Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilweise Änderung der Verurteilung und Rückverweisung wegen Neubeurteilung nach deutschem Strafrecht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 49/52
Datum
03.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf, da die Militärregierung die zuständige Verordnung aufgehoben und damit die Gerichtsbarkeit entzogen hatte. Die Taten sind nun nach deutschem Strafrecht zu beurteilen; Verjährung steht dem nicht entgegen. Die Feststellungen zu Beihilfe und Tateinheit wurden geändert, die Strafzumessung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Wegfall einer prozessualen Voraussetzung (z. B. die Aufhebung einer Besatzungsverordnung, die Zuständigkeiten regelte) ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen; in diesem Fall sind die Taten nach dem dann anwendbaren deutschen Strafrecht zu beurteilen.

2

Eine Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe, die die Verfolgung bestimmter Taten trotz Ablauf der regulären Verjährungsfristen ermöglicht, ist anwendbar und steht nicht entgegen, daß nach § 67 StGB Verjährungsfristen abgelaufen sind.

3

Wer formell hoheitlich bestellte Aufgaben (z. B. bei einer Hilfspolizei) übertragen erhält, ist im strafrechtlichen Sinne als Beamter zu behandeln, auch wenn bei der Bestellung auf einen Mißbrauch abgezielt worden war.

4

Beihilfehandlungen, die sich in persönlichem Eingreifen oder bloßer Anwesenheit bei Vernehmungen niederschlagen, können zugleich Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur Körperverletzung darstellen; dies rechtfertigt eine Neuzusortierung der Tatbestände durch das Revisionsgericht.

5

Bei mehreren neu festzustellenden Einzelstrafen hat der Tatrichter Einzelstrafen zu verhängen und anschließend gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden; deshalb ist eine Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung geboten.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 29. September 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den früheren Schulrat Otto ██████ aus ████, ███████████████, geboren ████████████ in ███,

2. den früheren Oberregierungsrat Ferdinand ███████ aus ██, ██, ██, ███straße ███, geboren ██████████ 1894 in ███ (Kreis [REDACTED]),

3. den Kaufmann Friedrich ██ █████████████████████████, ███ (Kreis [REDACTED]) Nr. [REDACTED], geboren am ███ 1903 in ███,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt,

Bundesrichter Dr. Waschow,

Bundesrichterin Dr. Koffka,

Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 29. September 1950

1. im Schuldspruch wie folgt geändert:

a) Der Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 31 Fällen, darunter in 11 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, in 5 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung im Amt, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung im Amt,

b) der Angeklagte ███████ wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in 30 Fällen, darunter in 11 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, in 5 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung im Amt, in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung im Amt,

c) der Angeklagte ███ wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt in 30 Fällen, darunter in 4 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung im Amt und Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, in 3 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung im Amt, in 2 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Nötigung im Amt

verurteilt; im Übrigen sind die Angeklagten freigesprochen.

Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht, Strafkammer, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt, und zwar

███ in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung zugleich Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Fall, Beihilfe zur Nötigung im Amt zugleich Beihilfe zur Freiheitsberaubung in fünf Fällen, Beihilfe zur versuchten Nötigung im Amt zugleich Beihilfe zur Freiheitsberaubung in einem Fall, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zehn Fällen, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in weiteren 24 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis,

███████ in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung im Amt zugleich Beihilfe zur Freiheitsberaubung in fünf Fällen, Beihilfe zur versuchten Nötigung im Amt zugleich Beihilfe zur Freiheitsberaubung in zwei Fällen, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in elf Fällen, Beihilfe zur Freiheitsberaubung in weiteren 23 Fällen zu zwei Jahren Gefängnis,

██ ████████████ in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt zugleich gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beihilfe zur Körperverletzung im Amt zugleich Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in vier Fällen, Beihilfe zur Nötigung im Amt zugleich Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt in drei Fällen, Beihilfe zur versuchten Nötigung im Amt zugleich Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt in zwei Fällen, Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Amt in weiteren 25 Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie sind nur zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die Militärregierung ihre Verordnung Nr. 47 durch die Verordnung Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65, 1138) aufgehoben und dadurch den deutschen Gerichten für die Fälle des Art. II § 1c KRG 10 die Gerichtsbarkeit entzogen hat. Den Wegfall dieser Prozeßvoraussetzung hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Handlungen der Angeklagten sind deshalb nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Daß die Verjährungsfristen nach § 67 StGB abgelaufen sind, steht der Aburteilung nach deutschem Recht nicht entgegen. Das ist in Art. I § 1 der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) ausdrücklich ausgesprochen. Daß die Anwendung dieser Verordnung weder gegen Art. 103 Abs. 1, noch gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (4 StR 9/50 vom 20.12.1951). Die genannte Verordnung spricht nur aus, was nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohnehin rechtens sein würde. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus konnten nach der Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Taten der Angeklagten nicht verfolgt werden (vgl. 5 StR 28/52 vom 28.2.1952).

Zu Unrecht macht die Revision des Angeklagten ██ █████ ████████ geltend, daß dieser Angeklagte nicht Beamter gewesen sei, weil die Hilfspolizei zur politischen Einschüchterung eingesetzt worden sei. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß den Hilfspolizisten, unter ihnen auch dem Angeklagten [REDACTED], durch die zuständige Behörde hoheitliche Aufgaben, insbesondere solche der Sicherheitspolizei, übertragen worden sind. Auch wenn damit von vornherein die Absicht eines Mißbrauchs verbunden war, ändert das nichts daran, daß die Hilfspolizisten Beamte im strafrechtlichen Sinne wurden. Es geht nicht an, einem formell ordnungsgemäß bestellten Träger hoheitlicher Funktionen seine Übergriffe gar nicht oder nur wie einem Privatmann zuzurechnen, nur aus dem Grunde, weil es schon bei seiner Bestellung auf solche Übergriffe abgesehen war.

Weitere Ausführungen zu der deutschrechtlichen Beurteilung der Straftaten enthalten die Revisionsbegründungen nicht. Bedenken gegen das angefochtene Urteil ergeben sich nur insoweit, als das Schwurgericht annimmt, daß die Beihilfe zur Körperverletzung der Beihilfe zur Freiheitsberaubung jeweils als eine selbständige Tat gegenübersteht. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Annahme für den Täter, den Leiter der Hilfspolizei [REDACTED], zutrifft.

Die den Angeklagten zur Last gelegten Beihilfehandlungen, die das Schwurgericht „nicht nur in ihrem persönlichen Eingreifen als Wortführer oder durch einzelne Fragen, sondern auch schon allein in ihrer Anwesenheit während der Verhöre am Vernehmungstisch“ erblickt, waren durchweg gleichzeitig Beihilfe zur Freiheitsberaubung und zur Körperverletzung. Der in allen tatsächlichen Einzelheiten festgestellte Sachverhalt erlaubt es dem Senat, den Schuldspruch insoweit selbst zu ändern.

Über die Strafzumessung dagegen wird der Tatrichter nochmals zu verhandeln und zu entscheiden haben. Er wird für die deutschrechtlichen Taten Einzelstrafen auszuwerfen und sodann gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden haben. Die noch in Frage kommenden Straftaten gehören zur Zuständigkeit der Strafkammer; an diese war die Sache daher gemäß § 354 Abs. 3 StPO zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Koffka

Zitiert (2)

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