Revision: Schuldspruch zu Freiheitsberaubung (§239 Abs.2 StGB) geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 10/50
- Datum
- 24.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine bisherige fremdrechtliche oder besatzungsrechtliche Prozessvoraussetzung aufgehoben, sind die strafbaren Handlungen von deutschen Gerichten nach deutschem Recht zu beurteilen; dieser Wegfall ist von Amts wegen zu beachten.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch berichtigen, wenn die Tatfeststellungen für eine Würdigung nach deutschem Strafrecht ausreichen.
Eine berichtigende Dienstäußerung des Vorsitzenden, die vor Abschluss der Urteilsverkündung die fehlerhafte Niederschrift dem Beratungsergebnis entsprechend berichtigt und die richtige Urteilsformel verlesen lässt, verletzt § 268 StPO nicht.
Eine Anklage, die allgemein auf eine Strafnorm gestützt ist, erfasst auch die in ihr vorgesehenen erschwerenden Tatbestandsvarianten; eine Verurteilung nach § 239 Abs. 2 StGB kann sich aus schwerer Körperverletzung, die während der Freiheitsentziehung eintritt, ergeben.
Die Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege (23.5.1947) schließt die Verjährung aus und wird durch nachfolgende Rechtsänderungen nicht berührt; zudem beschränkt der Zeitablauf als Strafmilderungsgrund nicht die Strafzumessung, wenn der Staat die Strafverfolgung bewusst vereitelt hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht Münster (Westfalen), 7. Juni 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gärtner Heinrich █████ aus ██, geboren am █████ 1903 in ██, wegen Freiheitsberaubung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
erkannt:
Für Recht:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 7. Juni 1950 im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 2 StGB in einem Falle schuldig.
Im Übrigen ist er freigesprochen.
Im Strafausspruch wird das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts in Münster (Westfalen) zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die deutschen Gerichte infolge Aufhebung der MilRegVO Nr. 47 durch die VO KR 234 vom 31. August 1951 (ABL Nr. 65, S. 1138) nicht mehr befugt sind, auf Grund des Art. II KRG Nr. 10 Recht zu sprechen. Der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Die den Gegenstand der Anklage bildenden strafbaren Handlungen sind daher ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen.
Der Schuldspruch kann vorliegend vom Revisionsgericht berichtigt werden, da die Tatfeststellungen für eine Würdigung nach deutschem Strafrecht ausreichen. Der Ausschluss der Verjährung im Art. I § 1 der VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BrZ S. 65) wird durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt. Die Anwendung dieser Verordnung verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes (BGH, Urt. vom 20. Dezember 1951 – 4 StR 9/50 –).
II. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
Die Vorschrift des § 268 StPO ist nicht verletzt, weil der Vorsitzende nach seiner dienstlichen Äußerung nur die fehlerhafte Niederschrift des Urteilssatzes entsprechend dem Beratungsergebnis vor dem Abschluss der Urteilsverkündung berichtigt und diese demgemäß durch Verlesung der richtigen Urteilsformel vollzogen hat.
Eines Hinweises darauf, dass der Angeklagte auch auf Grund des § 239 Abs. 2 StGB verurteilt werden könne, bedurfte es in der Hauptverhandlung nicht, weil die Anklage allgemein auf § 239 StGB, nicht bloß auf seinen Abs. 1, gestützt ist; dass ein erschwerter Fall der Freiheitsberaubung in Frage stand, war der Anklageschrift ausdrücklich zu entnehmen.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung. Der Angeklagte hat die widerrechtliche Festnahme der Juden in den Haftzellen für sie dadurch veranlasst, dass er die Türen öffnen ließ. Mit dem Beginn der Ausschreitungen auf der Rückfahrt von [REDACTED] anläßte dies, weil er die schon auf der Fahrt nach [REDACTED] verabredete Festnahme der jüdischen Bevölkerung durch die ihm unterstellten SS-Angehörigen als eigene Maßnahme durchführen wollte. Da er die Weisung erhalten hatte, dass den Juden persönlich nichts geschehen solle, war er sich der Rechtswidrigkeit seiner Maßnahme bewusst. Sein Einwand, die schwere Körperverletzung, die dem Juden Markus während der Freiheitsentziehung widerfuhr, sei nicht erforderlich, um ihn aus § 239 Abs. 2 StGB zu verurteilen, ist unbegründet.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft irrt zu Unrecht, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden ist. Das Schwurgericht hat es nicht für erwiesen erachtet, dass dieser sich während seiner nur kurze Zeit dauernden Anwesenheit bei der Einteilung der SS-Gruppen bewusst gewesen ist, an einer öffentlichen Zusammenrottung von Menschen, die Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen begehen, teilzunehmen und hierdurch deren Gefährlichkeit zu erhöhen. Denn er konnte die kurze Einteilung als rein äußerlichen, dienstlichen Vorgang der SS-Gruppe ansehen, bei der er – da es bereits später Nachmittag war – nicht mit der Möglichkeit des Hinzutritts anderer, der Zahl und Person nach unbestimmter Menschen zu rechnen brauchte.
Schon aus diesen Gründen, die Verstöße gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen lassen, hat das Schwurgericht den Nachweis des zur Verwirklichung des Tatbestandes des Landfriedensbruchs erforderlichen Vorsatzes (oder bedingten Vorsatzes) ohne Rechtsirrtum als gescheitert angesehen. Auf die von der Revision beanstandeten, weiteren Ausführungen über den mangelnden Willen des Angeklagten, innerhalb der SS-Gruppen zu verbleiben, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Die Voraussetzungen der Anstiftung und der Beihilfe zum Landfriedensbruch hat das Schwurgericht ebenfalls rechtsbedenkenfrei verneint.
Infolge des Wegfalls des Schuldspruchs auf Grund des KRG Nr. 10 muss der Urteilssatz dahin geändert werden, dass der Angeklagte der Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 2 StGB schuldig ist. Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben werden, weil die Strafe dem KRG Nr. 10 entnommen ist. Rechtsfehlerhaft ist es, wenn das Schwurgericht bei der Strafzumessung die seit Begehung der Straftat verflossene Zeit uneingeschränkt als strafmildernd berücksichtigt hat; denn das Strafbedürfnis ist infolge Zeitablaufs jedenfalls solange nicht geringer geworden, als der Staat seine Pflicht zur Verfolgung der Straftat aus rechtstaatlichen Gründen absichtlich vereitelt hat. Die Verordnung vom 23. Mai 1947 soll daher dem unterdrückten Sühneverlangen nachträglich volle Geltung verschaffen.
Zur Strafzumessung ist die Zurückverweisung an die Strafkammer des Landgerichts erfolgt, weil die jetzt nur noch in Frage kommende strafbare Handlung nicht mehr zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört (§ 80 GVG). Im Übrigen sind die Rechtsmittel zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Krumme | Engels | Dr. Hille | |||
| Grosse | Jagusch |