Treffer
BGH Urteil

Revision: Anzeige als Anstiftung — Prüfung des Wollens und Billigens von Todesfolge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 123/51
Datum
16.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte ihren Ehemann als "Volksverräter" angezeigt; daraufhin wurde dieser interniert und starb. Der BGH hob das Urteil wegen mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf: Es war nicht ausreichend geprüft, ob die Angeklagte den Tod oder die Freiheitsberaubung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anzeige einer Straftat kann eine strafbare Handlung (insbesondere Anstiftung zum Totschlag) darstellen, wenn der Anzeigeerstatter den Tod des Angezeigten als Ziel hat oder dessen Eintritt zumindest billigend in Kauf nimmt und der Tod durch die Anzeige herbeigeführt wird.

2

Für die Verwirklichung des Tatbestands der Anstiftung zum Totschlag ist erforderlich, dass der Anstifter den Tod des Opfers entweder gewollt hat oder den Tod als mögliche Folge erkannt und billigend in Kauf genommen (dolus eventualis) hat.

3

Zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung muss festgestellt werden, dass der Täter die Freiheitsberaubung als Folge seiner Handlung gewollt oder jedenfalls billigend in Kauf genommen hat; eine bloße Denunziation ohne subjektives Vorsatzelement genügt nicht.

4

Fehlen hinreichende Feststellungen zur subjektiven Zurechnung (Wollen oder Billigen der tatbestandsmäßigen Folge), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung dieser Umstände zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht, 10. Juli 1951

Leitsatz

Die Anzeige einer Straftat kann eine strafbare Handlung darstellen, wenn sie in der Absicht erstattet wird, den Tod des Angezeigten herbeizuführen, und dieser Tod durch den Vollzug der Anzeige tatsächlich eintritt.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts vom 10. Juli 1951 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Anstiftung zum Totschlag in Tateinheit mit vorsätzlicher Freiheitsberaubung zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Schwurgericht ging davon aus, dass die Angeklagte ihren Ehemann bei der Polizei als „Volksverräter“ angezeigt hatte, obwohl sie wusste, dass er unschuldig war. Durch diese Anzeige sei der Ehemann in ein Konzentrationslager gebracht worden, wo er schließlich ums Leben gekommen sei. Die Angeklagte habe damit billigend in Kauf genommen, dass ihr Ehemann durch die Anzeige dem Tod preisgegeben werde.

Gründe

I. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag in Tateinheit mit vorsätzlicher Freiheitsberaubung zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat dabei angenommen, dass die Angeklagte ihren Ehemann bei der Polizei als „Volksverräter“ angezeigt habe, obwohl sie wusste, dass er unschuldig war. Durch diese Anzeige sei der Ehemann in ein Konzentrationslager gebracht worden, wo er schließlich ums Leben gekommen sei. Die Angeklagte habe damit billigend in Kauf genommen, dass ihr Ehemann durch die Anzeige dem Tod preisgegeben werde.

II. Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zum Totschlag verurteilt. Es hat angenommen, dass die Angeklagte mit der Anzeige ihres Ehemanns als „Volksverräter“ dessen Tod billigend in Kauf genommen habe. Diese Annahme ist rechtsfehlerhaft.

a) Das Schwurgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagte mit der Anzeige den Tod ihres Ehemanns als notwendige Folge ihrer Handlung gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte möglicherweise nur eine Freiheitsberaubung, nicht aber den Tod ihres Ehemanns gewollt hat.

b) Das Schwurgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagte den Tod ihres Ehemanns als mögliche Folge ihrer Anzeige erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte möglicherweise nur eine Freiheitsberaubung, nicht aber den Tod ihres Ehemanns als mögliche Folge ihrer Anzeige erkannt hat.

2. Das Schwurgericht hat die Angeklagte ferner wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung verurteilt. Auch diese Verurteilung ist rechtsfehlerhaft.

a) Das Schwurgericht hat nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagte mit der Anzeige ihres Ehemanns als „Volksverräter“ dessen Freiheitsberaubung gewollt hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte möglicherweise nur eine Denunziation, nicht aber eine Freiheitsberaubung gewollt hat.

b) Das Schwurgericht hat ferner nicht hinreichend geprüft, ob die Angeklagte die Freiheitsberaubung ihres Ehemanns als mögliche Folge ihrer Anzeige erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Es hat nicht berücksichtigt, dass die Angeklagte möglicherweise nur eine Denunziation, nicht aber eine Freiheitsberaubung als mögliche Folge ihrer Anzeige erkannt hat.

III. Das Urteil des Schwurgerichts vom 10. Juli 1951 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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