Treffer
BGH Urteil

Bestechlichkeit: Käuflichmachen einer zulässigen Amtshandlung nur § 331 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 885/51
Datum
05.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Rechtspfleger in Registersachen tätig, verlangte und erhielt für die Bearbeitung einer Registersache und einen Vorschlag an den Registerrichter insgesamt 110 DM. Streitpunkt war, ob dies die Annahme eines Vorteils für eine pflichtwidrige Amtshandlung (§ 332 StGB) oder nur für eine an sich nicht pflichtwidrige Amtshandlung (§ 331 StGB) erfüllt. Der BGH bejahte zwar eine in das Amt einschlagende Handlung, verneinte aber eine käuflich gemachte Pflichtwidrigkeit, weil der Angeklagte nach freiem Belieben tätig werden durfte und der Inhalt seines Vorschlags als sachlich richtig angenommen werden musste. Der Schuldspruch wurde auf § 331 StGB geändert; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine „in das Amt einschlagende Handlung“ liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit nicht zum regelmäßigen Pflichtenkreis gehört, aber ihrer Natur nach in innerer Beziehung zum Dienst steht und nicht völlig außerhalb des Aufgabenbereichs liegt.

2

Auch eine Tätigkeit, die der Beamte mangels Verpflichtung ablehnen könnte, bleibt eine Amtshandlung, wenn sie nur aufgrund der dienstlichen Stellung möglich ist und mit dienstlichen Teilakten eine untrennbare Einheit bildet.

3

Fordert oder nimmt ein Beamter einen Vorteil dafür, dass er eine an sich zulässige und für sich betrachtet nicht pflichtwidrige Amtshandlung vornimmt, so verwirklicht dies regelmäßig nur den Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB).

4

Die Qualifikation der Bestechlichkeit nach § 332 StGB setzt voraus, dass der Vorteil gerade für eine Pflichtverletzung gefordert oder angenommen wird; die Pflichtwidrigkeit muss den Inhalt der Diensthandlung betreffen und nicht lediglich in der Käuflichmachung als solcher bestehen.

5

Ist nicht feststellbar, dass der Vorteil für einen pflichtwidrigen Verfahrensweg oder eine sonstige konkrete Pflichtverletzung gewährt wurde, scheidet § 332 StGB aus, auch wenn ein vorgeschlagener Weg objektiv unzulässig sein sollte.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 30. August 1951

Leitsatz

Kann ein Beamter nach freiem Belieben darüber befinden, ob er dienstlich tätig werden will, so erfüllt die Käuflichmachung einer solchen Amtshandlung, wenn sie an sich zulässig und, für sich gesehen, nicht pflichtwidrig ist, nur den Tatbestand der einfachen Bestechlichkeit.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. August 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen einfacher Bestechlichkeit (§ 331 StGB) verurteilt wird. Der Strafaussprach wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Tatbestand

Die Verfahrensbeschwerde des wegen Verbrechens gegen § 332 StGB verurteilten Angeklagten ist nicht begründet.

Das Oberlandesgericht war gemäß § 210 Abs. 3 StPO befugt, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen das Hauptverfahren vor einer anderen als der nach der Geschäftsordnung zuständigen Strafkammer zu eröffnen, die eine Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hatte. Auf die Behauptung, an den als Zeugen vernommenen Registerrichter seien Fragen über die Beweggründe seiner Eintragungsverfügung nicht gerichtet worden, kann die Rüge mangelnder Sachaufklärung nicht gestützt werden (vgl. OGHSt 3, 59). Die Revision kann ferner nicht damit begründet werden, dass in der Hauptverhandlung getroffene Feststellungen nicht in das Urteil aufgenommen oder dass Urteilsfeststellungen in der Hauptverhandlung nicht erwiesen worden seien. Notizen des Angeklagten konnten auch ohne Vorlegung und Verlesung auf verfahrensrechtlich einwandfreiem Wege zum Verhandlungsgegenstand gemacht werden.

Die Sachbeschwerde hat dagegen teilweise Erfolg.

Gründe

I. Auf Antrag des Fabrikanten Heinrich K. war am 23. September 1948 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen worden, dass die ████████ Federeinlagenfabrik Heinrich K. GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 28. August 1948 mit dem 31. August 1948 aufgelöst werde und der Fabrikant K. das Geschäft mit allen Aktiven und Passiven einschließlich der Firma übernehme. Nach Erlass des D-Markbilanzgesetzes kam K. zu der Auffassung, dass eine Rückdatierung der Auflösung auf den Stichtag der Währungsumstellung steuerliche Vorteile biete. Er erklärte daher am 22. August 1950 zu notariellem Protokoll, dass er als Gesellschafter der GmbH und alleiniger Geschäftsinhaber den Gesellschafterbeschluss vom 28. August 1948 ändere und beschließe, dass die Umwandlung der GmbH in eine Einzelfirma zum 21. Juni 1948 erfolge.

Der Registerrichter, Amtsgerichtsrat Dr. N., beanstandete die Eintragungsanmeldung dieses Beschlusses mit der Begründung, dass eine Abänderung des Gesellschafterbeschlusses vom 28. August 1948 nicht mehr möglich sei, weil der Beschluss ausgeführt und die Einzelfirma in das Handelsregister eingetragen worden sei; auch entfalle eine nachträgliche Umwandlung zum 21. Juni 1948 nach § 45 DM-BilanzG, da diese Vorschrift das Bestehen einer Kapitalgesellschaft voraussetze. Der Fabrikant K. suchte daraufhin den als Rechtspfleger und Urkundsbeamten in Registersachen tätigen Angeklagten in dessen Dienstzimmer auf, erklärte ihm, dass der Gesellschafterbeschluss und die Eintragung aus dem Jahre 1948 nicht in Ordnung seien, und bat ihn, die Berichtigung des Handelsregisters dahin vorzunehmen, dass die Umwandlung der GmbH schon mit Wirkung vom 21. Juni 1948 eintrete. Der Angeklagte erwiderte, er habe während des Dienstes keine Zeit, sich mit der sehr komplizierten Sache zu befassen, er sei überlastet und für die Sache nicht zuständig. Schließlich kamen beide überein, dass der Angeklagte für die Bearbeitung der Sache entschädigt werden solle. Nach Beschäftigung mit der Kommentarliteratur gelangte der Angeklagte unwiderlegt zu der Auffassung, dass die Eintragung des Gesellschafterbeschlusses vom 28. August 1948 unzulässig gewesen sei, weil die nach § 2 der 4. Durchführungsverordnung zum Kapitalumwandlungsgesetz erforderliche Genehmigung des Justizministers zur Umwandlung der GmbH nicht vorgelegen habe, die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation nicht erfolgt und das Sperrjahr nicht eingehalten worden sei; da somit die Eintragung der Auflösung der GmbH zu Unrecht erfolgt sei, könne der Gesellschafterbeschluss vom 28. August 1948 abgeändert werden, und zwar sei nach § 45 DM-BilanzG eine rückwirkende Umwandlung zum Währungsstichtag ohne ministerielle Genehmigung möglich. Er trug dem für die Bearbeitung dieser Sache allein zuständigen Registerrichter seine Auffassung vor und machte den Vorschlag, die Eintragung vom 23. September 1948 entsprechend dem Gesellschafterbeschluss vom 22. August 1950 abzuändern. Der Richter erklärte sich nach Prüfung mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Der Angeklagte legte seine Auffassung in einem Vorlegungsvermerk nieder und entwarf eine Eintragungsverfügung, wonach die Eintragung vom 23. September 1948 dahin ergänzt und berichtigt werde, dass die Gesellschaft ohne Liquidation auf Grund der Gesellschafterbeschlüsse vom 28. August 1948 und 22. August 1950 sowie der §§ 45 DM-BilanzG, 8 UmwandlungsG auf den Gesellschafter K. im Wege der Umwandlung mit Wirkung vom 21. Juni 1948 übergegangen und die Firma erloschen sei. Diese Eintragungsverfügung wurde vom Registerrichter unterzeichnet. Der Angeklagte nahm von dem Fabrikanten ██████ für die Bearbeitung der Sache nach und nach den von ihm geforderten Betrag von insgesamt 110,- DM entgegen.

II. Die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte diesen Geldbetrag für eine in sein Amt einschlagende Handlung gefordert und entgegengenommen habe, unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Zwar war der Angeklagte gemäß § 23 der Entlastungsverfügung vom 3. Juli 1943 (DJ 339) zur selbständigen Bearbeitung der im Übrigen vom Registerrichter bereits beanstandeten Eintragungsanmeldung nicht befugt und demgemäß auch zu einer Prüfung der Rechtslage, die den wesentlichen Inhalt der Bearbeitung bildete, nicht verpflichtet. Als in das Amt einschlagende Handlungen kommen indessen nicht nur solche Handlungen in Betracht, die zum ordentlichen und regelmäßigen Aufgabenkreis des Beamten gehören; es genügt vielmehr, dass die Handlung ihrer Natur nach zu dem Amt oder dem Dienst des Beamten in einer inneren Beziehung steht und nicht völlig außerhalb seines Aufgabenbereiches liegt (RGSt 68, 255; 70, 172; 77, 76). Daher ist es für den Rechtsbegriff der in das Amt einschlagenden Handlung unerheblich, ob die Handlung im Einzelfall durch die Amtspflicht geboten ist oder ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die der Beamte lediglich nach bestehendem Dienstgebrauch vornimmt, obwohl er sie mangels dienstlicher Verpflichtung auch ablehnen könnte (RGSt 16, 301; 56, 402). Es ist bei der engen Zusammenarbeit zumal auf dem Gebiete des Registerwesens als im Interesse der Sache liegend durchweg üblich, dass tüchtige Rechtspfleger ihre Kenntnisse und Erfahrungen auch bei der Bearbeitung von dem Richter vorbehaltenen Angelegenheiten zur Verfügung stellen; so kamen auch, wie die Strafkammer feststellt, in der Registerabteilung des Amtsgerichts Bielefeld dienstliche Vorträge des Angeklagten beim Registerrichter häufiger vor, wenn der Angeklagte Bedenken gegen Verfügungen des Richters hatte. Wenn daher der Angeklagte, nur weil er das Amt des Rechtspflegers in der Registerabteilung bekleidete, von dem Antragsteller K., dessen laufende Anmeldung vom Richter beanstandet worden war, um eine Bearbeitung der Sache, d.h. zunächst um eine Prüfung der Rechtslage, angegangen wurde, so handelte es sich schon dabei nicht um eine völlig außerhalb des Aufgabenbereiches des Angeklagten liegende Tätigkeit rein privater Natur; bereits sie schlug vielmehr in sein Amt ein. Der Angeklagte durfte diese Tätigkeit zwar ablehnen, er durfte sie aber nicht käuflich machen. Dass vollends der Vortrag beim Richter, der Aktenvermerk und die Vorverfügung nur zufolge der dienstlichen Stellung des Angeklagten möglich war, wird auch von der Revision nicht verkannt. Mit Recht nimmt aber die Strafkammer an, dass alles, was der Angeklagte in der Angelegenheit tat, eine Einheit bildet, die von seinem Amt nicht zu trennen ist. Dem steht es nicht entgegen, dass er Geld auch schon gefordert und entgegengenommen hat, bevor seine Überlegungen ihn zu einem Ergebnis geführt hatten. Dass der Angeklagte die Tatumstände gekannt hat, die seine Tätigkeit zu einer Amtshandlung machten, stellt die Strafkammer ausdrücklich fest; es ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen. Ob er die zutreffenden rechtlichen Folgerungen aus solcher Kenntnis gezogen hat, ist für seinen Vorsatz nicht erheblich; es ist daher für die Schuld des Angeklagten auch ohne Belang, dass die geschäftsordnungsmäßig zuständige Strafkammer den Rechtsbegriff der Amtshandlung verkannt hat, als sie die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnte. Der Tatrichter hat im Übrigen die mit Rechtsgründen nicht angreifbare Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte das Unerlaubte seines Verhaltens nicht nur erkennen konnte, sondern auch erkannt hat.

III. Auf Rechtsirrtum beruht dagegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das Geld für eine pflichtwidrige Amtshandlung gefordert und angenommen, habe also eine Pflichtwidrigkeit käuflich gemacht.

Die Pflichtwidrigkeit erblickt das Gericht einmal darin, dass der Angeklagte nicht aus sachlichen Gesichtspunkten, sondern nur um des Geldes willen sich um die Angelegenheit des Fabrikanten ██████ gekümmert und den Willen des ihm voll vertrauenden Registerrichters erkennbar beeinflusst habe.

Bei dieser Erwägung fußt die Strafkammer ersichtlich auf dem anerkannten Rechtssatz, dass ein Beamter, der seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen hat, schon dadurch gegen seine Amtspflicht verstößt, dass er an die Entscheidung nicht unbefangen, sondern mit der inneren Belastung des Bestochenseins herangeht (vgl. RGSt 77, 78 mit Nachweisen). Dieser Rechtssatz trifft indessen nicht den vorliegenden festgestellten Sachverhalt. Der Angeklagte hatte nämlich weder bei der Entschließung, ob er überhaupt tätig werden solle, noch bei der Frage, welchen sachlichen Standpunkt er dabei zu vertreten habe, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln; vielmehr stand das erste in seinem freien Belieben, während die sachliche Beurteilung den ins Einzelne gehenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu entnehmen war. Der Angeklagte war nach Gesetz und Verwaltungsvorschriften nicht verpflichtet, sich mit der in die ausschließliche Zuständigkeit des Registerrichters fallenden und von diesem auch bereits bearbeiteten Angelegenheit des Fabrikanten K. überhaupt zu befassen. Andererseits war es ihm nach den dienstlichen Gepflogenheiten auch nicht verwehrt, sich mit der Sache zu beschäftigen und dem Registerrichter einen Vorschlag zu unterbreiten. Da er weder verpflichtet war, die Bearbeitung der Sache zu übernehmen, noch auch, sie zu unterlassen, brauchte er sich bei der Entschließung darüber, ob er sich der Angelegenheit annehmen wolle, nicht ausschließlich von dienstlichen Erwägungen leiten zu lassen; er durfte vielmehr, ohne damit seine Pflichten zu verletzen, auch außerdienstlichen, privaten Beweggründen Raum geben, etwa der Bequemlichkeit oder persönlichem Ehrgeiz, der Unlust oder der Genugtuung, es besser zu machen als der Richter. Ob er in der Sache tätig werden wollte oder nicht, hatte der Angeklagte somit nicht ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu ermessen; das stand vielmehr in seinem freien Belieben, dessen Beweggründe er dienstlich nicht zu verantworten hatte. Dass der Angeklagte sich der Bearbeitung der Angelegenheit █████ unterzog, war somit, von welchen Motiven er auch bewogen sein mochte, an und für sich kein Verstoß gegen seine Dienstpflichten.

Freilich handelte der Angeklagte dienstpflichtwidrig, indem er die Aufnahme seiner amtlichen Tätigkeit von einer privaten Gegenleistung abhängig machte. Indessen hat er damit nur eine „an sich nicht pflichtwidrige Handlung“ (§ 331 StGB) käuflich gemacht, weil die Pflichtwidrigkeit ausschließlich in der Käuflichmachung bestand und den Inhalt des Dienstgeschäfts nicht berührte. Denn dass der Angeklagte die von ihm in der Sache selbst vertretene Auffassung für sachlich richtig gehalten hat, erachtet die Strafkammer für unwiderlegt und muss daher zu seinen Gunsten unterstellt werden. Hielt er diese Auffassung aber für richtig, so lag es nur im Sinne und im Zuge der von ihm aufgenommenen, an sich nicht pflichtwidrigen Tätigkeit, dass er den Registerrichter von der Richtigkeit der Meinung, die er sich erarbeitet hatte, zu überzeugen suchte. Freilich besteht auch bei einer nach streng juristischen Gesichtspunkten zu entscheidenden Rechtsfrage die Gefahr, dass ihre Beurteilung durch die Verquickung mit einem Eigeninteresse getrübt wird. Eben diese Erwägung gehört indes zu den Gründen, aus denen § 331 StGB bereits die Käuflichmachung einer an sich nicht pflichtwidrigen Amtshandlung unter Strafe stellt.

Hiernach hat der Angeklagte, indem er es gegen Geld übernahm, die Rechtslage in der Registersache K. zu prüfen und den Registerrichter von der Richtigkeit seines Arbeitsergebnisses zu überzeugen, keine Pflichtverletzung, sondern eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung käuflich gemacht.

IV. Die Strafkammer sieht eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten noch darin, dass er dem Registerrichter statt des durch §§ 144 Abs. 2, 142 FGG gewiesenen Weges der Löschung von Amts wegen eine unzulässige Abänderung und Ergänzung der Eintragung vom 23. September 1948 vorgeschlagen habe. Allerdings kann eine Pflichtwidrigkeit auch schon vermöge bloßer Beeinflussung der Entschließung eines anderen Beamten durch Vorbereitung und Vorschlag begangen werden (vgl. RGSt 68, 255). Gleichwohl darf es hier unerörtert bleiben, ob die Auffassung der Strafkammer zutrifft, der vom Angeklagten vorgeschlagene, zum mindesten praktische Weg sei registerrechtlich unzulässig. Denn jedenfalls brachte die vom Angeklagten vorgeschlagene Eintragung das Handelsregister antragsgemäß in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage, so wie er sie unwiderlegt beurteilte. Der Verfahrensweg, auf dem die Rückdatierung der Umwandlung der GmbH zur hiernach gebotenen Eintragung in das Handelsregister gelangte, war nicht nur dem Fabrikanten K., sondern auch für den Angeklagten gleichgültig; die als erforderlich beurteilte Eintragung der Rückdatierung selbst war das einzige Ziel. Hieraus ergibt sich klar, dass das einzuschlagende registertechnische Verfahren weder tatsächlich noch in der Vorstellung des Angeklagten den Gegenstand der Käuflichkeit gebildet hat. Der Angeklagte ließ sich dafür bezahlen, dass er dem als sachlich begründet erachteten Antrag zum Erfolg verhalf, nicht aber dafür, dass er hierzu einen bestimmten Verfahrensweg einschlug. Selbst wenn daher der vom Angeklagten vorgeschlagene Weg unzulässig und pflichtwidrig gewesen wäre, so hatte er das Geld nicht für diese Pflichtverletzung gefordert und entgegengenommen.

Schon zur äußeren Tatseite kann dem angefochtenen Urteil somit nicht entnommen werden, dass der Angeklagte das Geld für eine Pflichtverletzung gefordert und angenommen hatte. Vollends ist der innere Tatbestand des § 332 StGB nach Lage der Sache nicht festzustellen.

Nach alledem hat der Angeklagte zwar nicht den Tatbestand der – sei es auch nur versuchten – schweren, wohl aber den der einfachen Bestechlichkeit (§ 331 StGB) in objektiver wie in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Schuldspruch konnte daher gemäß § 354 StPO von hier aus geändert werden, so dass die Sache lediglich zwecks anderweiter Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen war.

HörchnerEngelsDr. Augustin
GeierDr. Glanzmann
Bestechlichkeit: Käuflichmachen einer zulässigen Amtshandlung nur § 331 StGB — Themis