Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Abweisung des Antrags auf psychiatrische Begutachtung als bloße Anregung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 84/51
Datum
06.04.1951
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung des Antrags seines Verteidigers, ihn psychiatrisch untersuchen zu lassen. Der BGH stellte fest, dass ein solcher Antrag nur dann ein Beweisantrag i.S. von § 244 StPO ist, wenn eine konkrete Tatsachenbehauptung zugrunde liegt. Fehlen solche konkreten Angaben, ist der Antrag lediglich eine Anregung an das Gericht; eine Begutachtung war daher nicht geboten. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag, den Angeklagten psychiatrisch untersuchen zu lassen, ist nur dann als Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO zu qualifizieren, wenn ihm eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt.

2

Ein Beweisantrag erfordert die Angabe der zu beweisenden Tatsache; bloße Vermutungen oder unbestimmte Vorstellungen der Verteidigung genügen nicht.

3

Eine in Antragform vorgetragene, aber unspezifische Anregung, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit zu prüfen, ist kein Beweisantrag und bedarf daher nicht eines ausdrücklichen gerichtlichen Beschlusses.

4

Die Pflicht des Gerichts, gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen die Zurechnungsfähigkeit zu prüfen, entfällt, sofern keine eigenen, aus der Verhandlung erkennbaren Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 7. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Arthur Hans Otto █████ in █████, Untersuchungshaftanstalt ███ ███████, geboren am ██ ██████ 1909 in ██, wegen Blutschande

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1951, an der teilgenommen haben:

Dr. Kirchner, Bundesrichter als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Henneka, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Sayer, Bundesrichter, ██, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Der in der Hauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand zu untersuchen, ist nur dann als Beweisantrag im Sinne von § 244 StPO aufzufassen, wenn ihm nach den Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde liegt. Fehlt es nicht, so handelt es sich um eine Anregung an das Gericht, an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Amts wegen gemäß § 244 Abs. 2 zu klären.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7. Dezember 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der jetzt 41-jährige Angeklagte Arthur Hans Otto ███ hat in der Zeit von 1947 bis August 1950 seine am █████ geborene Stieftochter Margareth █████ fortgesetzt handelnd zur Unzucht missbraucht und den Beischlaf an ihr vollzogen.

Er ist deshalb vom Landgericht Hamburg wegen fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 174 Ziff. 1 StGB, teils in Tateinheit mit einem Sittlichkeitsverbrechen gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 5 StGB, teils mit fortgesetzter Blutschande gemäß § 173 Abs. 2 StGB zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und der sachlichen Rechts.

Sie ist unbegründet.

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger beantragt, den Angeklagten durch einen Psychiater auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen.

Diesen Antrag hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, es seien in der Hauptverhandlung ganz offensichtlich keine Anhaltspunkte aufgetreten, aus denen irgendeine Voraussetzung für die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB sich ergeben könne.

Hiernach sei der Beweisantrag offensichtlich verzichtbar.

Die Revision sieht in der Ablehnung des Antrags des Verteidigers zu Unrecht einen Verfahrensverstoß.

Ihr wäre nur dann beizutreten, wenn der Antrag, den Angeklagten durch einen Psychiater begutachten zu lassen, ein echter Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO gewesen wäre.

Das ist jedoch nicht der Fall.

Ein Beweisantrag ist ein Antrag auf Beweiserhebung über bestimmte Tatsachen mittels eines bestimmten Beweismittels. Zu seinem Wesen gehört daher die Angabe der zu beweisenden Tatsache durch denjenigen, der den Beweis antritt.

Dabei ist es noch nicht entscheidend, dass die behauptete Tatsache in dem Beweisantrag wirklich bezeichnet wird.

Als Prozesshandlung ist nämlich ein Beweisantrag auslegungsfähig, so dass sich unter Umständen aus dem Inbegriff der Verhandlung ergeben kann, welche Tatsache der beweisende Antragsteller dem Beweisverfahren unterbreiten will.

Erforderlich ist es aber auch dann, dass es sich um eine bestimmte Tatsache handelt.

Vermutungen oder mögliche Vorstellungen, mit denen die Verteidigung hervortritt, und von denen sie annimmt, dass Nachforschungen dazu führen könnten, für den Angeklagten sprechende Tatsachen klarzustellen, genügen für einen echten Beweisantrag nicht.

Der Antrag, solchen unbestimmten Möglichkeiten, die sich während eines Verfahrens den Beteiligten aufdrängen, nachzugehen, bedeutet nichts anderes als eine Anregung an das Gericht, auf Grund der richterlichen Aufklärungspflicht weitere Ermittlungen anzustellen.

Solche Anregungen sind, auch wenn sie in Antragsform vorgebracht werden, keine Beweisanträge und müssen daher auch nicht durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluss entschieden werden (RGSt 54, 239; 64, 452).

Der oben bezeichnete Antrag des Verteidigers war danach nur als Anregung aufzufassen.

Der Antrag wäre dann als Beweisantrag anzusehen, wenn nach den Erklärungen des Verteidigers in der Hauptverhandlung eine bestimmte Tatsachenbehauptung als Grund gelegen hätte.

Aus der Sitzungsniederschrift und sogar aus der Revisionsbegründung ergibt sich jedoch, dass die Verteidigung vielmehr diesen Antrag gestellt hat, weil sie mit Rücksicht auf die epileptische Veranlagung der Mutter des Angeklagten Zweifel an seiner eigenen Zurechnungsfähigkeit gehabt hat, ohne diese Zweifel aus der Person des Angeklagten näher zu begründen.

So hat das Landgericht den Antrag mit Recht abgelehnt und auch offensichtlich sorgfältig geprüft.

Die angeführten, jedoch nicht die Person des Angeklagten betreffenden Zweifel enthalten keine bestimmte Tatsachenbehauptung etwa des Inhalts, dass der Angeklagte von einem bestimmten, seine Willensbildung ausschließenden Leiden befallen sei.

Der Antrag des Verteidigers war daher nur eine Anregung an das Gericht, Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu klären.

Das Landgericht wäre nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet gewesen, auf die vorgebrachte Anregung einzugehen, wenn es selbst Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehabt hätte.

Das war jedoch nicht der Fall.

Die Überprüfung des Urteils auf seinen sachlich-rechtlichen Gehalt lässt keine Rechtsfehler erkennen.

Dr. KirchnerWerner
Dr. Dotterweich
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