom-Ingenieur Wilhelm ██████ standen als Direktoren im Dienste des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes. Schon bald nach seinem Eintritt (1. September 1943) fiel Direktor ██████ durch Äußerungen auf, die seine Gegnerschaft zum Nationalsozialismus erkennen ließen. So erklärte er einmal dem Sinne nach, der Krieg werde wie 1918 enden. Etwas später, nach dem Abfall Italiens im Herbst 1943, fragte █████ bei einer Begrüßung den Angeklagten ███, was er nun sage. ██████ entgegnete, dass die Verräter einschließlich des Vatikan aufgehängt werden müssten. ████████████████ indem er bemerkte, dass die anderen, die er nach der möglicherweise richtigen Überzeugung des Angeklagten ███ auch ausdrücklich als die Faschisten und die Nationalsozialisten bezeichnete, aufgehängt werden sollten.

Nicht lange nach diesem Gespräch teilte der Angeklagte █████ dem Mitangeklagten ███████, der als Oberbürgermeister von █ zugleich zweiter Aufsichtsratsvorsitzender des Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerkes und außerdem, wie ███ wusste, hoher SS-Führer war, die Äußerungen ██████s mit und verlangte, dass ████ die Sache zur Anzeige bringe und die Entfernung ██████s aus dem Betrieb ███████████. Mit ausdrücklicher Billigung ██ erstattete ███ Anzeige bei der Gestapo; die daraufhin angestellten Ermittlungen führten zur Anklage beim Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung, die ausschließlich in den oben bezeichneten Äußerungen ██████s erblickt wurde. In der Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof konnte der Sinn der Äußerung, der Krieg werde wie 1918 ausgehen, nicht hinreichend geklärt werden. Indessen bestätigte der Angeklagte ███████ als Zeuge, Direktor ██████ habe zu ihm gesagt, man solle die Faschisten und die Nationalsozialisten aufhängen. Nachdem der Reichsanwalt das Todesurteil beantragt hatte, rief der Vorsitzende █ den Angeklagten ███ nochmals als Zeugen vor, machte ihn auf die Wichtigkeit seiner Aussage aufmerksam und befragte ihn, ob bei ihm nicht ein Missverständnis oder ein Erinnerungsfehler vorliegen könne. Der Angeklagte ███ blieb jedoch dabei, dass jeder Irrtum seinerseits ausgeschlossen sei. Durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 8. März 1944 wurde Direktor ██ daraufhin wegen der Äußerung, man solle die Faschisten und die Nationalsozialisten aufhängen, zum Tode verurteilt. Das Urteil wurde am 2. Mai 1944 vollstreckt.

Die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wie auch die durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in der Schwebe gehaltene Einstellung des gegen den Angeklagten ███████ eröffneten Verfahrens wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit können deshalb nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten zufolge Aufhebung der Verordnung Nr. 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (AmtsBl. Nr. 65, 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachten. Der Senat vermag demgemäß nicht mehr zu prüfen, ob dem Schwurgericht bei der tatbestandlichen Beurteilung und bei der Strafbemessung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten der Angeklagten ist daher nunmehr nach deutschem Strafrecht neu zu würdigen.

Die Tötung des Direktors ██████ war rechtswidrig, obwohl sie in Vollstreckung eines Urteils erfolgte. Denn der Schuldspruch des Volksgerichtshofs beruhte auf willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Auslegung des positiven Gesetzes, und das verhängte Strafmaß gründete sich nicht auf eine gerechte Abwägung der Zwecke staatlichen Strafens, stand vielmehr in einem das Rechtsgefühl empörenden Missverhältnis zu dem Gewicht des erhobenen Vorwurfs.

Die Verurteilung ██████s erfolgte offenbar auf Grund von § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Kriegs-Sonderstrafrechtsverordnung (KSSVO) vom 17. August 1938 (RGBI. I 1939, 1455). Der gesetzliche Strafbestand dieser Strafbestimmung erforderte die Öffentlichkeit der ██████ zur Last gelegten Äußerung. Nach der die einzige Urteilsgrundlage bildenden Zeugenaussage des Angeklagten ███ hatte ██████ die Äußerung, man solle die Faschisten und ████████████████████ aufhängen, indessen nur vor ihm allein getan. Einer solchen, in privatem Gespräch mit einem Kollegen gefallenen Bemerkung die Eigenschaft der Öffentlichkeit zuzusprechen, widerspricht jeder vertretbaren Gesetzesauslegung. Die Praxis des Volksgerichtshofs, die das Merkmal der Öffentlichkeit schon dann bejahte, wenn der Täter keine Gewähr für die Verschwiegenheit des Empfängers seiner Äußerung hatte und mit deren Weitergabe hatte rechnen müssen, lief auf eine durch nichts gerechtfertigte Streichung des den Straftatbestand einengenden Merkmals der Öffentlichkeit hinaus und war somit rechtswidrige Willkür.

Der Strafrahmen des § 5 KSSVO reicht von einem Tag Gefängnis bis zur Todesstrafe. Gibt ein Strafgesetz durch die Aufstellung eines so weiten Strafrahmens selbst zu erkennen, dass sein Tatbestand durch Handlungen von sehr unterschiedlichem Unrechtsgehalt verwirklicht werden kann, so spricht es damit für die Strafbemessung zugleich den Grundsatz aus, dass die angedrohte Höchststrafe nur in den Fällen verhängt werden darf, bei denen der Unrechtsgehalt der Tat gemessen an den möglichen Verwirklichungen des Tatbestands besonders hoch und die Schuld oder die Gefahrlichkeit des Täters besonders groß ist (BGH 1 StR 123/51 vom 8. Juli 1952). Es widerspricht daher dem allgemeinverbindlichen Grundsatz gerechter Strafzumessung, wenn der Richter eine Tat, die unter Berücksichtigung aller für das Strafmaß in Betracht zu ziehenden Umstände mit einer mehr an der unteren Strafgrenze liegenden Strafe gesühnt werden sollte, mit der nach dem Strafrahmen höchsten Strafe ahndet (BGH 2 StR 45/50 vom 29. Mai 1952). Der etwaige Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Direktor ██████ zur Last gelegten Tat konnte nur als gering angesehen werden. Es handelte sich um nicht mehr als um eine im vertraulichen Gespräch mit einem Kollegen verwendete, unmöglich im Wortsinn zu verstehende Redensart, deren einzig verletzender Begriff – das Aufhängen – überdies von dem Angeklagten ██████ zuvor selbst gebraucht worden war und deren wirklicher Inhalt etwa darauf hinauslief, dass nicht Verrat, sondern die nationalsozialistische und faschistische Kriegspolitik für die immer hoffnungsloser werdende Lage verantwortlich zu machen sei, und dass nicht die angeblichen Verräter, sondern die Träger dieser Politik zur Rechenschaft gezogen werden müssten. Dass der etwaige Schuldgehalt einer solchen, in der ersten Erregung über die Geschehnisse in Italien geäußerten, zudem von dem Gesprächspartner herausgeforderten Bemerkung nicht als bedeutend angesehen werden kann, liegt auf der Hand. Auch der Grad der Gefährdung der durch § 5 KSSVO geschützten Interessen war nicht hoch. Denn das vage Werturteil, die Faschisten und Nationalsozialisten sollten zur Verantwortung gezogen werden, war schon an sich wenig geeignet, den Willen zur wehrhaften Selbstbehauptung, wo er damals noch bestand, ernsthaft zu lähmen oder zu zersetzen.

Es bestand vor allem auch keine Gefahr, dass der die Parteilinie vertretende Angeklagte ███ die Äußerung im Sinne des Sprechers weiterverbreitete. Für eine solche, nach Art und Form vertrauliche und flüchtige Bemerkung konnte die Todesstrafe von einem im Rahmen der anerkannten Strafzwecke nach Gerechtigkeit strebenden Richter nicht entfernt in Betracht gezogen werden. Wenn der Volksgerichtshof gleichwohl die Todesstrafe verhängte, so ließ er sich auch dabei nicht von den in der Kulturwelt anerkannten Grundsätzen ordnungsmäßiger Rechtsanwendung, sondern ausschließlich von dem Bestreben leiten, einen Gegner des Nationalsozialismus ohne Rücksicht auf das Maß seiner Schuld zu vernichten.

Eine solche schrankenlose Willkür hat mit Recht und Gerechtigkeit nichts mehr zu tun.

Da somit ein tatsächlicher Strafanspruch gegen ██████ überhaupt nicht bestand und, wenn er bestanden hätte, keinesfalls die vom Volksgerichtshof verhängte Todesstrafe rechtfertigte, war das Todesurteil und war demzufolge auch seine Vollstreckung materiell rechtswidrig.

Jeder der beiden Angeklagten hat eine nicht wegzudenkende Bedingung zu der widerrechtlichen Tötung ██████s gesetzt: ████, indem er die Bemerkung ██████s mitteilte und von ihm verlangte, dass er die Sache zur Anzeige bringe; █████, indem er mit ausdrücklicher Billigung ███████ Anzeige bei der Gestapo erstattete.

Jeder der beiden Angeklagten hat daher den Tod des Direktors ██████ im Rechtssinne verursacht. Zutreffend führt das Schwurgericht hierzu insbesondere aus, der ursächliche Zusammenhang werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei Wegfall der Handlung des Täters voraussichtlich oder möglicherweise andere Kräfte eingetreten wären und denselben Erfolg verursacht hätten; denn der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs kann nur der tatsächliche Geschehensablauf zugrunde gelegt werden (vgl. OGHSt 1, 232; BGHSt 2, 20).

Der äußere Tatbestand der Tötung ist somit von jedem der beiden Angeklagten erfüllt worden. Die Widerrechtlichkeit der für den Erfolg ursächlichen Tatbeiträge der Angeklagten entfällt nicht deshalb, weil es an sich das Recht jedes Staatsbürgers ist, den Strafverfolgungsbehörden von dem Verdacht einer strafbaren Handlung Anzeige zu erstatten; denn diese Befugnis räumte nur ein Recht zum Handeln ein, nicht aber dazu, durch dieses Handeln zugleich eine Bedingung für einen strafrechtswidrigen Erfolg zu setzen (BGH 1 StR 123/52 vom 8. Juli 1952).

Zur inneren Tatseite stellt das Schwurgericht bereits fest, dass nicht nur ████████, sondern auch ███ eine Verfolgung ██████s durch die Gestapo gewollt hat, um es ihm eben zu tun war. Nach der Überzeugung des Schwurgerichts konnten die Folgen einer derartigen Anzeige bei der Gestapo im Ausgang des Jahres 1943 keinem der beiden Angeklagten zweifelhaft sein; das Gericht sieht sich daher zu dem Schluss genötigt, dass sie diese Folgen zumindest bedingt gewollt haben. Inwieweit der Vorsatz der Angeklagten gerade auch die Möglichkeit der Todesfolge umfasst hat, war nach der Rechtsprechung für den Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit unerheblich (vgl. OGHSt 1, 61, 173, 189) und brauchte demgemäß vom Schwurgericht nicht abschließend beurteilt zu werden. Hierüber Klarheit zu schaffen, wird eine wesentliche Aufgabe der neuen Hauptverhandlung sein. Die Erforschung der wirklichen Beweggründe eines jeden der Angeklagten ist dafür von besonderer Bedeutung.

Sollte der Tötungsvorsatz für den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht nachweisbar sein, so wird untersucht werden müssen, ob und wann die Angeklagten im weiteren Verlaufe des Verfahrens erkannten, dass ihre Anzeige den Tod ██████s zur Folge haben könne, und wie sie willensmäßig zu solcher Erkenntnis Stellung genommen haben. Es liegt nahe, dass der Angeklagte ███ die Todesgefahr spätestens zu dem Zeitpunkt erkannt hat, als er die Vorladung vor den Volksgerichtshof erhielt. Er muss sie erkannt haben, als der Anklagevertreter in der Hauptverhandlung vor dem Volksgerichtshof die Todesstrafe beantragte.

Dass der Angeklagte ███████ sich der Gefahr, die ██████ drohte, bewusst geworden war, ist den Strafzumessungserwägungen des Schwurgerichts zu entnehmen. Offen zutage lag vollends die Todesgefahr, nachdem der Volksgerichtshof sein Urteil gefällt hatte.

Beide Angeklagten waren rechtlich verpflichtet, die durch ihre Anzeige begründete Todesgefahr mit allen ihnen möglichen und angesichts der Größe der Gefahr zumutbaren Mitteln wieder zu beseitigen; denn wer durch sein Handeln, wenn auch schuldlos, die Gefahr eines rechtswidrigen Erfolgs herbeigeführt hat, ist nach einem anerkannten Rechtssatz zur Abwendung dieses Erfolgs verpflichtet; unterlässt er das, so setzt er im Rechtssinne weitere Erfolgsursachen (vgl. RGSt 46, 343; 68, 104; 72, 23; OGHSt 3, 3).

Der Angeklagte ████ hat zwar vergebens versucht, den damaligen Gauleiter ██ zugunsten von ██████ umzustimmen. Es wird indessen zu untersuchen sein, warum er nicht weitere Schritte unternommen hat, die das Leben ██████s mit hoher Wahrscheinlichkeit hätten retten können. In dieser Richtung geben bereits die bisherigen Feststellungen zu dem Hinweis darauf Anlass, dass er das von mehreren Industriellen unterzeichnete Gnadengesuch offenbar nicht unterstützt hat. Es liegt nahe, dass ein von ihm als hohem nationalsozialistischen Würdenträger mit Nachdruck vertretenes Gnadengesuch nicht abschlägig beschieden worden wäre.

Ob der Angeklagte ███, wenn kein anderes Mittel blieb, angesichts der Besonderheit der Lage auch dafür verpflichtet zu erachten wäre, die von ihm herbeigeführte widerrechtliche Gefahrenlage ██████ dadurch abzuwenden, dass er bei der Aussage vor dem Volksgerichtshof von dem abwich, was er für wahr hielt, braucht nicht untersucht zu werden. Denn da er hinsichtlich der allein zur Grundlage des Todesurteils genommenen Bemerkung der einzige Belastungszeuge war, hätte es nach menschlichem Ermessen zur Vermeidung des Todesurteils genügt, dass er seine Aussage verweigerte; die Ungewissheit über die Beweggründe einer solchen Weigerung wäre nämlich so groß gewesen, dass eine zuverlässige tatsächliche Feststellung unmöglich wurde, zumal ohnehin der Verdacht eines gegen ██████ gerichteten Komplotts, das seine Entfernung von seinem Posten zum Ziele hatte, aufgetaucht war.

Die öffentlich-rechtliche Pflicht der Zeugnisablegung findet ihre Rechtfertigung nur in der Erwägung, dass das Zeugnis vom Richter benötigt werde, damit er Gerechtigkeit walten lassen könne. Wenn daher ein Gericht die ihm anvertraute Gewalt dazu missbraucht, in der Form des gerichtlichen Verfahrens offensichtlich schwerstes Unrecht zu begehen, so fehlt es an einem die Zeugnispflicht rechtfertigenden Grunde; es ergibt sich für den Staatsbürger in solcher Lage vielmehr die gegenteilige Verpflichtung, seine Mitwirkung zu derartigem Unrecht zu versagen. Die Folgen des formalen Ungehorsams musste der Angeklagte ███ auf sich nehmen; sie waren durch eigenes, willkürliches und rechtswidriges Handeln heraufbeschworen worden.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe scheint darauf hinzuweisen, dass auch der Angeklagte ███████ sich um eine Begnadigung ██████s nicht bemüht hat. Seine Stimme als Hauptbelastungszeuge, als Urheber der Anzeige, als Parteigenosse und als Kollege konnte möglicherweise entscheidend dazu beitragen, dass die Vollstreckung des Todesurteils unterblieb. Eine Versäumnis der Pflicht, mit diesem Ziele tätig zu werden, kann überdies den Rückschluss darauf zulassen, dass der Angeklagte ███████ die Tötung ██████s gebilligt hat.

Da der Tatbestand der Tötung durch die Vollstreckung eines gerichtlichen Urteils verwirklicht worden ist, das unter anderen Umständen auch rechtmäßig auf Todesstrafe ergehen konnte, so können die Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie wussten, dass das Urteil in Widerspruch zur wahren Rechtslage stand, oder mindestens damit rechneten und auch für diesen Fall ihren Tatbeitrag wollten (vgl. BGHSt 3, 123 ff.; NJW 1952, 1025). In dieser Hinsicht wird das Schwurgericht insbesondere prüfen müssen, ob die Angeklagten die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe, die ganz offensichtlich außer jedem Verhältnis zum Schuld- und Unrechtsgehalt der Äußerung ██████s stand und nicht mehr als Sühne für begangenes Unrecht, sondern nur als terroristisches Mittel der Unterdrückung verstanden und erklärt werden konnte, nicht selbst als schweres Unrecht empfunden haben, das sie nicht mit verursachen durften, sondern auf jede ihnen mögliche Weise abwenden mussten.

Sollte einem der Angeklagten ein mit Täter- oder Gehilfenvorsatz geleisteter Tatbeitrag zur widerrechtlichen Tötung des Direktors ██████ nicht nachzuweisen sein, so würde geprüft werden müssen, ob er dessen Tod durch Fahrlässigkeit verursacht hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeHille

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