Treffer
BGH Urteil

Anzeige bei NS-Behörden: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Rechtswidrigkeit der Haft

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 97/50
Datum
05.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten hatten 1944 eine Anzeige erstattet, die zur Festnahme und Inhaftierung des Betroffenen durch Gestapo, später zur Verurteilung durch den Volksgerichtshof und zur Hinrichtung führte. Das Schwurgericht verurteilte u.a. wegen KRG Nr. 10 und gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung. Der BGH hob das Urteil auf, weil KRG Nr. 10 seit 1.9.1951 nicht mehr von deutschen Gerichten anwendbar ist und zudem nicht geprüft wurde, ob die staatlichen Maßnahmen (Haft/Haftbedingungen/Urteil) rechtswidrig waren. In der neuen Verhandlung sind u.a. die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung (insb. „Gelb-Kreuz-Lager“) sowie eine mögliche fahrlässige Tötung aufzuklären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Deutsche Gerichte sind nach Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 nicht mehr befugt, Verurteilungen hierauf zu stützen; insoweit entfällt die Verurteilung wegen Wegfalls der Gerichtsbarkeit.

2

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Freiheitsberaubung ist einheitlich zu beurteilen, ob die aufgrund einer Anzeige ergriffenen staatlichen Maßnahmen rechtmäßig oder rechtswidrig waren; die Rechtswidrigkeit der Amtsausübung der handelnden Amtsträger darf nicht als unerheblich behandelt werden.

3

Eine auf eine Anzeige zurückgehende Inhaftnahme kann zwar auf einem gesetzlichen Festnahmegrund beruhen; die weitere Inhafthaltung kann jedoch rechtswidrig sein, etwa bei Verstoß gegen unverzügliche richterliche Vorführung oder bei unmenschlichen Haftbedingungen.

4

Soll die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs aus den Haftbedingungen folgen, muss der Vorsatz des Beteiligten auch die tatsächlichen Umstände erfassen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit (menschenunwürdiger Vollzug) ergibt; ein Irrtum hierüber ist nach den Umständen ein Tatbestands- oder Verbotsirrtum.

5

Wer durch pflichtwidriges Unterlassen der gebotenen Folgenabwägung eine Anzeige erstattet, kann sich bei objektiv rechtswidrigen, exzessiven Folgeurteilen (z.B. politisch motivierter Todesstrafe) wegen fahrlässiger Tötung strafbar machen; Verjährung ist gesondert zu prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Oldenburg, 14. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) die Ehefrau Christina Frieda W. ████, geboren am █ 1907 in ██,

2.) die Ehefrau Marie Minna █████, geboren am ███ 19█ in ██,

wegen schwerer Freiheitsberaubung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten Christina █████ und Marie █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 14. September 1950, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht – Strafkammer – zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

Die Angeklagte ███, Mitglied der NSDAP seit 1941 und Amtswalterin bei der NS-Frauenschaft, meldete im Spätsommer 1944 auf Veranlassung der Angeklagten ██████ ihrem Zellenleiter, dass der Kraftfahrer Heinrich ███████, der in derselben Straße wohnte und mit der Angeklagten ███████ seit Jahren bekannt war, bei ihr auch früher als Untermieter gewohnt hatte, feindliche Sender abhöre, die abgehörten Nachrichtensendungen verbreite und gegen den Nationalsozialismus eingestellt sei. ██████ wurde darauf am 15. September 1944 von der Gestapo festgenommen und zunächst in das von ihr unterhaltene sog. „Gelb-Kreuz-Lager“ in Wilhelmshaven eingewiesen. Von dort wurde er im November 1944 nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft an die Reichsanwaltschaft beim Volksgerichtshof in das Zuchthaus in Brandenburg überführt. Der Volksgerichtshof verurteilte ██████ am 12. Januar 1945 nach nur ½-stündiger Verhandlung, in der die Angeklagte J(___) als Zeugin vernommen wurde, wegen Zersetzung der Wehrkraft und Rundfunkverbrechens zum Tode. Das Urteil wurde am 1. Februar 1945 vollstreckt.

II.

Das Schwurgericht hat beide Angeklagten wegen Verbrechens gegen das KRG Nr. 10 in Tateinheit mit gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung zu Gefängnisstrafen verurteilt, und zwar die Angeklagte J(___) zu 2 Jahren, die Angeklagte Z(___) zu 1 Jahr. Außerdem hat es der Christina ██████ die bürgerlichen Ehrenrechte auf 2 Jahre aberkannt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere des KRG Nr. 10. Die Rechtsmittel sind begründet.

III.

Zur Anwendung des KRG Nr. 10 sind die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 nicht mehr ermächtigt. Die Rechtsausführungen, mit denen die Revisionen die Anwendung dieses Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt bekämpfen, sind daher gegenstandslos. Vielmehr entfällt insoweit die Verurteilung wegen Wegfalls der deutschen Gerichtsbarkeit.

Der Senat kann sonach nur noch nachprüfen, ob die Angeklagten nach deutschem Strafrecht zu Recht wegen gemeinschaftlicher schwerer Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 und 2 StGB) verurteilt worden sind. Der Nachprüfung hält das angefochtene Urteil nicht stand.

1.) Die Angriffe, die die Revisionen hiergegen erheben, gehen allerdings fehl. Das Schwurgericht hat rechtlich einwandfrei festgestellt, dass die Inhaftnahme des ██████ durch die Gestapo auf die Anzeige zurückgeht, die die Angeklagte █████ im Einvernehmen mit der Angeklagten ████████ gegen ihn bei dem Zellenleiter ███ erstattet hat. Dass der Ortsgruppenleiter ████ an diesen die Meldung weiterreichte, sie vor der Weitergabe an die Kreisleitung einige Zeit liegen ließ, unterbrach den Ursachenzusammenhang nicht. Rechtsirrtumsfrei hat das Schwurgericht auch angenommen, dass keine der beiden Angeklagten im Notstand (§ 54 StGB) gehandelt hat.

2.) Dagegen ist bisher nicht nachgewiesen, dass die Angeklagten den ██████ rechtswidrig des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt haben. Das Schwurgericht nimmt im Anschluss an den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 1949 (NJW 1950, 35) an:

Das Verhalten der Angeklagten sei „bei den zu erwartenden schwerwiegenden Folgen ihrer Anzeige (auch) nach der während der Herrschaft des Nationalsozialismus in breiten Schichten des Volkes lebendig gebliebenen Auffassung von Sitte und Anstand als verwerflich unrecht i. S. und damit rechtswidrig im Sinne des § 239 StGB anzusehen“; ob die für die Inhaftnahme und Inhafthaltung des ███ verantwortlichen Beamten der Gestapo und der Strafverfolgungsbehörden ihrerseits rechtswidrig gehandelt hätten, sei unerheblich; die Angeklagten hätten die Freiheitsberaubung als mittelbare Täter herbeigeführt; in mittelbarer Täterschaft könne eine strafbare Handlung auch dann begangen werden, wenn „der die unmittelbare Täterschaft Entfaltende gesetzmäßig handle“.

Die hier zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung wird vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Der 1. Strafsenat ist ihr in seinem Urteil vom 8. Juli 1952 (BGHSt 3, 110, 113 ff.) nachdrücklich entgegengetreten und hat mit eingehender Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob die auf eine wahre Anzeige gegen den Angezeigten eingeleiteten staatlichen Maßnahmen rechtsmäßig oder rechtswidrig sind, für alle Beteiligten – den Anzeigenden, den Polizeibeamten, den Staatsanwalt und den Richter – nur einheitlich beantwortet werden kann. Dem 1. Strafsenat sind der 3. Strafsenat (Urteil vom 6. November 1952 – 3 StR 59/50, zum Abdruck bestimmt), der 4. Strafsenat (Urteil vom 4. Dezember 1952 – 4 StR 33/50) und der 5. Strafsenat (Urteil vom 19. Februar 1953 – 5 StR 300/52) beigetreten. Der erkennende Senat, der bisher nicht Stellung genommen hat, sieht keinen Anlass, von der einhelligen Rechtsansicht der anderen Strafsenate abzuweichen oder über die Rechtsfrage gemäß § 137 GVG die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen herbeizuführen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Anzeigende, der durch eine wahrheitsgemäße Anzeige den Freiheitsentzug des Angeschuldigten herbeiführt, in aller Regel gar nicht mittelbarer Täter, sondern – je nach seiner inneren Haltung zur Tat und zum Taterfolg – Mittäter (Nebentäter), Anstifter oder Gehilfe an der Freiheitsberaubung ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1952 – 2 StR 38/50 S. 9/10).

Hiernach durfte das Schwurgericht nicht unerörtert lassen, ob die für die Inhaftnahme und Inhafthaltung des █████ verantwortlichen Beamten und Richter des Dritten Reiches rechtswidrig gehandelt, also den äußeren Tatbestand des § 341 StGB verwirklicht haben.

Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann kaum zweifelhaft sein, dass ███████ sich jedenfalls nach den §§ 1 und 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 (RGBl. I, 1683) strafbar gemacht hatte und dass deshalb seine vorläufige Festnahme am 15. September 1944 durch die Gestapo nicht der Rechtsgrundlage entbehrte. Dagegen ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass seine Inhafthaltung zumindest bis zu seiner Überführung in das Zuchthaus Brandenburg im November 1944 als rechtswidrige Freiheitsberaubung im Sinne des § 341 (239) StGB anzusehen ist.

Einmal musste J(__), der von der Gestapo ersichtlich wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen vorläufig festgenommen wurde, gemäß § 128 StPO unverzüglich dem Richter vorgeführt werden. Zum anderen und vor allem aber war seine Inhafthaltung in dem „Gelb-Kreuz-Lager“ selbst beim Vorliegen eines richterlichen Haftbefehls dann ein widerrechtlicher Freiheitsentzug, wenn in diesem von der Gestapo unterhaltenen Lager die menschenunwürdigen Zustände geherrscht haben sollten, die damals, Herbst 1944, in den meisten Lagern und Gefängnissen der Gestapo bestanden.

In diesem Falle verstieß die Haft, die ██████ in dem Lager zu erleiden hatte, wegen ihres unmenschlichen Vollzugs, der menschenunwürdigen, mit schlimmsten körperlichen und seelischen Leiden verbundenen Behandlung, die jedem Lagerinsassen drohte, gegen Gesetz und Recht. Unter der erwähnten Voraussetzung wäre deshalb die Einweisung des ████████ in das „Gelb-Kreuz-Lager“ auch dann rechtswidrig gewesen, wenn die Gestapo gegen ihn zunächst nur wegen seiner „staatsfeindlichen Einstellung“ eingeschritten und die „Schutzhaft“ gegen ihn als eine solche Maßnahme in eigener Zuständigkeit verhängt hätte (vgl. dazu das vorerwähnte Urteil des Senats 2 StR 38/50 S. 4/5).

Jedenfalls widerrechtlich war nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Haft, die ███ vom 12. Januar 1945, dem Tag der Verkündung des Todesurteils, bis zu seiner Hinrichtung (1. Februar 1945) zu erdulden hatte. Wie noch auszuführen sein wird, verstieß das Todesurteil, das der Volksgerichtshof gegen ihn verhängte, gegen das Recht. Infolgedessen war auch die der Sicherung der Urteilsvollstreckung dienende Haft widerrechtlich (vgl. BGHSt 3 aaO, 121).

Die rechtlichen Gesichtspunkte, nach denen sich hiernach die Bewertung des äußeren Verhaltens der Angeklagten als rechtmäßig oder rechtswidrig bestimmt, sind auch für die Beurteilung der inneren Tatseite bedeutsam.

a) Soweit J(__) nach der Verkündung des Todesurteils in Haft gehalten wurde, erübrigen sich hierzu nähere Ausführungen. Denn nach den Feststellungen des Schwurgerichts haben die Angeklagten mit der Möglichkeit eines Todesurteils nicht gerechnet, mithin sich auch nicht als möglich vorgestellt (und gebilligt), dass ██████ zur Sicherung der Vollstreckung des Urteils in Haft gehalten werde.

b) Sollte die Haft, die █████ im „Gelb-Kreuz-Lager“ erlitt, wegen der Art des Vollzugs rechtswidrig gewesen sein, so muss der Vorsatz der Angeklagten auch die Tatsachen umfasst haben, die hiernach die Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs begründeten. Sie mussten also, um als Vorsatztäter bestraft werden zu können, sich wenigstens als möglich vorgestellt und es gebilligt haben, dass ██████ von der Gestapo in ein derartiges Lager werde eingewiesen und dort als Häftling menschenunwürdig werde behandelt werden. Sollten sie in Kenntnis dieser Tatsachen gleichwohl geglaubt haben, dem █████ geschehe Recht, wenn ihm als „Staatsfeind“ eine solche Behandlung widerfahre, so hätten sie nicht im Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB), sondern in einem nach ihrer Persönlichkeit offensichtlich unverzeihlichen Verbotsirrtum gehandelt.

3.) Schließlich wird in der neuen Hauptverhandlung noch zu prüfen sein, ob die Angeklagten sich auch gegebenenfalls in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gemacht haben. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt sprechen alle Umstände dafür, dass die Verhängung der Todesstrafe gegen ████ außer jedem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat stand – auch nach § 2 der RundfunkVO war die Todesstrafe nur in besonders schweren Fällen angedroht – und dass der Volksgerichtshof durch die Verhängung dieser, jedes vernünftige Maß übersteigenden Strafe allein darauf abzielte, durch übermäßige Strenge die politisch anders Denkenden einzuschüchtern und damit die Herrschaft der damaligen Machthaber zu verlängern. Solche Urteile verstießen, wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs feststeht, gegen das Recht; sie waren objektiv rechtswidrig.

Zwar haben die Angeklagten, wie ihnen das Schwurgericht glaubt, nicht an die Möglichkeit eines Todesurteils gegen J(__) gedacht. Dies schließt aber nicht aus, dass ihnen diese Möglichkeit zum Bewusstsein gekommen wäre, wenn sie die möglichen Folgen ihrer Anzeige vor Erstattung der Meldung pflichtgemäß überdacht hätten. Insoweit bedarf der Sachverhalt ebenfalls noch der Aufklärung. Verjährt ist die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung nicht.

IV.

Eine Verurteilung der Angeklagten wegen Mordes oder Totschlags (§§ 211 ff. StGB) scheidet nach dem bisherigen Sachverhalt aus. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die neue Hauptverhandlung in diesem Punkte weitergehende Feststellungen zu Ungunsten der Angeklagten ergeben wird. Der Senat hat deshalb davon abgesehen, die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen, sondern von der Ermächtigung des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch gemacht.

Dr. MoerickeDr. SauerDr. Ortlieb
WernerDr. Ludwig

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