Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Versicherungsbetrug verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 679/52
- Datum
- 20.11.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Rüge der Verletzung des § 245 StPO ist in der Revision unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen tatsächlichen Angaben enthält.
Die Vorschrift des § 245 StPO begründet keinen allgemeinen Prüfungsanspruch dafür, dass in der Hauptverhandlung verwendete Beweismittel "erschöpfend" ausgewertet worden sein müssen.
Eine Prüfrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass das Urteil in allen Einzelheiten darlegen müsse, wie das Gericht zu seinen Feststellungen gelangt ist; es genügt, wenn das Urteil eine nachvollziehbare Begründung und erkennbare Grundlage der Tatsachenfeststellungen enthält.
Bei der Beweiswürdigung genügt es, wenn das Tatgericht eine nachvollziehbare Möglichkeit offenlässt; der Revisionsgerichtshof darf nicht ohne durchgreifende Mängel die eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Entscheidung setzen.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 28. Mai 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehhändler August B. aus ████ ██ ██ ██, geboren am ███████████ 1907 in ███, Kreis ████████, wegen Versicherungsbetruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Mai 1952 wird auf Kosten der Landeskasse verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen ---
Anklage und Eröffnungsbeschluss haben den Angeklagten des Versicherungsbetruges beschuldigt. Er ist durch das angefochtene Urteil freigesprochen worden.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sich auf Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Sie hat keinen Erfolg.
In formeller Hinsicht rügt die Revision Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 245 StPO.
1.) Zur Rüge der Verletzung des § 245 StPO fehlt es an den nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen tatsächlichen Angaben. Aus der Revisionsbegründung geht nicht hervor, dass nicht alle vorgeladenen und erschienenen Zeugen und Sachverständigen vernommen und nicht alle übrigen herbeigeschafften Beweismittel zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Soweit die Revision unter Berufung auf § 245 StPO bemängelt, die in der Hauptverhandlung verwandten Beweismittel seien nicht erschöpfend ausgewertet, findet diese Rüge in der Vorschrift des § 245 StPO keine Stütze.
2.) Auch die Prüfrüge ist unbegründet. Soweit sie sich nicht in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, läuft sie auf die Forderung hinaus, das Urteil müsse in allen Einzelheiten genau darlegen, wie das Gericht zu seinen Feststellungen gekommen ist. Das ist aber unrichtig. Weder brauchen die einzelnen Bekundungen der Zeugen und Sachverständigen im Urteil angegeben zu werden, noch muss dieses erkennen lassen, ob bestimmte Fragen an einen Sachverständigen gestellt sind (vgl. OGHSt 3, 59), noch braucht es die einzelnen Ergebnisse einer Augenscheinseinnahme oder von Versuchen zu enthalten, die ein Sachverständiger gelegentlich einer solchen macht.
Auch materiell lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere enthält es auch keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze. Das Urteil führt aus, als der Angeklagte, um die Ursache des plötzlich auftretenden Brandgeruchs zu ermitteln, mit der linken Hand die Tür aufgerissen habe und dann rasch nach links aus dem Wagen gesprungen sei, könne er sehr wohl unwillkürlich das Steuerrad mit der rechten Hand um etwa 180 Grad herumgerissen haben, so dass die Räder noch weiter nach rechts eingeschlagen seien. Hierin sieht der Oberbundesanwalt die Verletzung eines allgemein gültigen Erfahrungssatzes. Er führt aus, bei einem haltenden, beladenen LKW sei es nur mit erheblicher Kraftanstrengung möglich, das Steuerrad um 180 Grad zu drehen und dadurch die Vorderräder in eine seitliche Stellung zu bringen. Dies könne nicht durch eine unbeabsichtigte Berührung des Steuerrades beim Aussteigen geschehen, vielmehr müsse das Steuerrad hierzu mehrere Male kräftig angefasst und bewegt werden. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass der Oberbundesanwalt zu Unrecht davon ausgeht, die unwillkürliche Drehung des Steuerrades könne nach den Urteilsfeststellungen erst erfolgt sein, als der Wagen bereits gehalten habe. Die Feststellungen des Urteils lassen aber durchaus die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte die Tür bereits geöffnet und dabei das Steuerrad unwillkürlich gedreht hat, als der Wagen noch im Auslaufen war.
| Dr. Neumann | Dr. Koffka | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |