Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung Freispruch bei Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung wegen Aufklärungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 142/54
Datum
01.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach Freispruch eines Finanzbeamten vom Vorwurf der Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung legten Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision ein. Der BGH verneinte eine Bindung des Gehilfenverfahrens an die Feststellungen einer steuerlichen Unterwerfungsverhandlung gegen den Haupttäter und sah § 358 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Das Urteil wurde dennoch aufgehoben, weil das LG seine Aufklärungspflicht u.a. zu den EStR zu § 7b EStG, zur Pflicht zur Sicherung von Vorauszahlungen sowie zur Nutzung des Gebäudes und zu erhöhten Abschreibungen verletzt bzw. lückenhaft begründet hatte. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO erfasst nur die tragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts, die zur Aufhebung geführt hat; im Übrigen bleibt dem neuen Tatrichter eigene Würdigung vorbehalten.

2

Eine steuerliche Unterwerfungsverhandlung gegen den Haupttäter begründet im Verfahren gegen einen Gehilfen keine generelle Bindung an die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen zum äußeren Tatbestand; das Tatgericht hat insoweit eigenständige Feststellungen zu treffen.

3

Bestreitet ein Angeklagter die Kenntnis für die Subsumtion wesentlicher, amtlich veröffentlichter Verwaltungsanordnungen, die für seine Amtsausübung maßgeblich sind, muss der Tatrichter deren Erlass und Publikation durch zumutbare Beweiserhebung (z.B. Einsicht in amtliche Veröffentlichungen) aufklären.

4

Die Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen darf nicht dazu führen, dass bei zu erwartender Steuerschuld ohne gesetzliche Grundlage vollständig von der Festsetzung/Erhebung von Vorauszahlungen abgesehen wird; Vorauszahlungen dienen der Sicherung des Steueraufkommens und können ggf. auch vorläufig zu hoch ausfallen.

5

Beruht die Beurteilung einer Steuerverkürzung auf tatsächlichen Voraussetzungen, die von interessengeleiteten Zeugen stammen, drängt sich zur Wahrung der Aufklärungspflicht die Heranziehung weiterer, zuverlässiger Beweismittel (z.B. Akten, unbeteiligte Zeugen) auf.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 13. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ ██ OS den Steuer████████ [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als [REDACTED] der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts █████ als Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 13. Oktober 1953 samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ war Sachbearbeiter, der frühere Mitangeklagte [REDACTED] Betriebsprüfer des Finanzamts in █████. Zu ██ Bezirk gehörte der frühere Mitangeklagte [REDACTED], der eine gutgehende Metzgerei betreibt. [REDACTED] hat sich wegen der Beschuldigung, für die Jahre 1947 bis 1950 vorsätzlich die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer um rund 75.000 DM verkürzt zu haben, der vom Finanzamt deswegen festgesetzten Strafe von 35.000 DM unterworfen. Im vorliegenden Strafverfahren hatte das Landgericht [REDACTED] wegen aktiver Bestechung, ███ wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zu der von [REDACTED] begangenen Steuerhinterziehung und ███████ wegen Vorteilsbeihilfe zu der gleichen Tat verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten [REDACTED] und █████ hatte der erkennende Senat durch Urteil vom 13. November 1952 – 4 StR 108/52 – verworfen, die Verurteilung des Angeklagten █████ jedoch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht █████ nunmehr freigesprochen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Finanzamts als Nebenklägers, mit denen die Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Vorschriften gerügt wird. Ihnen kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt bleiben.

I. Rüge der Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO

Beide Revisionen wenden sich gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Abschluss der gegen [REDACTED] ergangenen Unterwerfungsverhandlung habe keine bindende Wirkung gegen den Angeklagten in dem Sinne, dass auf Grund der Unterwerfung auch gegen ihn rechtskräftig feststehe, dass [REDACTED] Steuerverkürzungen begangen habe. Die Beschwerdeführer meinen, diese Ansicht des Tatrichters widerspreche der Rechtsauffassung, die der Senat in seinem Urteil vom 13. November 1952 vertreten habe. Sie können mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.

§ 358 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt, weil nur die Rechtsansicht des Revisionsgerichts, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, für das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird, bindend ist (BGHSt 3, 357 [367]). Die gegen die Feststellung der Steuerverkürzung gerichteten Angriffe hat der Senat jedoch zurückgewiesen und die Verurteilung [REDACTED] aus anderen Gründen aufgehoben (Abschnitt II, 3 des Urteils vom 13. November 1952).

Außerdem haben sowohl das Landgericht wie die Beschwerdeführer die Ausführungen des Senats in Abschnitt II, 1 seines Urteils missverstanden. Der Senat hat zwar dort ausgeführt, der Abschluss der Unterwerfungsverhandlung stehe einer rechtskräftigen Verurteilung gleich; es sei daher rechtskräftig festgestellt, dass [REDACTED] Steuerverkürzungen in dem in der Unterwerfungsverhandlung angegebenen Umfang bewirkt habe. Diese Darlegungen schließen sich unmittelbar an Ausführungen an, in denen der Senat die Feststellungen des Landgerichts zum äußeren Tatbestand der von [REDACTED] begangenen Steuerverkürzung ausdrücklich als das Ergebnis einer freien Beweiswürdigung bezeichnet hat. Sie treten unter Hinweis darauf, dass nach §§ 49, 50 Abs. 1 StGB auch die Beihilfe zu einer nicht vorsätzlich begangenen Haupttat strafbar ist, lediglich der Rüge des Angeklagten ████ entgegen, es hätten darüber hinaus im vorliegenden Verfahren auch zur Schuld [REDACTED] Feststellungen getroffen werden müssen (vgl. dazu BGHSt 4, 355 [358]; 5, 47 [49]). Eine allgemeine Rechtskraftwirkung hinsichtlich des äußeren Tatbestandes sollte der Unterwerfungsverhandlung indessen, wie schon die einleitenden Sätze jenes Abschnitts (II 1) zeigen, nicht beigelegt werden. Das lässt sich auch nicht daraus entnehmen, dass der Senat ins einzelne gehende Feststellungen zum äußeren wie zum inneren Tatbestand nur insoweit als erforderlich bezeichnet hat, als dem Angeklagten Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung zur Last gelegt werde. Dadurch sollten nur Feststellungen zur Schuld des [REDACTED] für entbehrlich erklärt, nicht aber die Berechtigung und Verpflichtung des Landgerichts verneint werden, ohne Bindung an die tatsächliche Annahme des Unterwerfungsverfahrens in der Richtung des Angeklagten selbständige Feststellungen zum gesamten äußeren Tatbestand der Vorteilsbeihilfe, also auch darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Steuerverkürzungen bewirkt worden seien. Wenn das Landgericht in dem angefochtenen Urteil eine Bindung an die Feststellungen, die der Unterwerfungsverhandlung zugrunde liegen, abgelehnt hat, so befindet es sich im Einklang mit dem Erkenntnis des Senats vom 13. November 1952. § 358 Abs. 1 StPO ist mithin nicht verletzt.

Damit erledigen sich zugleich die unter Nr. 1 der Revisionsbegründung des Nebenklägers erhobenen Verfahrensrügen, besonders auch die Rüge des Nebenklägers, das Landgericht habe über seinen Antrag, den Präsidenten a.D. Dr. [REDACTED] als Zeugen zu vernehmen, nicht entschieden. Da der Unterwerfungsverhandlung im Verfahren gegen den Gehilfen keine bindende Wirkung zukommt, sind die Unrichtigkeit der dem Zeugen Dr. [REDACTED] nachgesagten Äußerung und die sachgemäße Abwicklung des Besteuerungsverfahrens und des anschließenden Verwaltungsstrafverfahrens für die Entscheidung aus Rechtsgründen ohne Bedeutung. Das Urteil kann daher auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen.

II. Beihilfe zur Abgabenhinterziehung für 1947, 2/1948 und für die Zeit vom 21. Juni bis 31. Juli 1948

Die Veranlagung des Steuerpflichtigen [REDACTED] für die genannten Zeiträume wurde auf Weisung des Angeklagten nach den Steuererklärungen [REDACTED] vom 10. September und 22. Oktober 1948 vorgenommen und von dem Angeklagten und dem Sachbearbeiter Dr. ███████ abgezeichnet. Die Steuererklärung vom 22. Oktober 1948, die der frühere Mitangeklagte [REDACTED] entworfen hatte, war möglicherweise zu niedrig, so dass [REDACTED] u.U. für 1947 zu einer zu geringen Steuer veranlagt wurde. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat sich jedoch nicht mit Sicherheit nachweisen lassen, dass sich der Angeklagte bei der Veranlagung der Unrichtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen (und demzufolge der Unrichtigkeit der Veranlagung) bewusst war. Das gleiche gilt für die Veranlagung für 1/1948. Aus diesen Gründen hat das Landgericht den Angeklagten nicht für schuldig befunden.

Die gegen diese Würdigung des Sachverhalts gerichteten Angriffe der Revisionen können keinen Erfolg haben.

1. Soweit die Beschwerdeführer ihr Rechtsmittel darauf gründen, dass der Tatbestand der Steuerverkürzung für das Landgericht bereits bindend festgestellt gewesen sei, wird auf die Ausführungen zu I. verwiesen (vgl. ferner Urteil des Senats vom 24. Juni 1954 – 4 StR 805/52). Im Übrigen hat das Landgericht der rechtlichen Beurteilung die Annahme zugrunde gelegt, dass möglicherweise der äußere Tatbestand einer Steuerverkürzung verwirklicht sei.

2. Soweit der Nebenkläger die Feststellungen der Strafkammer, die Finanzämter seien gegenüber der Buchführung der Steuerpflichtigen in der RM-Zeit großzügig gewesen und hätten damals Angaben der Steuerpflichtigen über Renngewinne hingenommen, mit der Verfahrensrüge bekämpft, diese Feststellungen seien „mit der Wahrheitserforschungspflicht nicht vereinbar“ und es „wäre insoweit Beweiserhebung über die Handhabung des Besteuerungsverfahrens durch die Finanzämter notwendig gewesen“, liegt keine den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht vor; die bestimmte Bezeichnung der Beweismittel fehlt, deren sich der Tatrichter nach der Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168). Abgesehen hiervon geben das Urteil und der sonstige Akteninhalt keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass sich dem Landgericht, das in der Hauptverhandlung mehrere Finanzbeamte, darunter einen Oberregierungsrat, vernommen hat, die Erhebung noch weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen.

3. Inwiefern die in dem Urteil enthaltenen tatsächlichen Angaben über die Praxis der Finanzämter in der RM-Zeit bzw. eine unrichtige steuerlich unrichtige Rechtsansichten darstellen sollen, ist nicht ersichtlich.

III. Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für 1950

Durch Bescheid vom 5. Juni 1950 hatte das Finanzamt die Einkommensteuervorauszahlungen des [REDACTED] für 1950 auf vierteljährlich 1.590 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 21. September 1950 beantragte [REDACTED], die Vorauszahlungen auf 0,— DM festzusetzen, weil wegen der Sonderabschreibung nach § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem steuerpflichtigen Einkommen nicht zu rechnen sei. Der Angeklagte zeichnete am 2. Oktober 1950 eine entsprechende Verfügung ab. Auf den Hinweis des Städtischen Steueramtes vom 9. Oktober 1950, dass die Voraussetzungen des § 7b EStG bei [REDACTED] nicht gegeben seien, veranlasste er selbst nichts. Als [REDACTED] ihm erklärte, die völlige Streichung der Vorauszahlungen des [REDACTED] „ginge wirklich nicht“, stimmte er dieser Meinung zwar zu, änderte aber nicht die Verfügung vom 2. Oktober 1950. Am 3. November 1950 beantragte [REDACTED] in einem von seinem damaligen Steuerberater ██ und von ██ entworfenen Antrag, die Einkommensteuervorauszahlungen nach einem vorläufigen Gewinn von 15.600 DM festzusetzen. Der Angeklagte ließ diesen Antrag ebenfalls unbeachtet, so dass [REDACTED] auch weiterhin keine Vorauszahlungen leistete.

1. Gegenüber dem Vorwurf, er habe durch die Verfügung vom 2. Oktober 1950 dazu beigetragen, dass [REDACTED] keine Steuervorauszahlungen leistete, hat sich der Angeklagte mit der Behauptung verteidigt, er habe den Antrag [REDACTED] vom 21. September 1950 nicht näher geprüft, weil er sich auf dessen Richtigkeit verlassen habe; die gesetzliche Vorschrift sei nicht eindeutig, die Ausführungsbestimmungen seien ihm nicht bekannt gewesen. Diese Einlassung hat das Landgericht für nicht widerlegbar erklärt, und zwar u.a. deshalb, weil sich nicht habe feststellen lassen, wann die „undatierten“ Ausführungsbestimmungen zu § 7b EStG erlassen worden seien. Weiter sei es offen geblieben, ob zu jener Zeit (gemeint ist: am 2. Oktober 1950) das von [REDACTED] errichtete Gebäude im Wesentlichen Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken habe dienen sollen. Es sei mithin nicht festzustellen, dass der Angeklagte dem [REDACTED] bewusst unzulässige Steuervorteile verschafft habe.

Die gegen diese Ausführungen erhobenen Einwände der Revisionen müssen teilweise als berechtigt anerkannt werden.

a) Unbegründet ist freilich die Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe dadurch die Aufklärungspflicht verletzt, dass es über den Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsbestimmungen zu § 7b EStG nicht den in der Hauptverhandlung anwesenden Vertreter des Nebenklägers gehört habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Behauptung, an einen Verfahrensbeteiligten sei eine bestimmte Frage nicht gerichtet worden, grundsätzlich nicht die Aufklärungsrüge (vgl. 4 StR 4/50 vom 7. Februar 1952; 1 StR 719/51 vom 19. Februar 1952; 4 StR 885/51 vom 5. September 1952; 5 StR 701/52 vom 19. Februar 1953).

b) Die von dem Nebenkläger erhobene Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei durch Vereidigung des Zeugen [REDACTED] verletzt worden, braucht nicht abschließend erörtert zu werden. Das Revisionsgericht könnte ohnehin nur nachprüfen, ob das Landgericht aus Rechtsgründen fehlerhaften Erwägungen angenommen hat, dass [REDACTED] nicht teilnahmeverdächtig sei (RGSt 59, 166 [168]). Die Hinweise der Revision des Nebenklägers reichen zum Nachweis eines solchen Rechtsfehlers nicht aus. Es hat vielmehr den Anschein, dass das Landgericht den Verdacht der Teilnahme aus tatsächlichen Gründen verneint hat.

c) Die von den beiden Beschwerdeführern erhobene allgemeine Sachrüge und die Aufklärungsrüge greifen in diesem Punkt jedenfalls durch.

Die Feststellung der Strafkammer, die Ausführungsbestimmungen zu § 7b EStG (gemeint sind ersichtlich die Einkommensteuerrichtlinien [EStR]) seien undatiert, so dass (wie der Gedankengang des Urteils offenbar zu ergänzen ist) dem Angeklagten nicht nachzuweisen sei, er habe sie am 2. Oktober 1950 gekannt, beruht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Da der Angeklagte die Kenntnis dieser Verwaltungsanordnung bestritt und es auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankam, hätte das Landgericht hierüber Beweis erheben müssen. Dazu hätte es lediglich der Einsichtnahme in den amtlichen Wortlaut bedurft. Die EStR II/1948 und 1949 sind am 6. Juli 1950 erlassen und sogleich veröffentlicht worden, und zwar nicht nur im Steuerblatt für Nordrhein-Westfalen vom 31. Juli 1950 (1950 S. 319), sondern schon im Bundesanzeiger (Nr. 127 vom 6. Juli 1950 S. 1) und im Ministerialblatt des Bundesfinanzministeriums (Nr. 15 vom 6. Juli 1950, 349 ff.). Sie enthalten in den Nummern 64 ff. eingehende Erläuterungen zu § 7b EStG, die als Verwaltungsanordnungen für die Sachbearbeiter der Finanzämter – vorbehaltlich der Entscheidung der Finanzgerichte – verbindlich sind. Nach gesicherter Erfahrung kann davon ausgegangen werden, dass ein Steuerbeamter wie der Angeklagte, der täglich mit dem Einkommensteuergesetz zu tun hat, alsbald von den für ihn bei der Auslegung des Gesetzes unentbehrlichen EStR Kenntnis erhält. Hiernach steht die für die Beweisführung des Tatrichters wesentliche Annahme, es sei nicht nachzuweisen, dass die Ausführungsbestimmungen zu § 7b EStG dem Angeklagten bis zum 2. Oktober 1950 bekannt sein konnten, im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Vor der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen hätte sich der Angeklagte überdies selbst um eine zuverlässige Kenntnis von der Auslegung der anzuwendenden Steuervorschrift bemühen müssen.

2. Auch gegen die rechtliche Würdigung, die das Landgericht dem Verhalten des Angeklagten nach dem 2. Oktober 1950 hat zuteilwerden lassen, sind Bedenken zu erheben.

Kurz nach dem 2. Oktober 1950 hatte [REDACTED], der die steuerlichen Verhältnisse des [REDACTED] genau kannte, dem Angeklagten mitgeteilt, es „ginge wirklich nicht“, dass er [REDACTED] von Einkommensteuervorauszahlungen gänzlich freistelle; der Angeklagte hatte dem zugestimmt; eine ähnliche Mitteilung hatte er schon am 9. Oktober 1950 von dem Städtischen Steueramt erhalten. Waren beide Hinweise objektiv richtig, d.h. war [REDACTED] trotz der Vorschrift des § 7b EStG verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu leisten, so war die Verfügung des Angeklagten vom 2. Oktober 1950 unberechtigt. Der Angeklagte wäre daher als Steuerbeamter, der für die rechtzeitige Vorauszahlung durch den Steuerschuldner verantwortlich war, verpflichtet gewesen, sofort eine Rechtslage herzustellen, die den Eingang der fälligen Zahlungen sicherstellte. Dies hat er vorsätzlich nicht getan.

a) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht hierin nicht den Tatbestand der Beihilfe zur Steuerverkürzung gefunden hat, beruhen auf einer Verkennung des Wesens und des Zwecks der Steuervorauszahlungen.

Die Einkommensteuervorauszahlungen bemessen sich seit dem Änderungsgesetz vom 29. April 1950 (BGBl. S. 95) wieder wie vor der Kontrollratsgesetzgebung (Art. XVI Ziff. 2 KRG 12 vom 11. Februar 1946, ABl. KR Nr. S. 60) nach dem Einkommen, das in einem früheren Zeitraum erzielt worden ist. Die im Jahre 1950 zu leistenden Vorauszahlungen waren, soweit sie nicht festgesetzt wurden, nach dem Einkommen für 1949 zu errechnen (§ 2 VO über die Bemessung, Entrichtung und Abrechnung der für die Kalenderjahre 1949 und 1950 zu leistenden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom 3. Mai 1950, BGBl. S. 107). Seit 1951 richten sich die Vorauszahlungen nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 35 Abs. 2 EStG i.d.F. des ÄnderungsG vom 29. April 1950, BGBl. S. 95). Ist die Jahressteuerschuld kleiner als die geleisteten und anzurechnenden Vorauszahlungen, so werden die zu viel gezahlten Steuern dem Schuldner nachträglich gutgeschrieben oder zurückgezahlt (§ 47 Abs. 3 EStG). Das Gesetz geht mithin im Interesse der Sicherung der Staatseinnahmen davon aus, dass gegebenenfalls zunächst einmal auch zu hohe Steuervorauszahlungen geleistet werden müssen. Allerdings kann das Finanzamt die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Es wäre also nicht grundsätzlich unzulässig gewesen, die von [REDACTED] zu zahlenden Vorauszahlungen dieser voraussichtlichen Steuerschuld anzupassen; jedoch bestand keine gesetzliche Ermächtigung, von der Veranlagung und Erhebung von Vorauszahlungen schlechthin abzusehen, solange eine Steuerschuld zu erwarten war. Die Auffassung der Strafkammer, ein solches Verhalten sei „sachlich gerechtfertigt“, verstößt gegen den Wortlaut, Sinn und Zweck der erwähnten Bestimmungen des EStG. Wenn die Bedeutung der Steuervorauszahlungen für den Fiskus nicht entwertet werden soll, darf die Anpassung der Vorauszahlungen nicht in der Weise gehandhabt werden, dass während des Zeitraums, in dem solche Zahlungen zu leisten waren, überhaupt keine erhoben werden lediglich auf Grund der Annahme, vielleicht werde sich nach eingehender Betriebsprüfung durch [REDACTED] für 1949 ein niedrigeres Einkommen und damit auch eine geringere Vorauszahlung für 1950 ergeben, als anfänglich anzunehmen gewesen wäre. Auf dieser unrichtigen Auslegung des EStG fußt die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe es „möglicherweise für sachlich gerechtfertigt gehalten“, das Ergebnis der sachlichen Prüfung abzuwarten.

b) Schließlich beruht die Annahme des Landgerichts, in der Nichtleistung der Vorauszahlungen durch [REDACTED] liege nicht nachweisbar eine objektive Steuerverkürzung, auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beurteilung der Frage einer Steuerverkürzung hängt entscheidend davon ab, ob das Gebäude zu mehr als 80 v.H. für Wohnzwecke diente oder dienen sollte. Das Landgericht hat dazu lediglich den Steuerschuldner [REDACTED] und seinen Steuerberater ████████ als Zeugen vernommen. Im Hinblick darauf, dass der Steuerschuldner bereits rechtskräftig wegen erheblicher Steuerhinterziehungen verurteilt war und dass sowohl er wie sein Steuerberater ein dringendes eigenes Interesse daran hatten, ihren Antrag auf Streichung jeglicher Vorauszahlungen vom 21. September 1950 als inhaltlich richtig erscheinen zu lassen, musste sich dem Gericht die Notwendigkeit aufdrängen, andere, zuverlässigere Beweismittel heranzuziehen. Mit Recht weist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, dass es nahegelegen hätte, etwa die gewerblichen Mieter des Hauses als Zeugen über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu vernehmen. Weiter wäre etwa an die Verwertung der behördlichen Bauakten zu denken, in denen sich Angaben über den beabsichtigten Verwendungszweck des Gebäudes befinden können.

IV. Beihilfe zur Hinterziehung von Einkommensteuer für II/1948 und 1949

█████, der am 4. Juli 1950 mit der steuerlichen Überprüfung des Betriebs des [REDACTED] beauftragt war, hatte einen zu versteuernden Gewinn von 10.249 DM (II/1948) und 16.634 DM (1949) ermittelt. In einer Schlussbesprechung, die Ende Oktober 1950 zwischen [REDACTED], [REDACTED], ████ und dem Angeklagten stattfand, wandte sich [REDACTED] gegen die Höhe der zu versteuernden Gewinne und schlug eine Verdoppelung der Abschreibungen auf seine Maschinen vor. Sein Steuerberater ██████ unterstützte ihn hierbei, während [REDACTED] erklärte, er könne eine Erhöhung der Steuerabschreibungen nicht mitmachen. Der Angeklagte nahm zwar nicht gegen eine Erhöhung der Abschreibungen Stellung, setzte sich aber auch nicht für das Verlangen des [REDACTED] ein, sondern verlangte von [REDACTED] die Einreichung „der Bilanz“ (welche, ist den Urteilsgründen nicht mit Sicherheit zu entnehmen) beim Finanzamt und von ████ die beschleunigte Herstellung des Prüfungsberichts. Über die weiteren Geschehnisse sagt das Urteil lediglich:

„Durch ███ ████████████ der Abschreibungen wurden die von ████ ████████████ Gewinne von 10.240 DM auf ███ ██ ███ von 16.634 DM auf 11.535 DM herabgedrückt.“

Nachprüfbare Angaben tatsächlicher Art darüber, ob und wie der Angeklagte bei der offenbar daraufhin vorgenommenen Veranlagung zur Einkommensteuer auf Grund dieser niedrigeren Werte mitgewirkt hat, welche Abschreibungen im einzelnen und auf welche Gegenstände und mit welcher Begründung sie vorgenommen wurden, inwiefern sie berechtigt waren und welche Vorstellungen der Angeklagte sich insoweit gemacht hat, finden sich hingegen in den Urteilsgründen nicht. Vielmehr beschränkt sich die Strafkammer, ohne weitere Feststellungen zu treffen, auf die allgemeine Schlusswürdigung: „Jedenfalls lässt sich eine eindeutige Feststellung, dass die erhöhte Abschreibung sachlich in keiner Weise berechtigt und dass dies dem Angeklagten auch bekannt war, nicht treffen.“

In diesem Punkte leidet das Urteil an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, nach welchen Rechtsgrundsätzen die Strafkammer die Berechtigung der Abschreibungen und ihrer Höhe beurteilt hat. Zur inneren Tatseite fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass [REDACTED], der die Verhältnisse des [REDACTED] am genauesten aus eigener Anschauung kannte, höhere Abschreibungen für unberechtigt hielt und dies dem Angeklagten auch gesagt hat. Gegen die Übergehung dieser Tatsache bei der Beweiswürdigung wäre allenfalls dann kein Bedenken zu erheben, wenn [REDACTED] etwa in dem späteren Prüfungsbericht seine ursprüngliche Auffassung über die Abschreibungen in begründeter Weise geändert hätte. Ob dies der Fall war, vermag der Senat nicht nachzuprüfen, da das Urteil den Inhalt des Prüfungsberichts nicht mitteilt.

V.

Da Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten fortgesetzte Beihilfe zu den Steuerverkürzungen 1947 bis 1950 zur Last legen, ist das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Es erschien angezeigt, von der durch § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

EngelsKrummeSeibert
HilleDr. Augustin

Zitiert (6)