Treffer
BGH Urteil

Revision des Finanzamts gegen Freispruch in Steuerstrafverfahren verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 805/52
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Finanzamt Kassel beantragte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten in einem Steuerstrafverfahren (Vermögen-, Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuern 1946–1948). Der BGH verwirft die Revision: Verjährung, fehlendes Verschulden und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind rechtlich tragfähig. Der Strafrichter ist nicht an schätzungsbasierte Feststellungen des Finanzgerichts gebunden; Rügen gegen die Beweiswürdigung sind ohne Verstoß gegen Denkgesetze unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafrechtliche Beurteilung der inneren Tatseite und der Schuld ist vom Strafrichter eigenständig vorzunehmen; er ist nicht an Feststellungen der Finanzgerichte gebunden, soweit diese auf Schätzungen beruhen.

2

Eine Rüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen und welche zusätzlichen Beweismittel hätten eingesetzt werden müssen.

3

Fehlt ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze, ist die bloße Infragestellung der Beweiswürdigung kein zulässiger Revisionsangriff.

4

Eine Selbstanzeige nach § 410 RAbgO setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus; liegt kein Verschulden vor, ist die Vorschrift nicht verletzt.

5

Die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung nach §§ 413, 419 RAbgO ist zulässig, wenn für die strafbare Ordnungswidrigkeit Verjährung eingetreten ist und das Gericht dies zutreffend festgestellt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 11. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Vulkanisiermeister Krich (Cf) aus ███, geboren am ████ ██ in ███, wegen Steuerhinterziehung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als █████████ ███ ███████████████████

Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Finanzamts Kassel – Außenbezirk als Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Oktober 1951 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, soweit ihm Steuerordnungswidrigkeit bis zum Jahre 1947 zur Last gelegt ist, von der Anklage des Steuervergehens, betreffend die Vermögensteuer 1946 bis 1948 und die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer 1946 bis 1. Halbjahr 1948, freigesprochen worden. Die Revision des Finanzamts hat keinen Erfolg.

Soweit auf Einstellung des Verfahrens wegen Steuerordnungswidrigkeit, begangen durch mangelhafte Buchführung im Jahre 1947, aus dem Gesichtspunkt der Verjährung (§ 419 RAbgO) erkannt worden ist, unterliegt das landgerichtliche Urteil keinem rechtlichen Bedenken; insofern werden von der Revision auch keine Angriffe erhoben.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich, weil nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

Entgegen der Auffassung der Revision beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Verletzung des § 468 RAbgO.

In Übereinstimmung mit der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Kassel vom 30. November 1950 geht die Strafkammer nämlich davon aus, dass sowohl die Einnahmen an Vermögensteuer als auch die Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuereinnahmen objektiv verkürzt worden sind, und zwar hinsichtlich der Vermögensteuer in der vollen, vom Finanzgericht angenommenen Höhe. An die vom Finanzgericht getroffene Feststellung der Höhe der verkürzten Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer war die Strafkammer nach ständiger Rechtsprechung schon deshalb nicht gebunden, weil diese Feststellung auf Schätzungen beruht (RGSt 59, 258, 260; RFH 42, 325; BFH BStBl 1952 III 103).

Im Übrigen ist das freisprechende Erkenntnis unabhängig hiervon auf die Nichterweislichkeit des inneren Tatbestandes gestützt, über den im Besteuerungsverfahren nicht zu entscheiden war. In dieser Hinsicht bestand keine Bindung nach § 468 RAbgO. Insoweit ist der Strafrichter in jedem Falle und in vollem Umfange zu selbständiger, freier Entscheidung auf Grund seines eigenen pflichtgemäßen Ermessens berufen; denn während das Besteuerungsverfahren sich nicht darauf beschränken kann, nur die nachgewiesenen, feststehenden Unterlagen zu berücksichtigen, sondern auch aus ungewissen und schwankenden Unterlagen möglichst zutreffend ermitteln muss, was dem Staate gebührt, gilt im Steuerstrafrecht der Grundsatz der Strafrechtspflege, dass die Schuld zur vollen Überzeugung des Richters feststehen muss und dass demgemäß zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, falls der Richter tatsächliche Zweifel in dieser Richtung nicht überwinden kann (RGSt 68, 46, 57; RG JW 1937, 2325).

Was die Revision zur inneren Tatseite vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze – zu denen freilich die Schätzungsmethoden der Steuerbehörden nicht gehören – nirgends erkennen lässt. Ein Rechtsirrtum tritt insoweit nicht hervor. Zutreffend hat die Strafkammer insbesondere die für die Tatbestände der Steuergefährdung (§ 402 RAbgO) und der Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 RAbgO) erhebliche Frage, ob der Angeklagte fahrlässig gehandelt hat, nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten beurteilt. Für die ordnungswidrige Verbuchung der im Februar und August 1947 eingenommenen Beträge als Einlagen hat das Landgericht – was die Revision übergeht – den Angeklagten für strafrechtlich verantwortlich erachtet, weil er die Buchungsunterlagen zu beschaffen hatte. Die Strafverfolgung dieser als Steuerordnungswidrigkeit zu ahndenden Verfehlung war indes bei Einleitung des Steuerstrafverfahrens schon verjährt (§§ 413, 419 RAbgO). Die auf den Falschbuchungen beruhenden Steuererklärungen des Angeklagten hat die Strafkammer nicht als Steuerunehrlichkeit gewürdigt, weil sie ersichtlich nicht davon überzeugt war, dass der Angeklagte sich der steuerrechtlichen Bedeutung der falschen Bezeichnung der beiden Buchungsposten bewusst war. Das Gericht hat dabei erwogen, dass der Angeklagte Handwerker ist, keine Kenntnisse von Buchführungs- und Steuerfragen hat und sich auf einen vom Finanzamt zugelassenen Helfer in Steuersachen verlassen hat. Diese Darlegungen sind mit Rechtsgründen nicht angreifbar (vgl. RGSt 58, 130, 133; 59, 282, 286).

Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte von den 20.000 RM, die seine Ehefrau während des Getrenntlebens in Bad Sachsa auf Sparkonten angelegt hatte, erst am 24. Juni 1948 anlässlich der Anfertigung der Reichsmark-Kontenaufstellung erfahren. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe diese Konten gleichzeitig dem Finanzamt gegenüber offengelegt, weil er gewusst habe, dass die zweite Ausfertigung des Anmeldebogens an das Finanzamt ging, steht im Einklang mit § 7 UmstG. Ob der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, ausserdem eine besondere Berichtigungserklärung nach § 165e RAbgO einzureichen, kann dahingestellt bleiben; denn dem Urteil ist die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, dass der Angeklagte eine solche zusätzliche Erklärung ohne Verschulden für nicht erforderlich halten durfte.

Schließlich liegt auch die Vorschrift des § 410 RAbgO (Selbstanzeige) nicht verletzt, weil sie von einem Steuervergehen, also von einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Steuergesetze, ausgeht; eben ein Verschulden aber ist dem Angeklagten nicht nachgewiesen.

Das Rechtsmittel war hiernach auf Kosten der Staatskasse (RGSt 60, 189) zu verwerfen.

EngelsHülleSeibert
KrummeDr. Augustin

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