Revision teilweise stattgegeben: Änderung des Schuldspruchs und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 210/51
- Datum
- 17.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das kurzzeitige Schließen des Zugangs zum Zuhörerraum zur Beseitigung erheblicher Störungen verletzt die Öffentlichkeit der Verhandlung nicht, wenn die Maßnahme auf die Sitzungsordnung gerichtet ist und die Öffentlichkeit insgesamt gewahrt bleibt (vgl. §§ 176, 193 GVG).
Eine richterliche Anordnung zur psychiatrischen Untersuchung eines Zeugen ist nur dann geboten, wenn das Gericht selbst begründete Zweifel an dessen Geisteszustand hat; bloße, unbestimmte Vermutungen der Verteidigung begründen keine Verpflichtung zur Anordnung weiterer Untersuchungen (§ 244 Abs. 2 StPO).
Die Aufhebung einer früheren Besatzungs- oder Militärverordnung, die besondere Straftatbestände begründet hat, verhindert deren fortdauernde Anwendung; der Sachverhalt ist danach unter dem anwendbaren innerstaatlichen Strafrecht neu zu beurteilen.
Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Tatsachenwürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt; widerspruchsfreie und nicht auf Denkfehlern beruhende Würdigungen des Tatgerichts sind nicht zu beseitigen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Dortmund, 27. November 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Diplom-Bergingenieur Gustav Heinrich Friedrich █ wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 27. November 1950 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen nur wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in sieben Fällen verurteilt ist, und im Strafausspruch sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Soweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des Landgerichts in Bochum zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
A)
Während der Vernehmung des Zeugen SC____) wurde auf Anordnung des Vorsitzenden der einzige Zugang zu dem teilweise besetzten Zuhörerraum geschlossen, weil die Verhandlung durch fortwährendes Hinausgehen der Zuhörer gestört wurde; nachdem der Zeuge SC____) vernommen worden war und der Verteidiger einen Beweisantrag gestellt hatte, wurde die Tür zum Zuhörerraum wieder geöffnet. Durch diesen Vorgang sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht verletzt worden. Eine ungestörte Durchführung der Verhandlung ist ebenso wesentlich wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Führt daher der Verkehr im Zuhörerraum zu Störungen der Verhandlung, so ist der gemäß § 176 GVG für die Aufrechterhaltung der Ordnung verantwortliche Vorsitzende verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die sowohl eine störungsfreie Verhandlung als auch ihre Kontrolle durch die Öffentlichkeit ermöglichen. Das zur Vermeidung weiterer Störungen erlassene Verbot, den Zuhörerraum während eines eng begrenzten Verfahrensabschnitts zu betreten oder zu verlassen, hielt sich im Rahmen der dem Vorsitzenden zustehenden Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung und war keine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit, zumal beliebige Vertreter der Öffentlichkeit anwesend blieben. Ob die Tür zum Zuhörerraum auch während einer Beratungspause verschlossen war, ist ohne Bedeutung, weil die Beratung keinen Bestandteil der „öffentlichen“ Verhandlung bildet (§ 193 GVG; vgl. auch RGSt 35, 122).
Auch die Ablehnung des von der Verteidigung gestellten Antrags, den Zeugen Ernst █████ von einem Nervenarzt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, weil der Verdacht einer geistigen Erkrankung bestehe, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil es sich um einen Beweisermittlungsantrag handelte; denn die Verteidigung hat in Bezug auf den Geisteszustand des Zeugen nur einer Vermutung Ausdruck gegeben, indem sie hoffte, Nachforschungen hierüber könnten vielleicht zu Gunsten des Angeklagten verwertbare Tatsachen zutage fördern. Der Antrag, einer solchen unbestimmten Möglichkeit nachzugehen, bedeutete aber nicht mehr als eine Anregung an das Gericht, auf Grund der richterlichen Aufklärungspflicht weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. BGH 2 StR 84/51 vom 6. April 1951). Das Schwurgericht wäre nach § 244 Abs. 2 StPO nur dann verpflichtet gewesen, auf die Anregung einzugehen, wenn es selbst Zweifel an der geistigen Gesundheit des Zeugen gehabt hätte. Solche Zweifel hat das Gericht indessen, wie die Urteilsgründe ergeben, deshalb nicht gehegt, weil der erfahrene Arzt des Zeugen ihn für geistig normal und zurechnungsfähig erklärte und die Heil- und Pflegeanstalt ██████ seine Aufnahme von vornherein abgelehnt hatte.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten sind somit durchweg unbegründet.
Da die Verordnung Nr. 47 der Militärregierung durch Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABl. Nr. 65 S. 1138) aufgehoben worden ist, kann das KRG 10 – wie auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist – bei den festgestellten Sachverhalt nicht mehr angewandt werden. Die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit kann daher nicht bestehen bleiben; damit entfällt auch die Zusammenfassung der verschiedenen Straftaten zu einer Verbrechenseinheit sowie der Strafausspruch. Der Sachverhalt ist jetzt ausschließlich nach deutschem Strafrecht zu beurteilen.
Insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die in dieser Hinsicht vorgetragenen Revisionsrügen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die weder in sich widersprüchlich ist, noch auf Denkfehlern oder einer Außerachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze beruht. Die der Beurteilung allein zugrunde zu legenden Urteilsfeststellungen ergeben einwandfrei, dass der Angeklagte in sieben Fällen mit Täterwillen und im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ursächliche Tatbeiträge zu einer mit Freiheitsberaubung verbundenen gefährlichen Körperverletzung geleistet hat. Dass diese Straftaten trotz Ablaufs der Verjährungsfristen noch verfolgt werden können, nimmt das angefochtene Urteil zutreffend an; gegen die Fortgeltung von §§ 1, 3 der Verordnung des Zentraljustizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Erscheinungen in der Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl. BZ 65) bestehen nach der Rechtsprechung des Senats keine Bedenken, weil durch die Neuregelung das fortbestehende Strafanspruchsbedürfnis nicht entfällt, sondern nur der Strafanspruch neu begründet wird (4 StR 9/50 vom 20. Dezember 1951 in Übereinstimmung mit RGSt 16, 159; BGHSt 2, 327).
Der Schuldspruch konnte somit von hier aus geändert werden.
In den ihn seitens der Staatsanwaltschaft in der Vorinstanz gemeinten, aber vom Schwurgericht nicht für erwiesen erachteten weiteren Fällen war der Angeklagte zwecks Beseitigung der Anklage nunmehr freizusprechen.
Die gemäß § 74 GVG n.F. jetzt zuständige Strafkammer wird für jede Straftat eine Einzelstrafe festzusetzen und sodann gemäß § 74 StGB unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
| Engels | Dr. Groß | Dr. Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |
Zitiert (2)
Zitiert von (4)
- BGH · 1 StR 22/62 · 10.04.1962Öffentlichkeitsverstoß durch Hinausweisung eines Zuhörers (§ 176 GVG, § 338 Nr. 6 StPO)
- BGH · 4 StR 6/50 · 23.05.1952Revisionen zu NS-Verbrechen: Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubeurteilung unter deutschem Strafrecht
- BGH · 4 StR 21/50 · 13.06.1952Revision verworfen; Verurteilung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgehoben, übrige Schuldsprüche bestätigt
- BGH · 4 StR 34/52 · 30.04.1953BGH: Aufforderung zum Meineid im Scheidungsverfahren – Revision verworfen