Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgehoben, übrige Schuldsprüche bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 21/50
Datum
13.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Ausschreitungen gegen jüdische Mitbürger ein. Das BGH verwirft die Revision im Wesentlichen; die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfällt aufgrund des Entzugs der Zuständigkeit durch spätere Verordnung, die Tat wird jedoch nach deutschem Strafrecht (schwerer Landfriedensbruch, Freiheitsberaubung) bestätigt. Verfahrensrügen werden als unbegründet bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil genügt den Anforderungen an die Entscheidungsgründe, wenn es verständliche und in sich widerspruchsfreie Ausführungen enthält und die für erwiesen erachteten Tatsachen angibt; in diesem Fall sind Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet.

2

Eine Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist nur zulässig, wenn konkret dargetan wird, welche weiteren, naheliegenden Beweismittel hätten verwertet werden müssen.

3

Entzieht eine spätere Rechtsnorm der nationalen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit für ein ausländisches Besatzungsrecht, fällt eine darauf beruhende Verurteilung weg und das Verhalten ist nach dem sonst anwendbaren nationalen Strafrecht zu beurteilen.

4

Verordnungen zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe können die Verfolgung trotz Ablaufs der Verjährungsfrist ermöglichen, sofern dadurch keine neue Strafbarkeit geschaffen, sondern lediglich ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitigt wird.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster (Westfalen), 8. September 1949

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landarbeiter Gustav B. (~~) aus ██, geboren am ██████ 1890 in ██, wegen schweren Landfriedensbruchs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Speer, Bundesrichter Dr. Düngeis, Bundesrichter Dr. Tulle, Bundesrichter Saltwe, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westfalen) vom 8. September 1949 wird mit der Maßgabe verworfen, dass dieser Angeklagte nur wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Gründe

Der Angeklagte, damals Ortsgruppenleiter der NSDAP, ist zufolge seiner Beteiligung an den Ausschreitungen gegen die jüdische Bevölkerung, die in der Nacht zum 10. November 1938 in █████ stattfanden, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit schwerem Landfriedensbruch und Freiheitsberaubung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden.

Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, da das Urteil verständliche und in sich widerspruchslose Entscheidungsgründe enthält, in denen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben sind. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung hinsichtlich der Öffentlichkeit der Zusammenrottung ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden, weil nicht ersichtlich gemacht ist, welche weiteren Beweismittel sich zur Benutzung aufgedrängt haben sollten.

Auch die Sachbeschwerde ist im Wesentlichen erfolglos.

Allerdings muss die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit entfallen, weil den deutschen Gerichten infolge Aufhebung der Verordnung Nr. 47 der Militärregierung durch die Verordnung Nr. 254 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl. S. 1138) die Gerichtsbarkeit insoweit wieder entzogen worden ist. Das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten des Angeklagten ist daher nunmehr ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.

Der Schuldspruch wegen schweren Landfriedensbruchs und tateinheitlicher Freiheitsberaubung lässt keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsirrtum erkennen.

Die Öffentlichkeit der Zusammenrottung ergibt sich aus der das Revisionsgericht bindenden Feststellung, dass bei den Ausschreitungen von Anfang an für weitere Personen eines nicht begrenzten Personenkreises die Möglichkeit bestand, sich den zusammengerotteten SA- und Parteimitgliedern anzuschließen. Dass der Angeklagte sich dieser Öffentlichkeit bewusst war, ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe ohne Weiteres, insbesondere auch deshalb, weil es – wie festgestellt wird – gerade den für die Durchführung der Aktion erlassenen parteiamtlichen Anweisungen entsprach, dass die Aktion als eine Volkserhebung gegen die Juden aufgezogen werden sollte, und der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Ortsgruppenleiter von Kreisleiter ████████████ die Einzelheiten der von der Partei befohlenen Aktion in Kenntnis gesetzt worden war. Die Feststellungen ergeben einwandfrei, dass der Angeklagte bei den Ausschreitungen eine führende Rolle gespielt hat; er war bei den angeordneten Ausschreitungen in zwei jüdischen Wohnungen als Ortsgruppenleiter in seiner Parteiuniform anwesend, ließ die widerrechtliche Verhaftung der jüdischen Familien durchführen und führte sich in der Polizeiwache, wohin die Festgenommenen eingeliefert wurden, als leitender Parteifunktionär und verantwortlicher Anführer der ganzen Aktion auf, so dass daraus ein Ansporn zu weiteren Ausschreitungen für die übrigen Beteiligten entstand. Das war dem Angeklagten auch bewusst.

Dass diese Tat gemäß §§ 1, 3 der Verordnung des Zentraljustizamtes zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 25. Mai 1947 (VOBl. BZ S. 66) trotz Ablaufs der Verjährungsfrist noch verfolgt werden kann, hat das angefochtene Urteil zutreffend dargelegt.

Gegen die Fortgeltung der angeführten Bestimmungen besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein Bedenken, weil durch sie nicht die Strafbarkeit neu begründet, sondern nur ein der Durchsetzung des fortbestehenden Strafanspruchs entgegenstehendes Hindernis beseitigt wurde (4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951 und 4 StR 210/51 vom 17. April 1952).

Da somit die Tatfeststellungen für eine abschließende Beurteilung nach deutschem Strafrecht ausreichen, kann der Schuldspruch von hier aus geändert werden. Der Wegfall der Verurteilung aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 ist auf die Höhe der rechtsirrtumsfrei bemessenen Strafe ohne Einfluss, weil das Schwurgericht – wie es hervorhebt – dieselbe Strafe auch für den Fall als erforderlich angesehen hat, dass die Tat nur nach deutschen Strafbestimmungen abzuurteilen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Zitiert (2)