Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Gesetzesänderung, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 583/53
- Datum
- 24.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch bleibt bestehen, wenn die Tatfeststellungen und die rechtliche Bewertung rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Gesetzesänderungen, die nach Erlass des Urteils in Kraft treten und günstigere Rechtsfolgen bringen, sind vom Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 StPO).
Eröffnet oder erleichtert eine Neuregelung die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung, ist zu prüfen, ob einem nicht vorbestraften Täter die Strafaussetzung zu gewähren ist.
Erfordern die für die Entscheidung über die Strafaussetzung erforderlichen Feststellungen weitere Feststellungen des Tatrichters, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg im Breisgau, 24. April 1953
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Landwirtsehefrau Amalie ████, geborene █████, aus ███, dort geboren am ██ 1910, wegen Vergehens gegen § 170 StGB,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 24. April 1953, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte, deren Ehemann seit 1944 vermisst ist, verkehrte in ihrer Schlafstube während mehrerer Wochen wiederholt geschlechtlich mit dem über 20 Jahre jüngeren Mitangeklagten ██████. Sie duldete dabei, dass ████████████ ihr bis zum Morgen im Bett liegen blieb und oft erst lange nach ihr aufstand. Ihre etwa acht Jahre alte Tochter Hilde, die im Nebenbett lag, beobachtete wiederholt, dass ███ im Bett ihrer Mutter war.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen eines Vergehens gegen § 170 StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Die Revision, die die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Der Schuldspruch ist rechtlich bedenkenfrei (BGHSt 3, 256).
Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Am 1. Oktober 1953 ist der § 23 StGB n.F. in Kraft getreten. Diese Gesetzesänderung hat das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354 StPO; BGH, Urteil 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 – JZ 1953, 733 – und 5 StR 49/52 vom 8. Oktober 1953). Es ist zu prüfen, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. Hierzu sind noch Feststellungen durch den Tatrichter erforderlich.
| Jagusch | Dr. Peetz | Mantel | |||
| Glanzmann | Heimann-Trosien |