Treffer
BGH Revisionsurteil

BGH: Aufhebung besatzungsrechtlicher Grundlage — Verurteilung nur wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 72/52
Datum
27.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Schwurgerichts Verden werden verworfen, allerdings ist bei einem Angeklagten die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfallen; er bleibt nur wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch verurteilt. Die Aufhebung einer Besatzungsverordnung entzog die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10; die Taten sind daher nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Die Strafzumessung bleibt unbeanstandet, da das Gericht die Strafen nach deutschem Recht bestimmt hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Besatzungsverordnung, die die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 ermöglichte, führt dazu, dass deutsche Gerichte die betreffenden Tatbestände nicht mehr nach KRG Nr.10 beurteilen dürfen; der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

2

Ein rechtskräftig gewordener Schuldausspruch aus einem früheren Verfahren bindet in späteren Verfahren in der Schuld- und Tatbewertung; das Tatgericht hat die rechtskräftigen Feststellungen zu beachten.

3

Liegt erkennbar zugrunde, dass der Tatrichter die Strafzumessung nach deutschem Recht vorgenommen hat, rechtfertigt die formale Bezugnahme auf ein Besatzungs- oder ausländisches Gesetz keine Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die Neubeurteilung einer Tat nach deutschem Strafrecht nach Wegfall der besatzungsrechtlichen Grundlage steht der Anwendung von Verjährungsvorschriften grundsätzlich nicht entgegen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden/Aller, 21. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1.) den Architekten Gustav ██████, geboren ███████ 1898 in BC, wohnhaft in ██ ██████, 2.) den Postamtmann a. D. Wilhelm ████, geboren am █████████ 1882 in R____), Kreis █████████, wohnhaft in ████ Sa, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██ und █████████████ gegen das Urteil des Schwurgerichts Verden/Aller vom 21. April 1951 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte ██ nur wegen Anstiftung zum Landfriedensbruch verurteilt ist.

Die Angeklagten tragen die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das vorliegende Strafverfahren schwebt gegen die Angeklagten seit dem Jahre 1946. Das erste Urteil der Strafkammer des Landgerichts Verden vom 18. Dezember 1947, welches gegen die Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkte des Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf mehrjährige Freiheitsstrafen erkannte, wurde auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin durch Beschluss des Oberlandesgerichts Celle am 9. Juli 1948 aufgehoben. In der erneuten Hauptverhandlung verurteilte das Schwurgericht in Verden am 18. September 1948 den Angeklagten Quinckardt wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und den Angeklagten ███████ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Verbrechen des Landfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten jeweils unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft.

Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone gab der hinsichtlich des Angeklagten ██ von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision gegen dieses Urteil im vollen Umfange statt, während die Revisionen der Angeklagten ███████ und ██████████ in der Straffrage Erfolg hatten (Urteil vom 27. März 1950).

Am 21. April 1951 hat nun das Schwurgericht in Verden u. a. wie folgt erkannt:

„Der Angeklagte █████████ wird wegen Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten, der Angeklagte ██████ wird wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Beiden Angeklagten wird die Internierungshaft, dem Angeklagten ██ auch die Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen angerechnet, die damit als verbüßt gelten.“

Gegen dieses Urteil richten sich mit materiellrechtlichen Rügen die Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

1.) Schuld des ██ a) Das Schwurgericht hat die durch den OGH gegebene rechtliche Beurteilung, welche der Aufhebung des früheren Schwurgerichtsurteils vom 18. September 1948 zugrunde lag, bei seiner Rechtsfindung beachtet und ist, auf Grund gleicher tatsächlicher Feststellungen wie sie auch dem OGH in Bezug auf den Haupttäter Walle und den Angeklagten ██ vorlagen, gemäß § 358 Abs. I StPO zur weiteren Verurteilung des ████ wegen Anstiftung zum schweren Landfriedensbruch gelangt. Insoweit und hinsichtlich des Vorbringens, der Angeklagte habe auf Befehl gehandelt und nehme Notstand für sich in Anspruch, sind sämtliche Ausführungen der Revision offensichtlich unbegründet.

b) Dagegen kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit keinen Bestand haben. Die Militärregierung hat ihre Verordnung Nr. 47 durch die VO Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1c KRG Nr. 10 die Gerichtsbarkeit entzogen. Den Wegfall dieser Prozessvoraussetzung muss das Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigen.

Die Handlungen des Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen, wobei der Gedanke der Verjährung nicht entgegensteht, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. u. a. 5 StR 28/52 v. 28. Februar 1952).

2.) Schuld des ███████ Durch die nicht anfechtbare, rechtskräftige Entscheidung des OGH war der Schuldausspruch des früheren Schwurgerichtsurteils vom 18. September 1948 in Rechtskraft erwachsen. Dies hatte das Schwurgericht bei seiner neuen Verhandlung vom 21. April 1951 in gleicher Weise wie jetzt das Revisionsgericht zu berücksichtigen.

3.) Strafzumessung bei beiden Angeklagten: a) Die Revision beanstandet, dass in beiden Fällen jeweils die Strafen den Vorschriften des deutschen Rechts und nicht dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 entnommen worden seien.

Das angefochtene Urteil führt hierzu folgendes aus:

„Alle Angeklagten sind jedoch eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit gemäß Art. II § 1c des KRG 10 schuldig. Das Schwurgericht ist nach der feststehenden und auch in dieser Sache bestätigten Rechtsprechung des OGH Köln daran gebunden, dieses Gesetz anzuwenden, obwohl die deutschen Strafbestimmungen ausreichen, die Täter nach Recht und Gerechtigkeit zu strafen. Auf die Strafbemessung hat jedoch dieses Gesetz keinen Einfluss gehabt. Das Schwurgericht hätte dieselben Strafen auch ohne dieses Gesetz erkannt.“

Diese Auffassung unterstreicht das Schwurgericht im Urteilstenor, indem es jeweils die Strafgedanken des § 125 StGB bei der Erörterung der Strafe in den Vordergrund stellt.

b) Der Revision ist mithin darin beizupflichten, dass im vorliegenden Falle der Tatrichter zweifelsfrei die Strafen den deutschen Rechtsvorschriften entnommen hat.

Es bedarf daher einer Aufhebung im Strafausspruch nicht, weil die Handhabung des Schwurgerichts der augenblicklichen Rechtslage, auf die es allein ankommt, voll entspricht.

Die Vermutung der Revision, die Strafe könne unbewusst durch das KRG Nr. 10 beeinflusst sein, wird sowohl durch die Geringfügigkeit der erkannten Strafe als auch durch die erwähnten entgegenstehenden Ausführungen des Schwurgerichts widerlegt.

Auch sonst sind Rechtsfehler, durch welche die Angeklagten beschwert wären, nicht zu erkennen.

4.) Der somit erforderlichen Verwerfung der Revision ist die Berichtigung des Urteilsspruches beizufügen. Bei dem Angeklagten ███████ ist der Wegfall der Bestrafung aus dem KRG Nr. 10 im Urteilstenor zu berücksichtigen, weil bezüglich dieses Angeklagten die Rechtskraft auch in der Schuldfrage noch nicht eingetreten ist.

Dr. NeumannDr. WaschowDr. Koffka
SarstedtSchmidt

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