Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Mittäterschaftsverurteilung mangels hinreichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 745/52
Datum
24.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls; Verfahrensrügen wurden überwiegend abgewiesen. Der BGH hob jedoch die Verurteilung wegen Mittäterschaft nach §47 StGB auf, weil das Urteil keine hinreichend bestimmten Feststellungen zur inneren Willensrichtung und zum tatbeitrag lieferte. Es komme allenfalls Beihilfe in Betracht. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 254 StPO verbietet das Vorlesen nichtrichterlicher Vernehmungsprotokolle als Urkundenbeweis über geständige Angaben des Angeklagten, schließt aber nicht aus, diese Angaben vorzuhalten oder den vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen zu hören und seine Aussage in die Beweiswürdigung einzubeziehen.

2

Die Vernehmung eines nicht geladenen Zeugen begründet nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen § 222 StPO, wenn Verteidiger und Angeklagter nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, nach § 246 Abs. 2 StPO die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen.

3

Ein Verzicht auf die Erhebung einzelner Beweise nach § 245 StPO kann auch schlüssig erfolgen; wenn die Staatsanwaltschaft das Unterbleiben nicht beanstandet, ist hierin ein Einverständnis zu sehen.

4

Für die Annahme von Mittäterschaft (§ 47 StGB) sind hinreichend bestimmte Feststellungen zur inneren Willensrichtung und zum konkreten Beitrag des Beteiligten erforderlich; fehlen solche Feststellungen, kann die Beteiligung allenfalls als Beihilfe (§ 49 StGB) zu würdigen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 24. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans-Helmuth ██████ aus ███ █████████████, geboren ████████ 1914 in ████, wegen Diebstahls

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

bei der Verhandlung Oberstaatsanwalt ██████████, bei der Verkündung Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 24. Juni 1952 insoweit mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte GC_) verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ███████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, weil er gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten GrC___ seinen Arbeitgeber 4.350 kg Betonstahl gestohlen hat. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten GC_). Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die sachliche Rüge führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Die Verfahrensrügen.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten ███ beruht auf den Erklärungen, die im Ermittlungsverfahren von den früheren Mitangeklagten GrC_) und ███ █████████ abgegeben worden sind. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung sind █████ seine Bekundungen vor dem Kriminalpolizeiwachtmeister LC_) vom 17. Januar und 1. März 1952 (Bl. 21 und 65 d. A.) vorgehalten worden, ████ seine Angaben vor demselben Zeugen vom 18. Januar 1952 (Bl. 33 d. A.). Außerdem ist der Kriminalpolizeiwachtmeister LC_) in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden.

Die Revision beanstandet die Verwertung der nicht zu richterlichem Protokoll abgegebenen Angaben der früheren Mitangeklagten und erblickt hierin einen Verstoß gegen § 254 StPO. Sie ist der Ansicht, dass gemäß § 250 StPO nur die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen von Grober und Czok hätten zugrunde gelegt werden dürfen, die ihre früheren den Angeklagten belastenden Erklärungen widerrufen haben. Diese Auffassung der Revision ist unrichtig. § 254 StPO verbietet lediglich, zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein früheres Geständnis des Angeklagten dessen in einem nichtrichterlichen Protokoll niedergeschriebenen Erklärungen zu verlesen, sie also im Wege des Urkundenbeweises gegen früher geständige Angeklagte zu verwerten. Damit ist nicht jegliche Art der Verwertung eines polizeilichen Protokolls ausgeschlossen. Es kann dem Angeklagten vorgehalten werden, um sie auf diese Weise zu einer Stellungnahme zu veranlassen, ob sie ihre früheren Erklärungen bestätigen oder widerrufen. Außerdem hindert § 254 StPO den Tatrichter nicht, den Polizeibeamten als Zeugen über seine frühere Vernehmung des Angeklagten zu hören, diese Zeugenaussage bei der Beweiswürdigung zu verwerten und seiner Entscheidung über die Schuld des Angeklagten zugrunde zu legen (vgl. BGH Urteil vom 15.8.52 – 3 StR 267/52, abgedruckt NJW 52, 1265).

2.) Was nun die Vernehmung des Zeugen Kriminalwachtmeister ██ █████████ betrifft, so rügt die Revision weiter, dass dieser vernommen worden ist, obwohl er nicht geladen war. Die Revision erblickt hierin eine Verletzung des § 222 StPO und will anscheinend geltend machen, dass dem Angeklagten von der beabsichtigten Vernehmung des Zeugen nicht rechtzeitig Mitteilung gemacht worden sei.

Hierauf kann die Revision nicht gestützt werden. Das Urteil kann nicht auf einer Verletzung des § 222 StPO beruhen. Dies muss wenigstens dann gelten, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger nicht von der Möglichkeit des § 246 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht haben, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen.

3.) Der geladene Zeuge RC____) ist nicht vernommen worden. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger des Angeklagten auf die Vernehmung verzichtet. Die Revision rügt, dass nicht auch die Staatsanwaltschaft Verzicht geleistet habe.

Allerdings kann nach § 245 StPO von der Erhebung einzelner Beweise Abstand genommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden sind. Diese Erklärung kann aber nicht nur ausdrücklich, sondern auch in schlüssiger Weise abgegeben werden (vgl. RGSt 64, 339/341). Wenn daher der Staatsanwalt nach dem ausdrücklichen Verzicht des Verteidigers und damit auch des anwesenden Angeklagten nicht beanstandete, dass die Vernehmung des Zeugen unterblieb, so konnte sein Verhalten nur als Einverständnis im Sinne des § 245 Satz 3 StPO gewertet werden.

4.) Die Revision rügt ferner die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 II StPO), da das Gericht nicht von Amts wegen die zur Entlastung des Angeklagten dienenden Tatsachen gewürdigt und die hierzu in Betracht kommenden Zeugen geladen und vernommen habe, darunter auch den Zeugen RC_. Auch diese Rüge ist unbegründet.

Was zunächst den Zeugen ██████ betrifft, so ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Landgericht trotz des Verzichts der Verteidigung aufdrängen musste, er werde für den Angeklagten GC_ entlastende Tatsachen bekunden. Der Zeuge hatte im Vorverfahren erklärt, sich auf Einzelheiten nicht besinnen zu können.

Hinsichtlich der vernommenen Zeugen CD_), ██ und ███ ██████ beanstandet die Revision, an diese seien Fragen darüber nicht gestellt worden, aus welchen Gründen möglicherweise der frühere Mitangeklagte GrC_ den Angeklagten GC_) zu Unrecht belastet habe. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. 5 StR 423/51 vom 13.11.1952), kann aber die Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, an einen vernommenen Zeugen seien bestimmte Fragen nicht gerichtet worden. Eine Nachprüfung in dieser Richtung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da die einzelnen Bekundungen der Zeugen im Urteil nicht angegeben zu werden brauchen (vgl. auch 5 StR 679/52 vom 20.11.1952).

5.) Was die Revision unter Berufung auf § 261 StPO vorträgt, läuft darauf hinaus, dass die Beweiswürdigung wegen der bereits gewürdigten Beanstandungen nicht fehlerfrei sei. Hierauf braucht daher nicht nochmals eingegangen zu werden. Zu diesem Punkt ist jedoch noch die Rüge zu behandeln, es sei gegen den Grundsatz verstoßen, dass Zweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen seien. Ein Verstoß hiergegen ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat nicht erkennen lassen, dass es an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Feststellungen Zweifel hat. Ob die Feststellungen die Verurteilung rechtfertigen, ist eine Frage des sachlichen Rechts.

II. Die sachliche Prüfung.

Auf die Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts war das Urteil seinem gesamten Inhalt nach zu überprüfen. Dies führt aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten GC_) betrifft:

Das Landgericht sieht den Angeklagten GC_) als Mittäter an dem von dem früheren Mitangeklagten ████████ begangenen Diebstahl an. Es hält die früheren Angaben des GrC_) für richtig, dass █████ „mit GC_ verabredet habe, dass der Stahl entwendet werden sollte, dass ████ damit einverstanden gewesen sei, dass weiter vereinbart sei, dass der Erlös geteilt werden sollte und dass GC_) von ihm auch aus dem Erlös des gestohlenen Stahls 430,- DM erhalten habe.“ Unterstützend wird noch verwendet, der Angeklagte habe den früheren Mitangeklagten CC_), als er ihn nach dem Diebstahl aufsuchte, gesagt, er habe sich mit GrC_ verabredet, „um das Geld für den Betonstahl in Empfang zu nehmen“.

Mit Recht rügt hiernach die Revision eine Verletzung des § 47 StGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bisher nicht hinreichend festgestellt worden. Zunächst ist davon auszugehen, dass jeder Mittäter in irgendeiner Weise zur Ausführung mitwirken muss. Das Urteil lässt aber Ausführungen darüber vermissen, worin der Tatbeitrag des Angeklagten erblickt wird. Dabei würde allerdings schon eine geistige Mitwirkung genügen, und es wäre nicht erforderlich, dass der Angeklagte in eigener Person irgend ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat (vgl. RGSt 67, 392). Selbst wenn man die Feststellungen des Urteils insoweit noch als ausreichend ansehen wollte, so ist aber zu beachten, dass es für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nicht auf das Maß des äußerlich erkennbaren Beitrags eines Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung, sondern auf seine innere Willensrichtung ankommt. Der Täter muss ein solches inneres Verhältnis zum äußeren Geschehen und dem Erfolg gehabt haben, dass ihm die Herrschaft oder wenigstens die Mitherrschaft darüber zugesprochen und das Vergehen als seine Tat bezeichnet werden darf (vgl. BGH 2 StR 98/51 vom 19.6.1951 und 5 StR 279/52 vom 20.11.1952). Eine derartige Mitwirkung ist bisher auch aus dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Es erscheint möglich, dass nur eine Beihilfe (§ 49 StGB) in Frage kommt.

Da es somit an klaren Feststellungen fehlt, die dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung geben, ob die Beteiligung des Angeklagten ██████ am Diebstahl des Betonstahls rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist, war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als GC_) verurteilt worden ist.

SarstedtDr. WaschowSiemer
Dr. KoffkaSchmidt

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