Treffer
BGH Urteil

KZ-Einlieferung nach Strafverbüßung: Aufhebung wegen KRG Nr. 10 und Notstandfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 36/50
Datum
19.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch und auf Revision der Angeklagten gegen ihre Verurteilung hob der BGH das Urteil des Schwurgerichts auf und verwies zurück. Die Annahme übergesetzlichen Notstands zugunsten des Mitangeklagten sei rechtsfehlerhaft, weil Feststellungen zum inneren Tatbestand einer möglichen Feindbegünstigung und zur konkreten Gefahrenlage fehlten. Die Verurteilung nach KRG Nr. 10 könne seit 1.9.1951 nicht mehr aufrechterhalten werden; zu prüfen seien deutsch-rechtliche Delikte (u.a. Freiheitsberaubung mit Todesfolge, fahrlässige Tötung, ggf. Tötungsdelikte i.V.m. Teilnahme). Das Strafverfahren wegen „Auslandssenderhörens“ wurde als rechtmäßig angesehen, die spätere KZ-Einlieferung nach Strafende dagegen als widerrechtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übergesetzlicher Notstand setzt tragfähige Feststellungen zu einer gegenwärtigen Gefahr und zur Erforderlichkeit der Abwehrhandlung voraus; bloße Übernahme einer Tätereinlassung genügt nicht.

2

Wird eine Rechtfertigung auf die Annahme eines Landesverrats/Feindbegünstigung gestützt, sind sowohl der äußere als auch der innere Tatbestand des zugrunde gelegten Delikts festzustellen, insbesondere Vorsatz hinsichtlich der schädigenden Folgen.

3

Nach dem 1. September 1951 dürfen deutsche Gerichte das Kontrollratsgesetz Nr. 10 nicht mehr anwenden; eine hierauf gestützte Verurteilung ist aufzuheben.

4

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Anzeigehandlungen ist entscheidend zu unterscheiden zwischen der rechtmäßigen Einleitung eines Strafverfahrens und der strafbaren Mitwirkung an einer nachfolgenden widerrechtlichen Freiheitsentziehung (z.B. KZ-Einweisung nach Strafverbüßung).

5

Eine Einlieferung in ein Konzentrationslager nach Verbüßung einer verhängten Strafe ist wegen des damit verbundenen unmenschlichen Haftvollzugs widerrechtlich; Mitwirkende können wegen Delikten der Freiheitsberaubung mit Todesfolge bzw. Tötungsdelikten (je nach Vorsatzform) verantwortlich sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 27. Juli 1949

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. die Witwe Anna Maria ████, geboren am 20. November 1902 in █████████, Krs. █, 2. den Handelsmann Wilhelm P██████, geboren am ██ in L(__), Krs. █,

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Juni 1953 in der Sitzung vom 26. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ████████████████ als Urkundsbeamter

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 27. Juli 1949 wird mit den Feststellungen aufgehoben,

auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten P██████ betrifft, auf die Revision der Angeklagten, soweit es sie betrifft.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Der Gastwirt Albrecht ███ in █████████, der Ehemann der Angeklagten Anna ███████, hatte seit Kriegsbeginn regelmäßig Auslandssender abgehört. Er wurde deshalb am 24. Juli 1941 von der Gestapo vorläufig festgenommen und am 9. September 1941 vom Sondergericht in Hannover wegen Verbrechens gegen § 1 der RundfunkVO zu zwei Jahren Zuchthaus und drei Jahren Ehrverlust verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe – am 23. Juli 1943 kam er nicht mehr auf freien Fuß. Vielmehr nahm ihn die Gestapo alsbald „aus vorbeugenden Gründen“ in Schutzhaft. Sie überführte ihn in das Konzentrationslager Oranienburg-Sachsenhausen. Dort ist Albrecht ███ verschollen.

Die Inhaftnahme des ███ am 24. Juli 1941 durch die Gestapo ging auf einen „Ermittlungsbericht“ zurück, den der für S(__) zuständige Polizeibeamte R██████ kurz zuvor bei seiner vorgesetzten Dienststelle eingereicht hatte. Zu dem Ermittlungsbericht ist es wie folgt gekommen: In dem von ███ betriebenen Gasthof war im Winter 1939 ein Kriegsgefangenenlager eingerichtet worden. Trotzdem gestattete ███ den Wachleuten nicht, in der Gaststube Nachrichten zu hören, sondern stellte sein Radiogerät in einem anderen Raum auf. Dies machte ihn bei den Wachleuten verdächtig. Schließlich wurde es Dorfgespräch, ███ höre Auslandssender ab. Das Gericht drang auch zu Ohren des Polizeibeamten R██████ und des damaligen kommissarischen Ortsgruppenleiters für D(__) des Angeklagten M(__). Beide kamen überein, den ███ auf frischer Tat zu ertappen. Als sie zu diesem Zweck eine „Hausdurchsuchung“ bei ihm vornehmen wollten, erklärte ihnen die Angeklagte Anna ████, ihr Mann sitze wieder am Radio. Sie zeigte den beiden auch das Zimmer und fügte hinzu, sie sollten ja nicht hineingehen, ihr Mann habe geladene Pistolen beim Radio liegen. R██████ und M(__) versuchten nun von außen durch die Zimmertür etwas zu hören, stellten aber dann ihre Nachforschungen als ergebnislos ein. Jetzt erklärte M(__) dem R██████: „Er möge die Sache weiter bearbeiten.“

Darauf vernahm R██████ als Zeugen den Feldwebel A(__), den Führer des Wachkommandos, sowie die 15-jährige Hausgehilfin Alma E(__). Alsdann sandte er seinen Ermittlungsbericht mit den Aussagen der beiden Zeugen ein. Auch der Angeklagte P██████ ist in der Sache später durch die Gestapo sowie in der Hauptverhandlung vor dem Sondergericht als Zeuge vernommen worden.

2.) Das Schwurgericht hat in mehrtägiger Hauptverhandlung die „vielfachen Ursachen und Anlässe“ (UA S. 45) aufzuklären versucht, die zur Anzeige und Aburteilung des ███ führten, mit dem Ergebnis, dass es den Angeklagten P██████ von der Anklage eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit freigesprochen, die Angeklagte Anna ███████████████ wegen eines solchen Verbrechens zu zwei Jahren Gefängnis und zwei Jahren Ehrverlust verurteilt hat. Bei dem Angeklagten P██████ nimmt es an, er habe durch seine Äußerung zur Hausdurchsuchung dessen Willen, zur Anzeige zu schreiten, bewusst gefördert; dabei habe er jedoch in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt, weil er ███ für einen Landesverräter gehalten habe und auch für einen Landesverräter das „Angriffsverhalten“ der Angeklagten habe gelten dürfen. Das Schwurgericht sieht das Verbrechen gegen die Menschlichkeit in ihren Äußerungen zu ███ anlässlich der Hausdurchsuchung sowie darin, dass sie die █████████ ihrer Vernehmung durch ████ geschickt habe. Im übergesetzlichen Notstand habe sie hierbei nicht gehandelt. Dass die Angeklagte, um das Vermögen ihres Ehemannes an sich bringen zu können, die Anzeige planmäßig „angezettelt“ oder durch weitere Schritte im Jahre 1943 seine Einlieferung in das Konzentrationslager nach verbüßter Strafzeit veranlasst habe, hat das Schwurgericht nicht feststellen können.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Freisprechung des Angeklagten P██████. Sie rügt ebenso wie die Revision der Angeklagten ███████ fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel müssen zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Sie wendet sich mit Recht dagegen, dass das Schwurgericht dem Angeklagten P██████ den Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands zugebilligt hat. Die Begründung, die das angefochtene Urteil hierfür gibt, leidet an mehreren Rechtsfehlern.

1.) Das Schwurgericht unterstellt der Einlassung des P██████ folgend die Möglichkeit, dass ███ die abgehörten Nachrichten die ganze Zeit über unter den Kriegsgefangenen des in seinem Hof eingerichteten Lagers verbreitet und zur Tatzeit auch vorgehabt habe, dieses Treiben fortzusetzen. So meint das Schwurgericht, ███ habe deshalb den Tatbestand der Feindbegünstigung (Verbrechen nach § 91 StGB aF) verwirklicht und auch weiterhin zu verwirklichen geplant.

Rücksicht hierauf sei die „Angriffshandlung“ des ███ zwar nicht nach § 139 StGB, wohl aber aus dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt. Diese Auffassung ist schon im Ausgangspunkt rechtlich zu beanstanden.

a) Das Schwurgericht meint (UA S. 45), in der Verbreitung der Feindnachrichten unter den Kriegsgefangenen habe deshalb eine Feindbegünstigung gelegen, weil ███ hierdurch die Widerstandskraft der Gefangenen gestärkt, sie aufsässiger und ihre Bewachung schwieriger gemacht und dadurch möglicherweise die Kriegsmacht des Reiches gezwungen habe, „Soldaten von der Front abzuziehen und zur schärferen Bewachung des Gefangenenlagers abzustellen“.

Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch nur den Schluss, dass die Verbreitung der Nachrichten unter den Gefangenen den äußeren Tatbestand der Feindbegünstigung erfüllt haben kann. Ob zu Gunsten des Angeklagten P██████ davon auszugehen ist, dass ███ auch den inneren Tatbestand des § 91 StGB aF verwirklicht, also die schädlichen Folgen, die sein Tun nach der Annahme des Schwurgerichts für die Kriegsmacht des Reiches haben konnte, auch (bestimmt oder bedingt) gewollt hat, erörtert das angefochtene Urteil nicht. Dies verstand sich aber nicht von selbst. Deshalb ging das Schwurgericht auch hierauf ein gehen müssen. Wenn nämlich ███ auf Schädigung der Kriegsmacht des Reiches gerichteten Entschluss nicht gefasst hatte, lag auch nicht das Vorhaben einer Feindbegünstigung vor, das als Vorhaben eines Landesverrats die Anzeigepflicht nach § 139 StGB ausnahmsweise auslösen oder, wenn man dem Schwurgericht folgt, die Ergreifung anderer Abwehrmaßnahmen zum Schutze der Reichsverteidigung unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands rechtfertigen konnte.

b) Auch die weiteren Erwägungen, aus denen das Schwurgericht unabhängig von § 91 StGB aF übergesetzlichen Notstand annimmt, sind rechtlich nicht einwandfrei.

Es gibt zwar an (UA S. 50), dass das Verbreiten der Feindnachrichten durch ███ unter den Kriegsgefangenen eine gegenwärtige Gefahr für die Reichsverteidigung begründet habe. Die Tatsachen, aus denen es diesen rechtlichen Schluss gezogen hat, werden jedoch nicht angegeben. Dies lässt der Vermutung Raum, dass das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten, ███ sei ein Landesverräter gewesen, unbesehen übernommen hat, ohne sie, wie erforderlich, auf ihren tatsächlichen und rechtlichen Gehalt nachzuprüfen. Zum anderen ist es hierdurch dem Senat unmöglich gemacht, seinerseits nachzuprüfen, ob das Schwurgericht auf die von ihm als wahr unterstellten Tatsachen das Recht richtig angewendet hat.

2.) Auf den dargelegten Rechtsfehlern kann der Freispruch beruhen. Der Senat hatte daher bei der gegebenen Sachlage keinen Anlass, noch darauf einzugehen, ob

a) übergesetzlicher Notstand nicht von vornherein schon deshalb entfiel, weil der Polizeibeamte R██████ anscheinend auch die Gestapo in Emden zur Tatzeit bereits im gleichen Umfang wie der Angeklagte R(__) von ███s Treiben unterrichtet waren, also bei den obwaltenden Umständen dem Staatswohl keine ernste Gefahr drohte oder doch jedenfalls eine Abwehr der Gefahr durch den Angeklagten P██████ nicht erforderlich war, sowie

b) ob der Angeklagte nicht doch, bevor er der Sache ihren Lauf ließ und damit den Stein ins Rollen brachte, nach den Umständen des Falles wenigstens hätte versuchen können und müssen, selbst durch eine mündliche oder schriftliche „parteiamtliche“ Warnung auf den ███ einzuwirken.

3.) Wegen der deutsch-rechtlichen Gesichtspunkte, unter denen das Schwurgericht die dem Angeklagten P██████ zur Last gelegte Tat in der neuen Verhandlung zu prüfen haben wird, wird auf die Ausführungen zur Revision der Angeklagten Anna ███████████████ verwiesen.

Nach den bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite (UA S. 44) ist es nicht ausgeschlossen, dass P██████ der Freiheitsberaubung mit Todesfolge (Verbrechen nach § 239 Abs. 3 StGB) oder (und) der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig ist.

III. Die Revision der Angeklagten Anna ███████████████

Ihre Verurteilung muss deshalb aufgehoben werden, weil die deutschen Gerichte seit dem 1. September 1951 das KRG Nr. 10 nicht mehr anwenden dürfen.

An deutsch-rechtlichen Strafvorschriften kommen insbesondere die §§ 239 Abs. 2 und 3 StGB i. V. m. den §§ 47 ff. StGB und § 222 StGB, allenfalls auch die §§ 211 oder 212, ebenfalls i. V. m. den §§ 47 ff. StGB, in Betracht. Hierzu wird für die neue Hauptverhandlung folgendes bemerkt:

1.) Die Maßnahmen, die die staatlichen Stellen (Gestapo, Staatsanwaltschaft und Gericht) gegen ███ bis zu seiner Einlieferung in ein Konzentrationslager ergriffen haben, sind nicht widerrechtlich gewesen. ███ hatte fortgesetzt dem Verbot, ausländische Sender abzuhören, vorsätzlich zuwidergehandelt; der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1683), die dieses Verbot aufstellte und seine Übertretung mit Strafe bedrohte, kann die Rechtsgültigkeit nicht abgesprochen werden. Weder ███s erste Inhaftnahme durch die Gestapo noch seine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 1 über die VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen verstießen daher gegen das Recht. Die Zuchthausstrafe von zwei Jahren, die das Sondergericht gegen ihn verhängt hat, war zwar hart. Sie stand aber nicht außer jedem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt seiner Tat und überschritt nicht jedes vernünftige Maß.

Dagegen war ███s Einlieferung in ein Konzentrationslager durch die Gestapo nach Verbüßung der ihm auferlegten Strafe widerrechtlich und zwar schon wegen des unmenschlichen Haftvollzugs, der damals jedem Konzentrationslagerinsassen drohte (vgl. Urteil des Senats vom 10. Juni 1952 – 2 StR 38/50; BGHSt 2, 234; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1952 – 4 StR 46/50). Die für die Einlieferung verantwortlichen Gestapobeamten haben ███ somit widerrechtlich eingesperrt mit der Folge, dass die Freiheitsentziehung und die ihm während derselben widerfahrene Behandlung offenbar seinen Tod verursacht haben (§ 341 i. V. m. §§ 239 Abs. 1 und 3; 211 ff. StGB).

2.) Es ist deshalb in der neuen Hauptverhandlung nur zu prüfen, ob die Angeklagte eine strafrechtliche Mitschuld an der Einlieferung ihres Ehemannes in ein Konzentrationslager und damit an seinem Tod im Konzentrationslager trifft. Für ihre etwaige Mitwirkung bei der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn kann sie strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden (vgl. das grundlegende Urteil des 4. Strafsenats vom 8. Juli 1952 – BGHSt 3, 110 ff., dem sich inzwischen alle Strafsenate, auch der erkennende Strafsenat in seinem Urteil vom 5. Juni 1953 – 2 StR 97/50, LG Oldenburg 9 Ks 17/50, angeschlossen haben).

3.) Welche Feststellungen im Einzelnen zur äußeren und inneren Tatseite in derartigen Anzeigefällen von den einschlägigen deutsch-rechtlichen Strafbestimmungen der Tatrichter zu treffen sind, hat der Senat schon wiederholt, zuletzt in dem vorerwähnten Urteil vom 5. Juni 1953, dargelegt. Auf dieses Urteil sowie auf die Urteile des Senats vom 10. Juni 1952 – 2 StR 38/50 (LG Aurich 20 Ks 12/50) wird verwiesen. Das Schwurgericht wird deshalb in der neuen Verhandlung vor allem wiederum zu untersuchen haben, ob die Angeklagte nicht im Jahre 1943, als die Strafzeit ihres Mannes abgelaufen war, seine Einlieferung in ein Konzentrationslager bewusst und planmäßig mit Hilfe des bei der Gestapostelle in Emden tätigen Gestapobeamten St███, ihres späteren Liebhabers, ins Werk gesetzt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. MoerickeWernerDr. Arndt
Dr. SauerDr. Ludwig

Zitiert (3)