Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von Verurteilungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 244/52
Datum
05.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Ein gegen einen Angeklagten erhobener Tatvorwurf wurde eingestellt, da er nicht durch Anklage oder Eröffnungsbeschluss erfasst war und nicht als Teil der fortgesetzten Tat behandelt worden ist. Verurteilungen, die auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 beruhten, können nicht aufrechterhalten werden, nachdem die britische Militärregierung die hierfür erteilte Ermächtigung aufgehoben hat. Die Verjährung steht der Strafverfolgung nicht entgegen, weil während der NS-Herrschaft eine Verfolgung praktisch ausgeschlossen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatvorwurf kann nicht verurteilt werden, wenn weder Anklage noch Eröffnungsbeschluss ihn erfassen und er nicht als Teil einer bereits erklärte fortgesetzten Handlung behandelt wird; in diesem Fall ist mindestens eine Nachtragsanklage erforderlich; fehlt sie, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

2

Verurteilungen, die ausschließlich auf dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 beruhen, sind nicht haltbar, wenn die zuständige Besatzungsmacht die zur Anwendung erforderliche allgemeine Ermächtigung aufgehoben hat und deutschen Gerichten damit die Gerichtsbarkeit fehlt.

3

Die Verjährungsfristen beginnen bzw. laufen nicht dahin, soweit die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (hier: NS-Herrschaft) eine effektive Strafverfolgung verhindert haben; eine Verfolgung ist damit für die Zeit der Verhinderung nicht als verjährt anzusehen.

4

Eine Verfahrensverjährung kann durch frühe richterliche Maßnahmen (z.B. Ausdehnung der Voruntersuchung, Vernehmung) unterbrochen oder gehemmt werden, sodass die Strafverfolgung noch zulässig ist, wenn solche Handlungen vor Ablauf der Frist erfolgt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 14. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Bäckermeister und Konditor Gerhard S. ██████ aus ████, dort geboren am ████ █████, 2. den Kraftfahrer Hans ███ aus ████, geboren am ████ 1909 in █████, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ██████████ und ████████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 1951, soweit es die Angeklagten verurteilt, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im Falle ██████████ wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen je zweier ██████████ Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu Gesamtfreiheitsstrafen, ████████ von drei Jahren sechs Monaten, ██ von einem Jahr, verurteilt. Daran ist beiden die Untersuchungshaft angerechnet worden. Gegen ███ ist ferner auf drei Jahre Ehrverlust erkannt worden.

Die Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.

Der Fall ██████ durfte nicht zum Gegenstand der Strafverfolgung gemacht werden, weil weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss sich auf diesen Fall bezogen. Dem Angeklagten ████████ war zur Last gelegt worden, „zu Berlin-Spandau im Jahre 1933 fortgesetzt und zum Teil gemeinschaftlich mit unbekannten Tätern andere aus politischen Gründen verfolgt und dadurch gegen die Menschlichkeit verstoßen zu haben“. Hätte die Strafkammer den Fall ██████ als einen Teil dieser fortgesetzten Handlung angesehen, so hätte sie ihn mit aburteilen können, obwohl er bis zur Hauptverhandlung mit dem Angeklagten nicht erörtert worden ist. Sie hat ihn aber als selbständige Handlung betrachtet. Wegen dieser Handlung war █████ nicht angeklagt, und ihretwegen war auch das Hauptverfahren nicht gegen ihn eröffnet. Es hätte deshalb zum mindesten einer Nachtragsanklage bedurft. Da es mithin für diesen Fall an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, hat der Senat das Verfahren insoweit eingestellt. Die Einstellung steht einer Anklage oder Nachtragsanklage nicht entgegen. Jedoch wird gegebenenfalls die Frage der Verfolgungsverjährung für diesen Fall selbständig zu prüfen sein.

Im Übrigen kann die auf das Kontrollratsgesetz Nr. 10 gestützte Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die allgemeine Ermächtigung durch ihre Verordnung Nr. 601 vom 24. Juni 1952 mit Wirkung vom 15. Juli 1952 aufgehoben.

Die Strafkammer wird deshalb das Verhalten der Angeklagten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen haben.

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Während der Herrschaft des Nationalsozialismus konnten nach der Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Taten der Angeklagten nicht verfolgt werden (vgl. die Entscheidungen des Senats 5 StR 28/52 vom 28. Februar 1952 und 5 StR 49/52 vom 3. April 1952).

Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten ████████ war die Ausdehnung der Voruntersuchung auf ihn am 19. April 1950 (Bd. III Bl. 25 d. A.). Um diese Zeit war die fünfjährige Verjährungsfrist also noch nicht abgelaufen.

Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten ██████████ bestand in seiner Vernehmung am 4. Juni 1950 (Bd. III Bl. 64 d. A.). Auch für ihn war die Verjährung noch nicht vollendet. Das für den Tatort zuständige Amtsgericht Berlin-Spandau hat seine Tätigkeit erst am 7. Juni 1945 aufgenommen, während die für den damaligen Wohnort des Angeklagten zuständigen Gerichte des Landgerichtsbezirks Lüneburg noch später wiedereröffnet worden sind (vgl. Hannoversche Rechtspflege 1945 S. 2, 10, 15).

Auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen, erübrigt sich, da sie offensichtlich unbegründet sind.

[Unterschriften]

VoffaDr. GeierSiemer
SarstedtDr. Schmidt

Zitiert (2)