Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen bei Monopolhinterziehung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 279/52
Datum
20.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Monopolhinterziehung verurteilt; seine Revision hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Begründet wurde dies mit widersprüchlichen und unzureichenden Feststellungen insbesondere zur zeitlichen Beteiligung sowie mangelhafter Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Mittäterschaft kommt es nicht auf das Maß des äußerlich erkennbaren Beitrags an, sondern auf die innere Willensrichtung; Mittäterschaft setzt Herrschafts- oder Mitherrschaftswillen über das Tatgeschehen voraus.

2

Alleinige Kenntnis von einer rechtswidrigen Tat sowie der Empfang von Zahlungen vor dem Tatzeitraum begründen ohne weitere Feststellungen zur fördernden Handlung oder inneren Beteiligung keine strafbare Tatbeteiligung.

3

Das Strafgericht darf aus zeitlich vor dem festgestellten Tatzeitraum liegendem Verhalten keine nachteiligen Schlüsse ziehen; es muss eine widerspruchsfreie, überprüfbare Darlegung der zeitlichen und kausalen Beziehungen treffen.

4

Widersprüchliche oder unzureichende tatsächliche Feststellungen, die eine rechtliche Überprüfung der vom Landgericht getroffenen Würdigung verhindern, stellen einen materiellen Rechtsfehler dar und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 2. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Treuhänder Kurt ████████, geboren am █████ in ███, wohnhaft in ████ ██ █████████, wegen Monopolhinterziehung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 2. Oktober 1951, soweit es diesen Angeklagten anlangt, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █████ ist wegen Monopolvergehens zu einer Geldstrafe von 2.500,– DM und zu einer Wertersatzstrafe von 4.250,– DM verurteilt worden. In dem gleichen Strafverfahren wurde gegen zwei weitere Angeklagte auf Gefängnis-, Geld- und Wertersatzstrafen bzw. nur auf Geld- und Wertersatzstrafen erkannt. Die Revisionen des Angeklagten RC___ (der Angeklagte ████████████ hat kein Rechtsmittel eingelegt) und der Nebenbeteiligten hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 8. Oktober 1952 als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Revision des Angeklagten ████ ███ jedoch hat Erfolg.

I. Der formellen Rüge kam keine Bedeutung bei, weil sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt wurde.

II. Das Rechtsmittel hebt aber zu Recht hervor, dass die Strafkammer materielles Recht durch Anwendung des § 119 BNG verletzt habe.

1.) Nach den Urteilsgründen hat der Haupttäter ███ in der Zeit vom 1. August 1947 bis zum 23. Juli 1948 als Geschäftsführer einer GmbH insgesamt eine Branntweinmenge von 611 Litern heimlich hergestellt und die Monopolabgabe hierfür nicht entrichtet. ███ war einer der Gesellschafter der in Rede stehenden GmbH. Er hatte im Jahre 1946 – mithin längere Zeit vor dem Monopolvergehen des ███ – der Gesellschaft ein Darlehen von 20.000,– RM gewährt und sich bei Fälligkeit des Darlehens „wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft etwa Ende 1947 bereit erklärt, mit der Rückforderung seines Darlehens zu warten; hiergegen hatten ihm die Angeklagten ███ ██ und RC___ ihren sogenannten Besserungsschein gegeben“.

Das Darlehen sollte nunmehr erst nach Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH zurückgezahlt werden. „Um die Jahreswende 1947/48 hat RC___, obwohl die Gesellschaft damals, wie er wusste, noch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war und eine lohnende Produktion nicht unterhielt, von den Angeklagten ██████ und R███ annähernd 10.000,– RM auf dieses Darlehen zurückerhalten; das Geld stammte aus dem Verkauf des bis Weihnachten 1947 schwarz gebrannten Branntweins.“

Die Strafkammer sieht eine „Teilnahme des ████████ an dem Monopolvergehen der anderen Angeklagten nur für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 23. Juli 1948 als erwiesen an, weil er erst in diesem Zeitraum von der bestimmungswidrigen Alkoholherstellung gewusst und weil er hierdurch und durch seine weitere Kreditgewährung und Annahme von Leistungen auf Grund des erwähnten Besserungsscheines die ordnungswidrige Branntweinerzeugung und -verwertung bewusst gefördert habe, um auch sich selbst unrechtmäßig zu bereichern“.

2.) Diese Darlegungen des angefochtenen Urteils sind widersprüchlich und, abgesehen hiervon, auch so unzureichend, dass eine Nachprüfung der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht möglich ist.

a) Widersprüche Da die ███████████ eine Schuld des ████████ erst für die Zeit nach dem 1. Januar 1948 als erwiesen ansieht, darf sie aus seinem zeitlich davor liegenden Verhalten (Darlehensgewährung, Hingabe des „Besserungsscheines“) keine für ihn nachteiligen Schlüsse ziehen, zumal an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich hervorgehoben wird, dass der Beschwerdeführer sich nur „wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft“ zu einer Verlängerung des Darlehens bereitgefunden hatte.

Im Übrigen erscheint es auch zweifelhaft, ob im Falle einer fristgerechten Rückforderung des Darlehens durch ████████ die Gesellschaft zur Zahlung in der Lage gewesen wäre. Dann aber kann gegen den Beschwerdeführer – selbst wenn in der neuen Hauptverhandlung ein früherer Schuldzeitpunkt des RC___ festgestellt werden sollte – kein Vorwurf daraus hergeleitet werden, dass er als interessierter Gesellschafter offenbar einen Konkurs der GmbH durch sein Stillhalten verhindern wollte.

Weiterhin ist unverständlich – mindestens bedarf es hierüber eingehenderer Ausführungen, als sie das angefochtene Urteil enthält –, aus welchem Grunde dem ██████ einerseits die Verlängerung des Darlehens und andererseits die Entgegennahme eines zurückgezahlten Darlehnsteilbetrages von 10.000,– DM (im Übrigen beides vor dem Tatzeitraum geschehen) nebeneinander zur Last gelegt wurden.

Schon wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche, die einen materiellen Rechtsfehler darstellen, konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht erheblich genauere Feststellungen zu treffen haben. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Aufgabe der Strafkammer bereits in der letzten Verhandlung, wegen des zeitlichen Abstandes zu der Tat, schwierig war. Jedoch durfte sich dies nicht zu Ungunsten des Angeklagten auswirken.

b) Abgesehen von den erörterten Mängeln hat das Landgericht völlig offengelassen, ob die Schuld des Angeklagten im Sinne einer Mittäterschaft oder in anderer Weise (Anstiftung oder Vorteilsbeihilfe) als erwiesen angesehen werden sollte. Die Urteilsformel weist eine Bestrafung des ████████ als Alleintäter aus. Nach den Urteilsgründen begegnet aber schon die Annahme einer Mittäterschaft – selbst bei Nichtberücksichtigung der erwähnten Widersprüche – rechtlichen Bedenken. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung zu beachten haben, dass es für die Abgrenzung zwischen Täterschaft (Mittäterschaft) und Beihilfe nicht auf das Maß des äußerlich erkennbaren Beitrags eines Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung ankommt, sondern auf seine innere Willensrichtung. Der Täter muss ein solches inneres Verhältnis zum äußeren Geschehen und dem Erfolg gehabt haben, dass ihm die Herrschaft oder wenigstens die Mitherrschaft darüber zugesprochen und das Vergehen als seine Tat bezeichnet werden darf. (Vgl. BGH in 2 StR 98/51 vom 19.6.1951.) Für eine derartige Mitwirkung des ████████ ergibt auch der Urteilszusammenhang nicht das geringste.

Es hat den Anschein, als könnten – entgegen der Urteilsformel – allenfalls einfache Beihilfe oder Vorteilsbeihilfe in Betracht kommen. Insoweit fehlt es jedoch ebenfalls an genaueren Ausführungen darüber, aus welchen Gründen sich das bloße „Wissen“ von dem Verhalten des ███ als strafbare Hilfeleistung darstellte.

Das angefochtene Urteil unterlag daher auch wegen des dargestellten weiteren Rechtsfehlers der Aufhebung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Dr. KoffkaDr. NeumannSchmidt
SarstedtSiemer

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