Treffer
BGH Urteil

§ 344 StGB erfasst polizeiliche Ermittlungen; Verurteilung aufgehoben, zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 36/51
Datum
31.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Einstufung einer Anzeige als bloße falsche Anschuldigung (§ 164 StGB). Der BGH entscheidet, dass § 344 StGB („Verfolgung Unschuldiger“) nicht auf förmliche gerichtliche Voruntersuchungen beschränkt ist und auch polizeiliche Ermittlungen sowie Polizeibeamte erfasst. Deshalb hob der Senat die Verurteilung insoweit auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der "Untersuchung" im Sinne des § 344 StGB umfasst jede gesetzlich mögliche Art strafrechtlicher Untersuchung und ist nicht auf die gerichtliche Voruntersuchung im Sinne der Strafprozessordnung beschränkt.

2

Der Tatbestand des § 344 StGB kann von jedem zuständigen Beamten verwirklicht werden; der Täterkreis umfasst neben Richtern und Staatsanwälten auch Polizeibeamte, wenn sie eine Untersuchung einleiten oder beantragen.

3

Bei der Auslegung des § 344 StGB sind Wortlaut, Sprachgebrauch sowie Sinn und Zweck der Vorschrift maßgeblich; Begriffe der Strafprozessordnung dürfen nicht ungeprüft übernommen werden.

4

Die höhere Strafdrohung des § 344 StGB rechtfertigt keine engere Auslegung dieser Norm; Unterschiede der Strafdrohung dürfen nicht zu einer Beschränkung des Anwendungsbereichs führen.

5

Bei Tateinheit ist eine Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Aspekt unzulässig; vielmehr ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Duisburg, 5. Oktober 1950

Leitsatz

Der Begriff „Untersuchung“ i.S.d. § 344 StGB umfasst nicht nur die gerichtliche Voruntersuchung, sondern jede gesetzlich mögliche Art einer strafrechtlichen Untersuchung, so dass „Beamter“ i.S. dieser Bestimmung nicht nur ein Richter oder Staatsanwalt, sondern auch ein Polizeibeamter sein kann.

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 5. Oktober 1950, soweit der Angeklagte wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amte verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den insoweit ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht in Duisburg zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amte sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als das Schwurgericht die Erstattung der Anzeige des Angeklagten gegen die Zeugin ████ rechtlich nicht als Verbrechen gegen § 344 (Verfolgung Unschuldiger), sondern nur als Vergehen nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB (wissentlich falsche Anschuldigung) gewertet hat. Das Rechtsmittel ist begründet.

Das Schwurgericht hat hierzu tatsächlich festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter durch sein Vorgehen auf der Wache des ersten Polizeireviers sowie durch die anschließende Vorlegung einer förmlichen Anzeige gegen die Zeugin ████ eine Person, deren Unschuld ihm bekannt gewesen sei, mündlich und schriftlich zur Anzeige und damit in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gebracht habe. Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt im Gegensatz zur Annahme des Schwurgerichts die Voraussetzungen des § 344 StGB.

Dem Schwurgericht ist zuzugeben, dass in der Rechtswissenschaft und in der Rechtsprechung die Frage keine einheitliche Beantwortung gefunden hat, was unter „Beantragen“ oder „Beschließen“ der „Eröffnung oder Fortsetzung einer Untersuchung“ im Sinne des § 344 StGB zu verstehen ist. So wird in verschiedenen Erläuterungsbüchern zum Strafgesetzbuch (Frank 18. Aufl. Anm. II zu § 344; Olshausen 11. Aufl. Anm. 2 zu § 344; Niethammer Anm. zu § 344; Ebermaier Leipz. Kom. 4. Aufl. Anm. zu § 344) die Ansicht vertreten, dass die angeführten Begriffe nur auf eine förmliche Untersuchung passten, die die Erhebung einer Anklage zur Voraussetzung hätte. Dagegen wird in anderen Kommentaren zum Strafrecht (Liszt-Schmidt 25. Aufl. § 179 V 2; Schinke 5. Aufl. Anm. II zu § 344; Kohlrausch-Lange 39. und 40. Aufl. Anm. III zu § 344; Schwarz 14. Aufl. Anm. 2 zu § 344; Rohde-Ziegler in Binding Leipz. Kom. 6. und 7. Aufl. Anm. 2 und 3 zu § 344) der Meinung Ausdruck gegeben, dass sich der Wortlaut dieser Bestimmung nicht nur auf eine förmliche Untersuchung beziehe, vielmehr jede, zumindest strafrechtliche Untersuchung umfasse. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass bei der Auslegung des § 344 StGB von der Erwägung auszugehen sei, dass der Schutz dieser Vorschrift dem Unschuldigen bei jeder gesetzlich möglichen Art von Untersuchungen zugutekommen soll.

In diesem Sinne hat sich das Reichsgericht schon in einer früheren Entscheidung, allerdings beiläufig, geäußert (RGSt Bd. 42 S. 65). Auch später hat es bei der Prüfung des Begriffes „Untersuchung“ im Sinne der §§ 158, 163 Abs. 2 StGB ausgesprochen, dieser sei nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, sondern nach dem Strafgesetzbuch selbst zu bestimmen und hier wie an anderen Stellen des letzteren, z.B. in den §§ 174 Nr. 2 (alter Fassung), 343, 344 nach dem Sprachgebrauch sowie nach dem Sinn und Zweck der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen als das von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten eingeleitete Verfahren zu verstehen, das auf die Ermittlung einer gesetzlich strafbaren Handlung und Herbeiführung der für diese vom Gesetz angedrohten Folgen abziele (RGSt Bd. 62 S. 303 [306]).

In Fortführung dieser Rechtsprechung hat das Reichsgericht dann angenommen, dass das Verfahren, das der Anordnung der durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 (RGBl. I S. 85) im sogenannten Dritten Reich eingeführten Schutzhaft vorangehe, als Untersuchung im Sinne des § 344 StGB anzusehen sei (RGSt Bd. 74 S. 36).

Der sowohl vom Reichsgericht als auch von einem größeren Teil der Rechtswissenschaft vertretenen weitergehenden Auslegung des § 344 StGB ist der erkennende Senat beigetreten. Dafür ist entscheidend, dass das Strafgesetzbuch hier ebensowenig wie sonst die Begriffe der Strafprozessordnung verwendet und dass der Zweck des Gesetzes offensichtlich dahin geht, einen Unschuldigen gegen die Nachteile und Gefahren jeder gesetzlich möglichen Art von Untersuchung zu schützen. Unter „Eröffnung“ ist daher, wie Rohde-Ziegler aaO zum Ausdruck bringen, die Einleitung einer jeden Untersuchung zu verstehen, die ein zuständiger Beamter in einem gesetzlich hierfür vorgesehenen Verfahren wegen einer Handlung vornimmt, die als begangen unterstellt wird und deren vom Gesetz angedrohte Folgen herbeigeführt werden sollen. Das „Beantragen“ einer Untersuchung bedeutet das Fordern einer solchen Untersuchung unter Berufung auf das Gesetz durch den hierfür zuständigen Beamten.

Die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Kassel vom 9. Juni 1947 (SJZ 1947 S. 443 = HESt I 118 [121 f.]), der das Schwurgericht sich angeschlossen hat, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Der Wortlaut des § 344 StGB zwingt keineswegs zu der in jener Entscheidung vertretenen Auffassung, dass von einer „Untersuchung“ mit förmlichem Verfahren nur von der gerichtlichen Voruntersuchung gesagt werden könne, dass nur sie beantragt, beschlossen oder eröffnet werden könne. Darin liegt eben die – abzulehnende – Übernahme der Begriffe der Strafprozessordnung auf die im Strafgesetzbuch verwendeten Ausdrücke, ohne dass eine solche innerlich gerechtfertigt ist. Es ist nämlich zu beachten, dass das Strafgesetzbuch bereits am 1. Januar 1871 in Kraft getreten ist, während die Strafprozessordnung erst das Datum des 1. Februar 1877 trägt. Dabei wird auch übersehen, dass der § 344 StGB von „einem Beamten“ schlechtweg spricht. Infolgedessen begrenzt der Wortlaut jener Vorschrift den Täterkreis nicht nur auf Richter und Staatsanwälte. In diesem Zusammenhang wird von der Revision nicht zu Unrecht bemerkt, dass verschiedene andere Vorschriften des Strafgesetzbuchs, so die §§ 334, 336 deutlich hervorheben, ob nur Beamte einer bestimmten Gruppe als Täter in Betracht kommen sollen und können. Unzutreffend ist ferner der Hinweis des Oberlandesgerichts Kassel aaO, die Entscheidung des Reichsgerichts in Bd. 74 S. 36 möge sich aus den damals in das Strafrecht eingeführten Analogiegedanken rechtfertigen lassen und auch den damaligen willkürlichen Verhältnissen entsprochen haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass, soweit überhaupt von einer analogen Anwendung gesprochen werden kann – das Urteil sagt darüber nichts –, eine solche nur für die Anwendung des § 344 StGB auf das der Anordnung der Schutzhaft vorangegangene Verfahren in Betracht kommen könnte, nicht aber auf ein polizeiliches Ermittlungsverfahren schlechthin.

Schließlich kann auch in der Höhe der im § 344 StGB angedrohten Strafe kein durchschlagender Gesichtspunkt gegen die weitergehende Auslegung dieser Bestimmung gefunden werden. Zwar ist die Strafdrohung des § 344 StGB höher als das für die Rechtsbeugung vorgesehene Strafmaß des § 336 StGB, in dem die Höchststrafe auf 5 Jahre Zuchthaus begrenzt ist, während § 344 StGB Zuchthaus in unbegrenzter Höhe vorsieht. Indessen kann, wie in dem Urteil des Oberlandesgerichts Kassel selbst erwähnt ist, dieses Missverhältnis möglicherweise auf einem überkommenen Gesetzesfehler beruhen. Auch spricht die Herkunft der Bestimmung des § 344 StGB aus der Vorschrift des § 320 PrStGB, der die heutigen §§ 344 und 345 StGB zusammengefasst hatte, dagegen, irgendwelche Schlüsse aus der Verschiedenartigkeit der Strafdrohungen in den §§ 336 und 344 auf den Inhalt der letzteren Bestimmung zu ziehen (vgl. Kohlrausch-Lange aaO). Ganz besonders rechtfertigt sich aber die Höhe der Strafdrohung des § 344 StGB aus dem Zweck dieser Vorschrift, der dahin geht, Unschuldige zu schützen. Während sowohl im Falle des § 336 StGB als auch im Falle des § 343 StGB die jeweils mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren bedrohte Handlung Rechtsbeugung oder Aussageerpressung auch zu Gunsten des Betroffenen begangen werden kann, stellt § 344 StGB das Vorgehen eines Beamten gegen einen Unschuldigen unter Strafe.

Nach alldem darf die Vorschrift des § 344 StGB nicht auf eine förmliche Untersuchung im Sinne der Strafprozessordnung beschränkt werden, vielmehr ist sie in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem dargelegten, jede strafrechtliche Untersuchung umfassenden Sinne zu verstehen und anzuwenden.

Damit hat das Landgericht im gegebenen Falle die Bestimmung des § 344 StGB auf den von ihm festgestellten Sachverhalt zu Unrecht nicht zur Anwendung gebracht und das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin ████ insoweit rechtsirrtümlich nur als Vergehen nach § 164 StGB gewürdigt. In diesem Umfange konnte daher das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Im Übrigen musste sich die Aufhebung des Urteils außer dem Ausspruch der Gesamtstrafe auch auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung im Amte erstrecken. Zwar hat die Revision sich dagegen nicht gewandt. Die Aufrechterhaltung des Urteils war aber dennoch insoweit nicht möglich, da es sich hier um eine einheitliche Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist (RGSt 65 S. 425 [427]; 67 S. 297). Demgemäß war das Urteil in dem erkannten Umfange aufzuheben und die Sache in diesem Rahmen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückzuverweisen.

Dr. KoenigerKraussBaldus
NeumannScharpenseel
§ 344 StGB erfasst polizeiliche Ermittlungen; Verurteilung aufgehoben, zurückverwiesen — Themis