Schmuggel: Gewerbsmäßigkeit als Teil der Schuldfrage; Abgrenzung Mittäterschaft/Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 98/51
- Datum
- 19.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der strafschärfende Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 401b RAO ist funktionaler Teil der Schuldfrage; eine Rechtsmittelbeschränkung allein auf die Prüfung der Gewerbsmäßigkeit ist insoweit unzulässig.
Gewerbsmäßig handelt, wer in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung Einnahmen von gewisser Dauer zu verschaffen; ein vorrangig angestrebter Währungsumtausch schließt die Gewerbsmäßigkeit nicht aus, wenn die Erlangung fortdauernder Vermögensvorteile bezweckt ist.
Die Annahme einer fortgesetzten Straftat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der die mehreren geplanten Taten zumindest in den wesentlichen Grundzügen ihrer späteren Ausführung nach Zeit, Ort und Begehungsweise umfasst.
Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe ist maßgeblich die innere Willensrichtung (Täterwille) und die (Mit-)Herrschaft über das Tatgeschehen; Umfang des Tatbeitrags ist nicht entscheidend.
Bandenschmuggel kann auch durch tätige Teilnahme an der Weiterbeförderung verwirklicht werden, solange das Einfuhrunternehmen zwar vollendet, aber noch nicht beendet ist und die Ware noch nicht „zur Ruhe gekommen“ ist.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 19. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ ██████████████ ████ Horst H., geboren 1925 in █████, █████ █████████ ███████ B., geboren 1919 in █████, wegen Bannbruch und Schmuggels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Oktober 1950 insoweit mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, als
1) der Angeklagte █████ wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem ██████████ und 2) der Angeklagte B. wegen eigennütziger Beihilfe zur ███████████████████ und zum Bannbruch verurteilt worden ist.
Außerdem wird der Gesamtstrafenausspruch gegen beide Angeklagten aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ist wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetztem Bannbruch, der Angeklagte ███ wegen eigennütziger Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Bannbruch verurteilt worden und hat jeder neben Geld- und Wertersatzstrafen eine Gesamtgefängnisstrafe erhalten, die bei ██ 3, bei ███ 2 Monate beträgt.
Das Hauptzollamt greift als Nebenkläger das Urteil insoweit an, als ███ wegen beider Straftaten nicht unter dem erschwerenden Gesichtspunkt der Gewerbsmäßigkeit nach § 401 b der Reichsabgabenordnung (RAO) und ██ nicht wegen Mittäterschaft statt bloßer Beihilfe verurteilt worden ist.
Zur Revision im Fall ██:
Die Revision rügt zwar nicht, dass das Urteil gegen ██ die Gewerbsmäßigkeit der Zollhinterziehung und des Bannbruchs verneint. Dennoch erfasst sie den Schuldspruch, soweit er auf „fortgesetzte Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Bannbruch“ lautet.
Die vom Hauptzollamt offenbar beabsichtigte Beschränkung des Rechtsmittels auf die Prüfung der Frage der Gewerbsmäßigkeit ist jedenfalls für die Steuer-(Zoll-)Hinterziehung unzulässig und wirkungslos.
Denn der für diese Straftat in § 401 b RAO besonders vorgesehene strafschärfende Umstand der Gewerbsmäßigkeit ist ein funktionaler Teil der Schuldfrage (vgl. für die gleichartige Frage bei § 260 StGB RGSt 64, 151).
Die Frage, ob der Täter gewerbsmäßig, d. h. in der Absicht, sich Vorteile von gewisser Dauer zu verschaffen, Zoll hinterzogen hat, kann nämlich nicht geprüft werden, ohne dass erneut darauf eingegangen wird, ob er auch den Grundtatbestand der Zoll-(Steuer-)Hinterziehung des § 396 RAO verwirklicht, d. h. seines Vorteils wegen Zolleinnahmen verkürzt hat.
Weil dem Angeklagten ferner zur Last liegt, durch dieselbe Handlung außer Zollhinterziehung auch Bannbruch begangen zu haben, ist sein gesamtes unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten tateinheitlich zusammenzutreffendes Verhalten der rechtlichen Würdigung des Revisionsgerichts unterworfen.
2.) Nach den Feststellungen der Strafkammer schmuggelte der im Saargebiet beheimatete Angeklagte, der auf der Universität in ██████ studierte, zwischen Herbst 1948 und Sommer 1949 wiederholt größere Mengen an Lebens- und Genussmitteln sowie Gebrauchsgegenständen aus dem Saargebiet in die Deutsche Bundesrepublik, um sie hier zu verkaufen und mit den erzielten DM-Beträgen sein Studium zu finanzieren.
Auf ähnliche Weise versuchte er, einigen Studienkameraden zu DM-Einnahmen zu verhelfen. Er ließ durch den Angeklagten ███, der in einem nahe der saarländischen Grenze gelegenen Ort des Zollinlands wohnte und von dort täglich zu seiner Arbeitsstelle im Saargebiet über die Grenze hin und zurück reiste, nach und nach 600 Tafeln Schokolade und 50 000 Päckchen Zigarettenpapier ohne Erlaubnis und ohne Entrichtung des geschuldeten Zolls in das Bundesgebiet bringen. ████ brachte nach und nach in kleinen Mengen die Schokolade teils selbst über die Grenze, teils ließ er sie durch Arbeitskameraden einschmuggeln. ███ sollte den Verkauf der Schokolade im Inland übernehmen und als seine Vergütung den dabei zu erzielenden Mehrerlös in DM erhalten, der sich über die bei amtlicher Umwechslung der zum Einkauf verwendeten Frankenbeträge hinaus ergebende Summe würde gewinnen lassen. Als Entlohnung für die Durchführung des Zigarettenpapierschmuggels bekam er 6 000 frz. Francs; außerdem sollte er den Erlös aus dem Verkauf von 10 000 Päckchen als weiteren Verdienst behalten dürfen.
3.) Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass diese Feststellungen zur Annahme gewerbsmäßiger Steuer-(Zoll-)Hinterziehung und gewerbsmäßigen Bannbruchs führen müssen.
Gewerbsmäßig im Sinne des Strafrechts und auch des Steuerstrafrechts handelt, wer dabei die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Begehung einer Straftat Einnahmen von einer gewissen Dauer zu verschaffen.
Die Strafkammer führt zur inneren Tatseite insbesondere aus, der Angeklagte habe auf Grund eines einheitlichen Gesamtvorsatzes gehandelt, nämlich „durch Einfuhr und Verkauf ausländischer Waren Warengeschäfte zu tätigen“, woraus folge, dass er von Anfang an Schmuggelgeschäfte wiederholen und sich dadurch die Mittel zur Bestreitung seines auf eine gewisse Dauer berechneten Studienaufenthalts in Deutschland verschaffen wollte.
Seinem Plan gemäß wurde die Einfuhr, insbesondere der beträchtlichen Schokoladen- und Zigarettenpapiermengen, nach und nach in kleinen Einzelposten durch ███ und andere Grenzgänger, die diesem halfen, bewerkstelligt. Der Gewinn, der dem Angeklagten aus dem sich über einige Zeit hin erstreckenden Absatz der Waren im Inland zufloss oder zufließen sollte, war vor allem bei Hinzurechnung der Beträge, die ihm bei geglücktem Verkauf in Aussicht standen, so erheblich, dass er davon längere Zeit hätte leben können.
Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ablehnt, sind nicht stichhaltig. Selbst wenn es dem Angeklagten in erster Linie darum zu tun war, mit Hilfe der Schmuggelgeschäfte „ausländisches Geld in deutsches umzutauschen“, da eine erlaubte Umwechslung höherer Frankenbeträge in DM unmittelbar nach der wirtschaftlichen Lösung des Saargebietes aus dem deutschen Zollverband nicht möglich gewesen sei, so steht dies der Annahme gewerbsmäßigen Handelns nicht entgegen.
Denn auch dann, wenn er nur die DM-Summen aus dem Verkauf der Waren im Bundesgebiet erzielen wollte, die sich bei amtlicher Umwechslung der zum Einkauf im Saargebiet ausgegebenen Frankenbeträge ergeben hätten – eine Feststellung, die sich bei den für Studienkameraden in Szene gesetzten Schmuggelunternehmungen nicht damit verträgt, dass es ihm dabei gerade um die Erzielung eines Mehrerlöses gegenüber dem amtlichen Umwechslungskurs ging –, so war seine Absicht jedenfalls darauf gerichtet, größere DM-Beträge durch Geschäfte von einiger Dauer zu erlangen.
Dass er bei den zu Gunsten seiner Studienkollegen durchgeführten Schmuggelgeschäften überwiegend aus Gefälligkeit und in deren Interesse gehandelt hat, schließt nicht aus, dass er daneben auch seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil im Auge hatte und deshalb in der Absicht handelte, auch für sich selbst Einnahmen zu erzielen.
4.) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme der Strafkammer, die Einfuhrhandlungen des ███ seien eine fortgesetzte Straftat.
Die alle seine Schmuggelunternehmungen tragende Absicht, „durch Einfuhr und Verkauf ausländischer Waren Warengeschäfte zu tätigen“, reicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes, der mehrere Handlungen zu einem fortgesetzten Delikt verbindet, nicht aus.
Zum Gesamtvorsatz gehört vielmehr, dass der Täter von Anfang an die mehreren geplanten Taten wenigstens in den wesentlichen Grundzügen ihrer späteren Ausführung nach Zeit, Ort und Begehungsweise kennt.
Dies kann, wenn überhaupt, nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer für die Handlungen des ███ nicht bejaht werden.
5.) Das Landgericht wird schließlich auch nochmals die Frage zu prüfen haben, ob █████ durch seine Beteiligung am Schokoladenschmuggel nicht zugleich Bandenschmuggel nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAO begangen hat. Die bisherigen Feststellungen schließen diese Möglichkeit nicht aus.
Wenn, was bisher nicht restlos geklärt ist, die Schokolade von ████ und anderen Grenzgängern unter Umgehung der Zollstellen über die sogenannte „grüne Grenze“ gebracht worden sein sollte, so ist sie durch die vorübergehende Aufbewahrung in einem Schuppen innerhalb des Zollgebietes nahe der Zollgrenze noch nicht „zur Ruhe gekommen“.
Denn war das Einfuhrunternehmen zwar rechtlich vollendet, aber noch nicht beendet (vgl. RGSt 35, 13 [16]; 52, 23 [26]; 69, 193).
Die Ware wurde alsbald aus dem Versteck im Schuppen weiter ins Inland befördert; bevor sie ihren Bestimmungsort ████ erreichte, wurde sie beschlagnahmt.
Bis zu diesem Zeitpunkt bestand die Möglichkeit, für ████ sich durch tätige Teilnahme beim Weitertransport strafbar zu machen, sofern außer ihm mindestens noch zwei weitere Personen gemeinschaftlich durch unmittelbare (körperliche) Mitwirkung tätig wurden, um die Ware ihrem endgültigen Bestimmungsort zuzuführen (vgl. auch RGSt 39, 533; 71, 50).
Ob eine so geartete tätige Teilnahme bereits für seine im Grenzort ███ entfaltete Tätigkeit angenommen werden kann, erscheint nach den bisherigen Feststellungen zwar fraglich, aber nicht ausgeschlossen.
Umso mehr aber legen die Feststellungen der Strafkammer die Möglichkeit nahe, dass er am Bahnhof in ████████ ██ mit seinen beiden Studienkameraden Handlungen beging, die das Merkmal der Bandenmäßigkeit verwirklichten.
Denn dort traf er sich mit beiden, die die Schokolade mit einem LKW bis dorthin hatten transportieren lassen und sie nach ██████ zur Weiterbeförderung durch die Bahn aufgaben. Möglicherweise wirkte █████ bei dieser Gelegenheit zum Zwecke der Weiterbeförderung der Ware mit, indem er sich nach den anderen zusammenfand.
Zur Revision im Fall ███:
Dieser Angeklagte kaufte im Auftrag von █████ 50 000 Päckchen Zigarettenpapier im Saargebiet ein, ließ es durch einen Triebfahrer über die Grenze in einen bei seiner Wohnung gelegenen Schuppen bringen und schickte es an verschiedene Interessenten im Bundesgebiet. Dafür erhielt er 6 000 frz. Francs und außerdem aus dem Verkaufserlös 100 DM.
Die Strafkammer nimmt an, ███ habe, allerdings seines Vorteils wegen, die Tat nur unterstützen wollen, habe aber nicht den Täterwillen gehabt. Diese Entscheidung lässt sich nach den Feststellungen des Urteils nicht rechtfertigen.
Bei der Abgrenzung zwischen Täterschaft (Mittäterschaft) und Beihilfe kommt es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden und billigenswerten Auffassung nicht auf das Maß des äußerlich erkennbaren Beitrags eines Beteiligten zur Tatbestandsverwirklichung an, sondern auf seine innere Willensrichtung.
Ungeachtet des Umfangs seines Tatbeitrags ist derjenige Täter oder Mittäter, der die Tat als eigene will.
Dabei wird der Grad seines Interesses am Taterfolg, das ihn zur Teilnahme bewegt, regelmäßig aufschlussreich sein.
Entscheidend ist, ob der Beitrag eines Beteiligten einer so starken inneren Beziehung zu dem von ihm veranlassten Geschehensablauf und dem bewirkten Erfolg entspringt, dass beide maßgeblich von seinem Willen abhingen.
Denn hat er ein solches inneres Verhältnis zum äußeren Geschehen und dem Erfolg, dass ihm die Herrschaft oder wenigstens die Mitherrschaft darüber zugesprochen und die Tat als seine eigene bezeichnet werden darf, so kann der Fall sein, auch wenn er im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines anderen handelt.
Von solcher ihn zum Herrn der Handlung stempelnden Art war die Mitwirkung des Angeklagten beim Schmuggel des Zigarettenpapiers.
Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, ob er etwa schon deshalb als Mittäter verurteilt werden müsste, weil er den vollen äußeren Tatbestand der Zollhinterziehung und des Bannbruchs in eigener Person verwirklicht hat.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafe gegen ███ trotz des § 398 RAO, wonach die Strafe für die Tat auch für die eines eigenen Vorteils wegen begangene Beihilfe gilt, höher ausgefallen wäre, wenn er statt als Gehilfe als Mittäter verurteilt worden wäre (§ 337 StPO).
| Dr. Kirchner | Henneka | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Sauer |