BGH: Beihilfe zur Wirtschaftsstraftat durch Umschmelzen von Altblei für Ostexport
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 701/52
- Datum
- 20.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe kann auch vor Ausführung der Haupttat geleistet werden, wenn der Beitrag die Haupttat fördert oder ermöglicht und der Gehilfe dies erkennt und billigt.
Die Umarbeitung von Ware kann eine strafbare Beihilfehandlung darstellen und ist nicht schon deshalb als straflose Vorbereitungshandlung anzusehen, weil sie zeitlich vor dem Abtransport/der Haupttat erfolgt.
Kann der genaue Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit nicht sicher festgestellt werden, genügt regelmäßig eine ungefähre zeitliche Eingrenzung, sofern der Angeklagte dadurch nicht benachteiligt wird.
Gesetzliche Regeln für den Aufbau der Beweiswürdigung in einem Strafurteil bestehen nicht; maßgeblich ist, ob sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, auf welche Tatsachenindizien die Überzeugungsbildung gestützt wird.
Ist ein Nebenbeteiligter zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen, kann über die Einziehung nach § 45 Abs. 3 WiStG auch in seiner Abwesenheit entschieden werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 20. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Ewald K. ███████ aus ███████, geboren am ███████ 1904 in ███, Kreis ███,
2.) den Einkäufer Jakob U. ███ aus ██████, geboren am ███████ 1914 in ███, Kreis ███,
wegen Wirtschaftsvergehens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten K. und U. und die Revision des Nebenbeteiligten P. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20. März 1952 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte █████████ ist wegen fortgesetzter Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat und wegen einer weiteren selbständigen Wirtschaftsstraftat zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten und zu Geldstrafen von 1.000.— und 2.000.— DM-West verurteilt worden. Gegen den Angeklagten U. hat die Strafkammer wegen fortgesetzter Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat auf eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und auf eine Geldstrafe von 300.— DM-West erkannt. Weiterhin ist die Einziehung von 5.703 kg Altblei, an denen der Nebenbeteiligte ███████ Eigentumsrechte geltend macht, angeordnet worden.
Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten und der Nebenbeteiligte Revisionen eingelegt, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
I.
Das angefochtene Urteil trifft unter anderem folgende Feststellungen:
1.) Der Zeuge W. kaufte in Westberlin für eine zonale Einkaufsorganisation Metalle, darunter auch Altblei, und organisierte den Abtransport in das sowjetisch besetzte Gebiet. Das Altblei wurde von den ostzonalen Empfängern nur abgenommen, wenn es vorher zu hüttenreinem, genanntem Berliner Blei, mit einem Bleigehalt von mindestens 99 % verarbeitet worden war. ███ nahm daher Verbindung zu dem Angeklagten █████████████ und überzeugte sich, dass dessen Betrieb imstande war, größere Mengen Altblei zu Berliner Blei in Barren der gewünschten Qualität umzuschmelzen. Er forderte nun seine Lieferanten auf, Metall in der Bleischmelze ████████ verarbeiten zu lassen.
2.) a) Der Schrotthändler K. ließ als erster auf Veranlassung des Zeugen W. Umschmelzungen bei ██████████ in der Zeit von April 1951 bis Ende Mai 1951 vornehmen. Für ihn wurden 85 Tonnen Altblei veredelt; ███ erhielt 60.— DM-West pro Tonne.
b) Der Angeklagte U., ein Angestellter des Angeklagten ███████, brachte einen Umschmelzauftrag der Firma P. über 60 Tonnen Blei ein. K. forderte hier für die Verarbeitung 80.— DM-West pro Tonne. Beim Absatz des umgeschmolzenen Metalls schaltete sich U. wiederum ein, weil ███ keine Verkaufsmöglichkeit hatte. Unter Vermittlung des Angeklagten U. und des Zeugen W. wurde das Blei in den Osten verbracht.
c) Schließlich veredelte ██ █████ noch für die Firma ████████████████ 40 Tonnen Blei gegen ein Entgelt von 80.— DM-West pro Tonne. Auch dieses Blei brachte ████ mit Hilfe eines Fuhrunternehmers in das sowjetisch besetzte Gebiet.
Bei allen vorerwähnten Geschäften verlangte keiner der Beteiligten Rechnungen oder stellte solche aus. Die Wiegekarten verbrannte ████████ nach der Abrechnung. Er trug auch nur einen kleinen Teil der Verarbeitungsvorgänge in das Warenausgangsbuch ein und gab hierbei als Erwerber unrichtig westdeutsche Firmen an; weiterhin bezeichnete er die Bleibarren als „Dichtungsblei“.
3.) Den aus den Umschmelzungen von Altblei in Berliner Blei gewonnenen Rückstand, sogenannte Bleiasche, bot der Angeklagte █████████ dem Zeugen W. unmittelbar zum Kauf an. Auch diese Ware ließ ████████████ nach dem Verwiegen in den Ostsektor bringen. K. erhielt für die Bleiasche 9.450.— DM-West. Der Angeklagte U. half unmittelbar bei dem Transport der Bleiasche über die Sektorengrenze.
4.) Am 2. Juni 1951 wurden bei dem Angeklagten ███ 5.703 kg Altblei beschlagnahmt, die ██ ███ an █████████ zur Weitergabe an █████████████ hatte.
II.
Die Verteidigung der Angeklagten K. und U., sie hätten nicht gewusst, dass W. Einkäufer einer ostzonalen Firma gewesen sei, und dass die umgeschmolzenen Bleimengen in das sowjetische Besatzungsgebiet gehen sollten, sieht das Landgericht als widerlegt an. Hierzu wird im Urteil unter anderem folgendes ausgeführt:
„Dem Angeklagten ███ musste auch auffallen, dass die Aufträge zum Umschmelzen von Altblei in Berliner Blei sich plötzlich anhäuften, und dass ihm die Aufträge auf Veranlassung des Zeugen W. zuflossen. In Erkenntnis der wahren Verhältnisse verlangte der Angeklagte K. gleichsam als Risikoaufschlag von ██████ und ███████████████ nicht mehr 6 Pf., sondern 8 Pf. pro Kilo für das Umschmelzen. Die Angeklagten haben aufgrund der plötzlich eintretenden Geschäftsbelebung erkannt, dass das Blei gerade in der Form und Qualität benötigt wurde, wie der Angeklagte ██ es herzustellen in der Lage war, und dass diese Mengen Berliner Blei in Barren nach dem Osten verbracht wurden, da nach ihren eigenen Angaben derartige Mengen Blei damals in erster Linie nur im Osten abzusetzen waren. Trotz dieser Erkenntnis hat der Angeklagte ███ das Blei umgeschmolzen und hat der Angeklagte U. bei der Durchführung der Geschäfte Hilfe geleistet und haben beide gebilligt, dass die Bleibarren in den Ostsektor verbracht wurden.“
Hinsichtlich des Zeitpunktes, von dem ab die Angeklagten schuldhaft waren, enthält das angefochtene Urteil unter anderem folgende Feststellungen:
„Es ist den Angeklagten auch nicht zu widerlegen, dass sie bei den ersten Aufträgen der Firma █████ noch nicht wussten, dass das umgeschmolzene Blei in den Ostsektor verbracht werden sollte, obwohl sie sehr bald erkannten, dass die Bleilieferungen nach dem Osten gingen, zumal immer der gleiche Fuhrunternehmer, nämlich der Zeuge ███████, die Fahrten ausführte.“
Hinsichtlich der unter Ziffer 1) angeführten Fälle bestraft das Landgericht die Angeklagten wegen „fortgesetzter Beihilfe zu einer Wirtschaftsstraftat“. Der Angeklagte K. habe es durch das Umschmelzen des Bleis dem Zeugen W. ermöglicht, die Ware anzukaufen und den beanstandeten Posten Blei in das sowjetisch besetzte Gebiet zu verbringen. In Tateinheit hiermit sei ███████ des Verstoßes gegen § 21 des Wirtschaftsstrafgesetzes schuldig. In Bezug auf den Verkauf der Bleiasche nimmt die Strafkammer eine selbständige Wirtschaftsstraftat des ██████████ an. Der Angeklagte U. habe in sämtlichen Fällen nur mit dem Vorsatz gehandelt, den Angeklagten K. zu unterstützen.
Die Einziehung des beschlagnahmten Altbleis wurde angeordnet, „weil ███ aus den Geschäftsabschlüssen ohne Rechnungserteilung erkennen musste, dass die Ware ohne die erforderliche Genehmigung nach dem Osten ging. Außerdem hatte ██████ von dem Verkauf nach dem Osten einen Vorteil, weil er bis dahin für das umgeschmolzene Metall keine Absatzmöglichkeiten besaß“.
III.
Revisionen der Angeklagten K. und U.:
1.) Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen decken sich überwiegend mit den sachlich-rechtlichen Rügen und können daher, soweit überhaupt beachtlich, in diesem Zusammenhang erörtert werden.
2.) Der von den Beschwerdeführern zum „Fall ████“ behauptete Widerspruch lässt sich zwanglos aus dem Urteilszusammenhang erklären.
Es ist richtig, dass die Strafkammer – wie oben wiedergegeben (siehe I 1b) – feststellt, dass ███ das Blei des ██████ bereits umgeschmolzen hatte, bevor die durch U. vermittelten Verkaufsverhandlungen mit ████ begannen. Bei dieser Sachlage kann allerdings aus dem Umstand, dass dem ██ ██ „die Aufträge auf Veranlassung des Zeugen W. zuflossen“, nicht auf die Glaubwürdigkeit dieses Angeklagten geschlossen werden, soweit es den Fall ███████ anlangt.
Eine solche Folgerung aber hat dem Landgericht auch ferngelegen. Die Mitwirkung des Zeugen ███████ war vielmehr insoweit beweiserheblich, als der Fall ███ und ein großer Teil der Aufträge des K. in Betracht kamen. Im Falle ███ sah das Landgericht die Glaubwürdigkeit des Angeklagten ███ im Wesentlichen auf Grund folgender Umstände als erwiesen an: erhöhter Risikopreis, alsbaldige Vernichtung der Wiegekarten, Nichterteilung von Rechnungen, unrichtige Bezeichnung des Empfängers und des Bleis und Häufung der gleichartigen Aufträge. Dies ist dem angefochtenen Urteil mit Sicherheit zu entnehmen. Zwar behandelt der Tatrichter die Fälle K., ███ und ███ ███ ███ der Beweiswürdigung nicht getrennt, sondern führt alle Beweisanzeichen – auch insoweit, als sie nur einzelne und nicht sämtliche Fälle betreffen – durcheinander an. Jedoch lässt der Urteilszusammenhang stets erkennen, worauf die Beweisanzeichen jeweils bezogen werden sollen. Unklarheiten oder gar Widersprüche behaupten die Beschwerdeführer mithin zu Unrecht; gesetzliche Regeln für den Aufbau eines Strafurteils bestehen aber nicht.
3.) Abwegig ist die weitere Beanstandung der Revisionen, es könne den Urteilsfeststellungen in den Fällen ███, ███ und K. nicht „eindeutig“ entnommen werden, von welchem Zeitpunkt ab ██ █████ bösgläubig gewesen sei.
a) Im Falle ██████████████████ hebt das angefochtene Urteil hervor, dass sämtliche Geschäfte mit dieser Firma bereits zu den erhöhten Preisbedingungen (80.— DM pro Tonne) abgewickelt worden seien und es sich insoweit um einen „Risikoaufschlag“ gehandelt habe. Schon hieraus allein ergibt sich klar, dass ████████ bei sämtlichen Arbeiten für ███ bösgläubig war. Da im Übrigen vom Landgericht Gutgläubigkeit der Angeklagten nur „bei den ersten Aufträgen der Firma K.“ angenommen wird, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass diese Aufträge nicht in den Zeitraum der Geschäfte mit ██ █████████ hineinreichten.
Mit ihrem neuen Tatsachenvortrag können die Beschwerdeführer in der Revisionsinstanz kein Gehör finden.
b) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Strafkammer einen Teil der Geschäftsvorfälle mit der Firma K. von der Bestrafung ausnimmt, ohne den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Bösgläubigkeit anzugeben. Dieser wird in Fällen wie dem vorliegenden zumeist nicht mit Sicherheit festgestellt werden können. Eine ungefähre Angabe muss daher im Allgemeinen ausreichend sein, sofern – wie hier – eine Benachteiligung des Angeklagten vermieden wird. Das Landgericht ist bei seinen Schuldfeststellungen nur von einer Gesamtmenge von 150 Tonnen ausgegangen, während insgesamt 185 Tonnen Blei in das sowjetisch besetzte Gebiet geliefert wurden. Ein Teil der für K. erledigten Aufträge ist daher selbst bei Berücksichtigung des Verarbeitungsschwundes von 13,5 Tonnen Bleiasche den Angeklagten nicht zugerechnet worden. (Das beschlagnahmte Blei spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.) Im Übrigen stellt der Tatrichter ausdrücklich fest, dass die Angeklagten „sehr bald“ bösgläubig geworden sind.
4.) Nach alldem gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen sowie die Angriffe gegen die Mengenfeststellungen fehl.
IV.
Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass die Umarbeitung des Metalls nicht als Beihilfe, sondern als straflose Vorbereitungshandlung zu beurteilen sei. Insoweit unterliegen sie mehreren Irrtümern:
a) Zunächst gehen die Rechtsmittel an den Urteilsfeststellungen vorbei, wonach durch die Verarbeitung des Bleis eine Wirtschaftsstraftat überhaupt erst ermöglicht wurde und die Angeklagten in Kenntnis und Billigung dieses Umstandes handelten (UA S. 6).
b) Weiterhin wird übersehen, dass Beihilfe auch vor Ausführung der Haupttat geleistet werden kann.
c) Schließlich ist es unerheblich, ob und wie viele Teilnehmer (oder Werkzeuge) sich bei dem Tatablauf sonst noch einschalteten.
5.) Die Revisionen bekämpfen in unzulässiger Weise die Anwendung des § 6 WiStG überwiegend nur mit einem neuen Tatsachenvortrag oder einer von dem Urteil abweichenden neuen Beweiswürdigung (im Falle Bleiasche). Dem Angeklagten ██████████████ ist kein „gewerbsmäßiges Vorgehen“, sondern verwerflicher Eigennutz zur Last gelegt worden, ohne dass insoweit ein Rechtsirrtum ersichtlich wäre.
Zutreffend hat das Landgericht – wie die Beschwerdeführer offenbar übersehen – auf den Sachverhalt Art. 8 der Berliner Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs angewendet. Die Vorschrift des § 6 WiStG ist nur herangezogen worden, um festzustellen, ob eine Wirtschaftsstraftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorliegt (abgesehen von der mit dem Devisenvergehen nicht zusammenhängenden Verurteilung aus § 21 WiStG). Hierzu war das Landgericht aber auf Grund der Verordnung Nr. 503 zur Ergänzung der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 19. Dezember 1950 (Art. 1 Abs. II, b) verpflichtet.
V.
Abwegig sind auch die Angriffe der Rechtsmittel gegen die Strafzumessung und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der mangelnden Aufklärung.
a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die Angeklagten über ihre persönlichen Verhältnisse gehört worden. Auf die Unterlassung einzelner Fragen aber kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden, wie der Bundesgerichtshof mehrfach schon entschieden hat (vgl. Urt. 5 StR 745/52 v. 4.12.1952).
b) Weiterhin ist auch kein sachlich-rechtlicher Mangel darin zu finden, dass der Tatrichter nicht sämtliche für die Straffrage bedeutsamen Tatsachen im Urteil erschöpfend angegeben hat.
c) Die Verwertung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale bei der Strafzumessung wird dem Landgericht von den Revisionen zu Unrecht vorgeworfen. In diesem Zusammenhang berufen sich die Beschwerdeführer auf folgende Ausführungen des Urteils:
„Andererseits musste strafschärfend die beträchtliche Menge Berliner Blei bewertet werden, die durch ihre Hilfe in den Ostsektor verschoben worden ist. Der Angeklagte █████████ musste wegen der Bedeutung seines Tatbeitrages sowie wegen des Umfanges des von ihm veredelten Bleis empfindlich bestraft werden.“
Hiermit wollte die Strafkammer ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass auch bei einem Vergleich mit sonstigen Wirtschaftstraftaten das Verhalten dieser Angeklagten dem Umfang nach besonders strafwürdig ist. Eine solche vergleichsweise Erwägung ist nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht.
d) Die Vorschrift des Art. 8 a. a. O., dem der Tatrichter die Strafen entnommen hat, sieht als Strafarten Gefängnis- und Geldstrafe wahlweise und nebeneinander vor. Das Landgericht hat Gefängnis- und Geldstrafen nebeneinander verhängt. Mit Sicherheit hat dabei die Möglichkeit auszuscheiden, dass die Strafkammer sich etwa nicht des Bewusstseins gewesen sein sollte, sie könnte auch nur auf Geldstrafe erkennen.
Alle übrigen Erwägungen der Revisionen greifen unzulässig in das freie Ermessen des Tatrichters ein.
VI.
Revision des Nebenbeteiligten P.:
1.) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Einziehung der 5.703 kg Blei, an denen er Eigentumsrechte geltend macht, nicht in seiner Abwesenheit hätte angeordnet werden dürfen.
Diese Rüge geht fehl. Der Nebenbeteiligte war – wie er tiberdies einräumt – ordnungsgemäß zu der Hauptverhandlung geladen worden. Dann aber konnte das Landgericht gemäß § 45 Abs. III WiStG auch in Abwesenheit des Beschwerdeführers über die Einziehung befinden. Denn die angeführte Vorschrift hätte keinen Sinn, wenn sie dem Gericht nur die Befugnis zur Verhandlung, nicht aber auch die zur Entscheidung einräumte. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 46 WiStG (wonach das Gericht die Wiederherstellung der Rechte nur desjenigen Eigentümers anordnen kann, der ohne sein Verschulden zur Rechtswahrung außerstande war). Weiterhin spricht der Absatz IV des § 45 WiStG für diese Auslegung; er unterscheidet zwischen Ladung und Erscheinen in der Hauptverhandlung und sieht für beide Fälle mithin – auch bei Ladung ohne Erscheinen – die Urteilszustellung vor.
2.) Es bedarf keiner näheren Erörterung darüber, dass eine namentliche Aufführung des Nebenbeteiligten weder im Urteilskopf noch in der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung noch auf dem Terminszettel noch im Eröffnungsbeschluss erforderlich ist. Abgesehen davon könnte das Urteil in keinem Falle hierauf beruhen.
3.) Ebensowenig beruht es auf dem Fehlen einer Belehrung im Sinne des § 235 Satz 2 StPO.
4.) Eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist völlig unzureichend vorgetragen worden (§ 344 Abs. II Satz 2 StPO).
5.) Die Ausführungen des Rechtsmittels zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet; sie enthalten überwiegend nur unbeachtliche Tatsachenbehauptungen.
Die Urteilsfeststellungen (siehe oben I letzter Absatz) tragen die Einziehungsanordnung in jeder Hinsicht.
Nach alldem waren die Revisionen aller Beschwerdeführer in vollem Umfang zu verwerfen.
| Dr. Geier | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |