KRG Nr. 10 nach AHK-VO 234: Schuldspruchberichtigung und Zurückverweisung im Strafausspruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 102/52
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird durch einen Hoheitsakt (hier: AHK-Verordnung) die Ermächtigung deutscher Gerichte zur Aburteilung von Taten nach KRG Nr. 10 entzogen, kann eine darauf gestützte Verurteilung nicht aufrechterhalten werden; der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen.
Ist die verhängte Strafe maßgeblich aus einer wegfallenden Verurteilungsgrundlage (hier: KRG Nr. 10) abgeleitet, ist der Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Die Verlesung eines Protokolls über eine eidliche kommissarische Zeugenvernehmung ist nach § 251 StPO zulässig, wenn der Zeuge aufgrund Krankheit zur Hauptverhandlung nicht vernehmungsfähig ist; die tatsächliche Dauer der Verhinderung ist revisionsrechtlich grundsätzlich nicht nachzuprüfen.
Beschließt das Tatgericht auf einen Beweisantrag hin die Ladung eines Zeugen, darf es nicht ohne dokumentierte Entscheidung und ohne Vernehmung stillschweigend von der Beweiserhebung absehen; eine Wiederholung des Beweisantrags ist nicht erforderlich.
An einer Freiheitsberaubung kann auch derjenige mitwirken, der sich einer Gruppe anschließt, die einen widerrechtlich Festgenommenen unter Drohung oder Anwendung von Gewalt begleitet und dadurch dessen Bewegungsfreiheit tatsächlich behindert.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hildesheim, 3. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den praktischen Arzt Dr. Ernst ███████, geboren am ███ 1902 in █████, wohnhaft in ██ ███ KCC-Straße ███, 2.) den Bundesbahnsekretär, z. Zt. dienstenthoben, Wilhelm K████, geboren ███████████ in ████, wohnhaft in ████ BC-Straße ████, 3.) den Schausteller Willi K███████████, geboren am █████ in ███, wohnhaft in █████ Ußstraße ███,
wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten Dr. ████ und ██ ██████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 3. November 1950, soweit es diese Angeklagten betrifft, im Schuldausspruch dahin berichtigt, dass beide Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in je einem Falle schuldig, im Übrigen freigesprochen sind.
Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es diese Angeklagten betrifft, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Übrigen werden die Revisionen dieser beiden Angeklagten verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten K████ wird das bezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Falle ███████ im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist, im Übrigen nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten K████ wird verworfen.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagten Dr. R███████ und K██ des Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit je einem Falle der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und den Angeklagten Dr. R███████ zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis, den Angeklagten K██ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Den Angeklagten Kr████ hat es wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Alle drei Angeklagten haben Revision eingelegt.
I. Revision des Angeklagten Dr. R███████
1. In formeller Hinsicht rügt die Revision, das Schwurgericht habe zu Unrecht das Protokoll über die frühere konmissarische Vernehmung der Zeugin Ku████████ verlesen.
Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Schwurgericht hat die Verlesung des Protokolls mit der Begründung beschlossen, dass der Grund für die kommissarische Vernehmung noch fortbestehe. Die Zeugin war in einem früheren Stadium des Verfahrens, vor Aufhebung des früheren schwurgerichtlichen Urteils durch den Obersten Gerichtshof für die Britische Zone und Zurückverweisung an das Schwurgericht, eidlich kommissarisch vernommen worden. Das Sitzungsprotokoll stellt vor dem erwähnten Beschluss fest, die Zeugin sei nicht erschienen und habe ihr Ausbleiben durch ein ärztliches Attest entschuldigt. Nach Erlass des Beschlusses ist dann ein nochmaliger Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Zeugin Ku████████ mit der Begründung abgelehnt worden, diese sei nach dem amtsärztlichen Attest nicht vernehmungsfähig. Aus dem Zusammenhang des Sitzungsprotokolls ergibt sich demnach, dass die Verlesung des Protokolls über die eidliche kommissarische Vernehmung der Zeugin beschlossen ist, weil diese nach dem amtsärztlichen Attest zur Zeit der letzten Hauptverhandlung nicht vernehmungsfähig war. Hierin liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 251, 325, 354 StPO. Die Verlesung war vielmehr nach § 251 Ziff. 2 StPO zulässig. Ob die Zeugin tatsächlich infolge Krankheit für längere Zeit verhindert war, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, hat das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.
2. Materiell rügt die Revision Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen. Insoweit handelt es sich nur um unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung.
3. Dass der Angeklagte sich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat, hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei begründet. Zweifelhaft könnte nur sein, ob es die Freiheitsberaubung in objektiver und subjektiver Beziehung ausreichend festgestellt hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, dass dem Schwurgericht auch insofern ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen ist. Das Urteil stellt hierzu folgendes fest:
Dr. R███████ entschloss sich daraufhin, ███████ nach Neuhaus zu bringen, wo er weiteres Verbandsmaterial vorzufinden glaubte. ████████ wurde nunmehr von den SA-Leuten gezwungen, mit über dem Kopf erhobenen Händen das Haus zu verlassen, wobei der Angeklagte ihm folgte. Anschließend musste er, begleitet von zwei SA-Leuten und dem Angeklagten Dr. R███████, zu Fuß zu dem 2 km entfernt liegenden Ort Neuhaus gehen, wo er nochmals verbunden und ferner von dem Polizeihauptmann █████████ vernommen wurde, der ihn anschließend auf Bitten des Zeugen ███ entließ. ██ ███████ den Rückweg nach Fohlenplacken wiederum zu Fuß zurück.
Damit stellt das Urteil fest, dass die beiden SA-Leute und der Angeklagte den Zeugen gezwungen haben, nach Neuhaus zu gehen, da die Begleitung durch die beiden SA-Leute nach den vorangegangenen Vorfällen die unmissverständliche Drohung weiterer Körperverletzungen enthielt, falls ██ nicht mitging.
In subjektiver Hinsicht stellt das Urteil zwar ausdrücklich nur fest, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass die Verbringung des Zeugen ████████ nach Neuhaus ärztlich nicht geboten war. Hierin allein würde noch nicht eine ausreichende Feststellung des Vorsatzes der Freiheitsberaubung liegen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Angeklagte sich oder die SA-Leute auch nicht aus einem sonstigen Grunde für berechtigt halten konnte oder gehalten hat, den Zeugen zunächst schwer zu misshandeln und dann nach Neuhaus zum Verbinden und zur polizeilichen Vernehmung zu bringen. Die Misshandlungen und die Verbringung nach Neuhaus sind ein einheitliches Ganzes, so dass schon die Misshandlungen die Verbringung nach Neuhaus erkennbar widerrechtlich machten.
4. Durch die Verordnung 234 der Britischen Hohen Kommission vom 31. August 1951 (Amtsblatt AHK S. 1138) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Fallen des KRG Nr. 10 zurückgenommen. Soweit daher das Urteil den Angeklagten wegen Verbrechens gegen dieses Gesetz schuldig spricht, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden. Das Urteil muss deshalb im Schuldspruch dahin berichtigt werden, dass die Verurteilung aus diesem Gesetz entfällt, der Angeklagte also nur der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist. Dieses Delikt ist auch nicht verjährt. Das ergibt sich aus der Verordnung vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 65), die im Übrigen nur ausspricht, was auch ohnehin rechtens wäre (vgl. BGH 5 StR 28/52).
5. Da die Strafe aus dem KRG Nr. 10 entnommen ist, muss das Urteil schon aus diesem Grunde im Strafausspruch aufgehoben werden.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Landgericht noch folgendes zu beachten haben: Das Schwurgericht hat mit Recht dem Angeklagten die erlittene Internierungshaft nicht wie eine Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe angerechnet. Das schließt aber nicht aus, dass das Landgericht nach pflichtmäßigem Ermessen die Internierungshaft bei der Strafzumessung berücksichtigt, weil die Straftat des Angeklagten ein Ausfluss jener Gesinnung ist, die durch die Internierungshaft bestraft werden sollte.
II. Revision des Angeklagten K████
1. In formeller Hinsicht wird Verletzung des § 244 Abs. II StPO gerügt. Die Ausführungen der Revision bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist. Nur in einem Punkt ist eine substantiierte Ermittlungsrüge erhoben. Die Revision rügt, das Schwurgericht sei einer vor dem Hauptverhandlungstermin schriftlich vorgebrachten Beweisanregung des Verteidigers nicht nachgekommen. Diese Anregung ging dahin, die von der Verteidigung benannten Zeugen darüber zu hören, dass der Zeuge K██████████ aus dem Garde-Verein deshalb herausgeworfen sei, weil er sich der Unterschlagung bezw. des Betruges zu Ungunsten des Garde-Vereins schuldig gemacht habe. Ob nicht diese Rüge schon deshalb unbeachtlich ist, weil die Revisionsschrift die in Betracht kommenden Zeugen nicht nennt, sondern insoweit nur auf die frühere Schutzschrift verweist, sodass sie nicht aus sich heraus verständlich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die Rüge ist auch sachlich unbegründet. Das Schwurgericht führt aus, dass es auch bei Feststellung einer Unterschlagung des K██████████ diesen Zeugen für den vorliegenden Fall nicht als unglaubwürdig ansehen würde. Diese Ausführung liegt im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
2. In materieller Hinsicht hat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass sich der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig gemacht habe. Wegen der Verjährung und der Verurteilung aus dem KRG Nr. 10 gilt das gleiche wie bei dem Angeklagten Dr. R███████. Insoweit muss also der Schuldspruch berichtigt werden.
3. Da die Strafe aus dem KRG Nr. 10 entnommen ist, muss das Urteil, auch soweit es den Angeklagten K████ betrifft, im Strafausspruch aufgehoben werden.
III. Revision des Angeklagten Kr███████████
a) In formeller Hinsicht greift die Rüge durch, das Gericht habe den von der Verteidigung benannten Zeugen Albert Kr███████████ nicht darüber vernommen, dass der Zeuge ███████ vor dem Entnazifizierungsausschuss erklärt habe, er sei nur von Albert Kr███████████ geschlagen worden. Aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich, dass das Gericht auf diesen im Hauptverhandlungstermin gestellten Antrag der Verteidigung beschlossen hatte, den Zeugen zu einem späteren Tag der Hauptverhandlung zu laden. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich weder, ob an diesem Tage (1. November 1950) der Zeuge Albert Kr███████████ erschienen oder nicht erschienen ist, noch ob das Gericht zu der Frage des Vollzuges des Ladungsbeschlusses Stellung genommen hat. Insoweit liegt ein Verfahrensmangel vor. Das Gericht durfte, nachdem es die Ladung des Zeugen auf den Beweisantrag des Verteidigers beschlossen hatte, nicht stillschweigend von dessen Vernehmung Abstand nehmen; der Verteidiger war auch nicht verpflichtet, den Beweisantrag zu wiederholen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Verurteilung des Angeklagten im Falle ███ auf dieser Gesetzesverletzung beruht.
b) Im Falle ██████████ greift die Verfahrensrüge, der Zeuge L██████ sei zu Unrecht wegen Verdachts der Mittäterschaft nicht beeidigt worden, schon deshalb nicht durch, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls die Beeidigung seiner Aussage nach § 61 Ziff. 3 StPO, also wegen Unerheblichkeit der Aussage, unterblieben ist. Das Urteil ergibt auch, dass die Aussage des Zeugen L██████ für unerheblich hält. Denn es führt aus, der Umstand, dass L██████ den Angeklagten nicht gesehen habe, beweise nicht, dass dieser bei den Misshandlungen nicht dabei gewesen sei. Die zusätzlichen Ausführungen, wonach der Zeuge L██████ wegen Verdachts der Mittäterschaft unglaubwürdig ist, sind mit Rücksicht auf die erwähnten vorangegangenen Darlegungen unerheblich, ganz abgesehen davon, dass es sich bei der Feststellung des Verdachts der Mittäterschaft um eine unangreifbare Tatsachenfeststellung handelt.
2. Sachlich lässt die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Falle █████ Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn bei der Erörterung der Freiheitsberaubung vom Fall Gr█████ statt von Fall X█████ die Rede ist, so beruht dies auf einem Schreibfehler.
Dass der Angeklagte Kr███████████ erst auf der Straße dazugekommen ist, als der festgenommene Jakob abgeführt wurde, steht der Feststellung seiner Teilnahme an der Freiheitsberaubung nicht entgegen. Die SA-Leute, die sich hinter dem widerrechtlich festgenommenen Zeugen J███ drängten, und von denen der größte Teil auf den Zeugen einschlug, haben dadurch an der Behinderung der Bewegungsfreiheit des Zeugen teilgenommen. Zu dieser nachdrängenden Gruppe gehörte nach den Urteilsfeststellungen auch der Angeklagte. Dass es sich um keine rechtmäßige Festnahme handelte, wenn die Festnehmenden derartige Misshandlungen auf der Straße duldeten, lag ohne weiteres auf der Hand.
In der Frage der Verjährung und des KRG Nr. 10 gelten die gleichen Ausführungen wie bei dem Angeklagten Dr. R███████.
Das Urteil gegenüber dem Angeklagten Kr███████████ muss daher im █████ ███ ██ Schuldspruch berichtigt werden, während es im Strafausspruch in diesem Falle und im Schuld- und Strafausspruch im Falle ███████ aufzuheben war.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |