Treffer
BGH Urteil

Wegfall der Gerichtsbarkeit für KRG Nr. 10; Schuldspruch auf StGB umgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 4/50
Datum
31.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Auf die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem änderte der BGH ein Schwurgerichtsurteil wegen NS-Vernehmungsmisshandlungen. Eine Verurteilung nach KRG Nr. 10 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) durfte nach Aufhebung der einschlägigen Regelung nicht mehr erfolgen; die Taten waren ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu würdigen. Der BGH hob zudem die vom Tatgericht aus Zweckmäßigkeitsgründen verfügte Einstellung weiterer Fälle auf und berichtigte den Schuldspruch. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Wegfall der Gerichtsbarkeit aufgrund der Aufhebung des Besatzungsrechts ist eine Verurteilung nach KRG Nr. 10 durch deutsche Gerichte unzulässig; das Revisionsgericht hat dies von Amts wegen zu berücksichtigen.

2

Führt eine Rechtsänderung dazu, dass Taten nicht mehr nach KRG Nr. 10 abgeurteilt werden können, sind sie ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu würdigen; der Schuldspruch kann durch das Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die Feststellungen tragen.

3

Der in Art. I § 1 der Verordnung vom 23. Mai 1947 angeordnete Ausschluss der Verjährung der Strafverfolgung bleibt durch den Wegfall der Gerichtsbarkeit für KRG Nr. 10 unberührt.

4

Die Nachholung der Strafverfolgung nach Art. I § 1 der Verordnung vom 23. Mai 1947 darf nicht allein aus Zweckmäßigkeitsgründen (fehlendes öffentliches Interesse) abgelehnt werden, wenn deren Voraussetzungen bejaht sind.

5

Bei Amtsdelikten, die höchstpersönliche Rechtsgüter wie körperliche Unversehrtheit und freie Willensbetätigung verletzen, kann ein Fortsetzungszusammenhang zwischen gegen verschiedene Personen gerichteten Taten nicht begründet werden; zudem geht die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) im Tatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) auf.

Vorinstanzen

Schwurgericht Essen, 22. Mai 1950

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Porzellanarbeiter ████ aus ███, geboren █████████ 1896 in ████, wegen Aussageerpressung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 22. Mai 1950 a) wie folgt geändert:

Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen [REDACTED] wird aufgehoben.

Der Angeklagte ist der Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen, davon in drei Fällen auch mit gefährlicher Körperverletzung, und der Körperverletzung im Amt in einem weiteren Fall schuldig.

b) im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Strafkammer des Landgerichts in Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann nicht bestehen bleiben, weil die deutschen Gerichte infolge Aufhebung der KRG Nr. 47 (KRGBl. S. 306) durch die VO Nr. 234 vom 31. August 1951 (ABI. AHK S. 1138) nicht mehr befugt sind, auf Grund des KRG Nr. 10 Recht zu sprechen. Der Wegfall der Gerichtsbarkeit muss auch vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen des Angeklagten sind daher ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu würdigen. Der Schuldspruch kann vom Revisionsgericht berichtigt werden, soweit die Tatfeststellungen hierzu ausreichen. Der im Art I § 1 VO zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. SZ S. 65) bestimmte Ausschluss der Verjährung der Strafverfolgung wird durch diese Rechtsänderung nicht berührt. Die Anwendung der Verordnung verstößt auch nicht gegen Vorschriften des Grundgesetzes (BGH Urt. vom 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -).

II.

Die Ansicht der Verteidigung, dass die Strafklage durch die am 25. August 1948 erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit - 29 Xs 14/48 - verbraucht sei, ist unzutreffend. In dem früheren Strafverfahren waren dem Beschwerdeführer zwei selbständige, an dem Journalisten He___) und dem Klempner X_) verübte Verbrechen und Vergehen gegen KRG Nr. 10 und die §§ 343, 340 StGB zur Last gelegt. In einem Fall wurde er freigesprochen und in dem anderen Fall wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt verurteilt. Weitere Fälle waren dem erkennenden Gericht damals nicht bekannt, und dieses nahm deshalb an, es handle sich um eine einmalige Entgleisung des Angeklagten, zu der er aus Empörung über die landesverräterische Tat des Verletzten hingerissen worden sei. Der rechtskräftigen Verurteilung lag mithin nur ein Einzelfall, keine unter dem Begriff des Unmenschlichkeitsverbrechens zusammengefasste Mehrzahl strafbarer Handlungen zugrunde. Sie schließt deshalb die Annahme einer Handlungseinheit zwischen der abgeurteilten und den später abzuurteilenden Straftaten selbst dann aus, wenn sich bei der späteren Beurteilung sämtliche Taten nur als unselbständige Einzelakte einer einheitlichen Handlung erweisen (RGSt 51, 253; 54, 353; JW 1928, 2247 Nr. 45).

III.

Die Revision des Angeklagten rügt auch zu Unrecht, dass die Zeugen nicht unmittelbar nach ihrer Vernehmung, sondern erst am Schluss der Beweisaufnahme auf Grund eines einheitlichen Gerichtsbeschlusses vereidigt worden sind. Dieses Verfahren verstößt nicht gegen § 59 StPO, der nur den Eid vorschreibt, ohne zu bestimmen, in welchem Zeitpunkt er abzunehmen ist. Der Tatrichter ist daher nicht gehindert, zunächst die Beweisaufnahme durchzuführen und sich damit die tatsächliche Grundlage für die nach § 61 StPO zu treffende Entscheidung über die Vereidigung zu verschaffen. Dass die Zeugen nicht einzeln nacheinander, sondern alle gleichzeitig vereidigt worden seien, ist aus der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen; die Revision will dies ersichtlich auch nicht behaupten.

Die Angriffe gegen die Anwendung des § 343 StGB im Fall von Bu(__) gehen ebenfalls fehl. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht angenommen, dass diese Misshandlung „in einer Untersuchung“ stattgefunden hat. Hierunter ist jedes Verfahren zu verstehen, das auf die Ermittlung und Ahndung strafbarer Handlungen gerichtet ist (BGH Urteil v. 31. Mai 1951 - 3 StR 36/51 -). Bu(__) wurde von dem Angeklagten und drei anderen Gestapo-Beamten festgenommen, weil er der kommunistischen Betätigung verdächtig war, und anschließend auf der Wache von ihnen geschlagen, weil er keine ausreichenden Angaben über seine Gesinnungsgenossen machte. Offensichtlich handelte es sich um ein Ermittlungsverfahren nach § 163 StPO, das die Kriminalbeamten auch ohne besonderen Befehl ihres Vorgesetzten führen durften und, wie im Urteil festgestellt ist, aus eigenem Entschluss eingeleitet haben.

Die Ablehnung eines Fortsetzungzusammenhangs zwischen den abgeurteilten Straftaten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafvorschriften gegen die in Ausübung eines Amtes verübten Verbrechen und Vergehen sollen nicht nur die Reinheit der Amtsausübung sichern, sondern auch die Staatsbürger gegen einen Missbrauch der Amtsgewalt schützen. Soweit durch diese höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt werden, wie die körperliche Unversehrtheit und die freie Willensbetätigung, kann daher ein Fortsetzungzusammenhang zwischen mehreren, gegen verschiedene Personen gerichteten Amtsdelikten nicht begründet werden.

Auch im Übrigen lassen die Schuldfeststellungen in den Fällen von Bul(__), █████████ und WC keine Rechtsverletzung erkennen. Richtigzustellen ist nur, dass Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung, nicht zugleich auch wie das Schwurgericht annimmt mit leichter Körperverletzung gegeben ist, weil die Körperverletzung aus § 223 StGB in dem gesetzlichen Tatbestand des § 340 Abs. 1 StGB aufgeht, also insoweit Gesetzeseinheit vorliegt.

IV.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Recht gegen die Einstellung des Verfahrens in den übrigen Fällen. Obwohl das Schwurgericht diese Straftaten als schwer bezeichnete und auch das Vorliegen der Voraussetzungen der Verordnung vom 23. Mai 1947 zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege ausdrücklich bejahte, hat es die Anwendung dieser Verordnung deshalb abgelehnt, „weil kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe, da der Angeklagte wegen seiner Zugehörigkeit zur Gestapo und wegen gleicher, weit schwererer Taten lange Zeit in Internierungshaft gewesen und zu erheblichen Strafen verurteilt worden sei oder in diesen Verfahren verurteilt werde“. Die Nachholung der Strafverfolgung hängt nach Art I § 1 VO vom 23. Mai 1947 nur davon ab, ob die Gerechtigkeit, die jahrelang unter bewusster Missachtung rechtstaatlicher Grundsätze unterdrückt worden ist, noch eine nachträgliche Sühne verlangt. Sie kann deshalb auf Grund dieser Verordnung nicht lediglich aus Zweckmäßigkeitserwägungen abgelehnt werden, die für die Verfolgung unwesentlicher Nebendelikte nach § 154 StPO maßgebend sind. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen Huberts, Bach und Crie8 muss hiernach aufgehoben werden.

Die Urteilsfeststellungen reichen zu einer Würdigung dieser Straftaten nach deutschem Recht ebenfalls aus.

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann in ██ Dentzegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht gefunden werden. Das Schwurgericht hat es für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte dem Zeugen ████████ mehrere Ohrfeigen gegeben hat, aber nicht feststellen können, dass er, wie ihm die Anklage vorwirft, außerdem Beamte durch Zunicken veranlasst hat, ████████ auf den Kopf zu schlagen. Das Urteil, das in der Darstellung des Zeugen keinen Widerspruch erblickt, führt in dieser Hinsicht aus, dieser habe in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seiner polizeilichen Vernehmung hierüber nichts gesagt, und hält es für möglich, dass dies auf die Fragestellung des Gerichts und der Prozessbeteiligten sowie darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge die wesentliche Misshandlung in den beiden Ohrfeigen des Angeklagten gesehen hat. Die Revision meint, angesichts der Fassung der Urteilsgründe sei damit zu rechnen, dass der Tatrichter dem Zeugen keine hinreichend genauen Fragen vorgelegt habe. Das Rechtsmittel kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht auf Grund der von ihm benutzten Beweismittel bei anderer Fragestellung ein bestimmtes, weiteres Ergebnis hätte erzielen können; denn die Art der Verhandlungsführung des Tatrichters entzieht sich der Beurteilung des Revisionsgerichts. Deshalb lässt sich auch nicht prüfen, ob dieser den vermissten Aufklärungsversuch nicht schon vergeblich unternommen hat (OGHSt 3, 59). Die Urteilsausführungen lassen jedenfalls erkennen, dass das Schwurgericht den unter Anklage gestellten Vorwurf zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht, der Zeuge auf die in dieser Richtung gestellten Fragen nicht erwartungsgemäß geantwortet hat. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht des Tatrichters eine weitere Aufklärung durch Befragen des Zeugen nicht mehr möglich war.

Nach den einwandfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte HC), BCD und GC__) in Ausübung seines Amtes mit der Hand oder Faust ins Gesicht geschlagen, sich also der Körperverletzung im Amt schuldig gemacht, und zwar gegenüber HC) und BCD, um Aussagen zu erpressen, während im Fall KD kein solcher Zusammenhang gegeben ist.

Der Schuldspruch kann hiernach unter Erfassung aller dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen vom Revisionsgericht berichtigt werden. Der Angeklagte ist daher wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in fünf Fällen, davon in drei Fällen auch mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall wegen Körperverletzung im Amt zu verurteilen.

Im Strafausspruch muss das Urteil in den Fällen von Bul(__), VuC(__) und ███ aufgehoben werden, weil die Strafe dem KRG Nr. 10 nach § 73 StGB entnommen ist.

Die Strafzumessungsgründe sind im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist insbesondere nicht gehindert, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte infolge Verbüßung einer früher erkannten Strafe nicht in den Genuss einer Gesamtstrafe kommen kann, obwohl die Tat vor der früheren Verurteilung begangen ist (§ 79 StGB). Dass der Angeklagte die früheren Strafen tatsächlich im Zeitpunkt der neuen Verurteilung verbüßt hatte, kann dem Urteilszusammenhang entnommen werden. Es ist auch nicht unzulässig, strafmildernd zu verwerten, dass eine Internierungshaft aus Rechtsgründen nicht auf die Strafe angerechnet werden kann und auch in den früheren Strafurteilen nicht angerechnet worden ist.

Unrichtig ist die Ansicht der Verteidigung, das Urteil verwende Tatbestandsmerkmale, weil es hervorhebt, dass der Angeklagte trotz seiner Lebenserfahrung und seines Alters nicht die Reife, Einsicht und Entschlusskraft besessen habe, die wahre Natur der verschärften Vernehmung zu erkennen, sich von ihr fernzuhalten und der damaligen Entwicklung zu widersetzen. Mit diesen Ausführungen macht das Urteil dem Angeklagten zulässigerweise nur den Vorwurf, dass er sich nicht allgemein gegen die Anwendung der verschärften Vernehmung gewandt hat, obwohl dieses von ihm nach seiner Persönlichkeit erwartet werden musste. Aus dem Fehlen eines reumütigen Geständnisses hat das Schwurgericht rechtsbedenkenfrei auf die mangelnde Einsicht des Angeklagten in die Schwere seiner Verfehlungen geschlossen und diese zutreffend als straferschwerend gewürdigt. Bedenken bestehen auch nicht dagegen, dass es die Straflosigkeit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten nicht strafmildernd bewertet hat, weil ihm als Kriminalbeamten der Schutz der Rechtsordnung mit anvertraut war.

Zur Neufestsetzung der Strafe unter Einbeziehung der Fälle ████, ██████, ███, die insoweit durch die Aufhebung der zu Unrecht ausgesprochenen Einstellung erforderlich ist, wird die Sache gemäß § 554 Abs. 3 StPO an die Strafkammer zurückverwiesen. Im Übrigen sind die Revisionen zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht im Grundsätzlichen dem Antrag des Oberbundesanwalts.

EngelsGroßDr. Hille
KrummeDr. Augustin

Zitiert (2)

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