Aufhebung und Zurückverweisung bei Verurteilung wegen Amtsunterschlagung und Verwahrungsbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 849/52
- Datum
- 12.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufklärungsrüge, die darauf abstellt, dass bestimmten vernommenen Zeugen konkrete Fragen nicht gestellt worden seien, ist vom Revisionsgericht nicht prüfbar, soweit die Einzelaussagen der Zeugen im Urteil nicht wiedergegeben sind.
Unauflösliche Widersprüche in den tatbestandserheblichen Feststellungen (z. B. zu entnommenen Beträgen) rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.
Für die Verurteilung wegen Unterschlagung genügt nicht die bloße Feststellung eines Fehlbetrags bei fingiertem Zugang; der Tatrichter muss exkulpatorische Erklärungen erörtern und seine Überzeugung substanziiert begründen.
Bei der Prüfung des Verwahrungsbruchs ist konkret festzustellen, ob die Sachen dem öffentlichen Amt amtlich anvertraut waren; hierfür sind Struktur, Verwaltung und dienstliche Regelungen der betreffenden Bestände zu berücksichtigen.
Sind mehrere Taten rechtlich verbunden, erstreckt sich die wegen eines Grundfehlers gebotene Aufhebung auf die mit diesem rechtlich zusammenhängenden Verurteilungen und die insoweit verhängten Strafen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 21. August 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Reichsbahnsekretär August █████ aus ███████████, geboren █████████ 1904 in [REDACTED], wegen Amtsunterschlagung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. [REDACTED], Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 21. August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Untreue und wegen Verwahrungsbruchs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 300,— DM verurteilt worden. Seine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I.
Der Beschwerdeführer sieht einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafkammer es versäumt habe, mit Hilfe des Zeugen K. und des Sachverständigen B. nähere Ermittlungen über den rechtlichen Charakter der Hausbrandversorgung der Bundesbahn anzustellen.
Diese Rüge greift nicht durch. Da sowohl der Zeuge K. als auch der Sachverständige B. ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung gehört worden sind, kann die Begründung des Rechtsmittels nur dahin verstanden werden, dass an die vernommenen Personen bestimmte Fragen nicht gerichtet worden seien. Eine Nachprüfung in dieser Richtung ist aber dem Revisionsgericht nicht möglich, weil die einzelnen Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen im Urteil nicht angegeben zu werden brauchen. Deshalb kann die Aufklärungsrüge auf eine derartige Behauptung nicht gestützt werden, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. u. a. 5 StR 745/52 v. 4. Dezember 1952).
II.
Die Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange.
1.) Hinsichtlich der Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung trifft die Strafkammer unter anderem folgende Feststellungen:
Der Angeklagte war von der Bundesbahn als Dienststellenleiter und Bahnhofsvorsteher in ██████ eingesetzt worden. In dieser Eigenschaft lag ihm unter anderem die Führung der „Abfertigungskasse“ des Bahnhofs ob. Nebenher hatte er in seinem Bezirk „ehrenamtlich“ die Kohlenverteilung für die Hausbrandversorgung der Bahnbediensteten vorzunehmen und insoweit die „Hausbrandversorgungskasse“ zu verwalten. Für diese „ehrenamtliche“ Tätigkeit erhielt er eine besondere, anteilmäßige Vergütung. Beide Kassen waren getrennt zu führen und die eingehenden Geldbeträge jeweils gesondert aufzubewahren.
Bei einer unvermuteten Überprüfung wurden in der „Abfertigungskasse“ ein Fehlbetrag von rund 225,— DM und in der „Hausbrandversorgungskasse“ ein solcher von ca. 2.123,— DM festgestellt.
Das Landgericht hebt hervor, dass sich „aber nur hinsichtlich des Betrages von 2.123,— DM“ eine Unterschlagung habe nachweisen lassen (U.A. S. 3); der Angeklagte bestreite unwiderlegt, „sonst einen Betrag aus der Abfertigungskasse des Bahnhofs ███████████████ entnommen“ zu haben (U.A. S. 4); es fehle „an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass der Angeklagte sich diesen Betrag von 225,— DM selbst angeeignet“ habe (U.A. S. 5).
An anderer Stelle des Urteils wird der Angeklagte für schuldig befunden, einen Betrag von 262,— DM aus der „Abfertigungskasse“ unterschlagen zu haben. Diese Feststellung steht in unlösbarem Widerspruch zu den vorerwähnten Ausführungen des Landgerichts. Es mag zwar sein, dass die Strafkammer das Fehlen des Beweises auf den ersten Fall (225,— DM) beschränken wollte. Dies geht aber nicht mit genügender Sicherheit aus dem Urteil hervor, wenn das Landgericht es als nicht erwiesen ansieht, dass der Angeklagte „sonst einen Betrag aus der Abfertigungskasse entnommen“ habe.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung der 262,— DM leidet noch an einem weiteren Mangel. Der Tatrichter begründet nämlich seine Schuldüberzeugung ausschließlich mit folgenden Erwägungen: „Jedenfalls fehlte der Betrag. Da der Angeklagte ihn erhalten hat, so muss er ihn unterschlagen haben.“ Diese Begründung ist hier unzureichend, weil sie u. a. die vom Landgericht selbst in dem nicht erwiesenen Falle hervorgehobene Möglichkeit außer Acht lässt, dass der Angeklagte „aus begreiflicher Verlegenheit oder Angst“ einen Buchungsfehler begangen haben könnte.
Die somit erforderliche Aufhebung musste sich wegen des rechtlichen Zusammenhanges auf alle Teilakte der fortgesetzten Amtsunterschlagung sowie auf die in Tateinheit hiermit erfolgten (an sich rechtlich bedenkenfreien) Verurteilungen wegen Untreue und wegen Urkundenfälschung erstrecken.
2.) Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Sommer 1950 aus Beständen der Hausbrandversorgung, soweit sie von Betriebsangehörigen nicht abgenommen worden waren und aus diesem Grunde in einem Schuppen der Bahnverwaltung lagerten, ca. 33 Zentner Nusskohlen an eine nicht bezugsberechtigte Privatperson verkauft. Das empfangene Geld hatte er ordnungsmäßig – allerdings unter dem Namen eines Betriebsangehörigen – an die Hausbrandversorgungskasse abgeführt.
Das Landgericht bestraft ihn wegen Vergehens gegen § 133 Abs. 1 StGB, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem Angeklagten bewusst war, dass die Kohlen sich im amtlichen Gewahrsam der Bundesbahn befanden. Auch der Urteilszusammenhang ergibt insoweit nichts. Es kann daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer den Tatbestand des Gewahrsamsbruchs (hinsichtlich der inneren Tatseite) rechtsirrig behandelt hat.
3.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht weiterhin eingehender als bisher prüfen müssen, ob die Kohlen der Hausbrandversorgung und die Verkaufserlöse für sie dem Angeklagten amtlich anvertraut waren oder nicht.
Für den amtlichen Charakter spricht nach den bisherigen Feststellungen, dass die Kohlen aus Beständen der Eisenbahnverwaltung stammten, unter behördlicher Kontrolle standen, die Führung der Hausbrandversorgungskasse durch „Dienstvorschriften“ geregelt war und dass die Verkaufserlöse für die Kohlen von den Empfängern im Lohn- und Gehaltsabzugsverfahren eingezogen wurden.
Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass für die Tätigkeit innerhalb der Hausbrandversorgung ein besonderes Entgelt gewährt wurde und dass der Angeklagte – offen mit Genehmigung seiner Vorgesetzten – die Hausbrandversorgungskasse in seiner Privatwohnung verwalten durfte.
Die letzten Gesichtspunkte enthalten zwar keine zwingenden Hinweise dafür, dass die Hausbrandversorgungstelle eine – neben der eigentlichen Eisenbahnverwaltung bestehende – mehr oder weniger selbständige soziale Organisation ist und dass daher die Führung dieser Kasse dem Angeklagten nicht von seiner vorgesetzten Dienststelle als Dienstobliegenheit übertragen worden war; sie bedürfen jedoch in diesem Zusammenhang der Erörterung.
Dabei wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben, sich mit dem übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen, das z. B. auf tatsächlichem Gebiet liegt und daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Sarstedt Koffka Dr. [REDACTED]
| Schmidt | |
| Siemer |