Treffer
BGH Urteil

BGH-Urteil zu Bestechung und Beihilfe bei Steuerhinterziehung; Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 108/52
Datum
13.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das BGH-Urteil bestätigt die Verurteilungen zweier Angeklagter wegen aktiver bzw. passiver Bestechung und Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung, verwirft deren Revisionen. Die Revision eines weiteren Angeklagten wurde insoweit stattgegeben, als das Urteil mangelhafte Feststellungen zu dessen Vorsatz und Vorteilsmotivation enthält. Der Senat betont die Bindungswirkung einer Unterwerfungserklärung und die Anforderungen an tatrichterliche Feststellungen bei Vorteilsbeihilfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Unterwerfungsverfahren nach § 445 RAbgO getroffene rechtskräftige Feststellung über Steuerverkürzungen gilt im Strafverfahren gegen Dritte als verbindliche Tatsachenfeststellung und bedarf nicht erneuter substantiierten Darlegung.

2

Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO erstreckt sich auf Geständnisse, Urkunden und Zeugen; bei tragfähigen Beweismitteln darf der Tatrichter die Steuerverkürzung feststellen.

3

Eine Verletzung dienstlicher Obliegenheiten liegt vor, wenn ein Beamter seine Amtsstellung dazu missbraucht, Falschbuchungen vorzunehmen oder zu fördern; dies begründet die Strafbarkeit wegen Amtsbestechlichkeit und Vorteilsannahme.

4

Die Verurteilung wegen 'seines Vorteils wegen' geleisteter Beihilfe setzt ausdrückliche und konkrete Feststellungen zu Motiv und Kausalität des erhaltenen Vorteils voraus; bloßer Genuss eines Vorteils reicht ohne Nachweis der Bewegursächlichkeit nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 15. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1.) den ehemaligen Angestellten des ███████████ ███████, Betriebsprüfer Karl █████, geboren am ███ in █, 2.) den Steuerinspektor Ferdinand ████, geboren am ██ in █, 3.) den Metzgermeister ██████, geboren am ███ in █,

wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Bachatt als Vertreter der Anklage,

Tenor

1.) Die Revisionen der Angeklagten ██████ und █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. November 1951 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.) Auf die Revision des Angeklagten ████ wird, soweit es ihn betrifft, das vorbezeichnete Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ██████ betreibt eine gutgehende Metzgerei; er hat für die Jahre 1947 bis 1950 vorsätzlich die Einkommen-, die Umsatz- und die Gewerbesteuer um rund 75.000 DM verkürzt und hat sich der vom Finanzamt deswegen festgesetzten Strafe von 35.900 DM unterworfen. Der Angeklagte █████ war der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes für die Einkommensteuer und ████████████████████ dieser Behörde.

Das Landgericht hat ██████ wegen aktiver Bestechung des █████, diesen wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Vorteilsbeihilfe zu der Steuerhinterziehung und ████ wegen Vorteilsbeihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten beanstanden teilweise das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.

I.

Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten █████ sind unbegründet. Die Oberfinanzdirektion Münster hat das von ihr gegen ████████ ██████ nach § 441 RAbgO eingeleitete Steuerstrafverfahren durch Schreiben vom 7. Mai 1951 an die zuständige Staatsanwaltschaft gemäß § 425 RAbgO abgegeben. Der Entscheidung des ordentlichen Gerichts stand also kein rechtliches Hindernis entgegen. Zu einer Aussetzung nach § 468 RAbgO bestand kein Anlass, da die Steuerveranlagungen des ██████ rechtskräftig sind. Die weitere Rüge des █████, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO), ist verspätet vorgebracht (§ 345 StPO) und daher unzulässig; ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensverstoß wäre darin nicht zu erblicken. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ████ entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unbeachtlich.

II.

Die Sachrügen sind nur teilweise begründet.

1.) Das Landgericht ist auf Grund des erneuten Geständnisses des Angeklagten ██████, der Bekundung des Fahndungsbeamten und der Einsicht in die ihm vorgelegten Geschäftsbücher in Verbindung mit der Unterwerfung █████████████ zu der eigenen Überzeugung gelangt, dass ██████ in den Jahren 1947 bis 1950 durch fortgesetzte Falschbuchungen die Umsatzsteuer, die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer um rund 75.000 DM verkürzt hat. Das Urteil schildert sogar ausführlich, wie ██████ bei einzelnen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt, die den Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden, vorgegangen ist, und welche Nachteile dem Fiskus daraus erwachsen sind. Wenn die Strafkammer auf Grund dieser Beweistatsachen zu der Feststellung gelangt ist, dass ██████ die Steuern mindestens in der von ihm eingeräumten Höhe verkürzt habe, so lag diese Entscheidung im Rahmen der dem Tatrichter durch § 261 StPO eingeräumten freien Beweiswürdigung. Im Übrigen verkennen die Ausführungen des Angeklagten █████ das Wesen des Unterwerfungsverfahrens gemäß § 445 RAbgO. Der Abschluss der Unterwerfungsverhandlung steht einer rechtskräftigen Verurteilung mit allen ihren Folgen gleich; es steht daher rechtskräftig fest, dass ██████ Steuerverkürzungen in dem in der Unterwerfungsverhandlung festgestellten Umfang bewirkt hat. Ob ██████ dabei vorsätzlich gehandelt hat, ist für die Strafbarkeit des Gehilfen nach §§ 49, 50 Abs. 1 StGB unerheblich. Im Einzelnen gehender Feststellungen zum äußeren wie inneren Tatbestand bedurfte es in diesem Strafverfahren nur insoweit, als es sich um die Beamtenbestechung und die Vorteilsbeihilfe handelt, die die Bediensteten des Finanzamtes dem Steuerschuldner ██████ geleistet haben sollen; um diese bemüht sich das Urteil.

2.) Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat █████ im Herbst 1949 die Buchführung bei ██████ ständig übernommen und diese Tätigkeit bis April 1950 ausgeübt. Schon darin hat die Strafkammer im Rahmen ihrer Rechtsausführungen zu § 332 StGB eine Handlung gesehen, die eine Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht als Betriebsprüfer des Finanzamtes enthalte. Diese Annahme wäre bedenklich, wenn █████ die Bücher richtig geführt hätte; denn die Strafkammer stellt selbst fest: „Die Anlegung von Handakten über diese Tätigkeit beweist, dass █████ Helfer des ██████ nicht als Angestellter des Finanzamts gewirkt hat.“ █████ wäre dargetan, dass es sich bei einer ordentlichen Buchführung nicht um eine in das Amt oder den Dienst des █████ fallende Tätigkeit, sondern um eine private Beschäftigung gehandelt hätte, die jeder andere ebenso hätte vornehmen können. Sie wäre nicht dadurch zu einer Amtshandlung geworden, dass █████ sich wegen der Übernahme dieser entgeltlichen Nebentätigkeit wahrscheinlich Vorwürfen dienststrafrechtlicher Art ausgesetzt hätte (RGSt 70, 172). █████ hat jedoch seine dienstlichen Obliegenheiten verletzt, indem er seine Tätigkeit bei ██████ zu umfangreichen Falschbuchungen missbrauchte und dadurch das wahre Einkommen seines Auftraggebers für den Steuerfiskus verschleierte. Als Betriebsprüfer des zuständigen Finanzamtes war er besonders dazu angestellt, bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und der Aufdeckung verborgener Steuerquellen im eigenen Finanzamtsbezirk mitzuwirken. Dieser dienstlichen Pflicht hat er bewusst entgegengewirkt, indem er Steuerhinterziehungen durch Falschbuchungen förderte (RGSt 72, 70).

Die Vorteile, die ██████ bis Mitte 1950 zur Bestechung des █████ (§ 333 StGB) gewährte und die dieser annahm, bestanden in wöchentlichen Fleischlieferungen und einem Darlehen von 500 DM im Oktober 1945, auf dessen Rückerstattung er im August 1949 verzichtete. Diese Zuwendungen waren das Entgelt für die pflichtverletzende Hilfe █████s bei den Steuerhinterziehungen. Dass beiden dieser Zusammenhang ihrer Leistungen auch bewusst war, kann in Anbetracht dieses Sachverhalts dem Urteilszusammenhang mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. ██████ musste sich seinem „Buchhalter“ nicht so sehr für die richtigen als gerade für die steuerverkürzenden und daher einträglichen falschen Eintragungen verpflichtet fühlen und █████ eine besondere Vergütung für die Tätigkeit erwarten, die seine Anstellung beim Finanzamt gefährdete, wenn sie bekannt wurde. Dass █████ dies bewusst war, hat die Strafkammer anfangs der Gründe selbst festgestellt; diese Tatsache ist ihr also bekannt gewesen; sie brauchte bei der Strafzumessung nicht nochmals betont zu werden.

Die Revisionen dieser Beschwerdeführer sind also im Ergebnis unbegründet.

3.) Die Mängel der Gründe liegen offen zutage bei den Feststellungen, die sich auf den Beschwerdeführer ████ beziehen, der seines Vorteils wegen fortgesetzte Beihilfe zu den Steuerhinterziehungen des ██████ geleistet haben soll; das bezieht sich erkennbar auf sein Verhalten von 1948 bis 1950. Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, dass ████ von den Mängeln der Buchführung bei ██████, die sich im Zuge der formlosen Prüfung des Spätsommers 1948 herausstellten, erfahren und sich dazu veranlasst hat, ██████ „behilflich zu sein“ und sich um dessen Betrieb zu „kümmern“. ████ kannte die private Nebentätigkeit des █████, die sich aus diesem Ansinnen entwickelte. Es fehlt jedoch für die Jahre 1948 und 1949 bisher eine ausreichende Darlegung darüber, ob ████ wusste oder aber einverständlich damit rechnete, wie █████ die Bücher führte, und dass vornehmlich den Eingaben an das Finanzamt von September, Oktober und Dezember 1948, die ████ entworfen hatte, falsche Eintragungen zugrunde lagen; erst wenn das nachgewiesen ist, kann in dem Auftrag an █████ eine vorsätzliche Förderung der Steuerverkürzungen gesehen werden. Es ist zwar im Urteil einmal zusammenfassend davon die Rede, ████ habe steuerunehrlich erkannt; belegt durch Tatsachen ist das aber nur für Oktober 1950. Damals stellte der Steuerveranlagungsbeamte ████ den Steuerschuldner ██████ von den Vorauszahlungen für die Einkommensteuer 1950 frei, indem er ihm die Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau des Geschäftshauses zugute brachte, obwohl er erkannte, dass die Voraussetzungen des § 7 EStG nicht vorlagen; ferner unternahm er als zuständiger Sachbearbeiter des Finanzamtes pflichtwidrig nichts in der „Schlussbesprechung“ gegen die Verdoppelung der Abschreibungen, obwohl er aus dem Widerspruch von ██████ erkannte, dass diese Maßnahme sachlich nicht berechtigt war. Als Folge dieser Maßnahmen sind dann an den jeweiligen Fälligkeitstagen keine Steuern oder geringere als tatsächlich geschuldete abgeführt worden. Gegen die Annahme einer Beihilfe für 1950 bestehen also keine Bedenken; eine Begünstigung scheidet aus.

Die Verurteilung aus § 398 RAbgO setzt ferner voraus, dass der Gehilfe „seines Vorteils wegen“ gehandelt hat. ████ ist im September 1950 in eine Wohnung des Neubaus von ██████ eingezogen, ohne dass er einen Baukostenvorschuss abführen musste. Die Verbesserung der Wohnverhältnisse kann ein Vorteil sein (RGSt 58, 15, 16). Das Streben danach muss aber der Beweggrund gewesen sein. Für die Jahre 1948 bis 1949 fehlt auch insoweit bislang eine nachprüfbare Feststellung; für 1950 könnte es zweifelhaft sein, da ████ schon im Genuss des Vorteils war, als er im Oktober 1950 den Angeklagten ██████ bei seinen steuerverkürzenden Maßnahmen unterstützte.

Die Strafkammer wird daher bei diesem Beschwerdeführer genauere Feststellungen zum äußeren und inneren Sachverhalt des § 398 RAbgO treffen müssen, als das bisher geschehen ist, und auch Gelegenheit haben, das Verhalten des ████ unter dem Gesichtspunkt der Bestechung (§ 332 StGB) zu prüfen, nachdem es den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen hat (§ 265 StPO). § 358 Abs. 2 StPO stünde einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht entgegen. Das Landgericht wird vornehmlich prüfen müssen, ob diesem Angeklagten aus den Umständen, unter denen ihm die Neubauwohnung überlassen wurde, erkennbar war, dass dieser Vorteil als Entgelt für die Amtshandlungen gewährt wurde, die ihm als Veranlagungsbeamter oblagen.

GrosKrummeHille
EngelsDr. Augustin
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