Treffer
BGH Urteil

Mitangeklagte haben kein Zeugnisverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
3 StR 267/52
Datum
15.08.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beanstandete, das Landgericht habe §§ 52, 254 StPO zu Gunsten eines Mitangeklagten fehlinterpretiert und dessen frühere Zeugenaussage nicht verwertbar erachtet. Der Bundesgerichtshof hält dem entgegen, dass § 52 StPO nur Zeugen schützt und auf Mitangeklagte nicht sinngemäß übertragbar ist. Die unterschiedliche Stellung von Angeklagtem und Zeuge schließt eine derartige Rollenvermischung aus. Das Landgerichtsurteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nahes Verwandten- oder Schwägerschaftsverhältnis zwischen Mitangeklagten begründet kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.

2

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ist dem Zeugen vorbehalten; eine sinngemäße Übertragung auf den Mitangeklagten fehlt, weil der Angeklagte nicht in dieselbe Zwangslage zwischen Aussagepflicht und familiärer Treue gerät.

3

Die prozessuale Stellung des Angeklagten unterscheidet sich grundsätzlich von der des Zeugen; eine wechselnde Behandlung derselben Person als Angeklagter und zugleich als Zeuge ist mit dem Aufbau des Strafverfahrens unvereinbar.

4

§ 254 StPO untersagt die Verlesung eines in einem nichtrichterlichen Protokoll niedergelegten Geständnisses des Angeklagten, wenn dieser in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert; solche früheren Geständnisse dürfen nicht zur Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit seiner späteren Aussage verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 23. November 1951

Leitsatz

Das zwischen Mitangeklagten bestehende nahe Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis gibt diesen nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 1951 wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils sind die beiden Angeklagten in dem Scheidungsrechtsstreit Emmi gegen Karl Th. Gem. am 15. Juni 1949 vor dem Amtsgericht in [REDACTED] als Zeugen vernommen worden. Sie wurden zu demselben Beweisthema vernommen, ob die damalige ████████ Emmi mit dem jetzigen Angeklagten Hugo ██ ehebrecherische ███████████ unterhalten habe. Die Angeklagten haben als Zeugen übereinstimmend bestritten, dass zwischen Emmi ███ und dem jetzigen Angeklagten █████████████ ███████████ oder ehebrecherische Beziehungen bestanden hätten.

Inzwischen ist die Ehe geschieden, aus der der Angeklagte ███ █████ mit ██████████ ███████ ████ Emmi ██ ██ ████████ ██ stammt.

Die beiden Angeklagten sind beschuldigt, bei ihrer richterlichen Vernehmung vorsätzlich ihre █████████████ falsch bezeugt zu haben, und zwar der Angeklagte ███ ██████ an Eides Statt, der Angeklagte ██████ durch falschen Schwur (§ 154 StGB). Beide sind des Meineids schuldig gesprochen worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensrüge, dass das Landgericht die rechtlichen Gründe der §§ 52, 254 StPO verkannt habe.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte ███ in dem Strafverfahren vor der Polizei eingestanden, dass zwischen seiner Mutter und dem Mitangeklagten ehewidrige oder ehebrecherische █████████████ ████████ bestanden hätten. Er habe als Zeuge in dem Scheidungsrechtsstreit die Unwahrheit gesagt. Als Beweis für die Unrichtigkeit dieser Zeugenaussagen führte er einen von ihm beobachteten ehewidrigen Vorgang an, der sich vor dem Scheidungstermin zwischen seiner Mutter und dem Mitangeklagten abgespielt habe.

Diese früheren Aussagen des Angeklagten ███ zur Aufklärung des Sachverhalts zu verwerten, hat sich das Landgericht für gehindert gesehen, und zwar durch die Bestimmungen des § 254 und des § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 StPO.

Diese Auslegung der beiden Verfahrensvorschriften kann nicht gebilligt werden.

§ 254 StPO verbietet, dem Angeklagten zum Zwecke der Beweisaufnahme ein früheres Geständnis des Angeklagten, das in einem nichtrichterlichen Protokoll niedergelegt ist, zu verlesen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung seine Aussage verweigert. Die Art der Verwertung eines solchen Geständnisses ist ausgeschlossen. Es kann nicht zum Beweis der Wahrheit oder Unwahrheit der in der Hauptverhandlung gemachten Aussage des Angeklagten verwertet werden, sei es durch Verlesung nach § 254 StPO oder auf andere Weise zur Aufklärung des Sachverhalts.

§ 52 gibt nach der klaren Fassung dieser Bestimmung dem Beschuldigten in einem Strafverfahren, in dem ein ihm nahestehender Verwandter oder Schwager als Zeuge vernommen wird, das Recht, das Zeugnis zu verweigern. Zugunsten eines solchen Zeugen ist in § 252 weiter bestimmt, dass, wenn er erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, seine früheren Aussagen nicht verlesen werden dürfen.

Wie der erkennende Senat in seinem in der Nachschlagewerk-Sammlung abgedruckten Urteil vom 18. Oktober 1951 (3 StR 736/51) bereits entschieden hat, ist diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, dass auch durch eine Zeugenvernehmung des polizeilichen Verhörsbeamten die frühere Aussage des in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machenden Zeugen nicht verwertet werden darf.

Diese dem Zeugen vom Gesetzgeber eingeräumte außerordentliche Vergünstigung will das Landgericht auch dem Angeklagten zugute kommen lassen, der in einem solchen besonderen Verhältnis zu seinem Mitangeklagten steht. Für eine so ausdehnende Auslegung des § 52 fehlt jede gesetzliche Grundlage.

Die Strafprozessordnung trennt schon in der äußeren Anordnung der Vorschriften in den Abschnitten 6 und 10 die Vernehmung des „Beschuldigten“ scharf von derjenigen der „Zeugen“, so auch in § 251, der die Verlesung der Protokolle über die frühere Vernehmung eines Zeugen oder eines Mitbeschuldigten behandelt. Vor allem aber ist, wie in der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 6, 279 näher begründet ist, nach dem ganzen Aufbau des deutschen Strafverfahrens die Stellung des Angeklagten gegenüber der des Zeugen grundsätzlich verschieden. Mit dieser Stellung ist es unvereinbar, dass dieselbe Person in einem Strafverfahren bald als Angeklagter, bald als Zeuge auftritt. Der Grundsatz der Unvereinbarkeit der beiden Rollen verbietet es, dass zwei Personen, die nach Verbindung ihrer Strafsachen zur gleichzeitigen Verhandlung in demselben Verfahren die Stellung von Mitangeklagten gegeneinander einnehmen, je nach dem Gegenstand ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bald als Angeklagte, bald als Zeugen behandelt werden.

Das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses hat der Gesetzgeber dem Zeugen eingeräumt, weil der Zeuge sonst in eine Zwangslage zwischen seiner dem Staat gegenüber bestehenden Aussage- und Wahrheitspflicht und seiner gegenüber nahen Verwandten oder Schwägern bestehenden sittlichen Hilfeleistungspflicht geraten würde. Der Angeklagte befindet sich in einer solchen Zwangslage nicht. Er ist der staatlichen Rechtspflege gegenüber von vornherein zu keinerlei Aussage verpflichtet, und es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, die Wahrheit zu sagen. Dies gilt allgemein, nicht nur für solche Fragen, die mit der ihm zur Last gelegten Straftat in Bezug stehen, sondern auch für solche, die ausschließlich oder zugleich den Mitangeklagten und dessen Tat betreffen.

Wegen dieses wesentlichen Unterschiedes, der in der Aussage- und Wahrheitspflicht besteht, scheidet eine sinngemäße Übertragung der in § 52 dem Zeugen eingeräumten Rechte auf den Mitangeklagten aus.

Das Landgericht beruft sich zur Stützung seiner Rechtsauffassung auf die Erläuterungswerke zur Strafprozessordnung von Löwe-Rosenberg, 19. Auflage, Anm. 3 zu § 52, und Schwarz, 13. Auflage, Anm. 2 zu § 52. Die dort angeführten Erläuterungen betreffen einen anders gelagerten Fall. Dort wird die Frage erörtert, ob eine Person, die außerhalb des Strafverfahrens zu einem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehenden Angeklagten in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht, nicht nur zugunsten des mitangeklagten Verwandten, sondern auch betreffend dessen Mitangeklagten das Zeugnis zu verweigern berechtigt ist. Um diese Frage geht es hier nicht.

Im Übrigen wird im Erläuterungswerk Löwe-Rosenberg in der Vorbemerkung 3a zum 6. Abschnitt eindeutig die Auffassung vertreten, im Verhältnis von Mitbeschuldigten zueinander könne nicht von einer Zeugenvernehmung und daher auch nicht von einem Zeugnisverweigerungsrecht die Rede sein, und zwar selbst für den Fall, dass ein Mitbeschuldigter nur über einen Straffall Auskunft geben soll, bei dem er selbst einer Beteiligung weder beschuldigt noch verdächtig ist.

Zur Begründung seiner Auffassung weist das Landgericht noch darauf hin, dass im vorliegenden Fall die beiden Angeklagten bei ihrer früheren Zeugenvernehmung zu demselben Beweisthema die gleichen Aussagen gemacht und nun in demselben Strafverfahren wegen falscher Zeugenaussage zur Verantwortung gezogen werden. Die den Vorwurf ehewidrigen Verhaltens rechtfertigenden Vorgänge, die der Beobachtung beider Angeklagter zugänglich gewesen sein sollen, können nur einheitlich festgestellt werden. Wenn über diese Vorgänge der eine Angeklagte früher als Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, so ist es kaum vorstellbar, dass die gleichlautende frühere Zeugenaussage des anderen nicht unwahr sei. Geständ der eine Angeklagte die Unwahrheit seiner früheren Aussage ein, so bezichtigt er damit notwendig den Mitangeklagten, auch dieser habe früher die Unwahrheit ausgesagt. Aus diesem untrennbaren Zusammenhang folgert nun das Landgericht in Fortführung seines irrigen Gedankenganges, der Richter sei, um dieses Zeugnisverweigerungsrecht nicht zu vereiteln, rechtlich gehindert, aus dem Wege über die Anwendung des § 254 StPO oder in anderer Weise die Vorgänge von beiden Angeklagten einheitlich festzustellen und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme (§ 244 StPO) gegen beide Angeklagten zu verwerten.

Diese Erwägungen sind schon im Ausgangspunkt (§ 52) irrig, aber auch im weiteren Zusammenhang der §§ 204 und 52 unannehmbar. Richtig ist nur, dass wegen des engen inneren Zusammenhangs der äußeren Vorgänge nur eine einheitliche Feststellung sowohl hinsichtlich des Tatgeschehens wie auch hinsichtlich der Schuld der Angeklagten möglich ist. Diese Einheitlichkeit kann bei richtiger Auslegung der §§ 264 und 52 nur in der Weise hergestellt werden, dass die frühere Aussage des Angeklagten ███ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und der Inhalt der früheren Zeugenaussagen beider Angeklagten, soweit sie übereinstimmend sind, auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit geprüft und auf Grund freier Würdigung der Beweise nach § 261 StPO festgestellt wird. Dabei ist der Umstand zu beachten, dass die Angeklagten als Zeugen in dem Scheidungsrechtsstreit unter alleiniger Beteiligung der jetzigen Ehefrau des Angeklagten █████████ und ihrer nahen Verwandten und Verschwägerten vernommen worden sind, die sämtlich von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben.

Da das angefochtene Urteil auf rechtsirrigen Erwägungen beruht, muss es aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Moericke Krauss Baldus für die beurlaubten und daher an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Dotterweich und Prof. Dr. Busch.

Gründe

In der Strafsache gegen

1. den Schleifer █████ ██████ aus ████, geboren am ███, 2. █████████ ██████, geboren am ████████, wegen amtsanmaßlicher Falschaussage

hat der 3. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. August 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus,

im Beisein des Bundesanwalts Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, des Justizangestellten [REDACTED] als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Zitiert (1)

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