Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unterschlagung, Klageverbrauch verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 46/59
Datum
28.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Klageverbrauch wegen einer früheren Unterschlagungsverurteilung; die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH stellte fest, dass der früheren Einzelfall nicht denselben Tatkomplex wie die jetzt verurteilten, zeitlich enger beieinanderliegenden Unterschlagungen bildet. Ein Fortsetzungszusammenhang sei wegen unterschiedlicher Sachgestaltung und fehlenden Gesamtvorsatzes nicht anzunehmen. Hinweise des Vorsitzenden waren rechtlich nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbot der Doppelbestrafung greift nur, wenn die frühere rechtskräftige Verurteilung denselben Tatkomplex umfasst; eine frühere Einzeltat schließt eine spätere Verurteilung getrennt begangener Handlungen nicht aus.

2

Die Annahme einer fortgesetzten Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus; liegen wesentliche Unterschiede in Tatgestaltung und zeitlicher Abfolge vor, ist ein Fortsetzungszusammenhang zu verneinen.

3

Nach § 264 StPO können zeitlich und sachlich abgrenzbare Handlungen zwei selbständige geschichtliche Vorgänge bilden und damit nicht als einheitliche Tat behandelt werden.

4

Der Vorsitzende ist nicht verpflichtet, den Angeklagten darauf hinzuweisen, dass eine frühere Verurteilung als unselbständiger Teilakt einer fortgesetzten Tat behandelt werden könnte; eine besondere Belehrung über die Möglichkeit einer Verurteilung nach einer anderen Strafvorschrift ist nur nach § 265 StPO erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 25. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinz ███ aus ███████, geboren am ███████ 1913 in ███████ (Kreis █████████), wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ ███ ████████████████ rt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1958 wird verworfen. Jedoch wird in Absatz [des Urteilssatzes] die Worte „die in Wegfall kommt“ gestrichen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung sowie fortgesetzter Unterschlagung und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Lauf/Pegnitz vom 2. Dezember 1956 rechtskräftig ausgesprochenen Gefängnisstrafe von drei Monaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Soweit der Beschwerdeführer der fortgesetzten Unterschlagung schuldig erkannt worden ist, macht die Revision in erster Linie geltend, dass durch das Urteil des Amtsgerichts vom 2. Dezember 1956 und das die Berufung des Angeklagten hiergegen verwerfende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Oktober 1957 die Strafklage verbraucht sei. Sie ist der Meinung, der damals abgeurteilte Einzelfall der (schweren) Unterschlagung sei nur ein unselbständiger Teilakt der nunmehr festgestellten fortgesetzten Unterschlagung; das Amtsgericht Lauf und das Berufungsgericht hätten die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit gehabt, die sämtlichen übrigen Unterschlagungshandlungen in ihr Urteil einzubeziehen; der jetzigen Verurteilung stehe daher das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen.

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge nicht schon mit Rücksicht darauf versagen müsste, dass die frühere Verurteilung nur einen einzigen Strafall betroffen hat (vgl. hierzu u. a. RGSt 26, 162; 285, 285; 59, 307, 399; RG JW 1938, 2247 Nr. 45 und 351, 971 Ur 5; RG DR 1936, 728; BGH 4 StR 4/50 vom 7. Februar 1952, angeführt bei Dallinger DR 1954, 27, und 4 StR 464/54 vom 29. April 1955). Jedenfalls ist der Revision Erfolg zu versagen, weil die Strafkammer bei der Frage des Klageverbrauchs rechtlich bedenkenfrei festgestellt hat, dass der früher abgeurteilte Einzelfall nicht von den den Gegenstand des neuen Urteils bildenden Unterschlagungskomplex umfaßt wird. Jener Fall hat mit der den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden fortgesetzten Handlung nur gemeinsam, dass der Beschwerdeführer als Provisionsvertreter der Firma ██ ██████ GmbH in Würzburg bei einem ihrer Kunden den Kaufpreis für gelieferte Kohlen kassiert, den erhaltenen Geldbetrag jedoch nicht sogleich an die erwähnte Firma abgeführt, sondern über ihn – wenn auch unter späterer Erstattung des Betrages an die Firma – bewußt rechtswidrig für eigene Zwecke verfügt hat. Im übrigen unterscheiden sich die jetzt abgeurteilten Unterschlagungshandlungen und der frühere Fall in wesentlichen Punkten: Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Gerichtsakten hat der Beschwerdeführer die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Einzelhandlungen in der Zeit von März 1955 bis Februar/Anfang März 1956 in zahlreichen Einzelfällen und rascher zeitlicher Aufeinanderfolge begangen und sich – von einem Fall (KC__J) abgesehen – immer wieder an Geldbeträgen und Schecks vergriffen, die er jeweils bei vier Betrieben in Nürnberg eingezogen hatte; die vom Amtsgericht Lauf abgeurteilte Unterschlagungshandlung hatte er dagegen erst im April 1956, also erst einige Wochen nach Beendigung der vorausgegangenen Unterschlagungen, verübt, und zwar an einem Geldbetrage, den er bei einem Raiffeisenverein außerhalb Nürnbergs auf Ersuchen des Rechners zur Weiterleitung an die Firma Kohlenunion entgegengenommen hatte. Obgleich dem Angeklagten nach dem Anstellungsvertrag vom 10. Juni 1953 und mehreren schriftlichen Hinweisen (so vom 28. November 1953 und 2. März 1954) die Entgegennahme von Zahlungen für die Kohlenlieferungen bei Kunden untersagt worden war, hatte der Geschäftsführer der ████ sowie deren Handelsbevollmächtigter und Buchhalter ███ davon, dass der Beschwerdeführer den Kunden der Firma gegenüber als Inkassovollmächtigter auftrat, ohne dass sie außer gelegentlichen Hinweisen etwas Ernstliches dagegen unternommen hätten. ███ hatte ihm sogar ein Zahlkartenheft für die Einzahlung von kassierten Geldern auf das Postscheckkonto der Firma ██████████████████████ und in einzelnen Fällen waren KC und ███ auch ausdrücklich damit einverstanden, dass er bestimmte Beträge bei bestimmten Kunden einzog. In der Zeit zwischen den Anfang März 1956 beendeten Unterschlagungshandlungen und dem Fall Raiffeisenverein entzog die Firma ███ ██ ███████, wie die Akten des Amtsgerichts Lauf ergeben, wegen der Unstimmigkeiten, die sich aus dem untreuen Verhalten des Angeklagten ergeben hatten, diesem die Inkassovollmacht und der Beschwerdeführer selbst versprach der Firma gegenüber mündlich und schriftlich, „nie mehr zu kassieren“.

Bei dieser Verschiedenartigkeit der Sachgestaltung und den strengen Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 1, 313, 315) an die Annahme des die Fortsetzungstat kennzeichnenden Gesamtvorsatzes zu stellen sind, kann der Strafkammer nicht der Vorwurf gemacht werden, wenn sie einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Unterschlagungshandlungen und dem bereits abgeurteilten Unterschlagungsfall verneint hat.

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass die in die Zeit von März 1955 bis Februar/Anfang März 1956 fallenden Unterschlagungshandlungen und der später begangene einzelne Unterschlagungsfall auch im Sinne des § 264 StPO zwei selbständige geschichtliche Vorgänge bilden und daher nicht als eine Tat angesehen werden können.

Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer ferner dagegen, dass er nicht auf die Möglichkeit der Behandlung der früher abgeurteilten Unterschlagung als eines unselbständigen Teils der fortgesetzten Untreue oder Unterschlagung oder als einer selbständigen Handlung nach § 74 StGB hingewiesen worden sei. Zu einem solchen Hinweis war der Vorsitzende nicht verpflichtet.

Neben der Sache liegt der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er wegen Unterschlagung in der Erschwerungsform der Veruntreuung verurteilt werden könne. Schuldig befunden ist der Angeklagte nur der einfachen Unterschlagung. Gleichgültig ist, dass das angefochtene Urteil die Frage, ob sich der Angeklagte der Veruntreuung schuldig gemacht habe, zwar geprüft, aber verneint hat. Denn nur die Verurteilung auf Grund eines anderen Strafgesetzes setzt den vorangegangenen Hinweis gemäß § 265 StPO voraus.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Revision keine eigenen Einwendungen gegen den Schuldspruch vorgebracht. Das Urteil läßt insoweit auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Das vorstehend (1 d) Gesagte gilt hinsichtlich des Schuldspruchs auch, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt ist.

Was die Strafbemessung anbelangt, so hat die Strafkammer neben Gesichtspunkten, die gegen den Angeklagten sprechen, auch eine Reihe von Milderungsgründen herangezogen, diese wie jene sorgfältig gegeneinander abgewogen und auf Einzelstrafen erkannt, die ebenso wie die Gesamtstrafe ihrer Höhe nach aus Rechtsgründen keineswegs beanstandet werden können. Soweit das Landgericht die schon aus der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten und den Feststellungen zum Sachverhalt sich ergebenden Milderungsgründe im Rahmen der Strafzumessungserwägungen nicht nochmals in allen Einzelheiten ausdrücklich wiederholt hat, fehlt jeder Anhalt dafür, dass es sie, wie die Revision meint, nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Auch die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen den Strafaussprach vermögen nicht durchzugreifen. Insbesondere versagt auch der Vergleich, den die Revision zwischen der Höhe der gegen den Angeklagten wegen des fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und der Höhe der gegen seinen Mittäter █████████ durch das Urteil des Landgerichts Essen im Fall ███ ausgesprochenen Einzelstrafe von zehn Monaten Gefängnis zieht; jedes Gericht hat in der ihm vorliegenden Sache die Strafe im Rahmen des Gesetzes auf Grund der eigenen Feststellungen und der eigenen Ermessenserwägungen in eigener Verantwortung zu finden.

Nach alledem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Wegen der Berichtigung des Urteilssatzes wird auf die Entscheidung des erkennenden Senats 1 StR 312/58 vom 21. Oktober 1958 (BGHSt 12, 99) hingewiesen.

JustizangestellterDr. PeetzDr. Willms
MantelGeierMartin

Zitiert (2)