Treffer
BGH Urteil

BGH: Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht als Beihilfe zum Totschlag möglich

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 59/50
Datum
06.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte 1944 vor dem Volksgerichtshof belastend gegen seinen Bruder wegen Wehrkraftzersetzung ausgesagt. Nach Aufhebung der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 prüft der BGH eine Strafbarkeit nach deutschem Recht wegen Beteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung. Die Verhängung der Todesstrafe für Äußerungen im Bereich eines minder schweren Falles wertet der Senat als willkürlichen Ermessensmissbrauch und damit als objektiv rechtswidrig. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, insbesondere zur Klärung von Billigung der Todesstrafe und Unrechtseinsicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verhängung der Todesstrafe wegen wehrkraftzersetzender Äußerungen, die erkennbar nicht über einen minder schweren Fall hinausgehen, stellt einen Ermessensmissbrauch dar und ist objektiv rechtswidrig.

2

Wer als Zeuge trotz bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts aussagt und dadurch einen objektiv rechtswidrigen Richterspruch herbeiführt oder mit herbeiführt, kann wegen Beihilfe zu einem Tötungsdelikt strafbar sein.

3

Für die Beihilfe genügt es, dass der Beitrag des Gehilfen eine Bedingung für den Taterfolg setzt; die Mitursächlichkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass weitere Belastungszeugen vorhanden sind oder der Erfolg durch ein Gerichtsurteil eintritt.

4

Der Vorsatz des Gehilfen erfordert, dass er die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe in seine Vorstellung aufgenommen und innerlich gebilligt hat; es ist nicht erforderlich, dass er die Todesstrafe für angemessen hält.

5

Schuld setzt voraus, dass der Handelnde das Unrecht seines Tuns erkannt hat oder bei zumutbarer Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können, dass er Unrecht tut.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 25. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kranmaschinisten Fritz H█████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Gesetz: StGB § 212

In der Verhängung der Todesstrafe für wehrkraftzersetzende Äußerungen, die erkennbar über den Rahmen eines minder schweren Falles nicht hinausgingen, liegt ein Ermessensmissbrauch. Urteile dieses Inhalts sind also objektiv rechtswidrig.

Wer durch seine Aussage vor Gericht, von seiner Befugnis, das Zeugnis zu verweigern, keinen Gebrauch macht, und dadurch einen rechtswidrigen Richterspruch herbeiführt oder mit herbeiführt, macht sich der Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen schuldig, wenn er die Möglichkeit der Verhängung der Todesstrafe in seine Vorstellung aufgenommen und gebilligt und wenn er erkannt hat oder bei gehöriger Anspannung seines Gewissens hätte erkennen können, dass er mit seinem Vorgehen Unrecht tut.

Tenor

Das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 25. September 1950 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

1.) Der Angeklagte war schon früher überzeugter Anhänger der NSDAP und seit 1933 deren Mitglied. Sein Bruder Konrad war ein scharfer Gegner des nationalsozialistischen Systems. Er äußerte sich während des Krieges wiederholt abfällig und ungünstig über die Kriegsaussichten gegenüber Arbeitskameraden und seinen Angehörigen. So sagte er Ende 1942 zum Angeklagten, er könne nicht verstehen, wie dieser noch in der Partei sei; der Krieg gehe für Deutschland verloren; dann seien die PG’s die ersten, denen die Hälse abgeschnitten würden mit ihren Frauen und Kindern. Bei einer anderen Gelegenheit bemerkte er in Gegenwart des Angeklagten: „Sind die Menschen nicht alle bekloppt, wenn sie jetzt noch mit ‚Heil Hitler‘ grüßen!“ Von den Reden des Konrad ███ erhielt die Gestapo Kenntnis. Sie verhaftete ihn Anfang Dezember 1943. Gegen ihn wurde Anklage wegen Wehrkraftzersetzung zum Volksgerichtshof erhoben.

In der Hauptverhandlung vor dem 8. Senat des Volksgerichtshofs am 2. März 1944 wurde der Angeklagte vor seiner Vernehmung als Zeuge vom Vorsitzenden auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Der Angeklagte: „Ich will und werde aussagen; Menschen, wie der hier“ – er zeigte auf seinen Bruder Konrad – „müssen ausgemerzt werden. Wir wollen nicht wieder erleben, was im Jahr 1918 war.“ Dann gab er die von seinem Bruder gebrauchten, vorerwähnten Äußerungen wieder.

Weiter bezeugte ein Arbeitskamerad des Konrad ███, dieser habe ihm gesagt, die deutschen Soldaten in Russland würden ihre Gewehre wegwerfen und die besseren russischen aufnehmen. Die Ehefrau eines Arbeitskameraden des Konrad ████████ gab an, dieser habe erklärt, der Krieg sei verloren, die Sowjets kämen bald nach Hamburg.

Auf Grund des Beweisergebnisses wurde Konrad ███ am selben Tage zum Tode verurteilt. Die Entscheidung wurde auf seine Äußerungen gegenüber den Familienangehörigen und den Arbeitskameraden gestützt. Das Urteil wurde nach Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags am 20. Mai 1944 vollstreckt.

Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten vor dem Volksgerichtshof als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen und gegen ihn auf zwei Jahre Gefängnis und drei Jahre Ehrverlust erkannt.

Dagegen wendet sich seine Revision mit einer unzulässigen Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde.

2.) Die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 ist zurückgenommen worden. Infolgedessen kann das angefochtene Urteil, gegen das bei Weitergeltung des damaligen Rechtszustandes entgegen der Auffassung der Revision keine sachlichen Bedenken bestanden, nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte kann sich jedoch nach deutsch-rechtlichen Bestimmungen strafbar gemacht haben, und zwar durch Beteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tötung seines Bruders Konrad.

Gründe

Zu prüfen sind Verursachung und Verschulden des Angeklagten in der geänderten Rechtslage von einem anderen Ausgangspunkt aus zu untersuchen und zu würdigen. Dabei sind die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1952 (BGHSt 3, 110) aufgestellten rechtlichen Grundsätze zu beachten. Darnach ist zunächst zu erörtern, ob das Todesurteil des Volksgerichtshofs zu Recht ergangen ist.

a) Nach Sachlage kann es nur gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSStVO ergangen sein. Es ist also zu prüfen, ob es gegen das sachliche Recht verstoßen und deshalb rechtswidrig war, wenn der Volksgerichtshof das Tatgeschehen in der Weise gewürdigt hat.

Das konnte sein, aa) wenn der Volksgerichtshof den Begriff der Öffentlichkeit bloß im Interesse der Bestandsführung in rechtlich nicht vertretbarer Weise ausdehnend ausgelegt hatte.

Bei der Beantwortung dieser Frage wird davon auszugehen sein, dass die vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 16. April 1942 (RGSt 76, 118) begründete Auffassung noch als vertretbar bezeichnet werden kann. Darnach war die Öffentlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSStVO auch dann gegeben, wenn sich der Täter nur an eine Einzelperson gewandt, aber damit gerechnet hat, dass seine Äußerungen durch diese in weitere Kreise und damit in die Öffentlichkeit gelangen.

b) Die Beantwortung der Frage, ob Konrad ██ seine Äußerung öffentlich gebraucht hat, ist entscheidend. Denn die Rechtswidrigkeit des gegen ihn erlassenen Todesurteils kann sich auch aus dem Strafmaß ergeben, was das Schwurgericht bereits zutreffend angenommen hat.

Infolge des außerordentlich weiten Strafrahmens des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KSStVO war der Volksgerichtshof zur genauen Abwägung von Schuld und Sühne unter Berücksichtigung der gesamten Umstände verpflichtet. Da das Gesetz für minder schwere Fälle Zuchthaus oder Gefängnis, ohne Festsetzung einer Mindeststrafe vorsah, war das Gericht nicht berechtigt, die geringen Verstöße mit der schweren Strafe zu ahnden, wie sie die schwersten Äußerungen des Konrad ███ nach Form, Inhalt und Wirkung über den Rahmen eines minder schweren Falles nicht hinausgingen.

Die ersten an den Angeklagten gerichteten Worte bedeuteten nichts als eine durch die damalige Gesamtlage veranlasste gutgemeinte Warnung. Auch die sonstigen Reden waren keineswegs so beschaffen, dass sie die Annahme eines minder schweren Falles irgendwie hätten rechtfertigen können. Das ist aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, wie das Schwurgericht mit Recht ausführt. Die Todesstrafe stand in einem unerträglichen Missverhältnis zu dem von Konrad ████████ begangenen Unrecht und seiner Schuld. Die Strafzumessung des Volksgerichtshofs in ihrer übertriebenen Härte entsprach deshalb sachlichen Erwägungen nicht mehr. Sie überschritt die dem Tatrichter bei der Beurteilung der Strafrage gesetzten Grenzen so sehr, dass der Missbrauch der Ermessensfreiheit weiter erkennbar ist. Diese Art des Strafens war rechtsfehlerhaft. Sie war zugleich rechtswidrig, weil sie ohne Rücksicht auf die Sachlage, also willkürlich, allein darauf abzielte, durch übermäßige Strenge die Andersdenkenden politisch zu unterdrücken und damit die Herrschaft der damaligen Machthaber zu sichern.

c) Zu dieser rechtswidrigen Tötung hat der Angeklagte durch sein Verhalten beigetragen. Dass ihm die Anzeigeerstattung nicht ████████████ werden konnte und andere Zeugen den Konrad ███ durch ihre Aussagen ebenfalls belastet haben, schließt die Ursächlichkeit der Bekundung des Angeklagten für den Erfolg nicht aus. Es ist ohne Bedeutung, dass dieser auf Grund eines Richterspruchs eingetreten ist. Es genügt, dass der Angeklagte eine Bedingung gesetzt hat.

Den zutreffenden Ausführungen des Erstrichters zur Frage des Ursachenzusammenhangs ist beizupflichten. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Gründe des angefochtenen Urteils zu entkräften. Die Behauptung, das Todesurteil könne nur auf die späteren wehrkraftzersetzenden Äußerungen des Konrad ██████ gestützt worden sein, widerspricht den auf der Beweisaufnahme beruhenden eindeutigen Feststellungen des Urteils.

Darnach hat der Vorsitzende des Volksgerichtshofs in der mündlichen Begründung ausgeführt, dass die Verurteilung Konrad ██████ wegen seiner Äußerungen sowohl den ████████████████████ wie auch den Arbeitskameraden gegenüber ausgesprochen sei. Dieser Feststellung ist der den Wiederaufnahmeantrag des Konrad ████ verwerfende Beschluss des Volksgerichtshofs ohne Bedeutung.

Nach der rechtlich einwandfreien Darlegung des angefochtenen Urteils steht es außer Zweifel, dass das Zeugnis des Angeklagten mitbestimmend war für die Entscheidung des Volksgerichtshofs. Das ist für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs ausreichend.

dass der Angeklagte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, berührt die rechtliche Möglichkeit, auszusagen, nicht.

a) Auf die Verfahrensrüge der Revision kann sich der Angeklagte auch nicht zur Rechtfertigung seines Vorgehens berufen. Unter den Umständen, wie sie hier vorlagen, durfte er von jener Möglichkeit nicht Gebrauch machen, wodurch ein rechtswidriger Erfolg herbeigeführt wurde.

b) Für die innere Tatseite ist entscheidend, ob der Angeklagte den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens – ein der wirklichen Rechtslage widersprechendes Todesurteil und dessen Vollstreckung – in seine Vorstellung aufgenommen und gebilligt hat.

Weiter ist von Belang, ob der Angeklagte erkannt hat, mit seinem Vorgehen Unrecht zu tun, oder wenigstens in der Lage war, bei gehöriger, ihm nach der Sachlage zuzumutender Anspannung seines Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige seines Tuns zu gewinnen (BGHSt 2, 194).

Hierüber ist allerdings unter dem Gesichtspunkt des Menschlichkeitsverbrechens im angefochtenen Urteil dargelegt, der Angeklagte sei weit über die bloße Erfüllung seiner Zeugnispflicht hinausgegangen, ihm sei es nur darauf angekommen, seinem Bruder ein unmenschliches Ungemach zuzufügen. Er habe ausgesagt, um die ihm willkommene Gelegenheit, seinen Bruder zu schädigen, auszunutzen. Dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass er dadurch mitgewirkt habe, seinen Bruder einem ungewissen Schicksal und an Kräfte auszuliefern, die während der nationalsozialistischen Herrschaft mit ihm nach Willkür verfahren konnten.

Dieses gesamte Verhalten des Angeklagten, der sich geradezu zur Aussage gedrängt hat mit der ausdrucklichen Bemerkung, Menschen wie sein Bruder müssten ausgemerzt werden, gibt Anlass zur Untersuchung, ob der Angeklagte sich nicht der Beihilfe zu einem Verbrechen des Totschlags schuldig gemacht hat. Nach den Feststellungen hat er gewusst, dass Wehrkraftzersetzung mit dem Tode bestraft werden konnte. Er hat eine solche Strafe gegen seinen Bruder für möglich gehalten und daran gedacht, das Urteil könne mit der wahren Rechtslage im Widerspruch stehen, ob er ferner mit diesem Erfolg einverstanden war, wird das Urteil des neuen Tatrichters zu prüfen und zu erörtern haben. Dabei wird es in der Lage sein, die Bedeutung der gesamten Erklärungen des Angeklagten, insbesondere des Wortes „ausmerzen“ unter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtslage neu zu würdigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angeklagte die Verhängung der Todesstrafe für angebracht hielt. Er brauchte nur deren Möglichkeit in seine Vorstellung aufgenommen und sie innerlich gebilligt zu haben.

Dafür, dass das der Fall war, könnte neben der Verwendung des Ausdrucks „ausmerzen“ auch die vom Angeklagten an seinen Bruder Konrad gerichtete Aufforderung sprechen, er solle solche Äußerungen unterlassen; denn wenn es der Richtige höre, wer wisse dann, was ihm passiere.

Die Frage der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist nunmehr auf Grund der neuen Rechtslage zu beantworten. Es sei jedoch bemerkt, dass die von der Revision gegen den Ausspruch der Nebenstrafe erhobenen Einwendungen nicht durchgreifen. Darin, dass der Tatrichter in dem gekennzeichneten Vorgehen des Angeklagten gegen seinen eigenen Bruder, der ihn nach den Feststellungen des Urteils nie etwas Böses angetan hatte und ihn nur warnen wollte, den Ausdruck einer ehrlosen Gesinnung erblickt hat, tritt kein Rechtsfehler zutage. Es ist in hohem Maße verwerflich, dass der Angeklagte sich nicht gescheut hat, den nächsten Angehörigen einer geringfügigen Tat wegen zu opfern, mag das auch aus nationalem Fanatismus geschehen sein.

KirchnerKoenigerBaldus
KraussBusch
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