Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) – Aufsichtsverhältnis und Verfahrensrügen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 719/51
Datum
19.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) ein und rügte Verfahrensfehler (Nichtvernehmung einer bedingt benannten Zeugin, Verletzung der Erforschungspflicht). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet bzw. unzulässig, weil keine Beschlussgründe oder konkreten Tatsachen vorgetragen wurden, die eine Pflichtverletzung belegen. Materiell bestätigt der Senat, dass das Lehrverhältnis ein Aufsichtsverhältnis begründet und die festgestellten Handlungen den Tatbestand erfüllen; die Missbrauchsstellung kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Erforschungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn sich aus Beschluss oder Niederschrift nicht ergibt, dass das Gericht eine notwendige Zeugenvernehmung unterlassen hat oder die Zeugin nur bedingt zur Vernehmung vorgesehen war.

2

Unterlässt der Angeklagte oder sein Verteidiger nach § 240 Abs. 2 StPO das Stellen weiterer Fragen, kann dies nicht später zu Lasten der Verteidigung als Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts gerügt werden; behauptete Zurückweisungen weiterer Fragen müssen sich aus der Niederschrift ergeben.

3

Rügen wegen Verletzung der Erforschungspflicht sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht die Tatsachen dargelegt werden, aus denen sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll.

4

Ein Arbeits- oder Lehrverhältnis kann im Sinn des § 174 Nr. 1 StGB ein Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis begründen; die dem Arbeitgeber obliegenden Erziehungs-, Ausbildungs- und Aufsichtspflichten werden durch die Übertragung der Ausbildung nicht ohne Weiteres vollständig auf einen Prokuristen oder Vertreter übertragen.

5

Handlungen, die das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung grob verletzen (z. B. Berühren des bekleideten Körpers bis zur Schamgegend, Öffnen der Bluse), erfüllen als Missbrauch zur Unzucht den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB; die Ausnutzung der Stellung ist als Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 23. Mai 1951

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23. Mai 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilte Angeklagte hat Revision eingelegt und Verfahrensrügen erhoben. Das Rechtsmittel ist nicht durchgreifend.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Die Rüge, das Landgericht habe die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt und die Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt, indem es die als Zeugin benannte ██████ nicht vernahm, ist schon deshalb nicht gegeben, weil kein Beschluss des Gerichts ergangen ist, aus dem sich ergibt, dass es die ihm obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt haben soll, dass es die ██████ nicht vernahm. Die Zeugin war nur für den Fall benannt worden, in dem der Angeklagte freigesprochen worden wäre. Dass sie auch in dem Fall, in dem der Angeklagte verurteilt wurde, sachdienliche Bekundungen machen konnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde des Angeklagten ist daher unbegründet.

2. Unbegründet ist auch die Rüge, der Zeuge [REDACTED] sei vom Gericht auch noch zu anderen Beweistatsachen gehört worden, die in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden seien. Der Angeklagte und sein Verteidiger hätten nach § 240 Abs. 2 StPO das Recht, weitere Fragen an den Zeugen zu stellen. Wenn sie das unterließen und dadurch zu erkennen gaben, dass sie selbst vom Zeugen keine weiteren sachdienlichen Angaben erwarteten, kann die Unterlassung weiterer Fragen durch das Gericht nicht von ihnen als Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt werden. Dass das Gericht oder auch nur der Vorsitzende weitere Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers zurückgewiesen habe, geht aus der Sitzungsniederschrift nicht hervor.

II. Soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen, hätte sie gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch diejenigen Tatsachen angeben müssen, aus denen sich nach ihrer Auffassung dieser Verfahrensfehler ergibt. Das ist nicht geschehen. Die Rüge ist daher unzulässig.

III. Die Verurteilung wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) im Falle [REDACTED] zeigt rechtlich keine Bedenken.

1. Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme des Landgerichts, dass das zwischen dem Angeklagten und der minderjährigen [REDACTED] bestehende Verhältnis ein Aufsichtsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB war. Allerdings bedarf es nicht jedes Arbeitsverhältnisses einer Aufsicht im Sinne dieser Vorschrift. Das Landgericht hat jedoch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 1, 221) zutreffend angenommen, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses ein Autoritätsverhältnis besteht, zu dessen Wesen es gehört, dass dem Arbeitgeber im Rahmen des Betriebes und der Berufsausbildung eine Aufsichtspflicht obliegt.

2. Der Senat hat in BGHSt 1, 221 bereits entschieden, dass nicht jedes Arbeitsverhältnis als Aufsichts- oder Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anzusehen ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Arbeitsverhältnis durch Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gekennzeichnet ist, die über das hinausgehen, was jedem Arbeitsverhältnis eigen ist. Das Landgericht hat seine Rechtsmeinung in Übereinstimmung mit dieser Auffassung des Senats gekleidet. Es hat festgestellt, dass das Mädchens dem Angeklagten in seinem Betrieb als kaufmännische Lehrling eingestellt und tätig war. Das Verhältnis zwischen beiden richtete sich also nach den Vorschriften des § 76 HGB. Der Angeklagte hatte zwar die Ausbildung der in seiner Firma tätigen kaufmännischen Lehrlinge seinem Prokuristen übertragen. Dadurch wurde er aber nicht von den Pflichten frei, die ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber und Geschäftsführer gegenüber den in seinem Betrieb beschäftigten Lehrlingen oblagen. Das hat das Landgericht richtig erkannt, wenn es ausführt, dass der Angeklagte seinen Prokuristen mit der Ausbildung der Lehrlinge betraute und ihn ausdrücklich zu seinem Vertreter bei der Leitung der Ausbildung bestellte, er aber der Pflicht, die ihm als Lehrherr oblag, nicht enthoben war.

3. Die Auffassung des Landgerichts, dass das Mädchens dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Aufsicht anvertraut war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat in BGHSt 1, 221 bereits entschieden, dass die aus dem Lehrverhältnis erwachsenen Pflichten der Erziehung, Ausbildung und Aufsicht nicht unteilbar sind. Sie können daher auch nicht nur im Ganzen übertragen werden. Wenn ein Kaufmann seinem Prokuristen die Leitung der Ausbildung überträgt, so gehen damit nicht alle diese Pflichten auf den Prokuristen über. Diese Auffassung von der Unteilbarkeit der Pflichten ist mit der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 76 HGB ebenso unvereinbar wie mit den Tatsachen des Lebens. Gleichgültig ist, ob der Angeklagte die Übertragung der Ausbildung auf seinen Prokuristen erklärt oder nicht. Die Revision kann sich daher nicht darauf berufen, dass der Angeklagte durch die Übertragung der Ausbildung auf seinen Prokuristen von seinen eigenen Pflichten frei geworden sei.

4. Das gilt jedenfalls so lange, wie ein solcher Wille nicht nach außen deutlich erkennbar in Erscheinung tritt. Der Senat braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Lehrling tatsächlich so gestaltet waren, wie es der Regelung des § 16 Abs. 3 HGB entspricht. Denn die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Lehrling entsprachen, wie das Landgericht aus den tatsächlichen Feststellungen entnommen hat, der Regelung des § 76 HGB. Der Angeklagte blieb der Lehrherr. Er hatte die Pflicht, die kaufmännischen Lehrlinge seines Betriebes zur Arbeitsamkeit und zu den guten Sitten anzuhalten. Wenn er auch wegen der Bestellung seines Prokuristen zur Ausbildung nicht mehr unmittelbar an der Leitung der Ausbildung beteiligt war, so ist mit Rücksicht darauf, dass die Pflichten, die für den Angeklagten auch dann noch bestanden, auf Grund des ordnungsmäßig zustande gekommenen Lehrverhältnisses bestehen blieben, der Auffassung des Landgerichts beizutreten, dass das Mädchens ihm im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB mindestens zur Aufsicht anvertraut war.

IV. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten gegenüber dem minderjährigen Mädchens im Kraftwagen und wenige Wochen später in seinem Arbeitszimmer als Missbrauch zur Unzucht gewürdigt. Die Revision rügt, dass dieses Verhalten höchstens als Versuch angesehen werden könne. Die Wendung, mit der die Urteilsgründe die Schilderung des Verhaltens des Angeklagten einleiten („Zu einem ersten Annäherungsversuch kam es ...“), hat gegenüber den folgenden Feststellungen kein selbständiges Gewicht. Aus ihr kann allenfalls entnommen werden, dass der Wille des Angeklagten von Anfang an auf die Vornahme weiterer unzüchtiger Handlungen gerichtet war und diese nur unterblieben, weil das Mädchens auf seine Wünsche nicht einging. Dieser weitergehende Wille des Angeklagten ist aber ohne Bedeutung für die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten schon das Merkmal des Missbrauchs zur Unzucht verwirklicht hat. Das Berühren und Betasten des bekleideten Körpers von der Brust bis zur Schamgegend, das Öffnen der Bluse und Abgreifen der Brust ist vom Landgericht zutreffend als ein Verhalten gewürdigt worden, das das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung grob verletzt. Einen Missbrauch zur Unzucht bilden diese Handlungen schon deshalb, weil sie der Angeklagte unter Verletzung seiner Pflicht, die Minderjährige in sittlicher Hinsicht zu bewahren, selbst vornahm.

V. Rechtsirrig ist schließlich auch die Ansicht der Revision, das Landgericht habe in fehlerhafter Weise als Strafschärfungsgrund verwertet, was in Wahrheit ein Tatbestandsmerkmal sei. Die Wendung in den Urteilsgründen, dass der Angeklagte als „reifer Mann seine Stellung einem kindlichen Mädchens gegenüber missbraucht habe“, betrifft nicht die Frage, ob die festgestellten Handlungen den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB erfüllen, sondern den Umfang von Schuld und Unrecht, der bei der Strafzumessung berücksichtigt werden musste.

Die Revision ist daher im Ganzen unbegründet und muss verworfen werden.

[Unterschriften]

ManteLanzgmann
GeierJagusch
Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) – Aufsichtsverhältnis und Verfahrensrügen — Themis