Revision: Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgehoben; Strafausspruch zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 28/52
- Datum
- 28.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hat eine ausländische bzw. alliierte Vorschrift die deutsche Gerichtsbarkeit für bestimmte Tatbestände begründet und wird diese Vorschrift aufgehoben, ist dies vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen; die Tat ist sodann nach deutschem Recht zu beurteilen.
Fällt die Grundlage für eine Verurteilung (z. B. Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter alliierter Zuständigkeit) weg, so entfällt die entsprechende Verurteilung und es sind die verbleibenden Tatbestände nach deutschem Strafrecht neu zu würdigen.
Bei mehreren Einzelstrafen hat das Gericht die Einzelstrafen festzusetzen und nach den Regeln des deutschen Rechts eine Gesamtstrafe zu bilden; nur so ist die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht prüfbar (vgl. § 74 StGB).
Eine besondere Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe, die die Strafverfolgung auch nach Ablauf der formellen Verjährungsfristen ermöglicht, steht nicht entgegen und ist mit den maßgeblichen Grundsätzen des Grundgesetzes vereinbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 6. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Wilhelm ███ aus ███ █████, ███ geboren am █████ in █████ (Kreis █████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Aussageerpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Jaschow, Bundesrichter Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 6. Dezember 1950
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt;
b) im Strafausspruch nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen
1. Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung, in zwei Fällen,
2. Beihilfe zur Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung, in drei Fällen,
3. Körperverletzung im Amt, zugleich gefährlicher Körperverletzung, in 21 Fällen,
4. Körperverletzung im Amt in einem weiteren Fall,
5. schwerer Körperverletzung im Amt in einem Fall,
in allen Fällen in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden.
Seine Revision, die Verstöße gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Strafrecht rügt, hat nur teilweise Erfolg.
I.
Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Das Schwurgericht hat die Zeugen Otto ██ ████ und ███████ sowie ███ wegen ihrer Beteiligung an der Tat des Angeklagten unbeeidigt gelassen. Diese Begründung trifft zu, wie die Revision selbst einräumt. Dass dabei in der Verhandlungsniederschrift statt des § 60 Ziff. 3 StPO versehentlich der § 61 Ziff. 3 StPO genannt ist, beschwert den Angeklagten nicht. Es handelt sich um eine bloße Protokollrüge. Ebensowenig kommt es darauf an, ob diese Zeugen auch noch nach anderen Vorschriften hätten unbeeidigt bleiben sollen oder können.
2. Das Schwurgericht hat den Zeugen Hermann ████████ nicht beeidigt, weil es seiner Aussage im Hinblick auf die Bekundung, der Angeklagte habe in der AOK einen Frack getragen, keine wesentliche Bedeutung beimaß; demgemäß ist der Angeklagte im Fall ████████ nicht verurteilt worden. Seine hierauf bezügliche Verfahrensrüge ist unverständlich.
3. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, einen gewissen Lask als Zeugen zu vernehmen. Ein Beweisthema ist in der Sitzungsniederschrift nicht angegeben. Nach den Urteilsgründen ist die in das Wissen des ████████ gestellte Behauptung, der Angeklagte habe sich in einigen Fällen Haftlingen gegenüber hilfsbereit gezeigt, als wahr unterstellt worden. Mit der Revision wird nunmehr geltend gemacht, Lask sei auch dafür benannt worden, dass er – Lask – „am Tage der Rieseberg-Angelegenheit das Kommando gehabt habe“. Da das Schwurgericht den Angeklagten wegen Misshandlung der beiden Rieseberg-Opfer nicht verurteilt hat, ist auch diese Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet.
II.
Die übrigen Ausführungen der Revision beschränken sich auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Schwurgerichts und sind deshalb unbeachtlich.
III.
Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABI. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1 MRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat.
Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen.
Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Dass die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen; dass die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20.12.1951). Die genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus konnten nach der Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Taten des Angeklagten nicht verfolgt werden.
Soweit es sich um den Schuldspruch nach deutschrechtlichen Vorschriften handelt, gibt die eingehende Urteilsbegründung auch im Übrigen keinen Anlass zu Bedenken.
IV.
Der Strafausspruch kann jedoch, nachdem die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit fortgefallen ist, nicht bestehen bleiben. Das Schwurgericht führt zwar aus, dass es die Strafe von sechs Jahren Zuchthaus auch dann verhängt haben würde, wenn lediglich das deutsche Strafrecht angewendet worden wäre. Indessen hätten nach deutschem Strafrecht insgesamt 28 Einzelstrafen ausgeworfen werden müssen, aus denen gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Nur wenn so verfahren wird, kann das Revisionsgericht nachprüfen, ob die Strafzumessung frei von Rechtsirrtum ist.
Zur Vermeidung von Zweifeln sei bemerkt, dass das Schwurgericht durch den Fortfall der Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nicht genötigt ist, nunmehr zu einer niedrigeren Gesamtstrafe zu kommen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Jaschow | Dr. Neumann | Dr. Koffka | |||
| Sarstedt | Schmidt |
Zitiert (1)
Zitiert von (5)
- BGH · 1 StR 299/62 · 22.07.1961BGH: Niedrige Beweggründe bei Tötung jüdischen Kriegsgefangenen; Verjährungshemmung bis 8.5.1945
- BGH · 5 StR 49/52 · 03.04.1952BGH: Teilweise Änderung der Verurteilung und Rückverweisung wegen Neubeurteilung nach deutschem Strafrecht
- BGH · 5 StR 244/52 · 05.02.1953BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Rückverweisung
- BGH · 5 StR 102/52 · 27.03.1952KRG Nr. 10 nach AHK-VO 234: Schuldspruchberichtigung und Zurückverweisung im Strafausspruch
- BGH · 5 StR 72/52 · 27.03.1952BGH: Aufhebung besatzungsrechtlicher Grundlage — Verurteilung nur wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch